Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark
Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />
machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Ziesar, 15. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Ziesar<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bartels<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stein<br />
Vorsitzender des Kreistages<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Stadt Ziesar<br />
im Folgenden: Stadt<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe für den<br />
<strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Stadt führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich aus § 2<br />
nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG, entsprechend<br />
der Empfehlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />
(Mustervertrag)<br />
d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />
der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 37