Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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Kreisstraßenbetrieb<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
I. Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr<br />
2004<br />
Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit<br />
§ 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat der Kreistag durch Beschluss<br />
vom 02.09.2004 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2004 festgestellt:<br />
1. Es betragen<br />
1.1 im Erfolgsplan<br />
die Erträge 5.114.200 EUR<br />
die Aufwendungen 5.214.200 EUR<br />
der Jahresgewinn - EUR<br />
der Jahresverlust -100.000 EUR<br />
1.2 im Vermögensplan<br />
die Einnahmen 445.509 EUR<br />
die Ausgaben 445.509 EUR<br />
2. Es werden festgesetzt<br />
2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 213.409 EUR<br />
2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
auf - EUR<br />
2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 127.820 EUR<br />
2.4 die Verbandsumlage auf - EUR<br />
(nur bei Zweckverbänden)<br />
Belzig, den 15. September 2004<br />
Stein Koch<br />
Vors. des Kreistages Landrat<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Stadt Belzig<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />
als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 15