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Begründung zum Bebauungplan - Soest

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9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Stadt <strong>Soest</strong>


1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3<br />

1.1 Aufstellungsbeschluss und Räumlicher Geltungsbereich 3<br />

1.2 Planungsanlass und Planungsziel 3<br />

1.3 Derzeitige Situation 3<br />

1.4 Planverfahren 4<br />

1.5 Planungsrechtliche Vorgaben 5<br />

2 Städtebauliche Konzeption 6<br />

3 Festsetzungen zur baulichen Nutzung 7<br />

3.1 Art der baulichen Nutzung 7<br />

3.1.1 Sonstiges Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Büro<br />

und Wohnen” 7<br />

3.1.2 Kerngebiet 9<br />

3.1.3 Besonderes Wohngebiet 9<br />

3.2 Maß der baulichen Nutzung 10<br />

3.2.1 Baukörperhöhen und Geschossigkeit 10<br />

3.2.2 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl /<br />

Baumassenzahl 11<br />

3.3 Überbaubare Flächen 12<br />

3.4 Bauweise / Bauformen 13<br />

3.5 Festsetzungen zur baulichen Gestaltung 13<br />

4 Erschließung 14<br />

4.1 Anbindung an das Straßennetz 14<br />

4.2 Ruhender Verkehr 18<br />

4.3 Öffentlicher Personennahverkehr 18<br />

5 Natur und Landschaft / Freiraum 19<br />

5.1 Eingriffsregelung 19<br />

5.2 NATURA 2000 / Artenschutz 20<br />

6 Sonstige Belange 20<br />

6.1 Ver- und Entsorgung 20<br />

6.2 Altlasten und Kampfmittel 21<br />

7 Immissionsschutz 22<br />

8 Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und<br />

Hinweise 23<br />

8.1 Denkmalschutz 23<br />

9 Fragen der Durchführung und Bodenordnung 25<br />

10 Flächenbilanz 25<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

2


1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele<br />

1.1 Aufstellungsbeschluss und Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt <strong>Soest</strong> hat in seiner Sitzung<br />

am 03.05.2011 und 29.09.2011 den Aufstellungsbeschluss zur<br />

9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Nördliche Innenstadt” für<br />

einen Teilbereich des Bebauungsplanes gefasst.<br />

Das Plangebiet der 9. Änderung besitzt eine Größe von ca. 0,84 ha<br />

und wird begrenzt durch:<br />

– die Stiftstraße und die nördliche Grenze der Flurstücke 235<br />

und 300, Flur 42 im Norden,<br />

– die Mariengartengasse im Westen,<br />

– die Waisenhausstraße im Süden sowie<br />

– den Enger Weg im Osten.<br />

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 9. Änderung sind<br />

in der Planzeichnung des Bebauungsplanes entsprechend festgesetzt.<br />

1.2 Planungsanlass und Planungsziel<br />

Die Nutzung des in den 1950-er Jahren errichteten Finanzamtes wurde<br />

im Herbst 2008 aufgegeben. Der Eigentümer des Grundstücks,<br />

die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung <strong>Soest</strong> mbH, hat daher im<br />

Jahre 2010 einen Investorenwettbewerb ausgeschrieben, mit dem<br />

Ziel, das Grundstück einer neuen, im Schwerpunkt durch Einzelhandel<br />

geprägten, Nutzung zuzuführen, die geeignet ist, die bestehenden<br />

Handelsstrukturen in der <strong>Soest</strong>er Altstadt im Sinne des Einzelhandelskonzeptes<br />

der Stadt <strong>Soest</strong> sinnvoll und angemessen zu ergänzen.<br />

Nachdem der Wettbewerb im Frühjahr 2011 entschieden wurde, sollen<br />

mit der vorliegenden 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100<br />

der Stadt <strong>Soest</strong> nunmehr die planungsrechtlichen Grundlagen für die<br />

Realisierung des Wettbewerbsergebnisses geschaffen werden.<br />

Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der Planung auf angrenzende<br />

Grundstücke zur Stiftstraße und <strong>zum</strong> Enger Weg werden diese in das<br />

Plangebiet der 9. Änderung einbezogen.<br />

1.3 Derzeitige Situation<br />

Das Plangebiet umfasst die Flächen des ehemaligen Finanzamtes<br />

sowie die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke.<br />

Nach Aufgabe der Nutzung als Finanzamt wurde das Gebäude<br />

zwischenzeitlich abgerissen. Die an der Stiftstraße und dem Enger<br />

Weg gelegenen Gebäude werden überwiegend als Wohngebäude<br />

bzw. Wohn- und Geschäftshaus (Waisenhausstraße 13) genutzt.<br />

Westlich der Mariengartengasse schließen sich durch Wohn- und<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

3


Geschäftsnutzungen geprägte Bereiche an der Brüderstraße an. Die<br />

nördlich an der Stiftstraße und östlich am Enger Weg gelegenen<br />

Quartiere werden durch Wohnnutzungen geprägt. Die Waisenhausstraße<br />

ist westlich des Plangebietes, wie auch die Brüderstraße, als<br />

Fußgängerzone ausgewiesen.<br />

1.4 Planverfahren<br />

Da sich das Plangebiet innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhanges<br />

der Stadt <strong>Soest</strong> befindet, wurde geprüft, ob die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung des § 13 a BauGB vorliegen und das<br />

Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt<br />

werden kann:<br />

– Aufgrund der Größe des Plangebietes von 0,84 ha und der<br />

zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm erfüllt der<br />

Bebauungsplan die in § 13 a (1) Nr. 1 BauGB genannten<br />

Größenbeschränkungen.<br />

– Für das Vorhaben wurde gem. Anlage 1 Nr.18.8 <strong>zum</strong> Gesetz<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine<br />

Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit* durchgeführt. Als<br />

Ergebnis dieser Vorprüfung ist festzustellen, dass durch das<br />

Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

zu erwarten sind und von daher für das Vorhaben<br />

die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nicht besteht.<br />

– Eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete<br />

im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht zu<br />

befürchten.<br />

Die Stadt <strong>Soest</strong> hat daher beschlossen, das vorliegende Bauleitplanverfahren<br />

auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden<br />

Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der<br />

Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen.<br />

Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger<br />

als 20.000 qm finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften<br />

des § 13a (2) Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe,<br />

die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind,<br />

als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung<br />

erfolgt oder zulässig.<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit einer Bürgerversammlung<br />

am 18.10.2011 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung<br />

der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der<br />

Zeit vom 10.10.2011 bis <strong>zum</strong> 25.11.2011.<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

* 9. Änderung Bebauungsplan<br />

Nr. 100, Allgemeine Vorprüfung<br />

des Einzelfalls gem. § 3 c<br />

UVPG, Wolters Partner,<br />

Coesfeld Oktober 2011<br />

4


1.5 Planungsrechtliche Vorgaben<br />

• Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Soest</strong> trifft für das Grundstück<br />

des ehemaligen Finanzamtes die Darstellung als Gemeinbedarfsfläche<br />

mit der Zweckbestimmung „öffentliche Verwaltung”. Der südliche<br />

Randbereich zur Waisenhausstraße ist als „örtliche Verkehrsfläche”<br />

mit der Zweckbestimmung „öffentliches Parken” dargestellt.<br />

Die nördlich und östlich daran angrenzenden Flächen sowie die im<br />

Umfeld des Plangebietes gelegenen Flächen sind als „gemischte<br />

Baufläche” ausgewiesen.<br />

Die oben beschriebenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

entsprechen für die Flächen des ehemaligen Finanzamtes nicht mehr<br />

der nunmehr verfolgten Planungskonzeption. Da das Verfahren zur<br />

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 als beschleunigtes Verfahren<br />

gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird, ist ein förmliches Bauleitplanverfahren<br />

zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht<br />

erforderlich. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erfolgt<br />

eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes entsprechend den im<br />

Folgenden begründeten Festsetzungen des Bebauungsplanes.<br />

• Bebauungspläne<br />

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des<br />

Bebauungsplanes Nr. 100 „Nördliche Innenstadt”.<br />

Für das Grundstück des ehemaligen Finanzamtes trifft der Bebauungsplan<br />

die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung<br />

„öffentliche Verwaltung”, einer maximal zulässigen<br />

Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,2.<br />

Die Geschossigkeit ist auf eine maximal dreigeschossige Bebauung<br />

begrenzt. Die am nördlichen Rand des Plangebietes zur Stiftstraße<br />

sowie im Osten <strong>zum</strong> Enger Weg gelegenen Flächen sind als besonderes<br />

Wohngebiet gem. § 4 a BauNVO festgesetzt. Zulässig ist hier<br />

eine maximal zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise. Die<br />

Flächen im Kreuzungsbereich Enger Weg / Waisenhausstraße sind<br />

als Kerngebiet mit maximal dreigeschossiger Bebauung festgesetzt.<br />

Westlich an das Plangebiet angrenzend setzt der Bebauungsplan<br />

zwischen Mariengartengasse und Brüderstraße ein Kerngebiet mit<br />

einer II-III geschossigen geschlossenen Bebauung fest. Die nördlich<br />

der Stiftstraße sowie östlich am Enger Weg gelegenen Flächen sind<br />

als „Besondere Wohngebiete” mit einer maximal zweigeschossigen<br />

Bebauung festgesetzt.<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

5


• Gestaltungssatzung<br />

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der<br />

örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt <strong>Soest</strong> gem. § 86 BauO NRW<br />

aus dem Jahre 2001*.<br />

Die Gestaltungssatzung umfasst das Gebiet der historischen Altstadt<br />

<strong>Soest</strong>. Ihr Ziel ist es, das charakteristische Stadtbild der Altstadt zu<br />

erhalten und sicherzustellen, dass sich Um- und Neubauten in die<br />

historische Umgebung einfügen. Die Gestaltungssatzung trifft u.a.<br />

Regelungen zur Gestaltung der Dächer, der Dachaufbauten, Fenster<br />

und Schaufenster sowie Fassadenmaterialien der Gebäude.<br />

• Denkmalbereichssatzung, Denkmäler<br />

Für das Plangebiet gilt die Denkmalbereichsatzung der Stadt <strong>Soest</strong>**<br />

aus dem Jahre 1996. Innerhalb des Plangebietes befinden sich vier<br />

Baudenkmäler: Enger Weg Nr. 5, Walburger Straße 17 sowie Stiftstraße<br />

8 und 10.<br />

• Zentrale Versorgungsbereiche<br />

Das Plangebiet befindet sich im Norden des im Einzelhandelskonzept<br />

der Stadt <strong>Soest</strong>** festgelegten zentralen Versorgungsbereichs<br />

„Hauptzentrum Innenstadt <strong>Soest</strong>”.<br />

Das Hauptzentrum hat eine über die Stadtgrenzen hinausgehende<br />

Versorgungsfunktion und ist städtebaulicher Mittelpunkt der Gesamtstadt<br />

mit wichtigen zentralen innerstädtischen Funktionen.<br />

Die Fläche des ehemaligen Finanzamtes an der Waisenhausstraße<br />

ist im Rahmen des Einzelhandelsgutachtens in den zentralen Versorgungsbereich<br />

der Innenstadt einbezogen worden und bildet eine der<br />

wesentlichen Entwicklungsflächen für Einzelhandel innerhalb der Altstadt.<br />

2 Städtebauliche Konzeption<br />

Nach Aufgabe der Nutzung des Finanzamtes im Jahre 2008 wurde<br />

seitens des Grundstückseigentümers ein Investorenwettbewerb<br />

durchgeführt, der Anfang 2011 entschieden wurde. Ziel des Wettbewerbs<br />

war es, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge<br />

der historischen Altstadt ein Bebauungs- und Nutzungskonzept zu<br />

entwickeln, das den vorhandenen innerstädtischen Einzelhandel<br />

sinnvoll ergänzt. Neben Verkaufsflächen für Einzelhandel sollten Flächen<br />

für Wohn- und Büronutzungen angeboten werden.<br />

Das prämierte Entwurfskonzept sieht die Bebauung des Grundstückes<br />

des Finanzamtes mit einem Baukörper vor, der die Möglichkeit<br />

bietet, hochwertigen Einzelhandel in zeitgemäßer Form flexibel auf<br />

großen zusammenhängenden Flächeneinheiten zu präsentieren. Zur<br />

Waisenhaustraße besitzt der Baukörper eine gegliederte Fassaden-<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

* Örtliche Bauvorschrift über<br />

Gestaltung gemäß § 86 der<br />

Landesbauordnung NW für die<br />

Altstadt <strong>Soest</strong> in der Fassung<br />

vom 12.11.2001<br />

** Denkmalbereichsatzung<br />

Altstadt <strong>Soest</strong>, Stadt <strong>Soest</strong>,<br />

1996<br />

*** Einzelhandelskonzept der Stadt<br />

<strong>Soest</strong>, Stadt <strong>Soest</strong> Abteilung<br />

Stadtentwicklung, <strong>Soest</strong> 2010<br />

6


ansicht mit drei Geschossen zzgl. eines Staffelgeschoss, das nach<br />

Süden orientierte Wohnungen aufnimmt. Die Höhenentwicklung orientiert<br />

sich hier an dem westlich angrenzend an der Mariengartengasse<br />

gelegenen Baukörper.<br />

Aufgrund der nach Norden ansteigenden Topographie schließt der<br />

Baukörper zur Stiftstraße entsprechend der Umgebung als zweigeschossiger<br />

Baukörper ab. Dem eigentlichen Handelsgebäude vorgelagert,<br />

wird hier ein der Bebauungsstruktur an der Stiftstraße<br />

angepasster Baukörper für Wohnnutzung und Personalräume entwickelt,<br />

der sich in die bestehenden Bebauungsstrukturen an der Stiftstraße<br />

einfügt. Weitere Wohnungen sind oberhalb der Verkaufsebene<br />

im nördlichen Teil des Baukörpers vorgesehen. Der Übergang zu den<br />

nördlich angrenzenden durch Wohnbebauung genutzten Grundstücken<br />

wird durch einen Grünstreifen gebildet. Zum Enger Weg findet<br />

der Baukörper ebenfalls durch ein an die Struktur der Umgebung angepassten<br />

Bebauung einen Abschluss. Die Erschließung durch den<br />

motorisierten Individualverkehr ist auf die Waisenhausstraße beschränkt.<br />

Sowohl die Zufahrt zur Tiefgarage als auch die Anlieferungszone<br />

befinden sich im Südosten des geplanten Komplexes.<br />

Zugänge für den nicht motorisierten Verkehr bestehen des Weiteren<br />

von der Stiftsstraße und dem Enger Weg.<br />

3 Festsetzungen zur baulichen Nutzung<br />

3.1 Art der baulichen Nutzung<br />

3.1.1 Sonstiges Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel,<br />

Büro und Wohnen”<br />

Entsprechend dem städtebaulichen Konzept und den Zielsetzungen<br />

des Einzelhandelskonzeptes der Stadt <strong>Soest</strong> werden die zentralen<br />

Flächen des Plangebietes als sonstiges Sondergebiet gem. § 11<br />

BauNVO „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ festgesetzt.<br />

Entsprechend der Zweckbestimmung dient das Sondergebiet<br />

überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem<br />

Umfang von Wohn- und Büronutzungen.<br />

Innerhalb des Sondergebietes ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb<br />

mit einer Verkaufsfläche von maximal 6.400 qm zulässig, wobei<br />

die Verkaufsfläche für die – gem. Einzelhandelskonzept der Stadt<br />

<strong>Soest</strong> zentrenrelevante – Warengruppe Bekleidung, Meterware für<br />

Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme mindestens<br />

4.900 qm betragen muss. Wesentlicher Bestandteil der planerischen<br />

Konzeption ist es, dass die Verkaufsflächen im Plangebiet durch einen<br />

Betreiber genutzt werden. Eine Verteilung der Verkaufsflächen<br />

auf unterschiedliche Betriebe ist daher nicht zulässig.<br />

Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Einzelhandelsnutzung<br />

im Bebauungsplan wurden die Auswirkungen dieser Handelsansied-<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

7


lung in dem Warengruppe Bekleidung und Wäsche sowohl auf die<br />

zentralen Versorgungsbereiche der Stadt <strong>Soest</strong> als auch auf die zentralen<br />

Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen gutachterlich untersucht*.<br />

Die in dem Gutachten beschriebene Warengruppe<br />

Bekleidung/ Wäsche deckt sich inhaltlich mit der im Einzelhandelskonzept<br />

<strong>Soest</strong> aufgeführten zentrenrelevanten Warengruppe „Bekleidung,<br />

Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und<br />

Schirme”.<br />

Das Untersuchungsgebiet umfasst neben der Stadt <strong>Soest</strong> folgende<br />

Städte und Gemeinden: Anröchte, Arnsberg, Bad Sassendorf, Ense,<br />

Erwitte, Lippetal, Lippstadt, Möhnesee, Rüthen, Warstein, Welver,<br />

Werl.<br />

Das Vorhaben befindet sich demnach in integrierter Lage im Zentralen<br />

Versorgungsbereich „Innenstadt” (Hauptzentrum) der Stadt <strong>Soest</strong>.<br />

Die Lagegunst des geplanten Modehauses wird grundsätzlich positiv<br />

bewertet, da eine direkte funktionale und städtebauliche Anbindung<br />

an den vorhandenen Geschäftsbesatz der Innenstadt möglich ist. Aus<br />

gutachterlicher Sicht sind die Voraussetzungen für positive Synergieeffekte<br />

zwischen dem geplanten Vorhaben und den bestehenden<br />

innerstädtischen Handelsstrukturen gegeben. Vor dem Hintergrund<br />

der Bedeutung von Bekleidungskaufhäusern als Frequenzbringer der<br />

Innenstädte ist davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben eine<br />

deutliche Magnetfunktion für die <strong>Soest</strong>er Innenstadt einnehmen wird.<br />

Negative städtebauliche Auswirkungen in der Innenstadt in Folge der<br />

Verlagerung von Kundenfrequenzen sind auf Grundlage der gutachterlichen<br />

Ergebnisse nicht zu erwarten. Während sich in der südlichen<br />

Innenstadt Spezialistenlagen entwickelt haben, die eigene<br />

Kundenfrequenzen binden, kann der Bereich um die Brüderstraße<br />

durch zusätzliche Kundenfrequenzen von dem Vorhaben profitieren.<br />

Die Überprüfung der Orts- und Regionalverträglichkeit kommt auf der<br />

Grundlage der Kriterien des § 24 a LEPro ebenfalls zu positiven Ergebnissen:<br />

Das Vorhaben befindet sich innerhalb eines im Regionalplan<br />

dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereich” und wird innerhalb<br />

des zentralen Versorgungsbereiches (Hauptzentrum) der Stadt <strong>Soest</strong><br />

realisiert. In der relevanten Branche „Bekleidung und Wäsche” übertrifft<br />

das Vorhaben nicht die in der Stadt <strong>Soest</strong> vorhandene Kaufkraft.<br />

Die Untersuchung der durch das Vorhaben zu erwartenden Veränderungen<br />

Kaufkraftströme in der Branche Bekleidung / Wäsche kommt<br />

zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben weder die ausgewiesenen<br />

Zentren der Nachbarstädte noch die Zentren der Stadt<br />

<strong>Soest</strong> in einem abwägungsrelevantem Umfang gefährdet werden.<br />

Insbesondere sind keine negativen Auswirkungen auf den Bestand<br />

oder die Entwicklungsperspektiven der zentralen Versorgungsbereiche<br />

der Nachbarkommunen anhand der in dem Gutachten ermittelten<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

* Gutachterliche Stellungnahme<br />

zur Ansiedlung von Mode Kress<br />

in <strong>Soest</strong>, CIMA Beratung +<br />

Management GmbH, Köln April<br />

2012.<br />

8


Umsatzverteilungswerte und der ergänzenden qualitativen Begutachtung<br />

zu erwarten.<br />

Durch die Begrenzung der Zulässigkeit von sonstigen Sortimenten<br />

auf 1.500 qm Verkaufsfläche werden negative städtebauliche Auswirkungen<br />

im Falle einer späteren Nachnutzung, die zu einer Unverträglichkeit<br />

bezogen auf die Zentren der Stadt <strong>Soest</strong> oder der<br />

Nachbarkommunen führen könnten, ausgeschlossen.<br />

Im Sinne einer Integration des Gebäudes in das städtebauliche Umfeld<br />

sind zur Stärkung der Wohnfunktion in der <strong>Soest</strong>er Altstadt innerhalb<br />

des Sondergebietes auch Wohnnutzungen oberhalb des 1.<br />

Obergeschoss zulässig. Darüber hinaus sind im Sinne einer innerstädtischen<br />

Nutzungsmischung oberhalb des 1.Obergeschoss Büronutzungen<br />

und Nutzungen für freie Berufe zulässig.<br />

3.1.2 Kerngebiet<br />

Die im Südosten des Plangebietes im Kreuzungsbereich Walburgerstraße<br />

/ Waisenhausstraße gelegenen Flächen werden entsprechend<br />

den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes als Kerngebiet<br />

gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Die gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO sonst<br />

allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen<br />

im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) werden ausgeschlossen,<br />

um in dieser innerstädtische Lage eine Nutzung hoher<br />

Qualität zu sichern. Vergnügungsstätten werden insbesondere deshalb<br />

ausgeschlossen, um einen weiteren Niveauverlust der Einkaufslage<br />

der nördlichen Altstadt, in der bereits heute verstärkt Leerstände<br />

auftreten, und den damit einhergehenden Trading-Down-Effekt zu<br />

verhindern.<br />

Sonstige Wohnnutzungen gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO sind grundsätzlich<br />

entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />

ab dem 1.OG zulässig (MK1). Zur Stärkung der<br />

Wohnfunktion in der Innenstadt wird abweichend davon festgesetzt,<br />

dass Wohnnutzungen im rückwärtigen Teil des Grundstücks (MK 2)<br />

bereits im Erdgeschoss zugelassen werden können.<br />

3.1.3 Besonderes Wohngebiet<br />

Die im Norden an der Stiftstraße und am Enger Weg gelegenen<br />

Grundstücke werden entsprechend den bisherigen Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes als „Besonderes Wohngebiet” gem. § 4 a<br />

BauNVO festgesetzt. Die gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise<br />

zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen<br />

ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten<br />

allgemein zulässig sind) werden ausgeschlossen, um in dieser innerstädtische<br />

Lage baulich stark verdichteten Struktur eine Beeinträchtigung<br />

der Wohnnutzung durch die von Vergnügungsstätten<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

9


ausgehenden Emissionen – insbesondere durch Kundenverkehre<br />

aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten zu vermeiden.<br />

3.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird in den verschiedenen Baugebieten<br />

durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und die<br />

Höhe der baulichen Anlagen sowie durch die Grund- und Geschossflächenzahlen<br />

begrenzt.<br />

3.2.1 Baukörperhöhen und Geschossigkeit<br />

Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen wird entsprechend den<br />

bisherigen Regelungen des Bebauungsplanes im Plangebiet durch<br />

die Festsetzung der maximal zulässigen Geschossigkeit definiert. Für<br />

die im Sondergebiet geplante Bebauung werden im Hinblick auf eine<br />

differenzierte Festlegung der Kubatur des geplanten Baukörpers darüber<br />

hinaus die zulässigen Baukörperhöhen definiert. Als einheitliche<br />

Bezugshöhe für die Höhenfestsetzungen wird hier die Höhe über<br />

NHN (Normalhöhenull) gewählt.<br />

Die Baukörperhöhen sind für die einzelnen Teilbereiche des Plangebietes<br />

differenziert festgesetzt:<br />

– Sondergebiet<br />

Für den zur Waisenhausstraße orientierten Baukörper wird in Richtung<br />

Osten abfallend eine gestaffelte Höhe von 105,75 m ü. NHN im<br />

Kreuzungsbereich Mariengartengasse, 102,75 m ü.NHN sowie 98,80<br />

m ü. NHN an der Grenze <strong>zum</strong> Grundstück Waisenhausstraße 13<br />

festgesetzt. Dies entspricht bezogen auf das Niveau der Waisenhausstraße<br />

(87,60 m ü. NHN) einer Gebäudehöhe von bis zu ca. 18<br />

m. Damit nimmt der Baukörper zur Mariengartengasse die Höhe des<br />

gegenüberliegenden Gebäudes (Brüderstraße Nr. 36) auf. Im Eckbereich<br />

Mariengartengasse/Waisenhausstraße ist zur Betonung des<br />

Eingangsbereichs eine Auskragung des Baukörpers im obersten Geschoss<br />

vorgesehen.<br />

Zum Enger Weg ist ein zweigeschossiger Baukörper mit Satteldach<br />

vorgesehen. Die zulässige Traufhöhe beträgt max. 95,80 m ü. NHN,<br />

die Firsthöhe max. 99,80 m ü. NHN. Bezogen auf das Straßenniveau<br />

entspricht dies einer mittleren Traufhöhe von ca. 7,00 m und einer<br />

Firsthöhe von 10,50 m.<br />

Zur Stiftstraße ist ein zweigeschossiger Baukörper mit Staffelgeschoss<br />

bzw. Pultdach vorgesehen. Die zulässige Baukörperhöhe<br />

beträgt hier max. 99,80 m ü. NHN bzw. 100.60 m ü. NHN. Die Höhe<br />

des Staffelgeschoss beträgt max. 103.75 m ü. NHN bzw. max.<br />

102,75 m ü. NHN. Die Traufhöhe des mit einem geneigten Dach versehenen<br />

Bereichs beträgt max. 97,50 m ü. NHN, die Firsthöhe max.<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

10


102,75 m ü. NHN. Bezogen auf das Straßenniveau entspricht dies<br />

einer mittleren Traufhöhe von ca. 7,50 m bzw. 10,50. Die maximale<br />

Höhe der Gebäude beträgt ca. 12,50 m - 13,50 m und orientiert sich<br />

damit an den Gebäudehöhen nördlich an der Stiftstraße.<br />

Die Enge der Bebauung mit schmalen Seitengassen zwischen den<br />

Gebäuden ist ein wesentliches Charakteristikum der städtebaulichen<br />

Struktur der <strong>Soest</strong>er Altstadt. Aufgrund der Größe des Vorhabens,<br />

führt die Anwendung der Regelungen der BauO NRW im Hinblick auf<br />

erforderliche Abstandsflächen zu städtebaulich nicht gewünschten<br />

Zäsuren im Bebauungszusammenhang, auch wenn grundsätzlich<br />

davon ausgegangen wird, dass für das Sondergebiet die Abstandsregelungen<br />

eines Kerngebietes Anwendung finden.<br />

Um die Integration des geplanten Baukörpers in die Struktur der historischen<br />

Innenstadt zu ermöglichen, werden die Baukörperhöhen in<br />

den mit Baulinien festgesetzten Teilen des Grundstückes zur Mariengartengasse,<br />

zur Stiftstraße sowie zur Waisenhausstraße und dem<br />

östlich angrenzenden Grundstück daher zwingend festgesetzt. Die<br />

Anforderungen des Brandschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />

entsprechend nachzuweisen.<br />

Die Bebauung im rückwärtigen Bereich nördlich und südlich des<br />

Denkmals Enger Weg 5 wird auf eine eingeschossige (im rückwärtigen<br />

Bereich der Waisenhausstraße 13) bzw. ein-einhalbgeschossige<br />

Bebauung (im rückwärtigen Bereich Enger Weg 7) begrenzt, um zu<br />

vermeiden, dass die geplante Bebauung zu einer Beeinträchtigung<br />

des Denkmals führt.<br />

Mit der somit festgelegten Höhenentwicklung der Neubebauung im<br />

Bereich des Sondergebietes wird gewährleistet, dass sich das geplante<br />

Neubauvorhaben in das städtebauliche Umfeld einfügt.<br />

– Kerngebiet / Besonderes Wohngebiet<br />

Zur planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen Bestandes werden<br />

im „Kerngebiet” und „Besonderen Wohngebiet” ebenfalls die zulässigen<br />

Trauf- und Firsthöhen entsprechend dem baulichen Bestand<br />

mit Mindest- und Höchstmaßen bezogen auf m ü. NHN festgesetzt.<br />

3.2.2 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl /<br />

Baumassenzahl<br />

– Sondergebiet<br />

Entsprechend der innerstädtischen Lage des Plangebietes wird für<br />

das festgesetzte Sondergebiet eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.<br />

Dies entspricht der bisher innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche<br />

zulässigen Grundflächenzahl. Unter Berücksichtigung<br />

der am nördlichen Rand des Sondergebietes festgesetzten privaten<br />

Grünfläche, die gemäß § 19 BauNVO bei der Ermittlung der Grund-<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

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flächenzahl nicht eingerechnet werden kann, entspricht die zulässige<br />

Versiegelung, der in den westlich angrenzenden Kerngebietsflächen<br />

zwischen Mariengartengasse und Brüderstraße festgesetzten Grundflächenzahl<br />

von 0,9. Somit gewährleistet der Bebauungsplan eine der<br />

Zentralität des Grundstücks entsprechende wirtschaftliche Ausnutzung,<br />

deren Versiegelungsgrad dem der angrenzenden Kerngebiete<br />

entspricht. Die Geschossflächenzahl wird ebenfalls entsprechend der<br />

angrenzenden Kerngebiete mit 2,2 festgesetzt.<br />

Mit der festgesetzten Grundflächenzahl werden die Obergrenzen des<br />

§ 17 BauNVO für Sondergebiete überschritten. Die Obergrenzen für<br />

die Geschossflächenzahl werden jedoch eingehalten. Eine Überschreitung<br />

der Obergrenzen des § 17 (1) BauNVO ist im vorliegenden<br />

Fall von daher vertretbar, dass es sich bei dem Plangebiet um einen<br />

Bereich handelt, der bereits vor 1962 bebaut war (§ 17 (3) BauNVO).<br />

Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder<br />

nachteilige Umweltauswirkungen sind durch diese Überschreitung<br />

nicht zu erwarten, da das zulässige Maß der Versiegelung durch die<br />

o.g. festgesetzte private Grünfläche am nördlichen Rand des Sondergebietes<br />

gemindert wird und zudem eine teilweise Begrünung der<br />

Dachflächen festgesetzt (siehe Pkt. 5.1) wird, die sich insbesondere<br />

positiv auf das Kleinklima auswirkt.<br />

– Besondere Wohngebiete<br />

Für die besonderen Wohngebiete werden die Festsetzungen zu<br />

Grund- und Geschossflächenzahl unverändert aus dem bisherigen<br />

Bebauungsplan übernommen. Dementsprechend wird die Grundflächenzahl<br />

auf 0,6 und die Geschossflächenzahl auf 1,6 begrenzt.<br />

– Kerngebiet<br />

Für das festgesetzte Kerngebiet wird im Sinne einer wirtschaftlichen<br />

Ausnutzung des Grundstücks entsprechend den Obergrenzen gem.<br />

§ 17 BauNVO eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl<br />

von 3,0 festgesetzt.<br />

3.3 Überbaubare Flächen<br />

Die überbaubaren Flächen werden zur Mariengartengasse, zur Stiftstraße<br />

sowie zur Waisenhausstraße als Baulinien festgesetzt, um die<br />

Bauflucht entlang des öffentlichen Straßenraumes und damit die beabsichtigte<br />

städtebauliche Raumbildung zu gewährleisten.<br />

Zum östlich angrenzenden Grundstück an der Waisenhausstraße<br />

wird ebenfalls eine Baulinie im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze<br />

festgesetzt, um in diesem zur Waisenhausstraße orientierten<br />

Bereich entsprechend der für die historische Altstadt typischen Bebauungsstruktur<br />

eine enge Folge der Baukörper zu gewährleisten.<br />

Die aufgrund der Baukörperhöhe erforderlichen Abstandsflächen<br />

gem. BauO NRW werden geringfügig unterschritten (siehe Pkt.<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

12


3.2.1). Der Brandschutz ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens<br />

nachzuweisen.<br />

In den übrigen Teilen des Sondergebietes, in denen aus städtebaulichen<br />

Gründen kein Erfordernis für die verbindliche Festlegung der<br />

Bebauungskante besteht, werden die überbaubaren Flächen durch<br />

Baugrenzen festgesetzt.<br />

Gleiches gilt für die Festsetzung der überbaubaren Flächen im Kerngebiet<br />

und besonderen Wohngebiet. Baulinien werden hier zur Abgrenzung<br />

der überbaubaren Flächen lediglich im Bereich von<br />

Baudenkmälern und im Bereich der Waisenhausstraße festgesetzt.<br />

Im Übrigen sind die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen festgesetzt.<br />

Im nordwestlichen Teil des geplanten Sondergebietes springt die<br />

Baugrenze gegenüber dem bisherigen Standort des Gebäudes Stiftstraße<br />

Nr. 6 um ca. 4 m zurück, so dass der bisher dort eng gefasste<br />

Straßenraum der Stiftstraße aufgeweitet wird. Die Aufweitung ist aufgrund<br />

der Anforderungen des Brandschutzes (Aufstellflächen für die<br />

Feuerwehr) erforderlich. Um die Gebäudekubatur den gewachsenen<br />

Bebauungsstrukturen entlang der Stiftstraße anzupassen, wird die<br />

überbaubare Fläche in diesem Bereich kleinteilig gestaffelt. Zu dem<br />

denkmalgeschützten Gebäude Stiftstraße 8/10 hält die überbaubare<br />

Fläche einen Abstand von 5 – 10 m ein und gewährleistet damit ausreichende<br />

Abstandsflächen zu dem Denkmal, in denen darüber hinaus<br />

eine Begrünung vorgesehen ist (siehe Punkt 5.1).<br />

3.4 Bauweise / Bauformen<br />

Innerhalb des Sondergebietes wird entsprechend des Planungszieles<br />

eine abweichende Bauweise festgesetzt, da durch den geplanten<br />

Baukörper die in der offenen Bauweise maximal zulässigen Baukörperlängen<br />

von 50 m überschritten werden. In den übrigen Baugebieten<br />

werden die bisherigen Festsetzungen zur Bauweise beibehalten.<br />

In dem Kerngebiet ist dementsprechend eine Doppelhausbebauung,<br />

in den besonderen Wohngebieten eine offene Bauweise festgesetzt.<br />

3.5 Festsetzungen zur baulichen Gestaltung<br />

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs der<br />

Örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt <strong>Soest</strong> gem. § 86 BauO NRW*.<br />

Die Gestaltungssatzung umfasst das Gebiet der historischen Altstadt<br />

<strong>Soest</strong> und trifft Regelungen zu folgenden Punkten: Abstandsflächen<br />

(§ 3); Dächer (§ 4 ); Dachaufbauten (§ 5); Balkon, Loggien, und<br />

Dachterassen (§ 6); Fenster (§ 7); Schaufenster (§ 8); Kragdächer,<br />

Vordächer und Markisen (§ 9); Material (§ 10); Farben (§ 11); Einfriedigungen<br />

(§ 12); Außenanlagen (§ 13); Parabolantennen (§ 14) sowie<br />

Garagen und überdachte Stellplätze (§ 15).<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

* Örtliche Bauvorschrift über<br />

Gestaltung gemäß § 86 der<br />

Landesbauordnung NW für die<br />

Altstadt <strong>Soest</strong> in der Fassung<br />

vom 12.11.2001<br />

13


Unter der Voraussetzung, dass die gestalterische Integration des<br />

Vorhabens in das historische Stadtbild der Altstadt <strong>Soest</strong> auch unter<br />

Berücksichtigung der Anforderungen des Denkmalschutzes gewährleistet<br />

ist, besteht aus Sicht der Stadt <strong>Soest</strong> grundsätzlich die Möglichkeit<br />

im Bebauungsplan von der Gestaltungssatzung abweichende<br />

Regelungen zu treffen.<br />

Aufgrund der besonderen Ausdehnung des geplanten Baukörpers<br />

und der beabsichtigten zeitgemäßen Architektursprache, die sich<br />

deutlich von der historischen Bebauungsstruktur innerhalb der <strong>Soest</strong>er<br />

Altstadt abgrenzen soll, werden die folgenden abweichenden Regelungen<br />

formuliert.<br />

Dies betrifft <strong>zum</strong> einen die in der Gestaltungssatzung festgelegte<br />

Dachform des Satteldachs. Neben den in der Gestaltungssatzung<br />

zugelassenen geneigten Dächern mit einer Dachneigung von 45 –<br />

48 0 werden darüber hinaus innerhalb des Sondergebietes auch<br />

Flachdächer und flach geneigte Dächer (


Dabei werden drei Anbindungsvarianten betrachtet:<br />

– Anbindung von Norden über die Walburger Straße<br />

– Anbindung von Norden über Schültinger Straße,<br />

Stiefernbergstraße und Stiftstraße<br />

– Anbindung von Süden über die Dominikanerstraße mit<br />

Querung der Fußgängerzone.<br />

Die Ergebnisse zeigen, dass die Erschließung über die Dominikanerstraße<br />

insbesondere an der Problematik der Querung der Fußgängerzone<br />

sowie an den stark beengten Straßeverhältnissen scheitert.<br />

Die Erschließung über die Stiftstraße und Stiefernbergstraße ist<br />

ebenfalls von engen Straßenverhältnissen gekennzeichnet. Darüber<br />

hinaus besteht hier die Problematik parkender PKW im Straßenraum.<br />

Im Bezug auf die o.g. Aspekte sowie die Möglichkeiten der höhenmäßigen<br />

Anbindung einer Tiefgarage besitzt die Erschließung über<br />

die Walburger Straße die größten Potenziale für die Erschließung des<br />

Plangebietes sowohl für den Kunden- als auch den Anlieferungsverkehr.<br />

In einem weiteren Schritt wurden die durch die geplante Ansiedlung<br />

des großflächigen Einzelhandelsbetriebs und der Büro-/ Gewerbe-<br />

und Wohnnutzungen erzeugten Zusatzverkehre ermittelt. Die übrigen<br />

Nutzungsfestsetzungen des Bebauungsplanes (Kerngebiet, besonderes<br />

Wohngebiet) dienen im wesentlichen lediglich der planungsrechtlichen<br />

Sicherung bestehender Nutzungen, sodass hiervon eine<br />

Zunahme der Verkehrsbelastungen nicht zu erwarten ist. Im Hinblick<br />

auf die aus der geplanten Einzelhandelsansiedlung zu erwartenden<br />

Kfz-Verkehrs ist davon auszugehen, dass sowohl durch die unmittelbare<br />

Nähe des vorhandenen C&A-Hauses zu dem geplanten Marken-<br />

Mode-Center ein entsprechender Konkurrenzeffekt als auch durch die<br />

unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzende Fußgängerzone mit<br />

den dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ein entsprechend<br />

hoher Verbundeffekt eintreten wird. Diese beiden Einflussfaktoren<br />

werden im vorliegenden Fall mit 40% zugrunde gelegt (15% Konkurrenzeffekt<br />

und 25% Verbundeffekt). Es wird angenommen, dass das<br />

durch das geplante Vorhaben tatsächlich zu erwartende effektive<br />

Neuverkehrsaufkommen in den Nachmittagsstunden eines Normalwerktages<br />

in einer Größenordnung zwischen 40 und 50 Kfz/h jeweils<br />

im Ziel- und Quellverkehr liegen wird.<br />

In der Summe ist somit unter Berücksichtigung der Kunden-, Beschäftigten,<br />

Bewohner- und Anlieferungsverkehre von einer zusätzlichen<br />

Verkehrsbelastung von 535 Kfz/24h jeweils im Ziel- und<br />

Quellverkehr durch die Planung zu rechnen<br />

Bei der Bewertung des Kfz-Verkehrsaufkommens ist zu beachten,<br />

dass die ca. 25 öffentlich zugänglichen Stellplätze am Finanzamt<br />

auch in früheren Zeiten stark frequentiert wurden und somit auch zu<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

15


einem nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtverkehrsbelastung<br />

der Walburgerstraße beigetragen haben. Der Parkplatz am Finanzamt<br />

war bekannt dafür, immer voll belegt gewesen zu sein. Außerdem<br />

wurde beim Finanzamt früher Verkehr auch dadurch erzeugt,<br />

dass Besucher des Finanzamtes nur Briefe einwerfen mussten und<br />

dann dort auch gar nicht geparkt haben. Ebenso sind Geschäfte (Lebensmittelmarkt<br />

im Gebäude Brüderstrasse 34, Falzmann), Büros<br />

und Praxen in diesem Bereich entfallen.<br />

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Verkehrsgeschehen in der<br />

Walburgerstraße bereits im Bestand zu einem erheblichen Anteil<br />

durch nicht notwendige Parksuchverkehre geprägt wird, insbesondere<br />

zu Zeiten maximaler Auslastungen der Parkmöglichkeiten auf den<br />

Parkplätzen Kohlbrink und Schweinemarkt. Durch den Bau einer zusätzlichen<br />

Parkierungsanlage im Zuge der Errichtung eines Marken-<br />

Mode-Centers können somit die heute in Spitzenzeiten abgewiesenen<br />

Stellplatznachfragen von den Bestandparkplätzen in die neue<br />

Parkierungsanlage des geplanten Bauvorhabens verlagert und dort<br />

entsprechend abgedeckt werden. Diese positiven Effekte werden<br />

durch die Aufnahme der geplanten Tiefgarage in das Parkleitsystem<br />

der Stadt <strong>Soest</strong> noch verstärkt. Insofern kann durchaus unterstellt<br />

werden, dass sich künftig durch eine Reduzierung von Parksuchverkehren<br />

und gleichzeitigem Auftreten von vorhabenbezogenen Neuverkehren<br />

ein Kompensationseffekt einstellt, der in der Summe zu<br />

keiner signifikanten Zunahme der Kfz-Frequenzen im Zuge der Walburgerstraße<br />

im Vergleich zu der bestehenden Verkehrssituation beiträgt.<br />

Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit für den betroffenen Knotenpunkt<br />

Brüder-Walburger-Wallstraße / Walburgerstraße ergab, dass<br />

bei einer Betrachtung der Einzelströme in dem Linkseinbiegestrom<br />

aus der Walburgerstraße bereits in der bestehenden Verkehrssituation<br />

der Schwellenwert einer noch ausreichenden Verkehrsqualität von<br />

45 sec/Fz überschritten wird.<br />

Bedingt durch die unterstellten Zusatzverkehre des geplanten Bauvorhabens<br />

werden sich die bereits heute vorhandenen Qualitätseinbußen<br />

zwangsläufig verstärken.<br />

Das Rechtseinbiegen aus der Walburgerstraße sowie das Linksabbiegen<br />

von der Brüder-Walburger-Wallstraße ist demgegenüber mit<br />

mittleren Wartezeiten zwischen ca. 7 und 16 sec/Fz sowohl in der<br />

ANALYSE als auch in der PROGNOSE als grundsätzlich problemlos<br />

einzustufen.<br />

Bei der Bewertung der Berechnungsergebnisse ist zu beachten, dass<br />

sich die Fußgänger-Bedarfs-LSA in der westlichen Zufahrt Brüder-<br />

Walburger-Wallstraße grundsätzlich positiv auf die Verkehrsabwicklung<br />

des kritischen Linkseinbeigestroms auswirkt. Bedingt durch die<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

16


Sperrung der Geradeausströme in beiden Fahrtrichtungen der Brüder-Walburger-Wallstraße<br />

können die sich daraus ergebenden Zeitlücken<br />

für ein gesichertes Ausfahren des Linkseinbiegestroms genutzt<br />

werden. Dieser insbesondere in den Spitzenstunden positive Einfluss<br />

auf die Leistungsfähigkeit wird jedoch in den angewendeten Berechnungsverfahren<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Da der Verkehrsablauf im Einmündungsbereich Brüder-Walburger-<br />

Wallstraße / Walburgerstraße bereits im Bestand im Grenzbereich<br />

der Leistungsfähigkeit einzustufen ist, jedoch gestützt auf die Beobachtungen<br />

vor Ort noch als stabil zu bezeichnen ist, sind zunächst<br />

mit Realisierung des geplanten Vorhabens keine baulichen bzw. betrieblichen<br />

Maßnahmen am Knotenpunkt zwingend erforderlich. Es ist<br />

daher vorgesehen, die Verkehrssituation im Rahmen eines Monitorings<br />

mit Realisierung des Vorhabens weiterhin zu beobachten.<br />

Unter Beachtung der Richtlinienvorgaben ist die Walburgerstraße im<br />

weiträumigen Netzzusammenhang eindeutig durch einen Sammelstraßencharakter<br />

gekennzeichnet, da über diesen Straßenzug die<br />

Bündelung der auf die Wohnbereiche gerichteten Ziel- und Quellverkehre<br />

und eine Verteilung auf die leistungsfähige Brüder-Walburger-<br />

Wallstraße erfolgt. Neben den Ziel- und Quellverkehren der Wohnbereiche<br />

werden über die Walburgerstraße aber auch die Ziel- und<br />

Quellverkehre der angrenzenden Geschäftsbereiche (Parkplatz Kohlbrink,<br />

Schweinemarkt etc.) abgewickelt. Die Walburgerstraße ist zudem<br />

im Flächennutzungsplan Bestandteil des Vorrang- /<br />

Hauptstraßennetzes und ist im Altstadtrahmenplan als Sammelstraße<br />

eingeordnet.<br />

Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 sind in<br />

Sammelstraßen Kfz-Verkehrsbelastungen in einer Größenordnung<br />

zwischen 400 bis 800 Kfz in der stärkst belasteten Spitzenstunden<br />

durchaus abwickelbar und zulässig.<br />

Durch Erhebungen vor Ort am Dienstag, den 12. Juli 2011 und am<br />

Donnerstag, den 9. Februar 2012 wurden in der Walburgerstraße in<br />

den Zeiträumen zwischen 16.00 und 18.00 Uhr auf Basis der Zählung<br />

vom Februar 2012 maximale ANALYSE-Querschnittsbelastungen<br />

zwischen 367 und 341 Kfz/h erhoben. Unter Berücksichtigung von<br />

Konkurrenz- und Verbundeffekten ist durch das geplante Bauvorhaben<br />

in den maßgebenden Nachmittagsstunden mit einer Verkehrszunahme<br />

um 101 Kfz/h und 103 Kfz/h h auszugehen. Dies bedeutet,<br />

dass die Querschnittsbelastungen in der Walburgerstraße in der<br />

PROGNOSE auf 468 bzw. 444 Kfz/h ansteigen werden. Der zulässige<br />

Schwellenwert von 800 Kfz/h für Sammelstraßen wird somit auch<br />

unter sehr ungünstigen Annahmen hinsichtlich des durch das geplante<br />

Bauvorhaben einschließlich Marken-Mode-Center hervorgerufenen<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

17


Neuverkehrs deutlich unterschritten.<br />

Auch wenn im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung insbesondere<br />

im Knotenpunkt Brüder-Walburger-Wallstraße / Walburgerstraße<br />

eine erhebliche Verkehrsbelastung festgestellt wurde, bestehen gutachterlicherseits<br />

grundsätzlich gegen die Ansiedlung des geplanten<br />

Einzelhandelsmarktes keine Bedenken.<br />

Zur allgemeinen Verbesserung der Verkehrssituation wurden – unabhängig<br />

von dem konkreten Vorhaben – in dem Gutachten verschiedene<br />

Vorschläge erarbeitet. Dies betrifft bspw. die Verkehrssteuerung<br />

im Knotenpunkt Brüder-Walburger-Wallstraße / Walburgerstraße oder<br />

die Optimierung der Parkverhältnisse im Umfeld des Vorhabens<br />

(Schweinemarkt ) und das Parkleitsystem der Stadt <strong>Soest</strong>. Diese<br />

Maßnahmen sind jedoch als Voraussetzung für die Realisierung des<br />

Modemarktes nicht erforderlich. Unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren<br />

hat die Stadt <strong>Soest</strong> ein Verkehrskonzept für den Bereich<br />

Walburgerstraße beschlossen, in dem verschiedene<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation in dem gesamten<br />

Quartier enthalten sind.<br />

4.2 Ruhender Verkehr<br />

Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sind auf den privaten<br />

Grundstücksflächen nachzuweisen. Im Bereich des Sondergebietes<br />

ist die Anlage einer Tiefgarage mit ca. 100 öffentlich nutzbaren<br />

Stellplätzen, die im Wesentlichen den für die geplanten Nutzungen<br />

bauordnungsrechtlich erforderlichen Bedarf decken, sowie 18 Stellplätze<br />

für Bewohner und Beschäftigte und einer Zufahrt von der Waisenhausstraße<br />

vorgesehen.<br />

Es ist vorgesehen, die geplante Tiefgarage in das Parkleitsystem der<br />

Stadt <strong>Soest</strong> einzubeziehen, um Parksuchverkehre zu minimieren.<br />

Entsprechende Regelungen werden in den städtebaulichen vertrag<br />

mit dem Vorhabenträger des geplanten Einzelhandelsmarktes getroffen.<br />

4.3 Öffentlicher Personennahverkehr<br />

Der Bahnhof <strong>Soest</strong> befindet sich nördlich des Plangebietes in einer<br />

Entfernung von ca. 400 m.<br />

Die Anbindung des Plangebietes an das Netz des Öffentlichen Nahverkehrs<br />

wird im Übrigen über die in der Altstadt verkehrenden Buslinien<br />

gewährleistet.<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

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5 Natur und Landschaft / Freiraum<br />

5.1 Festsetzungen zur Freiraumgestaltung<br />

Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme zur Integration der des<br />

geplanten Vorhabens in sein Umfeld wird entlang der nördlichen<br />

Plangebietesgrenze zwischen Stiftstraße und Enger Weg eine private<br />

Grünfläche festgesetzt, in der 8 Bäumen in einem Abstand von 9 -10<br />

m zu pflanzen sind, die künftig die Ansicht des Plangebietes von Norden<br />

prägen sollen.<br />

Aufgrund des im Plangebiet nach Süden abfallenden Geländes wird<br />

im Bebauungsplan in o.g. Bereich zwischen Stiftsstraße und Enger<br />

Weg das künftige Geländeniveau entsprechend der nördlich angrenzenden<br />

Grundstücksflächen festgesetzt, so dass ein Geländeversprung<br />

an dieser Stelle ausgeschlossen wird.<br />

Um negative Auswirkungen auf das Kleinklima durch den hohen Versiegelungsgrad<br />

innerhalb des Plangebietes zu vermeiden wird festgesetzt,<br />

dass Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer (Dachneigung<br />

< 10 0 ) im Bereich der mit einer maximalen Baukörperhöhe von H<br />

max. = 98,90 ü.NHN (zentrale Dachfläche des Hauptbaukörpers), FH<br />

max. = 98,10 ü.NHN (Verbindungstrakt zwischen Hauptbaukörper<br />

und Enger Weg 7) und TH max. = 91,40 ü.NHN (Bebauung im rückwärtigen<br />

Bereich Waisenhausstraße 13) festgesetzten überbaubaren<br />

Flächen mit einem Flächenanteil von mindestens 75 % (bezogen auf<br />

die jeweilige Dachfläche) extensiv zu begrünen sind. Die technische<br />

Ausgestaltung (Aufbau der Substratschicht etc.) hat entsprechend der<br />

Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen<br />

„Dachbegrünungsrichtlinie 2008” zu erfolgen. Die o.g. Richtlinie<br />

kann in der Abteilung Stadtentwicklung und Bauordnung der Stadt<br />

<strong>Soest</strong> eingesehen werden.<br />

5.2 Eingriffsregelung<br />

Der Bereich des Vorhabens war vor Abriss der Bausubstanz mit Ausnahme<br />

einzelner Baumstandorte weitestgehend versiegelt. Für das<br />

ehemalige Grundstück des Finanzamtes war zudem im Bebauungsplan<br />

eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.<br />

Das Planungskonzept geht ebenfalls von einer weitgehenden Versiegelung<br />

des Plangebietes aus. Für das festgesetzte Sondergebiet wird<br />

eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt, wobei der nördliche<br />

Grundstücksstreifen als „private Grünfläche” festgesetzt und damit<br />

als unversiegelte Freifläche planungsrechtlich gesichert wird. Durch<br />

die o.g. Baumpflanzungen und die festgesetzte Begrünung der Dachflächen<br />

werden zudem negative Auswirkungen auf das Klima gemindert.<br />

Unabhängig davon gelten Eingriffe in Natur und Landschaft im Bereich<br />

von Bebauungsplanverfahren, die der Innenentwicklung gem.<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

19


§13 a BauGB dienen und eine zulässige Geschossfläche von 20.000<br />

qm nicht überschreiten, gem. § 13 a BauGB (2) Nr. 4 als bereits vor<br />

der planerischen Entscheidung als zulässig. Eine Bilanzierung des<br />

Eingriffs ist daher für das vorliegende Bebauungsplanverfahren nicht<br />

erforderlich.<br />

5.3 NATURA 2000 / Artenschutz<br />

Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet befindet sich mit 2.100 m<br />

Entfernung außerhalb des Wirkbereiches des Vorhabens. Nachteilige<br />

Wirkungen durch das Vorhaben können somit ausgeschlossen werden.<br />

Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW* ist im Rahmen<br />

einer artenschutzrechtlichen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen<br />

europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt oder zu<br />

erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen<br />

des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell<br />

nicht ausgeschlossen werden können – bzw. ob und welche<br />

Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich<br />

werden.<br />

Als Betrachtungsgrundlage dient eine Bestandsaufnahme vor Ort im<br />

Juni 2011 sowie eine Potenzialanalyse unter Berücksichtigung der für<br />

das Blattgebiet benannten Arten (gem. FIS).<br />

Das Plangebiet umfasst großflächig den Abbruchbereich des alten<br />

Finanzamtes (Abbruch bereits überwiegend erfolgt). Im Norden und<br />

Osten schließen Wohnnutzungen mit Gärten aus jungen Grünstrukturen<br />

unterschiedlicher Pflegeintensität an.<br />

Aufgrund des max. mittleren Stammdurchmessers (max. 30 cm) weisen<br />

die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bäume kein Potenzial für<br />

baumbewohnende Arten (insbesondere Fledermäuse) auf. Die Gartenflächen<br />

stellen zwar einen potenziellen Nahrungsraum dar, sind<br />

aber –eingebettet in die Strukturen des umgebenden Siedlungsraums<br />

mit ähnlichen Gartenstrukturen– nicht als Sonderbiotop oder essenzielles<br />

Nahrungshabitat einzustufen.<br />

So werden insgesamt keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

gem. § 44 BNatSchG vorgenommen.<br />

Dennoch sollte im Sinne des allgemeinen Artenschutzes beachtet<br />

werden, dass eine Gehölzrodung nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten,<br />

also zwischen dem 01.03. – 30.09., erfolgen sollte.<br />

6 Sonstige Belange<br />

6.1 Ver- und Entsorgung<br />

Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes wird über die bestehenden<br />

Netze sichergestellt.<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

* Ministerium für Wirtschaft,<br />

Energie, Bauen, Wohnen und<br />

Verkehr NRW und des<br />

Ministeriums für Klimaschutz,<br />

Umwelt, Landwirtschaft, Natur<br />

und Verbraucherschutz vom<br />

22.12.2010: Artenschutz in der<br />

Bauleitplanung und bei der<br />

baurechtlichen Zulassung von<br />

Vorhaben. Gemeinsame<br />

Handlungsempfehlungen<br />

20


6.2 Altlasten und Kampfmittel<br />

• Altlasten<br />

Das Plangebiet ist nicht im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> enthalten.<br />

Im Rahmen des Abbruchs der Gebäudesubstanz auf dem<br />

Gelände des ehemaligen Finanzamtes wurden unterhalb von Asphaltflächen<br />

Bodenverunreinigungen entdeckt, die im Rahmen der<br />

Grundstücksaufbereitung beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt<br />

werden.<br />

• Kampfmittel<br />

Nach den vorhandenen Luftbildern Luftbildauswertung (LBA)<br />

11/34483 und (LBA) 11/35145 liegt der Planungsbereich in einem<br />

Bombenabwurfgebiet des 2. Weltkrieges.<br />

Daher ist das Absuchen der zu bebauenden Flächen und Baugruben<br />

unter Berücksichtigung der Anlage 1 der Techn. Verwaltungsvorschrift<br />

für die Kampfmittelbeseitigung (TVV KpfMiBesNRW) - Baugrundeingriffe<br />

auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete<br />

Gefahr erforderlich.<br />

Die Anwendung der Anlage 1 hat besondere Bedeutung bei Spezialtiefbaumaßnahmen<br />

wie z.B. Spuntwände, Berliner Verbau, etc. , da<br />

hier vorab Sondierungsbohrungen ggf. erforderlich werden.<br />

Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist darauf zu achten, ob der<br />

Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hinweist oder verdächtige<br />

Gegenstände beobachtet werden. Ist dies der Fall, sind die<br />

Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst ist zu<br />

verständigen.<br />

Im Bereich der Stadt <strong>Soest</strong> kann nie völlig ausgeschlossen werden,<br />

dass bei Erdarbeiten Bombenblindgänger oder Munitionsteile gefunden<br />

werden.<br />

Bei der Durchführung des Bauvorhabens ist daher mit erhöhter Vorsicht<br />

vorzugehen.<br />

Im Verdachtsfall ist der Gefahrenbereich großflächig abzusperren und<br />

die Abteilung Ordnungsangelegenheiten der Stadt <strong>Soest</strong> unverzüglich<br />

zu informieren, damit der Kampfmittelräumdienst benachrichtigt werden<br />

kann. Die entsprechenden Meldungen sind unter der Ruf-Nr.:<br />

103-2111 bei Frau Matteikat (103-2110 bei Herrn Schmäring) zu veranlassen.<br />

Außerhalb der Dienstzeiten sind Meldungen an die Polizeiinspektion<br />

<strong>Soest</strong> (02921 – 91000) zu richten, um den Bereitschaftsdienst des<br />

Ordnungsamtes informieren zu lassen.<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

21


7 Immissionsschutz<br />

Zu dem Bebauungsplan wurde eine Immissionsschutz-Gutachten*<br />

erstellt, das die Auswirkungen der Planung auf die im und in der Umgebung<br />

des Plangebietes vorhandenen Nutzungen untersucht.<br />

Da der Bebauungsplan mit Ausnahme der geplanten Einzelhandelsnutzung<br />

innerhalb des Sondergebietes lediglich bestandssichernde<br />

Festsetzungen trifft, konzentriert sich die schalltechnische Untersuchung<br />

auf das geplante Einzelhandelsvorhaben.<br />

Im Sinne einer Prüfung der Realisierbarkeit der Planung im Hinblick<br />

auf die Belange des Immissionsschutzes wurde der derzeitige Planungsstand<br />

des Vorhabens für das Gutachten zu Grunde gelegt.<br />

In Verbindung mit der geplanten Einzelhandelsnutzung ist wie oben<br />

beschrieben die Anordnung einer Tiefgarage vorgesehen. Die Zufahrt<br />

zu der Tiefgarage soll wie auch die Anlieferung des Marktes von der<br />

Waisenhausstraße erfolgen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung<br />

wurden neben den durch die Tiefgarage und die Anlieferungszone<br />

verursachten Immissionen auch die Immissionen der<br />

haustechnischen Aggregate in die Prüfung einbezogen.<br />

Da die geplante Einzelhandelsnutzung ausweislich der Ergebnisse<br />

der verkehrstechnischen Untersuchung zu einer spürbaren Erhöhung<br />

der Verkehrsbelastung auf der Walburger Straße führt, wurden auch<br />

die damit verbundenen Verkehrsimmissionen in dem Gutachten betrachtet.<br />

Im Ergebnis ist fest zu stellen, dass durch die Nutzung der Tiefgarage<br />

nicht mit unzulässigen Lärmimmissionen im Umfeld des Bauvorhabens<br />

zu rechnen. Ebenfalls unkritisch sind die haustechnischen Aggregate<br />

zu beurteilen, die sich laut Planungsunterlagen innerhalb des<br />

Gebäudes befinden. Die Zu- und Auslässe können mittels Schalldämpfer<br />

gedämpft werden. Hinsichtlich der geplanten Anlieferung<br />

sind hingegen Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte<br />

an dem unmittelbar östlich angrenzenden Gebäude nicht gänzlich<br />

auszuschließen. Hier wird es im Rahmen des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens<br />

erforderlich die Anlieferung so zu gestalten,<br />

dass die Entladegeräusche gegenüber der Nachbarbebauung abgeschirmt<br />

werden. Dies kann z.B. durch die Verlagerung der Anlieferung<br />

nach Innen oder durch eine Umbauung erreicht werden.<br />

Des Weiteren wurden die schalltechnischen Auswirkungen der mit<br />

der Planung verbundenen zusätzlichen Verkehre auf die außerhalb<br />

des Plangebietes bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen zur Einstellung<br />

in die städtebauliche Abwägung ermittelt.<br />

Bei Betrachtung der derzeitigen Gesamtverkehrssituation (Analysefall)<br />

ist festzustellen, dass an der bestehenden Bebauung insbeson-<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

* Immissionsschutzgutachten –<br />

Schalltechnische Beurteilung<br />

im Rahmen der Bauleitplanung<br />

„Ehemaliges Finanzamt”,<br />

9. Änderung, Schallimmissionsprognose<br />

Nr. 06 1179 11, Uppenkamp<br />

und Partner, Ahaus,<br />

April 2011<br />

22


dere vor den zur Walburgerstraße orientierten Fassaden die gebietsspezifischen<br />

schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für<br />

Allgemeine bzw. Besondere Wohngebiete (WA/WB) - deren Einhaltung<br />

oder Unterschreitung im Rahmen der städtebaulichen Planung<br />

wünschenswert ist - nicht eingehalten werden. Ebenfalls nicht eingehalten<br />

werden die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung,<br />

die als Grenze zur erheblichen Belästigung durch<br />

Verkehrsgeräusche betrachtet werden kann.<br />

Die im Rahmen der städtebaulichen Planung als absolute Schwelle<br />

der Zumutbarkeit geltenden Sanierungsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzrichtlinien<br />

von 70 dB(A) am Tag werden an der Bestandsbebauung<br />

um mindestens 1 dB(A) unterschritten.<br />

Der bei der Durchführung des Bauvorhabens durch das Verkehrsgutachten<br />

ausgewiesene zusätzliche Verkehr führt an der Bestandsbebauung<br />

zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der<br />

Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB (aufgerundet maximal<br />

1 dB). Aufgrund dieser Erhöhung wird der Sanierungsgrenzwert<br />

der Verkehrslärmschutzrichtlinien am Tag im Erdgeschoss der unmittelbar<br />

an der Straße befindlichen Bebauung z. B. Walburgerstraße 42<br />

zwar erreicht jedoch nicht überschritten.<br />

Nach den Erkenntnissen der Akustik ist, eine Zunahme des Dauerschallpegels<br />

von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar,<br />

während Pegelzunahmen von bis zu 2 dB(A) nicht bzw. kaum<br />

feststellbar sind (VGH Baden-Württemberg (09.02.2010 - 3 S<br />

3064/07). Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen bereits vorbelasteten<br />

innerstädtischen Bereich handelt sind Erhöhungen im kaum<br />

wahrnehmbaren Bereich nicht als abwägungserheblich anzusehen.<br />

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass mit der Umsetzung<br />

der vorliegenden Planung für die angrenzenden und in der Umgebung<br />

vorhandenen Nutzungen keine un<strong>zum</strong>utbaren<br />

Lärmimmissionen verbunden sind. Der Bebauungsplan ist somit auch<br />

unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes vollziehbar.<br />

8 Nachrichtliche Übernahmen,<br />

Kennzeichnungen und Hinweise<br />

8.1 Denkmalschutz<br />

• Denkmalpflege<br />

Für das Plangebiet gilt die Denkmalbereichsatzung der Stadt <strong>Soest</strong>*<br />

aus dem Jahre 1996. Schutzgegenstand der Denkmalbereichssatzung<br />

sind der Stadtgrundriss, die Stadträume und ihre Gliederung,<br />

Sichtbeziehungen, das Erscheinungsbild von Gebäuden sowie die<br />

Stadtsilhouette. Eine Beeinträchtigung der in der Denkmalbereichssatzung<br />

beschriebenen Sichtachsen zur Wiesenkirche im Verhältnis<br />

zu der bisher vorhandenen Bebauung des Finanzamtes ist durch den<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

* Denkmalbereichsatzung<br />

Altstadt <strong>Soest</strong>, Stadt <strong>Soest</strong>,<br />

1996<br />

23


geplanten Baukörper nicht zu erwarten. Im Bezug auf den Stadtraum<br />

ist – wie unter Pkt. 3 3 beschrieben – eine Aufweitung des Straßenraumes<br />

an der Stiftsstraße aus Gründen des Brandschutzes unvermeidlich.<br />

Durch die Staffelung des Baukörpers zur Stiftstraße soll<br />

eine kleinteilige Bebauungsstruktur nachempfunden werden, die sich<br />

trotz des an sich großen Volumens des Einzelhandelsgebäudes in die<br />

Proportionen der umgebenden Bebauung entlang der Stiftstraße einfügt.<br />

Innerhalb des Plangebietes befinden sich vier Baudenkmäler: Enger<br />

Weg Nr. 5, Walburger Straße 17 sowie Stiftstraße 8 und 10.<br />

Die Baudenkmäler werden gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich im<br />

Bebauungsplan dargestellt.<br />

• Bodendenkmalpflege<br />

Über das Vorkommen von Bodendenkmälern und archäologische<br />

Funden bestehen unterschiedliche Informationen. Auf dem Flurstück<br />

228 ehemals Waisenhausstraße 11 befand sich früher das Waisenhaus,<br />

später das spätbarocke Krankenhaus der Stadt. Die archäologischen<br />

Befunde in diesem Bereich sind im Zuge des Abbruchs des<br />

zuletzt dort befindlichen ehemaligen Finanzamtes bereits dokumentiert<br />

worden.<br />

Die archäologischen Befunde der westlich und östlich gelegenen<br />

Flurstücke innerhalb des Plangebietes sind bislang nicht bekannt.<br />

Diese Bereiche müssen baubegleitend durch die Stadtarchäologie<br />

<strong>Soest</strong> beobachtet und ggf. dokumentiert werden.“<br />

Im Plangebiet ist mit großer Wahrscheinlichkeit mit archäologischen<br />

Befunden zu rechnen. Deshalb können bei Bodeneingriffen, Bodendenkmäler<br />

(kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h.<br />

Mauern, alte Gräben, Einzelfundamente, aber auch Veränderungen<br />

und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit , Höhlen,<br />

Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens<br />

aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.<br />

Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadtarchäologie <strong>Soest</strong><br />

(Tel.: 02921 6639650) oder der Unteren Denkmalbehörde (Tel.:<br />

02921 103-3412) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle<br />

Olpe (Tel.: 02761 93750), unverzüglich anzuzeigen und die<br />

Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand<br />

zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls<br />

diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. Die<br />

archäologischen Funde, welche im Plangebiet bereits ergraben wurden,<br />

lassen hier weitere wichtige Befunde erwarten. Daher ist es unbedingt<br />

erforderlich, dass Baumaßnahmen archäologisch begleitet<br />

werden. Termine für alle Bodeneingriffe, auch für Ver- und Entsorgungsleitungen,<br />

sind deshalb mindestens 2 Wochen vorher mit der<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

24


Stadtarchäologie <strong>Soest</strong> (Tel.: 02921 6639650 abzusprechen.“ Ein<br />

entsprechender Hinweis wurde in die Planzeichnung des Bebauungsplanes<br />

aufgenommen.<br />

9 Fragen der Durchführung und Bodenordnung<br />

Maßnahmen der Bodenordnung sind im Plangebiet nicht erforderlich.<br />

Zu dem Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem<br />

Vorhabenträger des innerhalb des Sondergebietes geplanten Vorhabens<br />

geschlossen, indem ergänzende Regelungen zur Realisierung<br />

des Vorhabens getroffen werden (z.B. Gestaltung des Gebäudes,<br />

Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen).<br />

10 Flächenbilanz<br />

Gesamtfläche<br />

davon:<br />

0,84 ha – 100 %<br />

– Sonstiges Sondergebiet 0,46 ha – 54,8 %<br />

– Kerngebiet 0,08 ha – 9,5 %<br />

– Besonderes Wohngebiet 0,10 ha – 11,9 %<br />

–<br />

–<br />

Öffentliche Verkehrsfläche<br />

Private Grünfläche<br />

Bearbeitet für die Stadt <strong>Soest</strong><br />

Coesfeld, im August 2012<br />

WOLTERS PARTNER<br />

Architekten BDA · Stadtplaner DASL<br />

Daruper Straße 15 · 48653 Coesfeld<br />

0,16 ha<br />

0,04 ha<br />

–<br />

–<br />

19,0 %<br />

4,8 %<br />

9. Änderung<br />

Bebauungsplan Nr. 100<br />

„Nördliche Innenstadt”<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

25

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