STADT SOEST BEBAUUNGSPLAN NR. 80 / 2. ÄNDERUNG ...
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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />
INHALT:<br />
<strong>STADT</strong> <strong>SOEST</strong><br />
<strong>BEBAUUNGSPLAN</strong> <strong>NR</strong>. <strong>80</strong> / <strong>2.</strong> <strong>ÄNDERUNG</strong><br />
BEGRÜNDUNG<br />
1 Geltungsbereich der <strong>2.</strong> Änderung des Bebauungsplanes Nr. <strong>80</strong>............................. 2<br />
2 Planungsanlass / vorgesehene Nutzung im Plangebiet ......................................... 3<br />
3 Planungsrechtliche Situation............................................................................ 3<br />
3.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................3<br />
3.2 Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>...............................................................................................................4<br />
4 Städtebauliche Situation ................................................................................. 5<br />
5 Beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ........................... 5<br />
6 Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 (1) und (3) BauGB......................... 6<br />
6.1 Art der baulichen Nutzung .........................................................................................................6<br />
6.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................................6<br />
6.3 Bauweise ................................................................................................................................8<br />
6.4 Überbaubare Grundstücksflächen / Baugrenzen / Baulinien ...........................................................8<br />
6.5 Flächen für Nebenanlagen .........................................................................................................9<br />
6.6 Zahl der Wohnungen ................................................................................................................9<br />
6.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ..............9<br />
6.8 Erhalten und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........................... 10<br />
7 Örtliche Bauvorschriften – Abweichung von der Gestaltungssatzung.................... 11<br />
7.1 Abweichung von den Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung für die Altstadt ............................. 11<br />
7.2 Grünsandsteinmauer ..............................................................................................................12<br />
8 Nachrichtliche Übernahme - Denkmal ............................................................. 13<br />
9 Artenschutz ................................................................................................ 13<br />
10 Ver- und Entsorgung .................................................................................... 13<br />
11 Denkmal- und Bodendenkmalpflege ............................................................... 14<br />
12 Altlasten..................................................................................................... 14<br />
13 Immissionen ............................................................................................... 14<br />
14 Kosten ....................................................................................................... 15<br />
Anlage<br />
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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />
1 Geltungsbereich der <strong>2.</strong> Änderung des Bebauungsplanes Nr. <strong>80</strong><br />
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im westlichen Teil der<br />
Soester Altstadt. Die Fläche wird im Norden von der "Rosenstraße" und im Süden von der<br />
"Höggenstraße" begrenzt. Sie umfasst in der Gemarkung Soest, Flur 52, die Flurstücke<br />
Nr. 36, 37 und 38 und hat eine Größe von ca. 5.000 m².<br />
Lage des Plangebietes im Stadtgefüge<br />
Derzeitige Situation im Plangebiet: dunkelgrau: vorhandene Baukörper, hellgrau:<br />
versiegelte Flächen, Schraffur: überwiegend Rasenflächen<br />
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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />
Das Grundstück mit den aufstehenden Gebäuden wurde in der Vergangenheit vom Ortsverein<br />
Soest des "Deutschen Roten Kreuzes" genutzt. Im zentralen Bereich des Plangebietes<br />
befindet sich eine denkmalgeschützte, zweigeschossige Villa mit hohem Sockel und<br />
relativ flach geneigtem Walmdach. Westlich der Villa steht ein dreigeschossiges Gebäude<br />
auf. Das Erdgeschoss dieses architektonisch anspruchslosen Baukörpers diente mit seinen<br />
Garagen der Unterbringung von Nutzfahrzeugen. Im östlichen Teilbereich wurde ein<br />
eingeschossiger Gebäudekomplex errichtet.<br />
Große Teile des Plangebietes sind aufgrund ihrer bisherigen Nutzung als Stellplatzflächen,<br />
Umfahrten bzw. Rangierflächen oder aber als Wegeflächen asphaltiert, gepflastert oder<br />
mit einem Schotterbelag befestigt. Die verbleibenden Grünbereiche stellen sich bis auf<br />
einzelne Strauchgruppen überwiegend als Rasenflächen dar. Insbesondere entlang der<br />
"Rosenstraße" im Norden des Plangebietes stehen zahlreiche Laubbäume auf, von denen<br />
drei als geschützte Bäume im Sinne der "Satzung zum Schutz des Baumbestandes der<br />
Stadt Soest" einzustufen sind. Dies gilt auch für zwei weitere Bäume im südöstlichen Teil<br />
des Plangebietes.<br />
2 Planungsanlass / vorgesehene Nutzung im Plangebiet<br />
Nach Verlagerung der Einrichtungen des "Deutschen Roten Kreuzes" an einen anderen<br />
Standort und Veräußerung der Fläche beabsichtigt der neue Eigentümer, die auf dem<br />
Baugrundstück vorhandene, nicht erhaltenswerte Bausubstanz zu entfernen. Neben dem<br />
Erhalt und der Sanierung der denkmalgeschützten Villa ist die Errichtung von vier neuen<br />
Wohngebäuden geplant.<br />
Besonderes Merkmal der Wohnbebauung soll u.a. die nahezu vollständige Begrünung und<br />
parkähnliche Gestaltung der Außenanlagen sein. Möglich wird die gärtnerische Gestaltung<br />
eines großen Teils der Fläche durch die im Zusammenhang mit der Neubebauung geplanten<br />
Tiefgaragen und den damit verbundenen Verzicht auf eine erhebliche Anzahl oberirdischer<br />
Stellplätze.<br />
Planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung des Vorhabens ist die Änderung<br />
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. <strong>80</strong>, dessen Festsetzungen die vorgesehene<br />
neue Nutzung nicht zulassen.<br />
3 Planungsrechtliche Situation<br />
3.1 Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan der Stadt Soest stellt das Plangebiet als "Fläche für den Gemeinbedarf<br />
– Einrichtungen für soziale Zwecke" dar. Die vorgesehene Änderung des<br />
Bebauungsplanes kann damit nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt<br />
werden.<br />
Das Vorhaben, im historischen Stadtkern die planungsrechtlichen Grundlagen für eine<br />
Wohnnutzung zu schaffen, entspricht jedoch den Zielen der Stadtentwicklung und dient<br />
der Lebendigkeit der Altstadt. Die "geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes"<br />
ist durch die Planung somit nicht beeinträchtigt. Unter dieser Voraussetzung<br />
kann nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren die Änderung des Bebauungsplanes<br />
auch vor Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen. Der Flächennutzungsplan<br />
ist in diesen Fällen im Wege der Berichtigung anzupassen.<br />
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3.2 Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong><br />
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 1986 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes<br />
Nr. <strong>80</strong>. Dieser bildet die planungsrechtliche Grundlage für ein mehr als fünf Hektar<br />
großes Segment der Soester Altstadt zwischen "Ulrich-Jakobi-Wallstraße" im Südwesten<br />
und "Puppenstraße" im Nordosten sowie "Rosenstraße" im Nordwesten und "Kesselstraße"<br />
im Südosten.<br />
Der Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong> setzt das Plangebiet als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit<br />
der besonderen Zweckbestimmung "Deutsches Rotes Kreuz" fest. Neben dem Standort<br />
der Villa werden zwei weitere überbaubare Grundstücksflächen bestimmt. Eine Bebauung<br />
ist nach den Vorgaben des Bebauungsplanes in offener Bauweise, giebelständig zu den<br />
Straßenräumen und mit maximal zwei Vollgeschossen zulässig. Die Grundflächenzahl 0,3<br />
und die Geschossflächenzahl 0,6 sind einzuhalten.<br />
Entlang der "Rosenstraße" setzt der Bebauungsplan einen ca. 10 m breiten Streifen als<br />
"Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern" fest. Entlang der "Höggenstraße"<br />
und teilweise auch im Umfeld der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind<br />
demgegenüber nicht näher bestimmte flächenhafte "Pflanzgebote" eingetragen. Darüber<br />
hinaus werden zahlreiche Bäume insbesondere entlang der Straßen als zu erhalten sowie<br />
drei Bäume als anzupflanzen festgesetzt.<br />
Ausschnitt: Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong><br />
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4 Städtebauliche Situation<br />
Die städtebaulichen Merkmale eines Plangebietes stellen spezifische Anforderungen an<br />
die zukünftige Nutzung und damit an die zukünftige Bebauung der Fläche.<br />
Die unter Denkmalschutz stehende Villa "Höggenstraße 28" in zentraler Lage des Plangebietes<br />
ist prägend nicht nur für das Baugrundstück. Sie entfaltet auch positive Wirkung<br />
auf die Gestaltqualität insbesondere des Straßenraumes "Höggenstraße". Und trotz des<br />
dichten Baumbestandes eröffnen sich auch von der "Rosenstraße" interessante und<br />
stadtgestalterisch wertvolle Blickbeziehungen auf den eindrucksvollen Baukörper. Eine<br />
ergänzende Bebauung ist daher so auf dem Grundstück zu positionieren, dass die Villa<br />
vom öffentlichen Raum aus erlebbar bleibt.<br />
Die historisch gewachsenen Strukturen des westlichen Teils der Soester Altstadt sind in<br />
der Regel gekennzeichnet durch eine im Bereich der Wallbefestigung aufgelockerte Bebauung<br />
mit zum Teil großen Gärten und altem Baumbestand. Dieses Merkmal ist im<br />
Umfeld der Villa erkennbar, wenn auch die zweifellos nicht erhaltenswerten übrigen Baukörper<br />
im Plangebiet den Gesamteindruck empfindlich stören. Gestaltete Grünflächen in<br />
den Bereichen zwischen dem denkmalgeschützten Gebäude und dem Straßenraum sowie<br />
ein angemessener Abstand der Neubebauung zur alten Bausubstanz können historische<br />
Strukturen auch zukünftig ablesbar machen.<br />
Die angrenzenden Straßenräume sind von unterschiedlicher Qualität. Sowohl die "Höggenstraße"<br />
als auch die "Rosenstraße" stellen radiale Verbindungen zwischen Wallring<br />
und Stadtkern her. Jedoch ist die "Rosenstraße" eine Straße mit teilweise stark verengtem<br />
Querschnitt und hinsichtlich der Bedeutung für den Kfz-Verkehr eher untergeordnet.<br />
Der an das Plangebiet grenzende Abschnitt dieser Straße zeichnet sich insbesondere<br />
dadurch aus, dass die Bebauung hinter den auf den Grundstücken vorhandenen Grünstrukturen<br />
zurücktritt. Der teilweise imposante Baumbestand, die beiderseits den Straßenraum<br />
fassenden und stellenweise von "Grün" überwucherten hohen Grünsandsteinmauern<br />
und die enge, "verwinkelte" Straßenparzelle geben der "Rosenstraße" eine ganz<br />
besondere Charakteristik. Nicht zuletzt wird die Wertigkeit des Plangebietes auch durch<br />
die Qualität des angrenzenden öffentlichen Raumes und hier insbesondere der "Rosenstraße"<br />
bestimmt. Die zukünftige Bebauung muss mit Blick auf die "Rosenstraße" durch<br />
Verzicht auf großzügige Maueröffnungen und durch Erhalt bzw. Anpflanzung prägender<br />
Grünstrukturen "hinter" den Grünsandsteinmauern reagieren. Die Anbindung des Plangebietes<br />
an das örtliche Verkehrsnetz sollte für motorisierte Verkehre ausschließlich über<br />
die "Höggenstraße" erfolgen.<br />
5 Beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
Die unter § 13a (1) BauGB genannten Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten<br />
Verfahrens sind gegeben. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die<br />
planungsrechtlichen Grundlagen zur "Nachverdichtung" geschaffen werden. Die zulässige<br />
Grundfläche liegt weit unterhalb des unter § 13a (1) Nr. 1 genannten Schwellenwertes<br />
von 20.000 m². Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)<br />
oder nach Landesrecht.<br />
Ein Umweltbericht ist nicht Bestandteil dieser Begründung. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB<br />
gelten Eingriffe, die aufgrund der Planung zu erwarten sind, als bereits vor der planerischen<br />
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt<br />
ist im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens daher nicht vorzunehmen. Eine<br />
Ausgleichspflicht gem. § 1 a (4) BauGB besteht nicht.<br />
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6 Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 (1) und (3) BauGB<br />
6.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Für den Änderungsbereich wird gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO die Nutzungsart<br />
"Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt. Dabei werden gem. § 1 (6) BauNVO die<br />
unter § 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Ausnahmen "Gartenbaubetriebe" und<br />
"Tankstellen" ausgeschlossen. Diese Nutzungen können sich hinsichtlich ihrer äußeren<br />
Gestaltung und ihrer Standortanforderungen nicht in das städtebauliche Gefüge der<br />
Altstadt und im Besonderen dieses Standortes einfügen.<br />
6.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich gemäß § 9 (1) Nr. 1<br />
BauGB i.V.m. § 16 (2) BauNVO durch Festsetzung der Grundflächenzahl und der Höhe<br />
der baulichen Anlagen bestimmt.<br />
6.<strong>2.</strong>1 Grundflächenzahl<br />
Der Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong> setzt für die Gemeinbedarfsfläche eine Grundflächenzahl von<br />
0,3 fest. Für allgemeine Wohngebiete schreibt § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl das<br />
Höchstmaß 0,4 vor. Zwar belegen die Grundflächen der im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung<br />
vorgesehenen Gebäude eine Fläche von nur ca. 30 % der Gesamtfläche.<br />
Jedoch sind bei Ermittlung der Grundflächenzahl auch die Tiefgaragen in voller Ausdehnung<br />
zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist die Festsetzung der<br />
Grundflächenzahl 0,4 gem. § 19 BauNVO erforderlich, um das Vorhaben realisieren zu<br />
können.<br />
6.<strong>2.</strong>2 Höhe der Baukörper<br />
Die zulässigen Gebäudehöhen werden im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung<br />
gem. § 18 BauNVO festgesetzt. Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der jeweiligen<br />
Höhen ist Normalhöhen Null (NHN). Die denkmalgeschützte Villa ist in ihrer Kubatur zu<br />
erhalten. Daher werden für diesen Baukörper die bestehenden Trauf- und Firsthöhen<br />
übernommen.<br />
Für die vorgesehene Neubebauung wird die zulässige Firsthöhe durch Festsetzung eines<br />
Mindest- und eines Höchstmaßes bestimmt. Das Höchstmaß von 109,7 m für die zukünftige<br />
Wohnbebauung an der "Höggenstraße" wurde u.a. auf Grundlage des vorliegenden<br />
Gebäudeentwurfs gewählt und unterschreitet die Firsthöhe der Villa (112,<strong>80</strong> m) um mehr<br />
als drei Meter. Die im Westen an das Plangebiet angrenzende Bebauung weist jedoch<br />
geringere Firsthöhen von 108,9 m bzw. 109,6 m auf, ebenso mit 107,3 m das im Nordosten<br />
etwas entfernt liegende Gebäude "Rosenstraße 11". Für die geplante Bebauung an<br />
der "Rosenstraße" wird eine wesentlich niedrigere Firsthöhe von maximal 107,7 m festgesetzt.<br />
Damit wird auf die Enge und besondere Charakteristik des Straßenraumes der<br />
"Rosenstraße" reagiert.<br />
Unter Berücksichtigung der Höhenentwicklung der Bebauung im weiteren Verlauf der<br />
beiden Straßen und auch angesichts der höheren Gebäude an den gegenüberliegenden<br />
Seiten der "Höggenstraße" und der "Rosenstraße" ordnen sich die geplanten Baukörper in<br />
Bezug auf die Firsthöhen insgesamt gut in das städtebauliche Gefüge ein. Die festgesetzte<br />
Mindestfirsthöhe entlang der "Höggenstraße" soll verhindern, dass eine wesentlich<br />
niedrigere Bebauung sich irritierend auf die das Plangebiet und sein Umfeld prägende<br />
"Gebäudetopographie" auswirkt.<br />
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Das Dachgeschoss wird in den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung als das oberste<br />
Geschoss des jeweiligen Gebäudes definiert. Im Zusammenhang mit der Festsetzung<br />
der überbaubaren Grundstücksflächen schreibt der Bebauungsplan ein Zurückspringen<br />
des Dachgeschosses vor. Die Erdgeschossfußbodenhöhe dieses Geschosses wird damit zu<br />
einer vom Straßenraum aus wahrzunehmenden und stadtgestalterisch relevanten "Gebäudekante",<br />
vergleichbar einer Traufkante. Dementsprechend wird in die Planung eine<br />
Festsetzung zur Eingrenzung dieser Höhe aufgenommen. Wie auch bei der Firsthöhe wird<br />
hier ein Mindest- und ein Höchstmaß gewählt (105,8 m bis 106,8 m an der "Höggenstraße"<br />
bzw. 102,8 m bis 103,8 m an der "Rosenstraße"), welches auf eine harmonische<br />
Einordnung der Baukörper in den baulichen Zusammenhang abzielt. So bleibt diese Höhe<br />
deutlich unter der Traufhöhe des denkmalgeschützten Gebäudes (TH 109,88 m). Die<br />
geplanten Baukörper an der "Höggenstraße" können die Traufhöhen des benachbarten<br />
Baukörpers "Höggenstraße 24/26" (TH 105,84 m) sowie der "gegenüber liegenden" Bebauung<br />
(TH 104,62 m bis 106,36 m) aufnehmen. Die beiden zukünftig an der "Rosenstraße"<br />
zu errichtenden Gebäude können Bezug zur Traufhöhe des benachbarten Wohnhauses<br />
"Höggenstraße 34" (TH 103,84 m) nehmen, ordnen sich in ihrer<br />
Höhenentwicklung aber der Villa und den gegenüber auf dem Gelände des ehemaligen<br />
Stadtkrankenhauses errichteten Gebäuden deutlich unter.<br />
6.3 Bauweise<br />
Wie auch im Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong> wird für das Plangebiet die offene Bauweise gem. § 9<br />
(1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO vorgeschrieben. Die mit Festsetzung dieser Bauweise<br />
verbundene Sicherstellung seitlicher Grenzabstände unterstreicht die Zielsetzung einer<br />
aufgelockerten Bebauung.<br />
6.4 Überbaubare Grundstücksflächen / Baugrenzen / Baulinien<br />
Gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen<br />
durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien bestimmt.<br />
Die denkmalgeschützte Villa ist in ihrer Kubatur zu erhalten. Um dies planungsrechtlich<br />
zu unterstreichen, wird der Baukörper eng durch eine Baulinie umfahren.<br />
Für die vier neu zu errichtenden Wohngebäude liegt ein architektonischer Entwurf vor.<br />
Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich<br />
an diesem Entwurf und umfahren die für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücksbereiche.<br />
Die überbaubaren Flächen liegen in den westlichen und östlichen Randbereichen des<br />
Plangebietes. Die Villa bleibt dadurch weitestgehend freigestellt. So halten die Baugrenzen<br />
im westlichen Teil einen Abstand von mehr als 12 m und im östlichen Teil einen<br />
Abstand von mehr als 16 m zum denkmalgeschützten Gebäude ein. In Verbindung mit<br />
der ebenfalls festgesetzten Durchgrünung des Grundstücks kann die Villa somit ihre aus<br />
stadtgestalterischer Sicht erwünschte Wirkung entfalten. Blickbeziehungen von den Straßenräumen<br />
auf das Gebäude werden sich auch zukünftig eröffnen. Aufgrund der Positionierung<br />
der geplanten Wohngebäude sind darüber hinaus Durchblicke zwischen "Höggenstraße"<br />
und "Rosenstraße" möglich, was wiederum den städtebaulich erwünschten<br />
Charakter einer aufgelockerten Bebauung unterstützt.<br />
In Anwendung des § 9 (3) BauGB wird für die Dachgeschosse der Neubauten eine gegenüber<br />
den darunter liegenden Geschossen geringere Grundfläche festgesetzt. Mindestens<br />
drei Außenwände des Dachgeschosses müssen gegenüber den Außenwänden des<br />
darunter liegenden Geschosses um mindestens einen Meter zurückspringen. Dieses Zurückbleiben<br />
des obersten Geschosses ist an den straßenzugewandten Gebäudeseiten<br />
zwingend vorgeschrieben. Durch diese Abstufung in der Höhenentwicklung erscheinen die<br />
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Baukörper weniger massiv und werden vom Straßenraum aus als weniger hoch wahrgenommen.<br />
6.5 Flächen für Nebenanlagen<br />
Es ist beabsichtigt, den überwiegenden Teil des Plangebietes zu begrünen und "parkähnlich"<br />
anzulegen. Um dafür die Voraussetzungen zu schaffen und um eine auch dem<br />
städtebaulichen Kontext angemessene Gestaltung der Fläche erreichen zu können, werden<br />
im Bebauungsplan Regelungen zur Anordnung der Stellplätze getroffen. Grundsätzlich<br />
wird gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze<br />
ausschließlich in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig sind. Die Ein- und<br />
Ausfahrten des Grundstücks sind aufgrund der unter Gliederungspunkt 4 dieser Begründung<br />
erläuterten Charakteristik der "Rosenstraße" ausschließlich zur "Höggenstraße"<br />
orientiert.<br />
Die der Villa "Höggenstraße 28" zuzuordnenden Stellplätze werden oberirdisch angelegt.<br />
Die Zufahrt ist so angeordnet, dass sie direkt auf den Haupteingang des denkmalgeschützten<br />
Gebäudes weist.<br />
Die für die Neubebauung nachzuweisenden Stellplätze sollen in Tiefgaragen untergebracht<br />
werden. Nur so kann der angestrebte hohe Grünflächenanteil erreicht werden.<br />
Die Grundrisse und die Ausrichtung der Gebäude erfordern, dass die Tiefgaragenrampen<br />
jeweils im Osten der geplanten Baukörper eingerichtet werden. Die Flächen für Tiefgaragen<br />
und ihre Zufahrten werden im Bebauungsplan festgesetzt.<br />
6.6 Zahl der Wohnungen<br />
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wird gem. § 9 (1) Nr. 6 BauGB für die einzelnen<br />
überbaubaren Flächen die jeweils höchstzulässige Zahl der Wohnungen festgesetzt. Die<br />
Villa kann verschiedene Nutzungen aufnehmen. Aufgrund ihrer Architektur sind bei einer<br />
Wohnnutzung jedoch maximal fünf Wohneinheiten realistisch. Demgegenüber muss die<br />
vorgesehene Neubebauung nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen auf die jeweils<br />
aktuelle Situation am Wohnungsmarkt reagieren und Wohnungen in der nachgefragten<br />
Größe anbieten können. Die planungsrechtlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen<br />
erlauben die Realisierung von bis zu drei bzw. vier Geschossen. Unter Beachtung der<br />
qualitativen Anforderungen an die Wohnungsgrundrisse und die Erforderlichkeit des<br />
Stellplatznachweises ist die im Bebauungsplan festgesetzte maximal zulässige Zahl von<br />
Wohnungen für die einzelnen Gebäude ein realistisches Maß und überdies auch der Lage<br />
im Stadtkern angemessen.<br />
6.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />
Landschaft<br />
Mit § 13 (2) der "Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung für die Altstadt Soest" ist<br />
bereits klargestellt, dass Stellplätze mit großem Fugenanteil zu pflastern sind, so dass<br />
das dort anfallende Regenwasser versickern kann.<br />
In Ergänzung dieser Vorgabe wird gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass im Plangebiet<br />
auch Fußwegeverbindungen sowie Feuerwehr- und Rettungswege in wasserdurchlässiger<br />
Bauweise herzustellen sind. Damit wird der Versiegelungsgrad der durch Nebenanlagen<br />
genutzten Flächen weitestmöglich reduziert. Das anfallende Niederschlagswasser<br />
kann unmittelbar in den Untergrund eindringen und sich somit positiv auf Bodenqualität<br />
und Wasserkreislauf auswirken.<br />
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6.8 Erhalten und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
6.8.1 Erhalt von Bäumen<br />
Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung stehen zahlreiche Bäume, von denen<br />
fünf auch die Anforderungen des § 3 der "Satzung zum Schutz des Baumbestandes der<br />
Stadt Soest" erfüllen.<br />
Angesichts der konkret vorliegenden Entwurfsplanung zur zukünftigen Nutzung des Gebietes<br />
kann davon ausgegangen werden, dass einer dieser Bäume nicht erhalten werden<br />
kann. Dieser Baum ist im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet. Für ihn sind<br />
nach § 7 der "Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Soest" zwei Ersatzbäume<br />
gleichwertiger Art zu pflanzen. Für die vier anderen geschützten Bäume wird<br />
gem. § 9 (1) Nr. 25b die Festsetzung "Standort eines zu erhaltenden Baumes" in den<br />
Bebauungsplan übernommen.<br />
Darüber hinaus wurden im Jahr 2006 entlang der "Höggenstraße" sieben Linden als Ersatzpflanzungen<br />
für dort zu fällende Kastanien angepflanzt. Diese Linden stehen damit<br />
ebenfalls unter dem Schutz der Baumschutzsatzung. Nur vier der Linden können jedoch<br />
an ihrem Standort verbleiben und werden dementsprechend als zu erhalten festgesetzt.<br />
Drei Linden sind an einen anderen Standort im Geltungsbereich zu verpflanzen bzw. es<br />
sind drei gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Als zu erhalten festgesetzt<br />
werden darüber hinaus vier der nördlich der Villa an der "Rosenstraße" aufstehenden<br />
jungen Laubbäume.<br />
Insgesamt sind damit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes fünf Ersatzpflanzungen<br />
heimischer, großkroniger Laubbäume vorzunehmen. Inwiefern diese an den im Plangebiet<br />
festgesetzten Standorten für Baumpflanzungen oder an anderen Stellen innerhalb<br />
des Geltungsbereiches realisiert werden können, ist in Abstimmung mit der Stadtverwaltung<br />
Soest zu klären.<br />
6.8.2 Begrünung der Grundstücksfläche<br />
Ein wichtiges Ziel ist es, trotz der Errichtung von vier neuen Wohngebäuden eine aufgelockert<br />
wirkende und stark durchgrünte Baustruktur im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung<br />
zu entwickeln. Daher werden die Teilflächen des Plangebietes, die weder<br />
als überbaubare Grundstücksflächen noch als oberirdische Flächen für Nebenanlagen<br />
vorgesehen sind, als "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen" gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB festgesetzt.<br />
Die textliche Festsetzung schreibt vor, dass die Bereiche gärtnerisch anzulegen und - um<br />
die Inanspruchnahme der Flächen durch Nebenanlagen zu vermeiden - vollflächig zu<br />
begrünen sind. Einbezogen in die Festsetzung werden ausdrücklich auch die Tiefgaragen.<br />
Für diese wird das Aufbringen einer mindestens 30 cm starken Vegetationsschicht vorgeschrieben,<br />
so dass auch dort die baulichen Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Begrünung<br />
gegeben sind. Zulässig im Bereich der "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" sind Terrassen, die aber hinsichtlich ihrer Lage<br />
und Größe aufgrund der Abhängigkeiten von der Detailplanung der Gebäude noch nicht<br />
klar bestimmt sind. Im Rahmen des Bebauungsplanes kann daher keine zeichnerische<br />
Berücksichtigung der Terrassenflächen erfolgen; die textliche Festsetzung zur Begrenzung<br />
der Terrassenfläche je Erdgeschosswohnung auf 30 m² beugt aber einem übermäßigen<br />
Vordringen von Terrassen in die Grünbereiche vor. Eingeschränkt zulässig sind<br />
innerhalb der festgesetzten "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen" zudem ausschließlich als Abstellräume zu nutzende "Gartenlauben".<br />
Dies sind mit Blick auf die Unterhaltung und Pflege der Flächen sinnvolle Anlagen.<br />
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7 Örtliche Bauvorschriften – Abweichung von der Gestaltungssatzung<br />
7.1 Abweichung von den Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung für die Altstadt<br />
Der Rat der Stadt Soest hat am 25.09.2001 die Neufassung der "Örtlichen Bauvorschrift<br />
über Gestaltung für die Altstadt Soest" als Satzung beschlossen. Mit der Satzung soll das<br />
charakteristische Stadtbild des mittelalterlichen Stadtkerns erhalten werden. Im Rahmen<br />
der Satzung werden detaillierte Regelungen getroffen, die dazu beitragen sollen, dass<br />
sich Neu-, Um- und Anbauten in die historische Umgebung einfügen.<br />
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass allein die Berücksichtigung der<br />
Satzung nicht an jedem Standort die Erreichung baulicher Qualitäten mit zufrieden stellenden<br />
stadtgestalterischen Wertigkeiten gewährleistet. Wesentliche Faktoren, die über<br />
das äußere Erscheinungsbild eines Baukörpers entscheiden, sind nicht zuletzt wirtschaftliche<br />
Zwänge und die Ausrichtung des Entwurfs an der jeweiligen Nachfragesituation.<br />
Dieses durch die Vorgaben der Gestaltungssatzung und die übrigen Rahmenbedingungen<br />
eng geknüpfte Korsett zwingt oftmals zu architektonischen Kompromissen, die gestalterisch<br />
nicht immer zufrieden stellen können. "Weiche" Lagefaktoren, wie der aus zahlreichen<br />
Einzelmerkmalen bestimmte einzigartige Charakter nahezu jeden Standortes im<br />
historischen Stadtkern müssen dabei gelegentlich in den Hintergrund treten.<br />
Diese Problematik wurde auch bei der Ausarbeitung der Satzung erkannt. Die "Örtliche<br />
Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt Soest" erlaubt in § 16 für Neubauten die<br />
Abweichung von einzelnen Vorschriften der Satzung, sofern folgende Voraussetzungen<br />
gegeben sind:<br />
1. Dem Vorhaben liegt eine architektonisch harmonische und im Detail durchkomponierte<br />
Entwurfskonzeption zugrunde.<br />
<strong>2.</strong> Die Gestaltungselemente des Vorhabens beziehen sich in eigenständiger, der Zeit<br />
entsprechender Formensprache auf die Umgebung.<br />
3. Das Bauvorhaben fügt sich städtebaulich nach Maßstab und Materialwahl ein und<br />
wird dabei den in der Denkmalbereichssatzung Altstadt Soest formulierten besonderen<br />
Belangen des Denkmalschutzes in der Altstadt gerecht.<br />
Zentral im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung gelegen befindet sich die denkmalgeschützte<br />
Villa mit umgebendem, teilweise altem Baumbestand. In der Vergangenheit<br />
erfolgte auf dem Grundstück eine relativ unsensible Bebauung in unmittelbarer Nähe<br />
der Villa. Mit dem Eigentümerwechsel ist nun der Abriss der nicht erhaltenswerten Bausubstanz<br />
sowie die Errichtung von vier Wohngebäuden vorgesehen. Die im architektonischen<br />
Entwurf für die Neubebauung vorgesehene Dachneigung ist mit den in § 4 der<br />
"Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt Soest" formulierten Vorschriften<br />
zur Ausführung von Dächern nicht vereinbar. Demnach müssen Dächer eine symmetrische<br />
Neigung von 45° - 58° aufweisen. Geplant sind jedoch Dächer mit Dachneigungen<br />
von 15° - 25°. Zudem entsprechen die durch das geplante Zurücktreten des Dachgeschosses<br />
entstehenden Dachterrassen nicht den Vorgaben des § 6 der Gestaltungssatzung,<br />
wonach Dachterrassen von keiner öffentlichen Fläche aus einsehbar sein dürfen.<br />
Die Realisierung der Planung ist daher nur bei Abweichung von der Gestaltungssatzung<br />
möglich.<br />
Die o.g. Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gestaltungssatzung werden in<br />
vorliegendem Fall erfüllt:<br />
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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />
Die geplante Bebauung hält einen unter den gegebenen Rahmenbedingungen angemessenen<br />
Abstand zur Villa. Die vorgesehene Dachneigung trägt zur Ausbildung einer ruhigen<br />
Dachlandschaft im Plangebiet bei. Die geplanten Baukörper nähern sich dem denkmalgeschützten<br />
Gebäude hinsichtlich ihrer Kubatur an und ermöglichen es somit, eine<br />
harmonische und qualitativ hochwertige Bebauung auf dem gesamten Grundstück zu<br />
realisieren. Jedoch treten sie wegen der geringeren zulässigen Gebäudehöhen nicht<br />
gleichwertig neben die Villa oder gar in Konkurrenz zu dieser, sondern ordnen sich ihr<br />
unter. Die vorgesehenen Baukörper nehmen mit ihrer Positionierung und ihren Firsthöhen<br />
Rücksicht auf die umgebende Bebauung und die konkrete Situation, die unter anderem<br />
durch den besonderen Charakter der "Rosenstraße" geprägt ist. Sie treten als selbstverständliche<br />
und zeitgemäße Ergänzung neben die Altbebauung. So kann - insbesondere in<br />
Verbindung mit den Festsetzungen zur nahezu vollständigen Begrünung des Grundstücks<br />
- im Plangebiet ein stadtgestalterisch ansprechendes Ensemble realisiert werden. Den<br />
Belangen des Denkmalschutzes wird unter anderem durch das Freihalten von Sichtbeziehungen<br />
- aus den Straßenräumen auf die Villa sowie aus der "Rosenstraße" bzw. vom<br />
Wall auf die stadtbildprägenden Kirchtürme - und durch die starke Durchgrünung der<br />
Fläche entsprochen. Darüber hinaus werden mögliche Beeinträchtigungen des typischen<br />
Charakters des Straßenraums "Rosenstraße" durch Verzicht auf Ein- und Ausfahrten<br />
sowie Festsetzungen zum Erhalt von hinter der Grünsandsteinmauer befindlichen Bäumen<br />
auf ein verträgliches Maß reduziert. Neben der geringeren Dachneigung wirkt sich<br />
aus stadtgestalterischer Sicht auch das beabsichtigte Zurücksetzen des obersten Geschosses<br />
2 aufgrund der damit verbundenen vertikalen Gliederung der Baukörper positiv<br />
aus.<br />
Im Rahmen der nach § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO <strong>NR</strong>W für den Geltungsbereich der<br />
Bebauungsplanänderung formulierten "Örtlichen Bauvorschriften" werden daher Dachneigungen<br />
von 15° bis 25° festgesetzt sowie Dachterrassen für das oberste Geschoss zugelassen.<br />
Da die im Verlauf der "Höggenstraße" vorhandene Grünsandsteinmauer die in der<br />
Gestaltungssatzung vorgeschriebene Höhe von 1,60 m nicht erreicht, wird diese mit einer<br />
Mindesthöhe von 1 m als zu erhalten festgeschrieben.<br />
Die übrigen Vorschriften der Gestaltungssatzung für die Altstadt behalten ihre Gültigkeit.<br />
7.2 Grünsandsteinmauer<br />
Die das Plangebiet zu den Straßen hin einfassende Grünsandsteinmauer ist prägendes<br />
Element der Soester Altstadt und durch die "Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung<br />
für die Altstadt Soest" geschützt. Diese Vorschrift wird gem. 9 (4) BauGB i.V.m. § 86<br />
BauO <strong>NR</strong>W in den Bebauungsplan übernommen. Gleichzeitig ist aber eine Anpassung der<br />
vorhandenen Maueröffnungen an die mit der Planung beabsichtigte neue Nutzung insbesondere<br />
unter Berücksichtigung der Tatsache erforderlich, dass es sich hier zukünftig um<br />
drei unabhängig voneinander zu erschließende Grundstücke handeln wird.<br />
Im Bestand gibt es zur "Höggenstraße" hin zwei Mauerdurchbrüche und zwar eine ca. 6,0<br />
m breite Zufahrt sowie einen ca. 1,8 m breiten Zugang. Infolge der zukünftig geplanten<br />
Nutzung ist die Mauer für insgesamt drei Ein- und Ausfahrtbereiche sowie zwei Zugänge<br />
zu öffnen. Diese Bereiche der zu entfernenden Mauerabschnitte werden im Bebauungsplan<br />
festgesetzt. Zudem wird die Schließung der nicht mehr benötigten Maueröffnungen<br />
durch neu zu errichtende Mauerabschnitte vorgeschrieben.<br />
2 siehe dazu die Ausführungen im letzten Absatz des Gliederungspunktes 6.4 der Begründung<br />
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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />
Zur "Rosenstraße" gibt es bereits ein "Törchen" nördlich der Villa. Neben dieser bestehenden<br />
Durchgangsmöglichkeit werden für die fußläufige Anbindung der geplanten<br />
Wohngebäude jeweils zwei weitere max. 1,5 m breite Maueröffnungen festgesetzt.<br />
8 Nachrichtliche Übernahme - Denkmal<br />
Die Villa ist eine denkmalgeschützte Einzelanlage und wird als solche gem. § 9 (6) BauGB<br />
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.<br />
9 Artenschutz<br />
Mit der Planung und den dadurch ermöglichten Baumaßnahmen werden artenschutzrechtliche<br />
Belange nicht berührt. Das Plangebiet wird schon im Bestand intensiv genutzt<br />
und weist einen hohen Versiegelungsgrad auf 3 . Bei den nicht versiegelten Flächen handelt<br />
es sich überwiegend um Rasenbereiche. Vor allem entlang der "Rosenstraße", aber<br />
auch im südöstlichen Teil des Geltungsbereiches stehen einige Bäume auf, die zum Teil<br />
als zu erhalten festgesetzt werden.<br />
Nach Inaugenscheinnahme des Plangebietes und Durchführung einer artenschutzrechtlichen<br />
Vorprüfung durch ein Fachbüro 4 wird davon ausgegangen, dass die in § 44 (1)<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannten Verbotstatbestände – Beschädigung<br />
oder Tötung besonders geschützter Arten, erhebliche Störung streng geschützter Arten<br />
bzw. europäischer Vogelarten während bestimmter Zeiten, Beschädigung oder Zerstörung<br />
von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten – nicht erfüllt<br />
werden. Das Protokoll der Artenschutzprüfung ist Anlage dieser Begründung.<br />
10 Ver- und Entsorgung<br />
Auf die Ver- und Entsorgung des Plangebietes haben die geänderten Inhalte des Bebauungsplanes<br />
nur geringe Auswirkungen. Die Versorgung des Baugrundstücks mit Energie<br />
und Trinkwasser kann durch Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz sichergestellt<br />
werden.<br />
Die Entsorgung erfolgt im Trennsystem. Während in der "Rosenstraße" keine geeignete<br />
Infrastruktur existiert, befinden sich im Verlauf der "Höggenstraße" sowohl ein Schmutzwasser-<br />
als auch ein Regenwasserkanal. Das im gesamten Plangebiet anfallende<br />
Schmutz- und Regenwasser ist dementsprechend getrennt den Kanälen in der "Höggenstraße"<br />
zuzuführen. Die Nutzungsintensität wird aufgrund der vorgesehenen Neubebauung<br />
zwar deutlich erhöht. Da es sich insgesamt jedoch um einen flächenmäßig kleinen<br />
Bereich handelt, der zudem schon im Bestand einen hohen Versiegelungsgrad<br />
aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen Kanäle die zusätzlichen<br />
Abwassermengen problemlos aufnehmen können. Es wird auf die Verpflichtung<br />
nach § 61a, 4 Landeswassergesetz hingewiesen. Bei bestehenden Abwasserleitungen<br />
muss die erste Dichtheitsprüfung gem. Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch<br />
bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.<br />
Da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut und an die öffentliche<br />
Kanalisation angeschlossen war, greift die Vorschrift des § 51a Landeswassergesetz zur<br />
Beseitigung von Niederschlagswasser nicht. Ungeachtet dessen werden im Rahmen der<br />
Bebauungsplanänderung Festsetzungen getroffen, die den möglichen Versiegelungsgrad<br />
3 siehe dazu auch Erläuterungen und Abbildung unter Gliederungspunkt 1 dieser Begründung<br />
4 Büro Stelzig, Thomä-Grandweger-Wallstraße 16, 59494 Soest<br />
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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />
begrenzen und damit die unmittelbare Versickerung von Niederschlagswasser unterstützen.<br />
Die vorgeschriebene Begrünung der Tiefgarage führt zudem zu einer Rückhaltung<br />
des dort anfallenden Regenwassers.<br />
11 Denkmal- und Bodendenkmalpflege<br />
Das Urkataster zeigt zentral in der Planungsfläche, im Bereich der denkmalgeschützten<br />
Villa "Höggenstraße 28", ein großes Kaufmannshaus mit Nebengebäude. Durch die bestehende<br />
Bebauung, d.h. die Villa und ein westlich davon gelegenes weiteres Gebäude ist<br />
besonders der südwestliche Bereich des Plangebietes bereits erheblich gestört, dennoch<br />
kann hier mit früh- bis spätmittelalterlichen Befunden gerechnet werden, da diese Besiedlung<br />
besonders in diesem Stadtquartier ehemals deutlich dichter war, als es das<br />
Urkataster anzeigt. Dies zeigte augenscheinlich die Untersuchung der westlich angrenzenden<br />
Parzellen "Höggenstraße 32-34" vor deren Neubebauung.<br />
Für den östlichen Teil des Plangebietes ist eine mittelalterliche Bebauung bekannt. Da<br />
auch keine moderne tiefgreifende Bebauung stattgefunden hat, könnte dort noch mit gut<br />
erhaltenen archäologischen Befunden zu rechnen sein. Und gerade hier ist der Verlauf<br />
eines neolithischen Erdwerkes zu vermuten, das bereits verschiedentlich in der Altstadt<br />
dokumentiert werden konnte. Die Ausgrabungen auf dem ehemaligen Burgtheaterplatz<br />
und auf dem Gelände des ehemaligen Stadtkrankenhauses haben diese Befestigungsanlagen<br />
freigelegt. Dieses mehrphasige Grabensystem der Michelsberger Kultur aus dem 4.<br />
Jahrtausend v. Chr. sicherte bogenförmig ein Areal zwischen Soestbach im Nordwesten<br />
und Kützelbach im Süden der heutigen Altstadt. Der Rekonstruktionsversuch der Anlage<br />
lässt untertägige Relikte des jungsteinzeitlichen Erdwerkes im östlichen Plangebiet erwarten.<br />
Die Qualität dieser Befunde und Funde führt dazu, dass zurzeit die Eintragung in die<br />
Denkmalliste der Stadt geprüft wird. In jedem Fall ist es erforderlich, dass Baumaßnahmen<br />
archäologisch begleitet werden, bzw. vor einer Neubebauung eine vorangehende<br />
Ausgrabung eingeleitet wird.<br />
Durch die Beteiligung der Stadtarchäologie sind die Belange der Bodendenkmalpflege<br />
gesichert. Außerdem liegt das Plangebiet im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung<br />
"Altstadt Soest" und unterliegt damit insgesamt den Vorschriften des Gesetzes<br />
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz<br />
–DSchG-).<br />
12 Altlasten<br />
Altlasten sind im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung nicht bekannt.<br />
13 Immissionen<br />
Neben den in der Kernstadt "üblichen", verkehrsbedingten Emissionen der "Rosenstraße"<br />
und der "Höggenstraße" sind keine weiteren für die geplante Wohnnutzung relevanten<br />
Emissionsquellen im Umfeld des Plangebietes bekannt. Die auf der gegenüberliegenden,<br />
südlichen Seite der "Höggenstraße" befindlichen Flächen sind im rechtskräftigen Bebauungsplan<br />
Nr. <strong>80</strong> als "Kerngebiet mit eingeschränkter Nutzung" festgesetzt. So sind dort<br />
neben anderen Nutzungen nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die als nicht störend<br />
eingestuft werden können.<br />
Negative Auswirkungen der Planung auf die im Umfeld bereits vorhandene Wohnbebauung<br />
sind aufgrund der im Plangebiet festgesetzten Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet"<br />
und den damit zulässigen Nutzungen nicht zu erwarten. Die beiden vorgesehenen<br />
Tiefgaragenein- und -ausfahrten verursachen Schallimmissionen, die aber aufgrund der<br />
jeweils begrenzten Zahl von maximal 18 bzw. 14 angeschlossenen Wohneinheiten als<br />
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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />
hinnehmbar einzustufen sind. Die den Zufahrtsrampen gegenüberliegenden Bereiche an<br />
der "Höggenstraße" werden zwar nicht übermäßig aber voraussichtlich doch mehr als das<br />
übrige Umfeld von der Geräuschentwicklung ein- und ausfahrender Fahrzeuge betroffen<br />
sein. Diese Grundstücke sind planungsrechtlich als "Kerngebiet" festgesetzt und genießen<br />
damit einen geringeren Schutzanspruch als die dem Plangebiet benachbarten "Allgemeinen<br />
Wohngebiete".<br />
Die festgesetzte Zufahrt zur Tiefgarage im östlichen Teil des Plangebietes grenzt wegen<br />
der Ausrichtung des geplanten Gebäudes und der vorgesehenen Wohnungsgrundrisse<br />
unmittelbar an das Nachbargrundstück "Höggenstraße 24/26". Die Einrichtung der Zufahrt<br />
an dieser Stelle ist dennoch vertretbar. Auf dem Nachbargrundstück wurden ebenfalls<br />
an dieser Grundstücksgrenze im Untergeschoss zwei Garagen errichtet, die mit<br />
einem eingeschossigen Baukörper überbaut wurden. Die über den beiden Garagen befindliche<br />
Wohnnutzung weist keine Fensteröffnungen zum Plangebiet auf. Die durch die<br />
geplante Tiefgaragenein- und -ausfahrt verursachten Schallimmissionen werden im rückwärtig<br />
gelegenen Gartenbereich des angrenzenden Grundstücks und damit auch im Bereich<br />
der dort möglicherweise vorhandenen Terrassenflächen aufgrund der baulichen<br />
Gegebenheiten (Länge der Rampe, teilweise Abschirmung durch Überbauung, etc.) nur<br />
stark vermindert und damit nicht erheblich störend wahrzunehmen sein.<br />
14 Kosten<br />
Der Stadt Soest werden durch die Planung keine Kosten entstehen.<br />
Arnsberg, 24. August 2011<br />
vielhaber stadtplanung städtebau<br />
Dipl.-Ing. Doris Vielhaber / Stadtplanerin AK NW<br />
Konrad-von-Bergheim-Weg 25, 59757 Arnsberg<br />
Anlage:<br />
Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Gesamtprotokoll)<br />
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