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Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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tagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16 Abs. 5<br />

KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Stadt hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Stadt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Stadt getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Stadt verpflichtet, getroffene Entscheidungen<br />

im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Stadt die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />

Stadt schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Stadt ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach, kann<br />

der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Stadt erlassenen<br />

Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der §§ 44 ff.<br />

und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Stadt verpflichten<br />

sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen,<br />

die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 14. November 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stein Karl-Heinz Borgmann<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Golzow<br />

vertreten durch das Amt Brück<br />

Ernst-Thälmann-Str. 59<br />

14822 Brück<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 21

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