Begründung zum Bebauungplan - Soest
Begründung zum Bebauungplan - Soest
Begründung zum Bebauungplan - Soest
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9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Stadt <strong>Soest</strong>
1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3<br />
1.1 Aufstellungsbeschluss und Räumlicher Geltungsbereich 3<br />
1.2 Planungsanlass und Planungsziel 3<br />
1.3 Derzeitige Situation 3<br />
1.4 Planverfahren 4<br />
1.5 Planungsrechtliche Vorgaben 5<br />
2 Städtebauliche Konzeption 6<br />
3 Festsetzungen zur baulichen Nutzung 7<br />
3.1 Art der baulichen Nutzung 7<br />
3.1.1 Sonstiges Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Büro<br />
und Wohnen” 7<br />
3.1.2 Kerngebiet 9<br />
3.1.3 Besonderes Wohngebiet 9<br />
3.2 Maß der baulichen Nutzung 10<br />
3.2.1 Baukörperhöhen und Geschossigkeit 10<br />
3.2.2 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl /<br />
Baumassenzahl 11<br />
3.3 Überbaubare Flächen 12<br />
3.4 Bauweise / Bauformen 13<br />
3.5 Festsetzungen zur baulichen Gestaltung 13<br />
4 Erschließung 14<br />
4.1 Anbindung an das Straßennetz 14<br />
4.2 Ruhender Verkehr 18<br />
4.3 Öffentlicher Personennahverkehr 18<br />
5 Natur und Landschaft / Freiraum 19<br />
5.1 Eingriffsregelung 19<br />
5.2 NATURA 2000 / Artenschutz 20<br />
6 Sonstige Belange 20<br />
6.1 Ver- und Entsorgung 20<br />
6.2 Altlasten und Kampfmittel 21<br />
7 Immissionsschutz 22<br />
8 Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und<br />
Hinweise 23<br />
8.1 Denkmalschutz 23<br />
9 Fragen der Durchführung und Bodenordnung 25<br />
10 Flächenbilanz 25<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
2
1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele<br />
1.1 Aufstellungsbeschluss und Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt <strong>Soest</strong> hat in seiner Sitzung<br />
am 03.05.2011 und 29.09.2011 den Aufstellungsbeschluss zur<br />
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Nördliche Innenstadt” für<br />
einen Teilbereich des Bebauungsplanes gefasst.<br />
Das Plangebiet der 9. Änderung besitzt eine Größe von ca. 0,84 ha<br />
und wird begrenzt durch:<br />
– die Stiftstraße und die nördliche Grenze der Flurstücke 235<br />
und 300, Flur 42 im Norden,<br />
– die Mariengartengasse im Westen,<br />
– die Waisenhausstraße im Süden sowie<br />
– den Enger Weg im Osten.<br />
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 9. Änderung sind<br />
in der Planzeichnung des Bebauungsplanes entsprechend festgesetzt.<br />
1.2 Planungsanlass und Planungsziel<br />
Die Nutzung des in den 1950-er Jahren errichteten Finanzamtes wurde<br />
im Herbst 2008 aufgegeben. Der Eigentümer des Grundstücks,<br />
die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung <strong>Soest</strong> mbH, hat daher im<br />
Jahre 2010 einen Investorenwettbewerb ausgeschrieben, mit dem<br />
Ziel, das Grundstück einer neuen, im Schwerpunkt durch Einzelhandel<br />
geprägten, Nutzung zuzuführen, die geeignet ist, die bestehenden<br />
Handelsstrukturen in der <strong>Soest</strong>er Altstadt im Sinne des Einzelhandelskonzeptes<br />
der Stadt <strong>Soest</strong> sinnvoll und angemessen zu ergänzen.<br />
Nachdem der Wettbewerb im Frühjahr 2011 entschieden wurde, sollen<br />
mit der vorliegenden 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100<br />
der Stadt <strong>Soest</strong> nunmehr die planungsrechtlichen Grundlagen für die<br />
Realisierung des Wettbewerbsergebnisses geschaffen werden.<br />
Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der Planung auf angrenzende<br />
Grundstücke zur Stiftstraße und <strong>zum</strong> Enger Weg werden diese in das<br />
Plangebiet der 9. Änderung einbezogen.<br />
1.3 Derzeitige Situation<br />
Das Plangebiet umfasst die Flächen des ehemaligen Finanzamtes<br />
sowie die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke.<br />
Nach Aufgabe der Nutzung als Finanzamt wurde das Gebäude<br />
zwischenzeitlich abgerissen. Die an der Stiftstraße und dem Enger<br />
Weg gelegenen Gebäude werden überwiegend als Wohngebäude<br />
bzw. Wohn- und Geschäftshaus (Waisenhausstraße 13) genutzt.<br />
Westlich der Mariengartengasse schließen sich durch Wohn- und<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
3
Geschäftsnutzungen geprägte Bereiche an der Brüderstraße an. Die<br />
nördlich an der Stiftstraße und östlich am Enger Weg gelegenen<br />
Quartiere werden durch Wohnnutzungen geprägt. Die Waisenhausstraße<br />
ist westlich des Plangebietes, wie auch die Brüderstraße, als<br />
Fußgängerzone ausgewiesen.<br />
1.4 Planverfahren<br />
Da sich das Plangebiet innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhanges<br />
der Stadt <strong>Soest</strong> befindet, wurde geprüft, ob die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung des § 13 a BauGB vorliegen und das<br />
Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt<br />
werden kann:<br />
– Aufgrund der Größe des Plangebietes von 0,84 ha und der<br />
zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm erfüllt der<br />
Bebauungsplan die in § 13 a (1) Nr. 1 BauGB genannten<br />
Größenbeschränkungen.<br />
– Für das Vorhaben wurde gem. Anlage 1 Nr.18.8 <strong>zum</strong> Gesetz<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine<br />
Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit* durchgeführt. Als<br />
Ergebnis dieser Vorprüfung ist festzustellen, dass durch das<br />
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />
zu erwarten sind und von daher für das Vorhaben<br />
die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nicht besteht.<br />
– Eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete<br />
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht zu<br />
befürchten.<br />
Die Stadt <strong>Soest</strong> hat daher beschlossen, das vorliegende Bauleitplanverfahren<br />
auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden<br />
Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der<br />
Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen.<br />
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger<br />
als 20.000 qm finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften<br />
des § 13a (2) Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe,<br />
die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind,<br />
als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung<br />
erfolgt oder zulässig.<br />
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit einer Bürgerversammlung<br />
am 18.10.2011 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung<br />
der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der<br />
Zeit vom 10.10.2011 bis <strong>zum</strong> 25.11.2011.<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
* 9. Änderung Bebauungsplan<br />
Nr. 100, Allgemeine Vorprüfung<br />
des Einzelfalls gem. § 3 c<br />
UVPG, Wolters Partner,<br />
Coesfeld Oktober 2011<br />
4
1.5 Planungsrechtliche Vorgaben<br />
• Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Soest</strong> trifft für das Grundstück<br />
des ehemaligen Finanzamtes die Darstellung als Gemeinbedarfsfläche<br />
mit der Zweckbestimmung „öffentliche Verwaltung”. Der südliche<br />
Randbereich zur Waisenhausstraße ist als „örtliche Verkehrsfläche”<br />
mit der Zweckbestimmung „öffentliches Parken” dargestellt.<br />
Die nördlich und östlich daran angrenzenden Flächen sowie die im<br />
Umfeld des Plangebietes gelegenen Flächen sind als „gemischte<br />
Baufläche” ausgewiesen.<br />
Die oben beschriebenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />
entsprechen für die Flächen des ehemaligen Finanzamtes nicht mehr<br />
der nunmehr verfolgten Planungskonzeption. Da das Verfahren zur<br />
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 als beschleunigtes Verfahren<br />
gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird, ist ein förmliches Bauleitplanverfahren<br />
zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht<br />
erforderlich. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erfolgt<br />
eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes entsprechend den im<br />
Folgenden begründeten Festsetzungen des Bebauungsplanes.<br />
• Bebauungspläne<br />
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des<br />
Bebauungsplanes Nr. 100 „Nördliche Innenstadt”.<br />
Für das Grundstück des ehemaligen Finanzamtes trifft der Bebauungsplan<br />
die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung<br />
„öffentliche Verwaltung”, einer maximal zulässigen<br />
Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,2.<br />
Die Geschossigkeit ist auf eine maximal dreigeschossige Bebauung<br />
begrenzt. Die am nördlichen Rand des Plangebietes zur Stiftstraße<br />
sowie im Osten <strong>zum</strong> Enger Weg gelegenen Flächen sind als besonderes<br />
Wohngebiet gem. § 4 a BauNVO festgesetzt. Zulässig ist hier<br />
eine maximal zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise. Die<br />
Flächen im Kreuzungsbereich Enger Weg / Waisenhausstraße sind<br />
als Kerngebiet mit maximal dreigeschossiger Bebauung festgesetzt.<br />
Westlich an das Plangebiet angrenzend setzt der Bebauungsplan<br />
zwischen Mariengartengasse und Brüderstraße ein Kerngebiet mit<br />
einer II-III geschossigen geschlossenen Bebauung fest. Die nördlich<br />
der Stiftstraße sowie östlich am Enger Weg gelegenen Flächen sind<br />
als „Besondere Wohngebiete” mit einer maximal zweigeschossigen<br />
Bebauung festgesetzt.<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
5
• Gestaltungssatzung<br />
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der<br />
örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt <strong>Soest</strong> gem. § 86 BauO NRW<br />
aus dem Jahre 2001*.<br />
Die Gestaltungssatzung umfasst das Gebiet der historischen Altstadt<br />
<strong>Soest</strong>. Ihr Ziel ist es, das charakteristische Stadtbild der Altstadt zu<br />
erhalten und sicherzustellen, dass sich Um- und Neubauten in die<br />
historische Umgebung einfügen. Die Gestaltungssatzung trifft u.a.<br />
Regelungen zur Gestaltung der Dächer, der Dachaufbauten, Fenster<br />
und Schaufenster sowie Fassadenmaterialien der Gebäude.<br />
• Denkmalbereichssatzung, Denkmäler<br />
Für das Plangebiet gilt die Denkmalbereichsatzung der Stadt <strong>Soest</strong>**<br />
aus dem Jahre 1996. Innerhalb des Plangebietes befinden sich vier<br />
Baudenkmäler: Enger Weg Nr. 5, Walburger Straße 17 sowie Stiftstraße<br />
8 und 10.<br />
• Zentrale Versorgungsbereiche<br />
Das Plangebiet befindet sich im Norden des im Einzelhandelskonzept<br />
der Stadt <strong>Soest</strong>** festgelegten zentralen Versorgungsbereichs<br />
„Hauptzentrum Innenstadt <strong>Soest</strong>”.<br />
Das Hauptzentrum hat eine über die Stadtgrenzen hinausgehende<br />
Versorgungsfunktion und ist städtebaulicher Mittelpunkt der Gesamtstadt<br />
mit wichtigen zentralen innerstädtischen Funktionen.<br />
Die Fläche des ehemaligen Finanzamtes an der Waisenhausstraße<br />
ist im Rahmen des Einzelhandelsgutachtens in den zentralen Versorgungsbereich<br />
der Innenstadt einbezogen worden und bildet eine der<br />
wesentlichen Entwicklungsflächen für Einzelhandel innerhalb der Altstadt.<br />
2 Städtebauliche Konzeption<br />
Nach Aufgabe der Nutzung des Finanzamtes im Jahre 2008 wurde<br />
seitens des Grundstückseigentümers ein Investorenwettbewerb<br />
durchgeführt, der Anfang 2011 entschieden wurde. Ziel des Wettbewerbs<br />
war es, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge<br />
der historischen Altstadt ein Bebauungs- und Nutzungskonzept zu<br />
entwickeln, das den vorhandenen innerstädtischen Einzelhandel<br />
sinnvoll ergänzt. Neben Verkaufsflächen für Einzelhandel sollten Flächen<br />
für Wohn- und Büronutzungen angeboten werden.<br />
Das prämierte Entwurfskonzept sieht die Bebauung des Grundstückes<br />
des Finanzamtes mit einem Baukörper vor, der die Möglichkeit<br />
bietet, hochwertigen Einzelhandel in zeitgemäßer Form flexibel auf<br />
großen zusammenhängenden Flächeneinheiten zu präsentieren. Zur<br />
Waisenhaustraße besitzt der Baukörper eine gegliederte Fassaden-<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
* Örtliche Bauvorschrift über<br />
Gestaltung gemäß § 86 der<br />
Landesbauordnung NW für die<br />
Altstadt <strong>Soest</strong> in der Fassung<br />
vom 12.11.2001<br />
** Denkmalbereichsatzung<br />
Altstadt <strong>Soest</strong>, Stadt <strong>Soest</strong>,<br />
1996<br />
*** Einzelhandelskonzept der Stadt<br />
<strong>Soest</strong>, Stadt <strong>Soest</strong> Abteilung<br />
Stadtentwicklung, <strong>Soest</strong> 2010<br />
6
ansicht mit drei Geschossen zzgl. eines Staffelgeschoss, das nach<br />
Süden orientierte Wohnungen aufnimmt. Die Höhenentwicklung orientiert<br />
sich hier an dem westlich angrenzend an der Mariengartengasse<br />
gelegenen Baukörper.<br />
Aufgrund der nach Norden ansteigenden Topographie schließt der<br />
Baukörper zur Stiftstraße entsprechend der Umgebung als zweigeschossiger<br />
Baukörper ab. Dem eigentlichen Handelsgebäude vorgelagert,<br />
wird hier ein der Bebauungsstruktur an der Stiftstraße<br />
angepasster Baukörper für Wohnnutzung und Personalräume entwickelt,<br />
der sich in die bestehenden Bebauungsstrukturen an der Stiftstraße<br />
einfügt. Weitere Wohnungen sind oberhalb der Verkaufsebene<br />
im nördlichen Teil des Baukörpers vorgesehen. Der Übergang zu den<br />
nördlich angrenzenden durch Wohnbebauung genutzten Grundstücken<br />
wird durch einen Grünstreifen gebildet. Zum Enger Weg findet<br />
der Baukörper ebenfalls durch ein an die Struktur der Umgebung angepassten<br />
Bebauung einen Abschluss. Die Erschließung durch den<br />
motorisierten Individualverkehr ist auf die Waisenhausstraße beschränkt.<br />
Sowohl die Zufahrt zur Tiefgarage als auch die Anlieferungszone<br />
befinden sich im Südosten des geplanten Komplexes.<br />
Zugänge für den nicht motorisierten Verkehr bestehen des Weiteren<br />
von der Stiftsstraße und dem Enger Weg.<br />
3 Festsetzungen zur baulichen Nutzung<br />
3.1 Art der baulichen Nutzung<br />
3.1.1 Sonstiges Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel,<br />
Büro und Wohnen”<br />
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept und den Zielsetzungen<br />
des Einzelhandelskonzeptes der Stadt <strong>Soest</strong> werden die zentralen<br />
Flächen des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet gem. § 11<br />
BauNVO „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ festgesetzt.<br />
Entsprechend der Zweckbestimmung dient das Sondergebiet<br />
überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem<br />
Umfang von Wohn- und Büronutzungen.<br />
Innerhalb des Sondergebietes ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb<br />
mit einer Verkaufsfläche von maximal 6.400 qm zulässig, wobei<br />
die Verkaufsfläche für die – gem. Einzelhandelskonzept der Stadt<br />
<strong>Soest</strong> zentrenrelevante – Warengruppe Bekleidung, Meterware für<br />
Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme mindestens<br />
4.900 qm betragen muss. Wesentlicher Bestandteil der planerischen<br />
Konzeption ist es, dass die Verkaufsflächen im Plangebiet durch einen<br />
Betreiber genutzt werden. Eine Verteilung der Verkaufsflächen<br />
auf unterschiedliche Betriebe ist daher nicht zulässig.<br />
Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Einzelhandelsnutzung<br />
im Bebauungsplan wurden die Auswirkungen dieser Handelsansied-<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
7
lung in dem Warengruppe Bekleidung und Wäsche sowohl auf die<br />
zentralen Versorgungsbereiche der Stadt <strong>Soest</strong> als auch auf die zentralen<br />
Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen gutachterlich untersucht*.<br />
Die in dem Gutachten beschriebene Warengruppe<br />
Bekleidung/ Wäsche deckt sich inhaltlich mit der im Einzelhandelskonzept<br />
<strong>Soest</strong> aufgeführten zentrenrelevanten Warengruppe „Bekleidung,<br />
Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und<br />
Schirme”.<br />
Das Untersuchungsgebiet umfasst neben der Stadt <strong>Soest</strong> folgende<br />
Städte und Gemeinden: Anröchte, Arnsberg, Bad Sassendorf, Ense,<br />
Erwitte, Lippetal, Lippstadt, Möhnesee, Rüthen, Warstein, Welver,<br />
Werl.<br />
Das Vorhaben befindet sich demnach in integrierter Lage im Zentralen<br />
Versorgungsbereich „Innenstadt” (Hauptzentrum) der Stadt <strong>Soest</strong>.<br />
Die Lagegunst des geplanten Modehauses wird grundsätzlich positiv<br />
bewertet, da eine direkte funktionale und städtebauliche Anbindung<br />
an den vorhandenen Geschäftsbesatz der Innenstadt möglich ist. Aus<br />
gutachterlicher Sicht sind die Voraussetzungen für positive Synergieeffekte<br />
zwischen dem geplanten Vorhaben und den bestehenden<br />
innerstädtischen Handelsstrukturen gegeben. Vor dem Hintergrund<br />
der Bedeutung von Bekleidungskaufhäusern als Frequenzbringer der<br />
Innenstädte ist davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben eine<br />
deutliche Magnetfunktion für die <strong>Soest</strong>er Innenstadt einnehmen wird.<br />
Negative städtebauliche Auswirkungen in der Innenstadt in Folge der<br />
Verlagerung von Kundenfrequenzen sind auf Grundlage der gutachterlichen<br />
Ergebnisse nicht zu erwarten. Während sich in der südlichen<br />
Innenstadt Spezialistenlagen entwickelt haben, die eigene<br />
Kundenfrequenzen binden, kann der Bereich um die Brüderstraße<br />
durch zusätzliche Kundenfrequenzen von dem Vorhaben profitieren.<br />
Die Überprüfung der Orts- und Regionalverträglichkeit kommt auf der<br />
Grundlage der Kriterien des § 24 a LEPro ebenfalls zu positiven Ergebnissen:<br />
Das Vorhaben befindet sich innerhalb eines im Regionalplan<br />
dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereich” und wird innerhalb<br />
des zentralen Versorgungsbereiches (Hauptzentrum) der Stadt <strong>Soest</strong><br />
realisiert. In der relevanten Branche „Bekleidung und Wäsche” übertrifft<br />
das Vorhaben nicht die in der Stadt <strong>Soest</strong> vorhandene Kaufkraft.<br />
Die Untersuchung der durch das Vorhaben zu erwartenden Veränderungen<br />
Kaufkraftströme in der Branche Bekleidung / Wäsche kommt<br />
zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben weder die ausgewiesenen<br />
Zentren der Nachbarstädte noch die Zentren der Stadt<br />
<strong>Soest</strong> in einem abwägungsrelevantem Umfang gefährdet werden.<br />
Insbesondere sind keine negativen Auswirkungen auf den Bestand<br />
oder die Entwicklungsperspektiven der zentralen Versorgungsbereiche<br />
der Nachbarkommunen anhand der in dem Gutachten ermittelten<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
* Gutachterliche Stellungnahme<br />
zur Ansiedlung von Mode Kress<br />
in <strong>Soest</strong>, CIMA Beratung +<br />
Management GmbH, Köln April<br />
2012.<br />
8
Umsatzverteilungswerte und der ergänzenden qualitativen Begutachtung<br />
zu erwarten.<br />
Durch die Begrenzung der Zulässigkeit von sonstigen Sortimenten<br />
auf 1.500 qm Verkaufsfläche werden negative städtebauliche Auswirkungen<br />
im Falle einer späteren Nachnutzung, die zu einer Unverträglichkeit<br />
bezogen auf die Zentren der Stadt <strong>Soest</strong> oder der<br />
Nachbarkommunen führen könnten, ausgeschlossen.<br />
Im Sinne einer Integration des Gebäudes in das städtebauliche Umfeld<br />
sind zur Stärkung der Wohnfunktion in der <strong>Soest</strong>er Altstadt innerhalb<br />
des Sondergebietes auch Wohnnutzungen oberhalb des 1.<br />
Obergeschoss zulässig. Darüber hinaus sind im Sinne einer innerstädtischen<br />
Nutzungsmischung oberhalb des 1.Obergeschoss Büronutzungen<br />
und Nutzungen für freie Berufe zulässig.<br />
3.1.2 Kerngebiet<br />
Die im Südosten des Plangebietes im Kreuzungsbereich Walburgerstraße<br />
/ Waisenhausstraße gelegenen Flächen werden entsprechend<br />
den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes als Kerngebiet<br />
gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Die gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO sonst<br />
allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen<br />
im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) werden ausgeschlossen,<br />
um in dieser innerstädtische Lage eine Nutzung hoher<br />
Qualität zu sichern. Vergnügungsstätten werden insbesondere deshalb<br />
ausgeschlossen, um einen weiteren Niveauverlust der Einkaufslage<br />
der nördlichen Altstadt, in der bereits heute verstärkt Leerstände<br />
auftreten, und den damit einhergehenden Trading-Down-Effekt zu<br />
verhindern.<br />
Sonstige Wohnnutzungen gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO sind grundsätzlich<br />
entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />
ab dem 1.OG zulässig (MK1). Zur Stärkung der<br />
Wohnfunktion in der Innenstadt wird abweichend davon festgesetzt,<br />
dass Wohnnutzungen im rückwärtigen Teil des Grundstücks (MK 2)<br />
bereits im Erdgeschoss zugelassen werden können.<br />
3.1.3 Besonderes Wohngebiet<br />
Die im Norden an der Stiftstraße und am Enger Weg gelegenen<br />
Grundstücke werden entsprechend den bisherigen Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes als „Besonderes Wohngebiet” gem. § 4 a<br />
BauNVO festgesetzt. Die gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise<br />
zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen<br />
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten<br />
allgemein zulässig sind) werden ausgeschlossen, um in dieser innerstädtische<br />
Lage baulich stark verdichteten Struktur eine Beeinträchtigung<br />
der Wohnnutzung durch die von Vergnügungsstätten<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
9
ausgehenden Emissionen – insbesondere durch Kundenverkehre<br />
aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten zu vermeiden.<br />
3.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird in den verschiedenen Baugebieten<br />
durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und die<br />
Höhe der baulichen Anlagen sowie durch die Grund- und Geschossflächenzahlen<br />
begrenzt.<br />
3.2.1 Baukörperhöhen und Geschossigkeit<br />
Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen wird entsprechend den<br />
bisherigen Regelungen des Bebauungsplanes im Plangebiet durch<br />
die Festsetzung der maximal zulässigen Geschossigkeit definiert. Für<br />
die im Sondergebiet geplante Bebauung werden im Hinblick auf eine<br />
differenzierte Festlegung der Kubatur des geplanten Baukörpers darüber<br />
hinaus die zulässigen Baukörperhöhen definiert. Als einheitliche<br />
Bezugshöhe für die Höhenfestsetzungen wird hier die Höhe über<br />
NHN (Normalhöhenull) gewählt.<br />
Die Baukörperhöhen sind für die einzelnen Teilbereiche des Plangebietes<br />
differenziert festgesetzt:<br />
– Sondergebiet<br />
Für den zur Waisenhausstraße orientierten Baukörper wird in Richtung<br />
Osten abfallend eine gestaffelte Höhe von 105,75 m ü. NHN im<br />
Kreuzungsbereich Mariengartengasse, 102,75 m ü.NHN sowie 98,80<br />
m ü. NHN an der Grenze <strong>zum</strong> Grundstück Waisenhausstraße 13<br />
festgesetzt. Dies entspricht bezogen auf das Niveau der Waisenhausstraße<br />
(87,60 m ü. NHN) einer Gebäudehöhe von bis zu ca. 18<br />
m. Damit nimmt der Baukörper zur Mariengartengasse die Höhe des<br />
gegenüberliegenden Gebäudes (Brüderstraße Nr. 36) auf. Im Eckbereich<br />
Mariengartengasse/Waisenhausstraße ist zur Betonung des<br />
Eingangsbereichs eine Auskragung des Baukörpers im obersten Geschoss<br />
vorgesehen.<br />
Zum Enger Weg ist ein zweigeschossiger Baukörper mit Satteldach<br />
vorgesehen. Die zulässige Traufhöhe beträgt max. 95,80 m ü. NHN,<br />
die Firsthöhe max. 99,80 m ü. NHN. Bezogen auf das Straßenniveau<br />
entspricht dies einer mittleren Traufhöhe von ca. 7,00 m und einer<br />
Firsthöhe von 10,50 m.<br />
Zur Stiftstraße ist ein zweigeschossiger Baukörper mit Staffelgeschoss<br />
bzw. Pultdach vorgesehen. Die zulässige Baukörperhöhe<br />
beträgt hier max. 99,80 m ü. NHN bzw. 100.60 m ü. NHN. Die Höhe<br />
des Staffelgeschoss beträgt max. 103.75 m ü. NHN bzw. max.<br />
102,75 m ü. NHN. Die Traufhöhe des mit einem geneigten Dach versehenen<br />
Bereichs beträgt max. 97,50 m ü. NHN, die Firsthöhe max.<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
10
102,75 m ü. NHN. Bezogen auf das Straßenniveau entspricht dies<br />
einer mittleren Traufhöhe von ca. 7,50 m bzw. 10,50. Die maximale<br />
Höhe der Gebäude beträgt ca. 12,50 m - 13,50 m und orientiert sich<br />
damit an den Gebäudehöhen nördlich an der Stiftstraße.<br />
Die Enge der Bebauung mit schmalen Seitengassen zwischen den<br />
Gebäuden ist ein wesentliches Charakteristikum der städtebaulichen<br />
Struktur der <strong>Soest</strong>er Altstadt. Aufgrund der Größe des Vorhabens,<br />
führt die Anwendung der Regelungen der BauO NRW im Hinblick auf<br />
erforderliche Abstandsflächen zu städtebaulich nicht gewünschten<br />
Zäsuren im Bebauungszusammenhang, auch wenn grundsätzlich<br />
davon ausgegangen wird, dass für das Sondergebiet die Abstandsregelungen<br />
eines Kerngebietes Anwendung finden.<br />
Um die Integration des geplanten Baukörpers in die Struktur der historischen<br />
Innenstadt zu ermöglichen, werden die Baukörperhöhen in<br />
den mit Baulinien festgesetzten Teilen des Grundstückes zur Mariengartengasse,<br />
zur Stiftstraße sowie zur Waisenhausstraße und dem<br />
östlich angrenzenden Grundstück daher zwingend festgesetzt. Die<br />
Anforderungen des Brandschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />
entsprechend nachzuweisen.<br />
Die Bebauung im rückwärtigen Bereich nördlich und südlich des<br />
Denkmals Enger Weg 5 wird auf eine eingeschossige (im rückwärtigen<br />
Bereich der Waisenhausstraße 13) bzw. ein-einhalbgeschossige<br />
Bebauung (im rückwärtigen Bereich Enger Weg 7) begrenzt, um zu<br />
vermeiden, dass die geplante Bebauung zu einer Beeinträchtigung<br />
des Denkmals führt.<br />
Mit der somit festgelegten Höhenentwicklung der Neubebauung im<br />
Bereich des Sondergebietes wird gewährleistet, dass sich das geplante<br />
Neubauvorhaben in das städtebauliche Umfeld einfügt.<br />
– Kerngebiet / Besonderes Wohngebiet<br />
Zur planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen Bestandes werden<br />
im „Kerngebiet” und „Besonderen Wohngebiet” ebenfalls die zulässigen<br />
Trauf- und Firsthöhen entsprechend dem baulichen Bestand<br />
mit Mindest- und Höchstmaßen bezogen auf m ü. NHN festgesetzt.<br />
3.2.2 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl /<br />
Baumassenzahl<br />
– Sondergebiet<br />
Entsprechend der innerstädtischen Lage des Plangebietes wird für<br />
das festgesetzte Sondergebiet eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.<br />
Dies entspricht der bisher innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche<br />
zulässigen Grundflächenzahl. Unter Berücksichtigung<br />
der am nördlichen Rand des Sondergebietes festgesetzten privaten<br />
Grünfläche, die gemäß § 19 BauNVO bei der Ermittlung der Grund-<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
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flächenzahl nicht eingerechnet werden kann, entspricht die zulässige<br />
Versiegelung, der in den westlich angrenzenden Kerngebietsflächen<br />
zwischen Mariengartengasse und Brüderstraße festgesetzten Grundflächenzahl<br />
von 0,9. Somit gewährleistet der Bebauungsplan eine der<br />
Zentralität des Grundstücks entsprechende wirtschaftliche Ausnutzung,<br />
deren Versiegelungsgrad dem der angrenzenden Kerngebiete<br />
entspricht. Die Geschossflächenzahl wird ebenfalls entsprechend der<br />
angrenzenden Kerngebiete mit 2,2 festgesetzt.<br />
Mit der festgesetzten Grundflächenzahl werden die Obergrenzen des<br />
§ 17 BauNVO für Sondergebiete überschritten. Die Obergrenzen für<br />
die Geschossflächenzahl werden jedoch eingehalten. Eine Überschreitung<br />
der Obergrenzen des § 17 (1) BauNVO ist im vorliegenden<br />
Fall von daher vertretbar, dass es sich bei dem Plangebiet um einen<br />
Bereich handelt, der bereits vor 1962 bebaut war (§ 17 (3) BauNVO).<br />
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder<br />
nachteilige Umweltauswirkungen sind durch diese Überschreitung<br />
nicht zu erwarten, da das zulässige Maß der Versiegelung durch die<br />
o.g. festgesetzte private Grünfläche am nördlichen Rand des Sondergebietes<br />
gemindert wird und zudem eine teilweise Begrünung der<br />
Dachflächen festgesetzt (siehe Pkt. 5.1) wird, die sich insbesondere<br />
positiv auf das Kleinklima auswirkt.<br />
– Besondere Wohngebiete<br />
Für die besonderen Wohngebiete werden die Festsetzungen zu<br />
Grund- und Geschossflächenzahl unverändert aus dem bisherigen<br />
Bebauungsplan übernommen. Dementsprechend wird die Grundflächenzahl<br />
auf 0,6 und die Geschossflächenzahl auf 1,6 begrenzt.<br />
– Kerngebiet<br />
Für das festgesetzte Kerngebiet wird im Sinne einer wirtschaftlichen<br />
Ausnutzung des Grundstücks entsprechend den Obergrenzen gem.<br />
§ 17 BauNVO eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl<br />
von 3,0 festgesetzt.<br />
3.3 Überbaubare Flächen<br />
Die überbaubaren Flächen werden zur Mariengartengasse, zur Stiftstraße<br />
sowie zur Waisenhausstraße als Baulinien festgesetzt, um die<br />
Bauflucht entlang des öffentlichen Straßenraumes und damit die beabsichtigte<br />
städtebauliche Raumbildung zu gewährleisten.<br />
Zum östlich angrenzenden Grundstück an der Waisenhausstraße<br />
wird ebenfalls eine Baulinie im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze<br />
festgesetzt, um in diesem zur Waisenhausstraße orientierten<br />
Bereich entsprechend der für die historische Altstadt typischen Bebauungsstruktur<br />
eine enge Folge der Baukörper zu gewährleisten.<br />
Die aufgrund der Baukörperhöhe erforderlichen Abstandsflächen<br />
gem. BauO NRW werden geringfügig unterschritten (siehe Pkt.<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
12
3.2.1). Der Brandschutz ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />
nachzuweisen.<br />
In den übrigen Teilen des Sondergebietes, in denen aus städtebaulichen<br />
Gründen kein Erfordernis für die verbindliche Festlegung der<br />
Bebauungskante besteht, werden die überbaubaren Flächen durch<br />
Baugrenzen festgesetzt.<br />
Gleiches gilt für die Festsetzung der überbaubaren Flächen im Kerngebiet<br />
und besonderen Wohngebiet. Baulinien werden hier zur Abgrenzung<br />
der überbaubaren Flächen lediglich im Bereich von<br />
Baudenkmälern und im Bereich der Waisenhausstraße festgesetzt.<br />
Im Übrigen sind die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen festgesetzt.<br />
Im nordwestlichen Teil des geplanten Sondergebietes springt die<br />
Baugrenze gegenüber dem bisherigen Standort des Gebäudes Stiftstraße<br />
Nr. 6 um ca. 4 m zurück, so dass der bisher dort eng gefasste<br />
Straßenraum der Stiftstraße aufgeweitet wird. Die Aufweitung ist aufgrund<br />
der Anforderungen des Brandschutzes (Aufstellflächen für die<br />
Feuerwehr) erforderlich. Um die Gebäudekubatur den gewachsenen<br />
Bebauungsstrukturen entlang der Stiftstraße anzupassen, wird die<br />
überbaubare Fläche in diesem Bereich kleinteilig gestaffelt. Zu dem<br />
denkmalgeschützten Gebäude Stiftstraße 8/10 hält die überbaubare<br />
Fläche einen Abstand von 5 – 10 m ein und gewährleistet damit ausreichende<br />
Abstandsflächen zu dem Denkmal, in denen darüber hinaus<br />
eine Begrünung vorgesehen ist (siehe Punkt 5.1).<br />
3.4 Bauweise / Bauformen<br />
Innerhalb des Sondergebietes wird entsprechend des Planungszieles<br />
eine abweichende Bauweise festgesetzt, da durch den geplanten<br />
Baukörper die in der offenen Bauweise maximal zulässigen Baukörperlängen<br />
von 50 m überschritten werden. In den übrigen Baugebieten<br />
werden die bisherigen Festsetzungen zur Bauweise beibehalten.<br />
In dem Kerngebiet ist dementsprechend eine Doppelhausbebauung,<br />
in den besonderen Wohngebieten eine offene Bauweise festgesetzt.<br />
3.5 Festsetzungen zur baulichen Gestaltung<br />
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs der<br />
Örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt <strong>Soest</strong> gem. § 86 BauO NRW*.<br />
Die Gestaltungssatzung umfasst das Gebiet der historischen Altstadt<br />
<strong>Soest</strong> und trifft Regelungen zu folgenden Punkten: Abstandsflächen<br />
(§ 3); Dächer (§ 4 ); Dachaufbauten (§ 5); Balkon, Loggien, und<br />
Dachterassen (§ 6); Fenster (§ 7); Schaufenster (§ 8); Kragdächer,<br />
Vordächer und Markisen (§ 9); Material (§ 10); Farben (§ 11); Einfriedigungen<br />
(§ 12); Außenanlagen (§ 13); Parabolantennen (§ 14) sowie<br />
Garagen und überdachte Stellplätze (§ 15).<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
* Örtliche Bauvorschrift über<br />
Gestaltung gemäß § 86 der<br />
Landesbauordnung NW für die<br />
Altstadt <strong>Soest</strong> in der Fassung<br />
vom 12.11.2001<br />
13
Unter der Voraussetzung, dass die gestalterische Integration des<br />
Vorhabens in das historische Stadtbild der Altstadt <strong>Soest</strong> auch unter<br />
Berücksichtigung der Anforderungen des Denkmalschutzes gewährleistet<br />
ist, besteht aus Sicht der Stadt <strong>Soest</strong> grundsätzlich die Möglichkeit<br />
im Bebauungsplan von der Gestaltungssatzung abweichende<br />
Regelungen zu treffen.<br />
Aufgrund der besonderen Ausdehnung des geplanten Baukörpers<br />
und der beabsichtigten zeitgemäßen Architektursprache, die sich<br />
deutlich von der historischen Bebauungsstruktur innerhalb der <strong>Soest</strong>er<br />
Altstadt abgrenzen soll, werden die folgenden abweichenden Regelungen<br />
formuliert.<br />
Dies betrifft <strong>zum</strong> einen die in der Gestaltungssatzung festgelegte<br />
Dachform des Satteldachs. Neben den in der Gestaltungssatzung<br />
zugelassenen geneigten Dächern mit einer Dachneigung von 45 –<br />
48 0 werden darüber hinaus innerhalb des Sondergebietes auch<br />
Flachdächer und flach geneigte Dächer (
Dabei werden drei Anbindungsvarianten betrachtet:<br />
– Anbindung von Norden über die Walburger Straße<br />
– Anbindung von Norden über Schültinger Straße,<br />
Stiefernbergstraße und Stiftstraße<br />
– Anbindung von Süden über die Dominikanerstraße mit<br />
Querung der Fußgängerzone.<br />
Die Ergebnisse zeigen, dass die Erschließung über die Dominikanerstraße<br />
insbesondere an der Problematik der Querung der Fußgängerzone<br />
sowie an den stark beengten Straßeverhältnissen scheitert.<br />
Die Erschließung über die Stiftstraße und Stiefernbergstraße ist<br />
ebenfalls von engen Straßenverhältnissen gekennzeichnet. Darüber<br />
hinaus besteht hier die Problematik parkender PKW im Straßenraum.<br />
Im Bezug auf die o.g. Aspekte sowie die Möglichkeiten der höhenmäßigen<br />
Anbindung einer Tiefgarage besitzt die Erschließung über<br />
die Walburger Straße die größten Potenziale für die Erschließung des<br />
Plangebietes sowohl für den Kunden- als auch den Anlieferungsverkehr.<br />
In einem weiteren Schritt wurden die durch die geplante Ansiedlung<br />
des großflächigen Einzelhandelsbetriebs und der Büro-/ Gewerbe-<br />
und Wohnnutzungen erzeugten Zusatzverkehre ermittelt. Die übrigen<br />
Nutzungsfestsetzungen des Bebauungsplanes (Kerngebiet, besonderes<br />
Wohngebiet) dienen im wesentlichen lediglich der planungsrechtlichen<br />
Sicherung bestehender Nutzungen, sodass hiervon eine<br />
Zunahme der Verkehrsbelastungen nicht zu erwarten ist. Im Hinblick<br />
auf die aus der geplanten Einzelhandelsansiedlung zu erwartenden<br />
Kfz-Verkehrs ist davon auszugehen, dass sowohl durch die unmittelbare<br />
Nähe des vorhandenen C&A-Hauses zu dem geplanten Marken-<br />
Mode-Center ein entsprechender Konkurrenzeffekt als auch durch die<br />
unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzende Fußgängerzone mit<br />
den dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ein entsprechend<br />
hoher Verbundeffekt eintreten wird. Diese beiden Einflussfaktoren<br />
werden im vorliegenden Fall mit 40% zugrunde gelegt (15% Konkurrenzeffekt<br />
und 25% Verbundeffekt). Es wird angenommen, dass das<br />
durch das geplante Vorhaben tatsächlich zu erwartende effektive<br />
Neuverkehrsaufkommen in den Nachmittagsstunden eines Normalwerktages<br />
in einer Größenordnung zwischen 40 und 50 Kfz/h jeweils<br />
im Ziel- und Quellverkehr liegen wird.<br />
In der Summe ist somit unter Berücksichtigung der Kunden-, Beschäftigten,<br />
Bewohner- und Anlieferungsverkehre von einer zusätzlichen<br />
Verkehrsbelastung von 535 Kfz/24h jeweils im Ziel- und<br />
Quellverkehr durch die Planung zu rechnen<br />
Bei der Bewertung des Kfz-Verkehrsaufkommens ist zu beachten,<br />
dass die ca. 25 öffentlich zugänglichen Stellplätze am Finanzamt<br />
auch in früheren Zeiten stark frequentiert wurden und somit auch zu<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
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einem nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtverkehrsbelastung<br />
der Walburgerstraße beigetragen haben. Der Parkplatz am Finanzamt<br />
war bekannt dafür, immer voll belegt gewesen zu sein. Außerdem<br />
wurde beim Finanzamt früher Verkehr auch dadurch erzeugt,<br />
dass Besucher des Finanzamtes nur Briefe einwerfen mussten und<br />
dann dort auch gar nicht geparkt haben. Ebenso sind Geschäfte (Lebensmittelmarkt<br />
im Gebäude Brüderstrasse 34, Falzmann), Büros<br />
und Praxen in diesem Bereich entfallen.<br />
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Verkehrsgeschehen in der<br />
Walburgerstraße bereits im Bestand zu einem erheblichen Anteil<br />
durch nicht notwendige Parksuchverkehre geprägt wird, insbesondere<br />
zu Zeiten maximaler Auslastungen der Parkmöglichkeiten auf den<br />
Parkplätzen Kohlbrink und Schweinemarkt. Durch den Bau einer zusätzlichen<br />
Parkierungsanlage im Zuge der Errichtung eines Marken-<br />
Mode-Centers können somit die heute in Spitzenzeiten abgewiesenen<br />
Stellplatznachfragen von den Bestandparkplätzen in die neue<br />
Parkierungsanlage des geplanten Bauvorhabens verlagert und dort<br />
entsprechend abgedeckt werden. Diese positiven Effekte werden<br />
durch die Aufnahme der geplanten Tiefgarage in das Parkleitsystem<br />
der Stadt <strong>Soest</strong> noch verstärkt. Insofern kann durchaus unterstellt<br />
werden, dass sich künftig durch eine Reduzierung von Parksuchverkehren<br />
und gleichzeitigem Auftreten von vorhabenbezogenen Neuverkehren<br />
ein Kompensationseffekt einstellt, der in der Summe zu<br />
keiner signifikanten Zunahme der Kfz-Frequenzen im Zuge der Walburgerstraße<br />
im Vergleich zu der bestehenden Verkehrssituation beiträgt.<br />
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit für den betroffenen Knotenpunkt<br />
Brüder-Walburger-Wallstraße / Walburgerstraße ergab, dass<br />
bei einer Betrachtung der Einzelströme in dem Linkseinbiegestrom<br />
aus der Walburgerstraße bereits in der bestehenden Verkehrssituation<br />
der Schwellenwert einer noch ausreichenden Verkehrsqualität von<br />
45 sec/Fz überschritten wird.<br />
Bedingt durch die unterstellten Zusatzverkehre des geplanten Bauvorhabens<br />
werden sich die bereits heute vorhandenen Qualitätseinbußen<br />
zwangsläufig verstärken.<br />
Das Rechtseinbiegen aus der Walburgerstraße sowie das Linksabbiegen<br />
von der Brüder-Walburger-Wallstraße ist demgegenüber mit<br />
mittleren Wartezeiten zwischen ca. 7 und 16 sec/Fz sowohl in der<br />
ANALYSE als auch in der PROGNOSE als grundsätzlich problemlos<br />
einzustufen.<br />
Bei der Bewertung der Berechnungsergebnisse ist zu beachten, dass<br />
sich die Fußgänger-Bedarfs-LSA in der westlichen Zufahrt Brüder-<br />
Walburger-Wallstraße grundsätzlich positiv auf die Verkehrsabwicklung<br />
des kritischen Linkseinbeigestroms auswirkt. Bedingt durch die<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
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Sperrung der Geradeausströme in beiden Fahrtrichtungen der Brüder-Walburger-Wallstraße<br />
können die sich daraus ergebenden Zeitlücken<br />
für ein gesichertes Ausfahren des Linkseinbiegestroms genutzt<br />
werden. Dieser insbesondere in den Spitzenstunden positive Einfluss<br />
auf die Leistungsfähigkeit wird jedoch in den angewendeten Berechnungsverfahren<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Da der Verkehrsablauf im Einmündungsbereich Brüder-Walburger-<br />
Wallstraße / Walburgerstraße bereits im Bestand im Grenzbereich<br />
der Leistungsfähigkeit einzustufen ist, jedoch gestützt auf die Beobachtungen<br />
vor Ort noch als stabil zu bezeichnen ist, sind zunächst<br />
mit Realisierung des geplanten Vorhabens keine baulichen bzw. betrieblichen<br />
Maßnahmen am Knotenpunkt zwingend erforderlich. Es ist<br />
daher vorgesehen, die Verkehrssituation im Rahmen eines Monitorings<br />
mit Realisierung des Vorhabens weiterhin zu beobachten.<br />
Unter Beachtung der Richtlinienvorgaben ist die Walburgerstraße im<br />
weiträumigen Netzzusammenhang eindeutig durch einen Sammelstraßencharakter<br />
gekennzeichnet, da über diesen Straßenzug die<br />
Bündelung der auf die Wohnbereiche gerichteten Ziel- und Quellverkehre<br />
und eine Verteilung auf die leistungsfähige Brüder-Walburger-<br />
Wallstraße erfolgt. Neben den Ziel- und Quellverkehren der Wohnbereiche<br />
werden über die Walburgerstraße aber auch die Ziel- und<br />
Quellverkehre der angrenzenden Geschäftsbereiche (Parkplatz Kohlbrink,<br />
Schweinemarkt etc.) abgewickelt. Die Walburgerstraße ist zudem<br />
im Flächennutzungsplan Bestandteil des Vorrang- /<br />
Hauptstraßennetzes und ist im Altstadtrahmenplan als Sammelstraße<br />
eingeordnet.<br />
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 sind in<br />
Sammelstraßen Kfz-Verkehrsbelastungen in einer Größenordnung<br />
zwischen 400 bis 800 Kfz in der stärkst belasteten Spitzenstunden<br />
durchaus abwickelbar und zulässig.<br />
Durch Erhebungen vor Ort am Dienstag, den 12. Juli 2011 und am<br />
Donnerstag, den 9. Februar 2012 wurden in der Walburgerstraße in<br />
den Zeiträumen zwischen 16.00 und 18.00 Uhr auf Basis der Zählung<br />
vom Februar 2012 maximale ANALYSE-Querschnittsbelastungen<br />
zwischen 367 und 341 Kfz/h erhoben. Unter Berücksichtigung von<br />
Konkurrenz- und Verbundeffekten ist durch das geplante Bauvorhaben<br />
in den maßgebenden Nachmittagsstunden mit einer Verkehrszunahme<br />
um 101 Kfz/h und 103 Kfz/h h auszugehen. Dies bedeutet,<br />
dass die Querschnittsbelastungen in der Walburgerstraße in der<br />
PROGNOSE auf 468 bzw. 444 Kfz/h ansteigen werden. Der zulässige<br />
Schwellenwert von 800 Kfz/h für Sammelstraßen wird somit auch<br />
unter sehr ungünstigen Annahmen hinsichtlich des durch das geplante<br />
Bauvorhaben einschließlich Marken-Mode-Center hervorgerufenen<br />
9. Änderung<br />
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„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
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Neuverkehrs deutlich unterschritten.<br />
Auch wenn im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung insbesondere<br />
im Knotenpunkt Brüder-Walburger-Wallstraße / Walburgerstraße<br />
eine erhebliche Verkehrsbelastung festgestellt wurde, bestehen gutachterlicherseits<br />
grundsätzlich gegen die Ansiedlung des geplanten<br />
Einzelhandelsmarktes keine Bedenken.<br />
Zur allgemeinen Verbesserung der Verkehrssituation wurden – unabhängig<br />
von dem konkreten Vorhaben – in dem Gutachten verschiedene<br />
Vorschläge erarbeitet. Dies betrifft bspw. die Verkehrssteuerung<br />
im Knotenpunkt Brüder-Walburger-Wallstraße / Walburgerstraße oder<br />
die Optimierung der Parkverhältnisse im Umfeld des Vorhabens<br />
(Schweinemarkt ) und das Parkleitsystem der Stadt <strong>Soest</strong>. Diese<br />
Maßnahmen sind jedoch als Voraussetzung für die Realisierung des<br />
Modemarktes nicht erforderlich. Unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren<br />
hat die Stadt <strong>Soest</strong> ein Verkehrskonzept für den Bereich<br />
Walburgerstraße beschlossen, in dem verschiedene<br />
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation in dem gesamten<br />
Quartier enthalten sind.<br />
4.2 Ruhender Verkehr<br />
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sind auf den privaten<br />
Grundstücksflächen nachzuweisen. Im Bereich des Sondergebietes<br />
ist die Anlage einer Tiefgarage mit ca. 100 öffentlich nutzbaren<br />
Stellplätzen, die im Wesentlichen den für die geplanten Nutzungen<br />
bauordnungsrechtlich erforderlichen Bedarf decken, sowie 18 Stellplätze<br />
für Bewohner und Beschäftigte und einer Zufahrt von der Waisenhausstraße<br />
vorgesehen.<br />
Es ist vorgesehen, die geplante Tiefgarage in das Parkleitsystem der<br />
Stadt <strong>Soest</strong> einzubeziehen, um Parksuchverkehre zu minimieren.<br />
Entsprechende Regelungen werden in den städtebaulichen vertrag<br />
mit dem Vorhabenträger des geplanten Einzelhandelsmarktes getroffen.<br />
4.3 Öffentlicher Personennahverkehr<br />
Der Bahnhof <strong>Soest</strong> befindet sich nördlich des Plangebietes in einer<br />
Entfernung von ca. 400 m.<br />
Die Anbindung des Plangebietes an das Netz des Öffentlichen Nahverkehrs<br />
wird im Übrigen über die in der Altstadt verkehrenden Buslinien<br />
gewährleistet.<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
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5 Natur und Landschaft / Freiraum<br />
5.1 Festsetzungen zur Freiraumgestaltung<br />
Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme zur Integration der des<br />
geplanten Vorhabens in sein Umfeld wird entlang der nördlichen<br />
Plangebietesgrenze zwischen Stiftstraße und Enger Weg eine private<br />
Grünfläche festgesetzt, in der 8 Bäumen in einem Abstand von 9 -10<br />
m zu pflanzen sind, die künftig die Ansicht des Plangebietes von Norden<br />
prägen sollen.<br />
Aufgrund des im Plangebiet nach Süden abfallenden Geländes wird<br />
im Bebauungsplan in o.g. Bereich zwischen Stiftsstraße und Enger<br />
Weg das künftige Geländeniveau entsprechend der nördlich angrenzenden<br />
Grundstücksflächen festgesetzt, so dass ein Geländeversprung<br />
an dieser Stelle ausgeschlossen wird.<br />
Um negative Auswirkungen auf das Kleinklima durch den hohen Versiegelungsgrad<br />
innerhalb des Plangebietes zu vermeiden wird festgesetzt,<br />
dass Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer (Dachneigung<br />
< 10 0 ) im Bereich der mit einer maximalen Baukörperhöhe von H<br />
max. = 98,90 ü.NHN (zentrale Dachfläche des Hauptbaukörpers), FH<br />
max. = 98,10 ü.NHN (Verbindungstrakt zwischen Hauptbaukörper<br />
und Enger Weg 7) und TH max. = 91,40 ü.NHN (Bebauung im rückwärtigen<br />
Bereich Waisenhausstraße 13) festgesetzten überbaubaren<br />
Flächen mit einem Flächenanteil von mindestens 75 % (bezogen auf<br />
die jeweilige Dachfläche) extensiv zu begrünen sind. Die technische<br />
Ausgestaltung (Aufbau der Substratschicht etc.) hat entsprechend der<br />
Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen<br />
„Dachbegrünungsrichtlinie 2008” zu erfolgen. Die o.g. Richtlinie<br />
kann in der Abteilung Stadtentwicklung und Bauordnung der Stadt<br />
<strong>Soest</strong> eingesehen werden.<br />
5.2 Eingriffsregelung<br />
Der Bereich des Vorhabens war vor Abriss der Bausubstanz mit Ausnahme<br />
einzelner Baumstandorte weitestgehend versiegelt. Für das<br />
ehemalige Grundstück des Finanzamtes war zudem im Bebauungsplan<br />
eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.<br />
Das Planungskonzept geht ebenfalls von einer weitgehenden Versiegelung<br />
des Plangebietes aus. Für das festgesetzte Sondergebiet wird<br />
eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt, wobei der nördliche<br />
Grundstücksstreifen als „private Grünfläche” festgesetzt und damit<br />
als unversiegelte Freifläche planungsrechtlich gesichert wird. Durch<br />
die o.g. Baumpflanzungen und die festgesetzte Begrünung der Dachflächen<br />
werden zudem negative Auswirkungen auf das Klima gemindert.<br />
Unabhängig davon gelten Eingriffe in Natur und Landschaft im Bereich<br />
von Bebauungsplanverfahren, die der Innenentwicklung gem.<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
19
§13 a BauGB dienen und eine zulässige Geschossfläche von 20.000<br />
qm nicht überschreiten, gem. § 13 a BauGB (2) Nr. 4 als bereits vor<br />
der planerischen Entscheidung als zulässig. Eine Bilanzierung des<br />
Eingriffs ist daher für das vorliegende Bebauungsplanverfahren nicht<br />
erforderlich.<br />
5.3 NATURA 2000 / Artenschutz<br />
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet befindet sich mit 2.100 m<br />
Entfernung außerhalb des Wirkbereiches des Vorhabens. Nachteilige<br />
Wirkungen durch das Vorhaben können somit ausgeschlossen werden.<br />
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW* ist im Rahmen<br />
einer artenschutzrechtlichen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen<br />
europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt oder zu<br />
erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen<br />
des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell<br />
nicht ausgeschlossen werden können – bzw. ob und welche<br />
Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich<br />
werden.<br />
Als Betrachtungsgrundlage dient eine Bestandsaufnahme vor Ort im<br />
Juni 2011 sowie eine Potenzialanalyse unter Berücksichtigung der für<br />
das Blattgebiet benannten Arten (gem. FIS).<br />
Das Plangebiet umfasst großflächig den Abbruchbereich des alten<br />
Finanzamtes (Abbruch bereits überwiegend erfolgt). Im Norden und<br />
Osten schließen Wohnnutzungen mit Gärten aus jungen Grünstrukturen<br />
unterschiedlicher Pflegeintensität an.<br />
Aufgrund des max. mittleren Stammdurchmessers (max. 30 cm) weisen<br />
die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bäume kein Potenzial für<br />
baumbewohnende Arten (insbesondere Fledermäuse) auf. Die Gartenflächen<br />
stellen zwar einen potenziellen Nahrungsraum dar, sind<br />
aber –eingebettet in die Strukturen des umgebenden Siedlungsraums<br />
mit ähnlichen Gartenstrukturen– nicht als Sonderbiotop oder essenzielles<br />
Nahrungshabitat einzustufen.<br />
So werden insgesamt keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
gem. § 44 BNatSchG vorgenommen.<br />
Dennoch sollte im Sinne des allgemeinen Artenschutzes beachtet<br />
werden, dass eine Gehölzrodung nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten,<br />
also zwischen dem 01.03. – 30.09., erfolgen sollte.<br />
6 Sonstige Belange<br />
6.1 Ver- und Entsorgung<br />
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes wird über die bestehenden<br />
Netze sichergestellt.<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
* Ministerium für Wirtschaft,<br />
Energie, Bauen, Wohnen und<br />
Verkehr NRW und des<br />
Ministeriums für Klimaschutz,<br />
Umwelt, Landwirtschaft, Natur<br />
und Verbraucherschutz vom<br />
22.12.2010: Artenschutz in der<br />
Bauleitplanung und bei der<br />
baurechtlichen Zulassung von<br />
Vorhaben. Gemeinsame<br />
Handlungsempfehlungen<br />
20
6.2 Altlasten und Kampfmittel<br />
• Altlasten<br />
Das Plangebiet ist nicht im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> enthalten.<br />
Im Rahmen des Abbruchs der Gebäudesubstanz auf dem<br />
Gelände des ehemaligen Finanzamtes wurden unterhalb von Asphaltflächen<br />
Bodenverunreinigungen entdeckt, die im Rahmen der<br />
Grundstücksaufbereitung beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt<br />
werden.<br />
• Kampfmittel<br />
Nach den vorhandenen Luftbildern Luftbildauswertung (LBA)<br />
11/34483 und (LBA) 11/35145 liegt der Planungsbereich in einem<br />
Bombenabwurfgebiet des 2. Weltkrieges.<br />
Daher ist das Absuchen der zu bebauenden Flächen und Baugruben<br />
unter Berücksichtigung der Anlage 1 der Techn. Verwaltungsvorschrift<br />
für die Kampfmittelbeseitigung (TVV KpfMiBesNRW) - Baugrundeingriffe<br />
auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete<br />
Gefahr erforderlich.<br />
Die Anwendung der Anlage 1 hat besondere Bedeutung bei Spezialtiefbaumaßnahmen<br />
wie z.B. Spuntwände, Berliner Verbau, etc. , da<br />
hier vorab Sondierungsbohrungen ggf. erforderlich werden.<br />
Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist darauf zu achten, ob der<br />
Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hinweist oder verdächtige<br />
Gegenstände beobachtet werden. Ist dies der Fall, sind die<br />
Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst ist zu<br />
verständigen.<br />
Im Bereich der Stadt <strong>Soest</strong> kann nie völlig ausgeschlossen werden,<br />
dass bei Erdarbeiten Bombenblindgänger oder Munitionsteile gefunden<br />
werden.<br />
Bei der Durchführung des Bauvorhabens ist daher mit erhöhter Vorsicht<br />
vorzugehen.<br />
Im Verdachtsfall ist der Gefahrenbereich großflächig abzusperren und<br />
die Abteilung Ordnungsangelegenheiten der Stadt <strong>Soest</strong> unverzüglich<br />
zu informieren, damit der Kampfmittelräumdienst benachrichtigt werden<br />
kann. Die entsprechenden Meldungen sind unter der Ruf-Nr.:<br />
103-2111 bei Frau Matteikat (103-2110 bei Herrn Schmäring) zu veranlassen.<br />
Außerhalb der Dienstzeiten sind Meldungen an die Polizeiinspektion<br />
<strong>Soest</strong> (02921 – 91000) zu richten, um den Bereitschaftsdienst des<br />
Ordnungsamtes informieren zu lassen.<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
21
7 Immissionsschutz<br />
Zu dem Bebauungsplan wurde eine Immissionsschutz-Gutachten*<br />
erstellt, das die Auswirkungen der Planung auf die im und in der Umgebung<br />
des Plangebietes vorhandenen Nutzungen untersucht.<br />
Da der Bebauungsplan mit Ausnahme der geplanten Einzelhandelsnutzung<br />
innerhalb des Sondergebietes lediglich bestandssichernde<br />
Festsetzungen trifft, konzentriert sich die schalltechnische Untersuchung<br />
auf das geplante Einzelhandelsvorhaben.<br />
Im Sinne einer Prüfung der Realisierbarkeit der Planung im Hinblick<br />
auf die Belange des Immissionsschutzes wurde der derzeitige Planungsstand<br />
des Vorhabens für das Gutachten zu Grunde gelegt.<br />
In Verbindung mit der geplanten Einzelhandelsnutzung ist wie oben<br />
beschrieben die Anordnung einer Tiefgarage vorgesehen. Die Zufahrt<br />
zu der Tiefgarage soll wie auch die Anlieferung des Marktes von der<br />
Waisenhausstraße erfolgen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung<br />
wurden neben den durch die Tiefgarage und die Anlieferungszone<br />
verursachten Immissionen auch die Immissionen der<br />
haustechnischen Aggregate in die Prüfung einbezogen.<br />
Da die geplante Einzelhandelsnutzung ausweislich der Ergebnisse<br />
der verkehrstechnischen Untersuchung zu einer spürbaren Erhöhung<br />
der Verkehrsbelastung auf der Walburger Straße führt, wurden auch<br />
die damit verbundenen Verkehrsimmissionen in dem Gutachten betrachtet.<br />
Im Ergebnis ist fest zu stellen, dass durch die Nutzung der Tiefgarage<br />
nicht mit unzulässigen Lärmimmissionen im Umfeld des Bauvorhabens<br />
zu rechnen. Ebenfalls unkritisch sind die haustechnischen Aggregate<br />
zu beurteilen, die sich laut Planungsunterlagen innerhalb des<br />
Gebäudes befinden. Die Zu- und Auslässe können mittels Schalldämpfer<br />
gedämpft werden. Hinsichtlich der geplanten Anlieferung<br />
sind hingegen Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte<br />
an dem unmittelbar östlich angrenzenden Gebäude nicht gänzlich<br />
auszuschließen. Hier wird es im Rahmen des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens<br />
erforderlich die Anlieferung so zu gestalten,<br />
dass die Entladegeräusche gegenüber der Nachbarbebauung abgeschirmt<br />
werden. Dies kann z.B. durch die Verlagerung der Anlieferung<br />
nach Innen oder durch eine Umbauung erreicht werden.<br />
Des Weiteren wurden die schalltechnischen Auswirkungen der mit<br />
der Planung verbundenen zusätzlichen Verkehre auf die außerhalb<br />
des Plangebietes bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen zur Einstellung<br />
in die städtebauliche Abwägung ermittelt.<br />
Bei Betrachtung der derzeitigen Gesamtverkehrssituation (Analysefall)<br />
ist festzustellen, dass an der bestehenden Bebauung insbeson-<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
* Immissionsschutzgutachten –<br />
Schalltechnische Beurteilung<br />
im Rahmen der Bauleitplanung<br />
„Ehemaliges Finanzamt”,<br />
9. Änderung, Schallimmissionsprognose<br />
Nr. 06 1179 11, Uppenkamp<br />
und Partner, Ahaus,<br />
April 2011<br />
22
dere vor den zur Walburgerstraße orientierten Fassaden die gebietsspezifischen<br />
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für<br />
Allgemeine bzw. Besondere Wohngebiete (WA/WB) - deren Einhaltung<br />
oder Unterschreitung im Rahmen der städtebaulichen Planung<br />
wünschenswert ist - nicht eingehalten werden. Ebenfalls nicht eingehalten<br />
werden die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung,<br />
die als Grenze zur erheblichen Belästigung durch<br />
Verkehrsgeräusche betrachtet werden kann.<br />
Die im Rahmen der städtebaulichen Planung als absolute Schwelle<br />
der Zumutbarkeit geltenden Sanierungsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzrichtlinien<br />
von 70 dB(A) am Tag werden an der Bestandsbebauung<br />
um mindestens 1 dB(A) unterschritten.<br />
Der bei der Durchführung des Bauvorhabens durch das Verkehrsgutachten<br />
ausgewiesene zusätzliche Verkehr führt an der Bestandsbebauung<br />
zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der<br />
Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB (aufgerundet maximal<br />
1 dB). Aufgrund dieser Erhöhung wird der Sanierungsgrenzwert<br />
der Verkehrslärmschutzrichtlinien am Tag im Erdgeschoss der unmittelbar<br />
an der Straße befindlichen Bebauung z. B. Walburgerstraße 42<br />
zwar erreicht jedoch nicht überschritten.<br />
Nach den Erkenntnissen der Akustik ist, eine Zunahme des Dauerschallpegels<br />
von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar,<br />
während Pegelzunahmen von bis zu 2 dB(A) nicht bzw. kaum<br />
feststellbar sind (VGH Baden-Württemberg (09.02.2010 - 3 S<br />
3064/07). Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen bereits vorbelasteten<br />
innerstädtischen Bereich handelt sind Erhöhungen im kaum<br />
wahrnehmbaren Bereich nicht als abwägungserheblich anzusehen.<br />
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass mit der Umsetzung<br />
der vorliegenden Planung für die angrenzenden und in der Umgebung<br />
vorhandenen Nutzungen keine un<strong>zum</strong>utbaren<br />
Lärmimmissionen verbunden sind. Der Bebauungsplan ist somit auch<br />
unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes vollziehbar.<br />
8 Nachrichtliche Übernahmen,<br />
Kennzeichnungen und Hinweise<br />
8.1 Denkmalschutz<br />
• Denkmalpflege<br />
Für das Plangebiet gilt die Denkmalbereichsatzung der Stadt <strong>Soest</strong>*<br />
aus dem Jahre 1996. Schutzgegenstand der Denkmalbereichssatzung<br />
sind der Stadtgrundriss, die Stadträume und ihre Gliederung,<br />
Sichtbeziehungen, das Erscheinungsbild von Gebäuden sowie die<br />
Stadtsilhouette. Eine Beeinträchtigung der in der Denkmalbereichssatzung<br />
beschriebenen Sichtachsen zur Wiesenkirche im Verhältnis<br />
zu der bisher vorhandenen Bebauung des Finanzamtes ist durch den<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
* Denkmalbereichsatzung<br />
Altstadt <strong>Soest</strong>, Stadt <strong>Soest</strong>,<br />
1996<br />
23
geplanten Baukörper nicht zu erwarten. Im Bezug auf den Stadtraum<br />
ist – wie unter Pkt. 3 3 beschrieben – eine Aufweitung des Straßenraumes<br />
an der Stiftsstraße aus Gründen des Brandschutzes unvermeidlich.<br />
Durch die Staffelung des Baukörpers zur Stiftstraße soll<br />
eine kleinteilige Bebauungsstruktur nachempfunden werden, die sich<br />
trotz des an sich großen Volumens des Einzelhandelsgebäudes in die<br />
Proportionen der umgebenden Bebauung entlang der Stiftstraße einfügt.<br />
Innerhalb des Plangebietes befinden sich vier Baudenkmäler: Enger<br />
Weg Nr. 5, Walburger Straße 17 sowie Stiftstraße 8 und 10.<br />
Die Baudenkmäler werden gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich im<br />
Bebauungsplan dargestellt.<br />
• Bodendenkmalpflege<br />
Über das Vorkommen von Bodendenkmälern und archäologische<br />
Funden bestehen unterschiedliche Informationen. Auf dem Flurstück<br />
228 ehemals Waisenhausstraße 11 befand sich früher das Waisenhaus,<br />
später das spätbarocke Krankenhaus der Stadt. Die archäologischen<br />
Befunde in diesem Bereich sind im Zuge des Abbruchs des<br />
zuletzt dort befindlichen ehemaligen Finanzamtes bereits dokumentiert<br />
worden.<br />
Die archäologischen Befunde der westlich und östlich gelegenen<br />
Flurstücke innerhalb des Plangebietes sind bislang nicht bekannt.<br />
Diese Bereiche müssen baubegleitend durch die Stadtarchäologie<br />
<strong>Soest</strong> beobachtet und ggf. dokumentiert werden.“<br />
Im Plangebiet ist mit großer Wahrscheinlichkeit mit archäologischen<br />
Befunden zu rechnen. Deshalb können bei Bodeneingriffen, Bodendenkmäler<br />
(kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h.<br />
Mauern, alte Gräben, Einzelfundamente, aber auch Veränderungen<br />
und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit , Höhlen,<br />
Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens<br />
aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.<br />
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadtarchäologie <strong>Soest</strong><br />
(Tel.: 02921 6639650) oder der Unteren Denkmalbehörde (Tel.:<br />
02921 103-3412) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle<br />
Olpe (Tel.: 02761 93750), unverzüglich anzuzeigen und die<br />
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand<br />
zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls<br />
diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. Die<br />
archäologischen Funde, welche im Plangebiet bereits ergraben wurden,<br />
lassen hier weitere wichtige Befunde erwarten. Daher ist es unbedingt<br />
erforderlich, dass Baumaßnahmen archäologisch begleitet<br />
werden. Termine für alle Bodeneingriffe, auch für Ver- und Entsorgungsleitungen,<br />
sind deshalb mindestens 2 Wochen vorher mit der<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
24
Stadtarchäologie <strong>Soest</strong> (Tel.: 02921 6639650 abzusprechen.“ Ein<br />
entsprechender Hinweis wurde in die Planzeichnung des Bebauungsplanes<br />
aufgenommen.<br />
9 Fragen der Durchführung und Bodenordnung<br />
Maßnahmen der Bodenordnung sind im Plangebiet nicht erforderlich.<br />
Zu dem Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem<br />
Vorhabenträger des innerhalb des Sondergebietes geplanten Vorhabens<br />
geschlossen, indem ergänzende Regelungen zur Realisierung<br />
des Vorhabens getroffen werden (z.B. Gestaltung des Gebäudes,<br />
Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen).<br />
10 Flächenbilanz<br />
Gesamtfläche<br />
davon:<br />
0,84 ha – 100 %<br />
– Sonstiges Sondergebiet 0,46 ha – 54,8 %<br />
– Kerngebiet 0,08 ha – 9,5 %<br />
– Besonderes Wohngebiet 0,10 ha – 11,9 %<br />
–<br />
–<br />
Öffentliche Verkehrsfläche<br />
Private Grünfläche<br />
Bearbeitet für die Stadt <strong>Soest</strong><br />
Coesfeld, im August 2012<br />
WOLTERS PARTNER<br />
Architekten BDA · Stadtplaner DASL<br />
Daruper Straße 15 · 48653 Coesfeld<br />
0,16 ha<br />
0,04 ha<br />
–<br />
–<br />
19,0 %<br />
4,8 %<br />
9. Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 100<br />
„Nördliche Innenstadt”<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
25