12.03.2013 Aufrufe

Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kreisstraßenbetrieb<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

I. Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr<br />

2004<br />

Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit<br />

§ 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat der Kreistag durch Beschluss<br />

vom 02.09.2004 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2004 festgestellt:<br />

1. Es betragen<br />

1.1 im Erfolgsplan<br />

die Erträge 5.114.200 EUR<br />

die Aufwendungen 5.214.200 EUR<br />

der Jahresgewinn - EUR<br />

der Jahresverlust -100.000 EUR<br />

1.2 im Vermögensplan<br />

die Einnahmen 445.509 EUR<br />

die Ausgaben 445.509 EUR<br />

2. Es werden festgesetzt<br />

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 213.409 EUR<br />

2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

auf - EUR<br />

2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 127.820 EUR<br />

2.4 die Verbandsumlage auf - EUR<br />

(nur bei Zweckverbänden)<br />

Belzig, den 15. September 2004<br />

Stein Koch<br />

Vors. des Kreistages Landrat<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Stadt Belzig<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />

als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!