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STADT SOEST BEBAUUNGSPLAN NR. 80 / 2. ÄNDERUNG ...

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

INHALT:<br />

<strong>STADT</strong> <strong>SOEST</strong><br />

<strong>BEBAUUNGSPLAN</strong> <strong>NR</strong>. <strong>80</strong> / <strong>2.</strong> <strong>ÄNDERUNG</strong><br />

BEGRÜNDUNG<br />

1 Geltungsbereich der <strong>2.</strong> Änderung des Bebauungsplanes Nr. <strong>80</strong>............................. 2<br />

2 Planungsanlass / vorgesehene Nutzung im Plangebiet ......................................... 3<br />

3 Planungsrechtliche Situation............................................................................ 3<br />

3.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................3<br />

3.2 Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>...............................................................................................................4<br />

4 Städtebauliche Situation ................................................................................. 5<br />

5 Beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ........................... 5<br />

6 Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 (1) und (3) BauGB......................... 6<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung .........................................................................................................6<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................................6<br />

6.3 Bauweise ................................................................................................................................8<br />

6.4 Überbaubare Grundstücksflächen / Baugrenzen / Baulinien ...........................................................8<br />

6.5 Flächen für Nebenanlagen .........................................................................................................9<br />

6.6 Zahl der Wohnungen ................................................................................................................9<br />

6.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ..............9<br />

6.8 Erhalten und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........................... 10<br />

7 Örtliche Bauvorschriften – Abweichung von der Gestaltungssatzung.................... 11<br />

7.1 Abweichung von den Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung für die Altstadt ............................. 11<br />

7.2 Grünsandsteinmauer ..............................................................................................................12<br />

8 Nachrichtliche Übernahme - Denkmal ............................................................. 13<br />

9 Artenschutz ................................................................................................ 13<br />

10 Ver- und Entsorgung .................................................................................... 13<br />

11 Denkmal- und Bodendenkmalpflege ............................................................... 14<br />

12 Altlasten..................................................................................................... 14<br />

13 Immissionen ............................................................................................... 14<br />

14 Kosten ....................................................................................................... 15<br />

Anlage<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

1 Geltungsbereich der <strong>2.</strong> Änderung des Bebauungsplanes Nr. <strong>80</strong><br />

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im westlichen Teil der<br />

Soester Altstadt. Die Fläche wird im Norden von der "Rosenstraße" und im Süden von der<br />

"Höggenstraße" begrenzt. Sie umfasst in der Gemarkung Soest, Flur 52, die Flurstücke<br />

Nr. 36, 37 und 38 und hat eine Größe von ca. 5.000 m².<br />

Lage des Plangebietes im Stadtgefüge<br />

Derzeitige Situation im Plangebiet: dunkelgrau: vorhandene Baukörper, hellgrau:<br />

versiegelte Flächen, Schraffur: überwiegend Rasenflächen<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

Das Grundstück mit den aufstehenden Gebäuden wurde in der Vergangenheit vom Ortsverein<br />

Soest des "Deutschen Roten Kreuzes" genutzt. Im zentralen Bereich des Plangebietes<br />

befindet sich eine denkmalgeschützte, zweigeschossige Villa mit hohem Sockel und<br />

relativ flach geneigtem Walmdach. Westlich der Villa steht ein dreigeschossiges Gebäude<br />

auf. Das Erdgeschoss dieses architektonisch anspruchslosen Baukörpers diente mit seinen<br />

Garagen der Unterbringung von Nutzfahrzeugen. Im östlichen Teilbereich wurde ein<br />

eingeschossiger Gebäudekomplex errichtet.<br />

Große Teile des Plangebietes sind aufgrund ihrer bisherigen Nutzung als Stellplatzflächen,<br />

Umfahrten bzw. Rangierflächen oder aber als Wegeflächen asphaltiert, gepflastert oder<br />

mit einem Schotterbelag befestigt. Die verbleibenden Grünbereiche stellen sich bis auf<br />

einzelne Strauchgruppen überwiegend als Rasenflächen dar. Insbesondere entlang der<br />

"Rosenstraße" im Norden des Plangebietes stehen zahlreiche Laubbäume auf, von denen<br />

drei als geschützte Bäume im Sinne der "Satzung zum Schutz des Baumbestandes der<br />

Stadt Soest" einzustufen sind. Dies gilt auch für zwei weitere Bäume im südöstlichen Teil<br />

des Plangebietes.<br />

2 Planungsanlass / vorgesehene Nutzung im Plangebiet<br />

Nach Verlagerung der Einrichtungen des "Deutschen Roten Kreuzes" an einen anderen<br />

Standort und Veräußerung der Fläche beabsichtigt der neue Eigentümer, die auf dem<br />

Baugrundstück vorhandene, nicht erhaltenswerte Bausubstanz zu entfernen. Neben dem<br />

Erhalt und der Sanierung der denkmalgeschützten Villa ist die Errichtung von vier neuen<br />

Wohngebäuden geplant.<br />

Besonderes Merkmal der Wohnbebauung soll u.a. die nahezu vollständige Begrünung und<br />

parkähnliche Gestaltung der Außenanlagen sein. Möglich wird die gärtnerische Gestaltung<br />

eines großen Teils der Fläche durch die im Zusammenhang mit der Neubebauung geplanten<br />

Tiefgaragen und den damit verbundenen Verzicht auf eine erhebliche Anzahl oberirdischer<br />

Stellplätze.<br />

Planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung des Vorhabens ist die Änderung<br />

des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. <strong>80</strong>, dessen Festsetzungen die vorgesehene<br />

neue Nutzung nicht zulassen.<br />

3 Planungsrechtliche Situation<br />

3.1 Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan der Stadt Soest stellt das Plangebiet als "Fläche für den Gemeinbedarf<br />

– Einrichtungen für soziale Zwecke" dar. Die vorgesehene Änderung des<br />

Bebauungsplanes kann damit nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt<br />

werden.<br />

Das Vorhaben, im historischen Stadtkern die planungsrechtlichen Grundlagen für eine<br />

Wohnnutzung zu schaffen, entspricht jedoch den Zielen der Stadtentwicklung und dient<br />

der Lebendigkeit der Altstadt. Die "geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes"<br />

ist durch die Planung somit nicht beeinträchtigt. Unter dieser Voraussetzung<br />

kann nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren die Änderung des Bebauungsplanes<br />

auch vor Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen. Der Flächennutzungsplan<br />

ist in diesen Fällen im Wege der Berichtigung anzupassen.<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

3.2 Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong><br />

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 1986 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes<br />

Nr. <strong>80</strong>. Dieser bildet die planungsrechtliche Grundlage für ein mehr als fünf Hektar<br />

großes Segment der Soester Altstadt zwischen "Ulrich-Jakobi-Wallstraße" im Südwesten<br />

und "Puppenstraße" im Nordosten sowie "Rosenstraße" im Nordwesten und "Kesselstraße"<br />

im Südosten.<br />

Der Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong> setzt das Plangebiet als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit<br />

der besonderen Zweckbestimmung "Deutsches Rotes Kreuz" fest. Neben dem Standort<br />

der Villa werden zwei weitere überbaubare Grundstücksflächen bestimmt. Eine Bebauung<br />

ist nach den Vorgaben des Bebauungsplanes in offener Bauweise, giebelständig zu den<br />

Straßenräumen und mit maximal zwei Vollgeschossen zulässig. Die Grundflächenzahl 0,3<br />

und die Geschossflächenzahl 0,6 sind einzuhalten.<br />

Entlang der "Rosenstraße" setzt der Bebauungsplan einen ca. 10 m breiten Streifen als<br />

"Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern" fest. Entlang der "Höggenstraße"<br />

und teilweise auch im Umfeld der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind<br />

demgegenüber nicht näher bestimmte flächenhafte "Pflanzgebote" eingetragen. Darüber<br />

hinaus werden zahlreiche Bäume insbesondere entlang der Straßen als zu erhalten sowie<br />

drei Bäume als anzupflanzen festgesetzt.<br />

Ausschnitt: Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong><br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

4 Städtebauliche Situation<br />

Die städtebaulichen Merkmale eines Plangebietes stellen spezifische Anforderungen an<br />

die zukünftige Nutzung und damit an die zukünftige Bebauung der Fläche.<br />

Die unter Denkmalschutz stehende Villa "Höggenstraße 28" in zentraler Lage des Plangebietes<br />

ist prägend nicht nur für das Baugrundstück. Sie entfaltet auch positive Wirkung<br />

auf die Gestaltqualität insbesondere des Straßenraumes "Höggenstraße". Und trotz des<br />

dichten Baumbestandes eröffnen sich auch von der "Rosenstraße" interessante und<br />

stadtgestalterisch wertvolle Blickbeziehungen auf den eindrucksvollen Baukörper. Eine<br />

ergänzende Bebauung ist daher so auf dem Grundstück zu positionieren, dass die Villa<br />

vom öffentlichen Raum aus erlebbar bleibt.<br />

Die historisch gewachsenen Strukturen des westlichen Teils der Soester Altstadt sind in<br />

der Regel gekennzeichnet durch eine im Bereich der Wallbefestigung aufgelockerte Bebauung<br />

mit zum Teil großen Gärten und altem Baumbestand. Dieses Merkmal ist im<br />

Umfeld der Villa erkennbar, wenn auch die zweifellos nicht erhaltenswerten übrigen Baukörper<br />

im Plangebiet den Gesamteindruck empfindlich stören. Gestaltete Grünflächen in<br />

den Bereichen zwischen dem denkmalgeschützten Gebäude und dem Straßenraum sowie<br />

ein angemessener Abstand der Neubebauung zur alten Bausubstanz können historische<br />

Strukturen auch zukünftig ablesbar machen.<br />

Die angrenzenden Straßenräume sind von unterschiedlicher Qualität. Sowohl die "Höggenstraße"<br />

als auch die "Rosenstraße" stellen radiale Verbindungen zwischen Wallring<br />

und Stadtkern her. Jedoch ist die "Rosenstraße" eine Straße mit teilweise stark verengtem<br />

Querschnitt und hinsichtlich der Bedeutung für den Kfz-Verkehr eher untergeordnet.<br />

Der an das Plangebiet grenzende Abschnitt dieser Straße zeichnet sich insbesondere<br />

dadurch aus, dass die Bebauung hinter den auf den Grundstücken vorhandenen Grünstrukturen<br />

zurücktritt. Der teilweise imposante Baumbestand, die beiderseits den Straßenraum<br />

fassenden und stellenweise von "Grün" überwucherten hohen Grünsandsteinmauern<br />

und die enge, "verwinkelte" Straßenparzelle geben der "Rosenstraße" eine ganz<br />

besondere Charakteristik. Nicht zuletzt wird die Wertigkeit des Plangebietes auch durch<br />

die Qualität des angrenzenden öffentlichen Raumes und hier insbesondere der "Rosenstraße"<br />

bestimmt. Die zukünftige Bebauung muss mit Blick auf die "Rosenstraße" durch<br />

Verzicht auf großzügige Maueröffnungen und durch Erhalt bzw. Anpflanzung prägender<br />

Grünstrukturen "hinter" den Grünsandsteinmauern reagieren. Die Anbindung des Plangebietes<br />

an das örtliche Verkehrsnetz sollte für motorisierte Verkehre ausschließlich über<br />

die "Höggenstraße" erfolgen.<br />

5 Beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

Die unter § 13a (1) BauGB genannten Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten<br />

Verfahrens sind gegeben. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die<br />

planungsrechtlichen Grundlagen zur "Nachverdichtung" geschaffen werden. Die zulässige<br />

Grundfläche liegt weit unterhalb des unter § 13a (1) Nr. 1 genannten Schwellenwertes<br />

von 20.000 m². Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)<br />

oder nach Landesrecht.<br />

Ein Umweltbericht ist nicht Bestandteil dieser Begründung. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB<br />

gelten Eingriffe, die aufgrund der Planung zu erwarten sind, als bereits vor der planerischen<br />

Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt<br />

ist im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens daher nicht vorzunehmen. Eine<br />

Ausgleichspflicht gem. § 1 a (4) BauGB besteht nicht.<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

6 Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 (1) und (3) BauGB<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Für den Änderungsbereich wird gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO die Nutzungsart<br />

"Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt. Dabei werden gem. § 1 (6) BauNVO die<br />

unter § 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Ausnahmen "Gartenbaubetriebe" und<br />

"Tankstellen" ausgeschlossen. Diese Nutzungen können sich hinsichtlich ihrer äußeren<br />

Gestaltung und ihrer Standortanforderungen nicht in das städtebauliche Gefüge der<br />

Altstadt und im Besonderen dieses Standortes einfügen.<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich gemäß § 9 (1) Nr. 1<br />

BauGB i.V.m. § 16 (2) BauNVO durch Festsetzung der Grundflächenzahl und der Höhe<br />

der baulichen Anlagen bestimmt.<br />

6.<strong>2.</strong>1 Grundflächenzahl<br />

Der Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong> setzt für die Gemeinbedarfsfläche eine Grundflächenzahl von<br />

0,3 fest. Für allgemeine Wohngebiete schreibt § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl das<br />

Höchstmaß 0,4 vor. Zwar belegen die Grundflächen der im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung<br />

vorgesehenen Gebäude eine Fläche von nur ca. 30 % der Gesamtfläche.<br />

Jedoch sind bei Ermittlung der Grundflächenzahl auch die Tiefgaragen in voller Ausdehnung<br />

zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist die Festsetzung der<br />

Grundflächenzahl 0,4 gem. § 19 BauNVO erforderlich, um das Vorhaben realisieren zu<br />

können.<br />

6.<strong>2.</strong>2 Höhe der Baukörper<br />

Die zulässigen Gebäudehöhen werden im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung<br />

gem. § 18 BauNVO festgesetzt. Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der jeweiligen<br />

Höhen ist Normalhöhen Null (NHN). Die denkmalgeschützte Villa ist in ihrer Kubatur zu<br />

erhalten. Daher werden für diesen Baukörper die bestehenden Trauf- und Firsthöhen<br />

übernommen.<br />

Für die vorgesehene Neubebauung wird die zulässige Firsthöhe durch Festsetzung eines<br />

Mindest- und eines Höchstmaßes bestimmt. Das Höchstmaß von 109,7 m für die zukünftige<br />

Wohnbebauung an der "Höggenstraße" wurde u.a. auf Grundlage des vorliegenden<br />

Gebäudeentwurfs gewählt und unterschreitet die Firsthöhe der Villa (112,<strong>80</strong> m) um mehr<br />

als drei Meter. Die im Westen an das Plangebiet angrenzende Bebauung weist jedoch<br />

geringere Firsthöhen von 108,9 m bzw. 109,6 m auf, ebenso mit 107,3 m das im Nordosten<br />

etwas entfernt liegende Gebäude "Rosenstraße 11". Für die geplante Bebauung an<br />

der "Rosenstraße" wird eine wesentlich niedrigere Firsthöhe von maximal 107,7 m festgesetzt.<br />

Damit wird auf die Enge und besondere Charakteristik des Straßenraumes der<br />

"Rosenstraße" reagiert.<br />

Unter Berücksichtigung der Höhenentwicklung der Bebauung im weiteren Verlauf der<br />

beiden Straßen und auch angesichts der höheren Gebäude an den gegenüberliegenden<br />

Seiten der "Höggenstraße" und der "Rosenstraße" ordnen sich die geplanten Baukörper in<br />

Bezug auf die Firsthöhen insgesamt gut in das städtebauliche Gefüge ein. Die festgesetzte<br />

Mindestfirsthöhe entlang der "Höggenstraße" soll verhindern, dass eine wesentlich<br />

niedrigere Bebauung sich irritierend auf die das Plangebiet und sein Umfeld prägende<br />

"Gebäudetopographie" auswirkt.<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

Das Dachgeschoss wird in den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung als das oberste<br />

Geschoss des jeweiligen Gebäudes definiert. Im Zusammenhang mit der Festsetzung<br />

der überbaubaren Grundstücksflächen schreibt der Bebauungsplan ein Zurückspringen<br />

des Dachgeschosses vor. Die Erdgeschossfußbodenhöhe dieses Geschosses wird damit zu<br />

einer vom Straßenraum aus wahrzunehmenden und stadtgestalterisch relevanten "Gebäudekante",<br />

vergleichbar einer Traufkante. Dementsprechend wird in die Planung eine<br />

Festsetzung zur Eingrenzung dieser Höhe aufgenommen. Wie auch bei der Firsthöhe wird<br />

hier ein Mindest- und ein Höchstmaß gewählt (105,8 m bis 106,8 m an der "Höggenstraße"<br />

bzw. 102,8 m bis 103,8 m an der "Rosenstraße"), welches auf eine harmonische<br />

Einordnung der Baukörper in den baulichen Zusammenhang abzielt. So bleibt diese Höhe<br />

deutlich unter der Traufhöhe des denkmalgeschützten Gebäudes (TH 109,88 m). Die<br />

geplanten Baukörper an der "Höggenstraße" können die Traufhöhen des benachbarten<br />

Baukörpers "Höggenstraße 24/26" (TH 105,84 m) sowie der "gegenüber liegenden" Bebauung<br />

(TH 104,62 m bis 106,36 m) aufnehmen. Die beiden zukünftig an der "Rosenstraße"<br />

zu errichtenden Gebäude können Bezug zur Traufhöhe des benachbarten Wohnhauses<br />

"Höggenstraße 34" (TH 103,84 m) nehmen, ordnen sich in ihrer<br />

Höhenentwicklung aber der Villa und den gegenüber auf dem Gelände des ehemaligen<br />

Stadtkrankenhauses errichteten Gebäuden deutlich unter.<br />

6.3 Bauweise<br />

Wie auch im Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong> wird für das Plangebiet die offene Bauweise gem. § 9<br />

(1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO vorgeschrieben. Die mit Festsetzung dieser Bauweise<br />

verbundene Sicherstellung seitlicher Grenzabstände unterstreicht die Zielsetzung einer<br />

aufgelockerten Bebauung.<br />

6.4 Überbaubare Grundstücksflächen / Baugrenzen / Baulinien<br />

Gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen<br />

durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien bestimmt.<br />

Die denkmalgeschützte Villa ist in ihrer Kubatur zu erhalten. Um dies planungsrechtlich<br />

zu unterstreichen, wird der Baukörper eng durch eine Baulinie umfahren.<br />

Für die vier neu zu errichtenden Wohngebäude liegt ein architektonischer Entwurf vor.<br />

Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich<br />

an diesem Entwurf und umfahren die für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücksbereiche.<br />

Die überbaubaren Flächen liegen in den westlichen und östlichen Randbereichen des<br />

Plangebietes. Die Villa bleibt dadurch weitestgehend freigestellt. So halten die Baugrenzen<br />

im westlichen Teil einen Abstand von mehr als 12 m und im östlichen Teil einen<br />

Abstand von mehr als 16 m zum denkmalgeschützten Gebäude ein. In Verbindung mit<br />

der ebenfalls festgesetzten Durchgrünung des Grundstücks kann die Villa somit ihre aus<br />

stadtgestalterischer Sicht erwünschte Wirkung entfalten. Blickbeziehungen von den Straßenräumen<br />

auf das Gebäude werden sich auch zukünftig eröffnen. Aufgrund der Positionierung<br />

der geplanten Wohngebäude sind darüber hinaus Durchblicke zwischen "Höggenstraße"<br />

und "Rosenstraße" möglich, was wiederum den städtebaulich erwünschten<br />

Charakter einer aufgelockerten Bebauung unterstützt.<br />

In Anwendung des § 9 (3) BauGB wird für die Dachgeschosse der Neubauten eine gegenüber<br />

den darunter liegenden Geschossen geringere Grundfläche festgesetzt. Mindestens<br />

drei Außenwände des Dachgeschosses müssen gegenüber den Außenwänden des<br />

darunter liegenden Geschosses um mindestens einen Meter zurückspringen. Dieses Zurückbleiben<br />

des obersten Geschosses ist an den straßenzugewandten Gebäudeseiten<br />

zwingend vorgeschrieben. Durch diese Abstufung in der Höhenentwicklung erscheinen die<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

Baukörper weniger massiv und werden vom Straßenraum aus als weniger hoch wahrgenommen.<br />

6.5 Flächen für Nebenanlagen<br />

Es ist beabsichtigt, den überwiegenden Teil des Plangebietes zu begrünen und "parkähnlich"<br />

anzulegen. Um dafür die Voraussetzungen zu schaffen und um eine auch dem<br />

städtebaulichen Kontext angemessene Gestaltung der Fläche erreichen zu können, werden<br />

im Bebauungsplan Regelungen zur Anordnung der Stellplätze getroffen. Grundsätzlich<br />

wird gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze<br />

ausschließlich in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig sind. Die Ein- und<br />

Ausfahrten des Grundstücks sind aufgrund der unter Gliederungspunkt 4 dieser Begründung<br />

erläuterten Charakteristik der "Rosenstraße" ausschließlich zur "Höggenstraße"<br />

orientiert.<br />

Die der Villa "Höggenstraße 28" zuzuordnenden Stellplätze werden oberirdisch angelegt.<br />

Die Zufahrt ist so angeordnet, dass sie direkt auf den Haupteingang des denkmalgeschützten<br />

Gebäudes weist.<br />

Die für die Neubebauung nachzuweisenden Stellplätze sollen in Tiefgaragen untergebracht<br />

werden. Nur so kann der angestrebte hohe Grünflächenanteil erreicht werden.<br />

Die Grundrisse und die Ausrichtung der Gebäude erfordern, dass die Tiefgaragenrampen<br />

jeweils im Osten der geplanten Baukörper eingerichtet werden. Die Flächen für Tiefgaragen<br />

und ihre Zufahrten werden im Bebauungsplan festgesetzt.<br />

6.6 Zahl der Wohnungen<br />

Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wird gem. § 9 (1) Nr. 6 BauGB für die einzelnen<br />

überbaubaren Flächen die jeweils höchstzulässige Zahl der Wohnungen festgesetzt. Die<br />

Villa kann verschiedene Nutzungen aufnehmen. Aufgrund ihrer Architektur sind bei einer<br />

Wohnnutzung jedoch maximal fünf Wohneinheiten realistisch. Demgegenüber muss die<br />

vorgesehene Neubebauung nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen auf die jeweils<br />

aktuelle Situation am Wohnungsmarkt reagieren und Wohnungen in der nachgefragten<br />

Größe anbieten können. Die planungsrechtlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen<br />

erlauben die Realisierung von bis zu drei bzw. vier Geschossen. Unter Beachtung der<br />

qualitativen Anforderungen an die Wohnungsgrundrisse und die Erforderlichkeit des<br />

Stellplatznachweises ist die im Bebauungsplan festgesetzte maximal zulässige Zahl von<br />

Wohnungen für die einzelnen Gebäude ein realistisches Maß und überdies auch der Lage<br />

im Stadtkern angemessen.<br />

6.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />

Landschaft<br />

Mit § 13 (2) der "Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung für die Altstadt Soest" ist<br />

bereits klargestellt, dass Stellplätze mit großem Fugenanteil zu pflastern sind, so dass<br />

das dort anfallende Regenwasser versickern kann.<br />

In Ergänzung dieser Vorgabe wird gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass im Plangebiet<br />

auch Fußwegeverbindungen sowie Feuerwehr- und Rettungswege in wasserdurchlässiger<br />

Bauweise herzustellen sind. Damit wird der Versiegelungsgrad der durch Nebenanlagen<br />

genutzten Flächen weitestmöglich reduziert. Das anfallende Niederschlagswasser<br />

kann unmittelbar in den Untergrund eindringen und sich somit positiv auf Bodenqualität<br />

und Wasserkreislauf auswirken.<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

6.8 Erhalten und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

6.8.1 Erhalt von Bäumen<br />

Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung stehen zahlreiche Bäume, von denen<br />

fünf auch die Anforderungen des § 3 der "Satzung zum Schutz des Baumbestandes der<br />

Stadt Soest" erfüllen.<br />

Angesichts der konkret vorliegenden Entwurfsplanung zur zukünftigen Nutzung des Gebietes<br />

kann davon ausgegangen werden, dass einer dieser Bäume nicht erhalten werden<br />

kann. Dieser Baum ist im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet. Für ihn sind<br />

nach § 7 der "Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Soest" zwei Ersatzbäume<br />

gleichwertiger Art zu pflanzen. Für die vier anderen geschützten Bäume wird<br />

gem. § 9 (1) Nr. 25b die Festsetzung "Standort eines zu erhaltenden Baumes" in den<br />

Bebauungsplan übernommen.<br />

Darüber hinaus wurden im Jahr 2006 entlang der "Höggenstraße" sieben Linden als Ersatzpflanzungen<br />

für dort zu fällende Kastanien angepflanzt. Diese Linden stehen damit<br />

ebenfalls unter dem Schutz der Baumschutzsatzung. Nur vier der Linden können jedoch<br />

an ihrem Standort verbleiben und werden dementsprechend als zu erhalten festgesetzt.<br />

Drei Linden sind an einen anderen Standort im Geltungsbereich zu verpflanzen bzw. es<br />

sind drei gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Als zu erhalten festgesetzt<br />

werden darüber hinaus vier der nördlich der Villa an der "Rosenstraße" aufstehenden<br />

jungen Laubbäume.<br />

Insgesamt sind damit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes fünf Ersatzpflanzungen<br />

heimischer, großkroniger Laubbäume vorzunehmen. Inwiefern diese an den im Plangebiet<br />

festgesetzten Standorten für Baumpflanzungen oder an anderen Stellen innerhalb<br />

des Geltungsbereiches realisiert werden können, ist in Abstimmung mit der Stadtverwaltung<br />

Soest zu klären.<br />

6.8.2 Begrünung der Grundstücksfläche<br />

Ein wichtiges Ziel ist es, trotz der Errichtung von vier neuen Wohngebäuden eine aufgelockert<br />

wirkende und stark durchgrünte Baustruktur im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung<br />

zu entwickeln. Daher werden die Teilflächen des Plangebietes, die weder<br />

als überbaubare Grundstücksflächen noch als oberirdische Flächen für Nebenanlagen<br />

vorgesehen sind, als "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen" gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB festgesetzt.<br />

Die textliche Festsetzung schreibt vor, dass die Bereiche gärtnerisch anzulegen und - um<br />

die Inanspruchnahme der Flächen durch Nebenanlagen zu vermeiden - vollflächig zu<br />

begrünen sind. Einbezogen in die Festsetzung werden ausdrücklich auch die Tiefgaragen.<br />

Für diese wird das Aufbringen einer mindestens 30 cm starken Vegetationsschicht vorgeschrieben,<br />

so dass auch dort die baulichen Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Begrünung<br />

gegeben sind. Zulässig im Bereich der "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" sind Terrassen, die aber hinsichtlich ihrer Lage<br />

und Größe aufgrund der Abhängigkeiten von der Detailplanung der Gebäude noch nicht<br />

klar bestimmt sind. Im Rahmen des Bebauungsplanes kann daher keine zeichnerische<br />

Berücksichtigung der Terrassenflächen erfolgen; die textliche Festsetzung zur Begrenzung<br />

der Terrassenfläche je Erdgeschosswohnung auf 30 m² beugt aber einem übermäßigen<br />

Vordringen von Terrassen in die Grünbereiche vor. Eingeschränkt zulässig sind<br />

innerhalb der festgesetzten "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen" zudem ausschließlich als Abstellräume zu nutzende "Gartenlauben".<br />

Dies sind mit Blick auf die Unterhaltung und Pflege der Flächen sinnvolle Anlagen.<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

7 Örtliche Bauvorschriften – Abweichung von der Gestaltungssatzung<br />

7.1 Abweichung von den Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung für die Altstadt<br />

Der Rat der Stadt Soest hat am 25.09.2001 die Neufassung der "Örtlichen Bauvorschrift<br />

über Gestaltung für die Altstadt Soest" als Satzung beschlossen. Mit der Satzung soll das<br />

charakteristische Stadtbild des mittelalterlichen Stadtkerns erhalten werden. Im Rahmen<br />

der Satzung werden detaillierte Regelungen getroffen, die dazu beitragen sollen, dass<br />

sich Neu-, Um- und Anbauten in die historische Umgebung einfügen.<br />

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass allein die Berücksichtigung der<br />

Satzung nicht an jedem Standort die Erreichung baulicher Qualitäten mit zufrieden stellenden<br />

stadtgestalterischen Wertigkeiten gewährleistet. Wesentliche Faktoren, die über<br />

das äußere Erscheinungsbild eines Baukörpers entscheiden, sind nicht zuletzt wirtschaftliche<br />

Zwänge und die Ausrichtung des Entwurfs an der jeweiligen Nachfragesituation.<br />

Dieses durch die Vorgaben der Gestaltungssatzung und die übrigen Rahmenbedingungen<br />

eng geknüpfte Korsett zwingt oftmals zu architektonischen Kompromissen, die gestalterisch<br />

nicht immer zufrieden stellen können. "Weiche" Lagefaktoren, wie der aus zahlreichen<br />

Einzelmerkmalen bestimmte einzigartige Charakter nahezu jeden Standortes im<br />

historischen Stadtkern müssen dabei gelegentlich in den Hintergrund treten.<br />

Diese Problematik wurde auch bei der Ausarbeitung der Satzung erkannt. Die "Örtliche<br />

Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt Soest" erlaubt in § 16 für Neubauten die<br />

Abweichung von einzelnen Vorschriften der Satzung, sofern folgende Voraussetzungen<br />

gegeben sind:<br />

1. Dem Vorhaben liegt eine architektonisch harmonische und im Detail durchkomponierte<br />

Entwurfskonzeption zugrunde.<br />

<strong>2.</strong> Die Gestaltungselemente des Vorhabens beziehen sich in eigenständiger, der Zeit<br />

entsprechender Formensprache auf die Umgebung.<br />

3. Das Bauvorhaben fügt sich städtebaulich nach Maßstab und Materialwahl ein und<br />

wird dabei den in der Denkmalbereichssatzung Altstadt Soest formulierten besonderen<br />

Belangen des Denkmalschutzes in der Altstadt gerecht.<br />

Zentral im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung gelegen befindet sich die denkmalgeschützte<br />

Villa mit umgebendem, teilweise altem Baumbestand. In der Vergangenheit<br />

erfolgte auf dem Grundstück eine relativ unsensible Bebauung in unmittelbarer Nähe<br />

der Villa. Mit dem Eigentümerwechsel ist nun der Abriss der nicht erhaltenswerten Bausubstanz<br />

sowie die Errichtung von vier Wohngebäuden vorgesehen. Die im architektonischen<br />

Entwurf für die Neubebauung vorgesehene Dachneigung ist mit den in § 4 der<br />

"Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt Soest" formulierten Vorschriften<br />

zur Ausführung von Dächern nicht vereinbar. Demnach müssen Dächer eine symmetrische<br />

Neigung von 45° - 58° aufweisen. Geplant sind jedoch Dächer mit Dachneigungen<br />

von 15° - 25°. Zudem entsprechen die durch das geplante Zurücktreten des Dachgeschosses<br />

entstehenden Dachterrassen nicht den Vorgaben des § 6 der Gestaltungssatzung,<br />

wonach Dachterrassen von keiner öffentlichen Fläche aus einsehbar sein dürfen.<br />

Die Realisierung der Planung ist daher nur bei Abweichung von der Gestaltungssatzung<br />

möglich.<br />

Die o.g. Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gestaltungssatzung werden in<br />

vorliegendem Fall erfüllt:<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

Die geplante Bebauung hält einen unter den gegebenen Rahmenbedingungen angemessenen<br />

Abstand zur Villa. Die vorgesehene Dachneigung trägt zur Ausbildung einer ruhigen<br />

Dachlandschaft im Plangebiet bei. Die geplanten Baukörper nähern sich dem denkmalgeschützten<br />

Gebäude hinsichtlich ihrer Kubatur an und ermöglichen es somit, eine<br />

harmonische und qualitativ hochwertige Bebauung auf dem gesamten Grundstück zu<br />

realisieren. Jedoch treten sie wegen der geringeren zulässigen Gebäudehöhen nicht<br />

gleichwertig neben die Villa oder gar in Konkurrenz zu dieser, sondern ordnen sich ihr<br />

unter. Die vorgesehenen Baukörper nehmen mit ihrer Positionierung und ihren Firsthöhen<br />

Rücksicht auf die umgebende Bebauung und die konkrete Situation, die unter anderem<br />

durch den besonderen Charakter der "Rosenstraße" geprägt ist. Sie treten als selbstverständliche<br />

und zeitgemäße Ergänzung neben die Altbebauung. So kann - insbesondere in<br />

Verbindung mit den Festsetzungen zur nahezu vollständigen Begrünung des Grundstücks<br />

- im Plangebiet ein stadtgestalterisch ansprechendes Ensemble realisiert werden. Den<br />

Belangen des Denkmalschutzes wird unter anderem durch das Freihalten von Sichtbeziehungen<br />

- aus den Straßenräumen auf die Villa sowie aus der "Rosenstraße" bzw. vom<br />

Wall auf die stadtbildprägenden Kirchtürme - und durch die starke Durchgrünung der<br />

Fläche entsprochen. Darüber hinaus werden mögliche Beeinträchtigungen des typischen<br />

Charakters des Straßenraums "Rosenstraße" durch Verzicht auf Ein- und Ausfahrten<br />

sowie Festsetzungen zum Erhalt von hinter der Grünsandsteinmauer befindlichen Bäumen<br />

auf ein verträgliches Maß reduziert. Neben der geringeren Dachneigung wirkt sich<br />

aus stadtgestalterischer Sicht auch das beabsichtigte Zurücksetzen des obersten Geschosses<br />

2 aufgrund der damit verbundenen vertikalen Gliederung der Baukörper positiv<br />

aus.<br />

Im Rahmen der nach § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO <strong>NR</strong>W für den Geltungsbereich der<br />

Bebauungsplanänderung formulierten "Örtlichen Bauvorschriften" werden daher Dachneigungen<br />

von 15° bis 25° festgesetzt sowie Dachterrassen für das oberste Geschoss zugelassen.<br />

Da die im Verlauf der "Höggenstraße" vorhandene Grünsandsteinmauer die in der<br />

Gestaltungssatzung vorgeschriebene Höhe von 1,60 m nicht erreicht, wird diese mit einer<br />

Mindesthöhe von 1 m als zu erhalten festgeschrieben.<br />

Die übrigen Vorschriften der Gestaltungssatzung für die Altstadt behalten ihre Gültigkeit.<br />

7.2 Grünsandsteinmauer<br />

Die das Plangebiet zu den Straßen hin einfassende Grünsandsteinmauer ist prägendes<br />

Element der Soester Altstadt und durch die "Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung<br />

für die Altstadt Soest" geschützt. Diese Vorschrift wird gem. 9 (4) BauGB i.V.m. § 86<br />

BauO <strong>NR</strong>W in den Bebauungsplan übernommen. Gleichzeitig ist aber eine Anpassung der<br />

vorhandenen Maueröffnungen an die mit der Planung beabsichtigte neue Nutzung insbesondere<br />

unter Berücksichtigung der Tatsache erforderlich, dass es sich hier zukünftig um<br />

drei unabhängig voneinander zu erschließende Grundstücke handeln wird.<br />

Im Bestand gibt es zur "Höggenstraße" hin zwei Mauerdurchbrüche und zwar eine ca. 6,0<br />

m breite Zufahrt sowie einen ca. 1,8 m breiten Zugang. Infolge der zukünftig geplanten<br />

Nutzung ist die Mauer für insgesamt drei Ein- und Ausfahrtbereiche sowie zwei Zugänge<br />

zu öffnen. Diese Bereiche der zu entfernenden Mauerabschnitte werden im Bebauungsplan<br />

festgesetzt. Zudem wird die Schließung der nicht mehr benötigten Maueröffnungen<br />

durch neu zu errichtende Mauerabschnitte vorgeschrieben.<br />

2 siehe dazu die Ausführungen im letzten Absatz des Gliederungspunktes 6.4 der Begründung<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

Zur "Rosenstraße" gibt es bereits ein "Törchen" nördlich der Villa. Neben dieser bestehenden<br />

Durchgangsmöglichkeit werden für die fußläufige Anbindung der geplanten<br />

Wohngebäude jeweils zwei weitere max. 1,5 m breite Maueröffnungen festgesetzt.<br />

8 Nachrichtliche Übernahme - Denkmal<br />

Die Villa ist eine denkmalgeschützte Einzelanlage und wird als solche gem. § 9 (6) BauGB<br />

nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.<br />

9 Artenschutz<br />

Mit der Planung und den dadurch ermöglichten Baumaßnahmen werden artenschutzrechtliche<br />

Belange nicht berührt. Das Plangebiet wird schon im Bestand intensiv genutzt<br />

und weist einen hohen Versiegelungsgrad auf 3 . Bei den nicht versiegelten Flächen handelt<br />

es sich überwiegend um Rasenbereiche. Vor allem entlang der "Rosenstraße", aber<br />

auch im südöstlichen Teil des Geltungsbereiches stehen einige Bäume auf, die zum Teil<br />

als zu erhalten festgesetzt werden.<br />

Nach Inaugenscheinnahme des Plangebietes und Durchführung einer artenschutzrechtlichen<br />

Vorprüfung durch ein Fachbüro 4 wird davon ausgegangen, dass die in § 44 (1)<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannten Verbotstatbestände – Beschädigung<br />

oder Tötung besonders geschützter Arten, erhebliche Störung streng geschützter Arten<br />

bzw. europäischer Vogelarten während bestimmter Zeiten, Beschädigung oder Zerstörung<br />

von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten – nicht erfüllt<br />

werden. Das Protokoll der Artenschutzprüfung ist Anlage dieser Begründung.<br />

10 Ver- und Entsorgung<br />

Auf die Ver- und Entsorgung des Plangebietes haben die geänderten Inhalte des Bebauungsplanes<br />

nur geringe Auswirkungen. Die Versorgung des Baugrundstücks mit Energie<br />

und Trinkwasser kann durch Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz sichergestellt<br />

werden.<br />

Die Entsorgung erfolgt im Trennsystem. Während in der "Rosenstraße" keine geeignete<br />

Infrastruktur existiert, befinden sich im Verlauf der "Höggenstraße" sowohl ein Schmutzwasser-<br />

als auch ein Regenwasserkanal. Das im gesamten Plangebiet anfallende<br />

Schmutz- und Regenwasser ist dementsprechend getrennt den Kanälen in der "Höggenstraße"<br />

zuzuführen. Die Nutzungsintensität wird aufgrund der vorgesehenen Neubebauung<br />

zwar deutlich erhöht. Da es sich insgesamt jedoch um einen flächenmäßig kleinen<br />

Bereich handelt, der zudem schon im Bestand einen hohen Versiegelungsgrad<br />

aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen Kanäle die zusätzlichen<br />

Abwassermengen problemlos aufnehmen können. Es wird auf die Verpflichtung<br />

nach § 61a, 4 Landeswassergesetz hingewiesen. Bei bestehenden Abwasserleitungen<br />

muss die erste Dichtheitsprüfung gem. Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch<br />

bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.<br />

Da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut und an die öffentliche<br />

Kanalisation angeschlossen war, greift die Vorschrift des § 51a Landeswassergesetz zur<br />

Beseitigung von Niederschlagswasser nicht. Ungeachtet dessen werden im Rahmen der<br />

Bebauungsplanänderung Festsetzungen getroffen, die den möglichen Versiegelungsgrad<br />

3 siehe dazu auch Erläuterungen und Abbildung unter Gliederungspunkt 1 dieser Begründung<br />

4 Büro Stelzig, Thomä-Grandweger-Wallstraße 16, 59494 Soest<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

begrenzen und damit die unmittelbare Versickerung von Niederschlagswasser unterstützen.<br />

Die vorgeschriebene Begrünung der Tiefgarage führt zudem zu einer Rückhaltung<br />

des dort anfallenden Regenwassers.<br />

11 Denkmal- und Bodendenkmalpflege<br />

Das Urkataster zeigt zentral in der Planungsfläche, im Bereich der denkmalgeschützten<br />

Villa "Höggenstraße 28", ein großes Kaufmannshaus mit Nebengebäude. Durch die bestehende<br />

Bebauung, d.h. die Villa und ein westlich davon gelegenes weiteres Gebäude ist<br />

besonders der südwestliche Bereich des Plangebietes bereits erheblich gestört, dennoch<br />

kann hier mit früh- bis spätmittelalterlichen Befunden gerechnet werden, da diese Besiedlung<br />

besonders in diesem Stadtquartier ehemals deutlich dichter war, als es das<br />

Urkataster anzeigt. Dies zeigte augenscheinlich die Untersuchung der westlich angrenzenden<br />

Parzellen "Höggenstraße 32-34" vor deren Neubebauung.<br />

Für den östlichen Teil des Plangebietes ist eine mittelalterliche Bebauung bekannt. Da<br />

auch keine moderne tiefgreifende Bebauung stattgefunden hat, könnte dort noch mit gut<br />

erhaltenen archäologischen Befunden zu rechnen sein. Und gerade hier ist der Verlauf<br />

eines neolithischen Erdwerkes zu vermuten, das bereits verschiedentlich in der Altstadt<br />

dokumentiert werden konnte. Die Ausgrabungen auf dem ehemaligen Burgtheaterplatz<br />

und auf dem Gelände des ehemaligen Stadtkrankenhauses haben diese Befestigungsanlagen<br />

freigelegt. Dieses mehrphasige Grabensystem der Michelsberger Kultur aus dem 4.<br />

Jahrtausend v. Chr. sicherte bogenförmig ein Areal zwischen Soestbach im Nordwesten<br />

und Kützelbach im Süden der heutigen Altstadt. Der Rekonstruktionsversuch der Anlage<br />

lässt untertägige Relikte des jungsteinzeitlichen Erdwerkes im östlichen Plangebiet erwarten.<br />

Die Qualität dieser Befunde und Funde führt dazu, dass zurzeit die Eintragung in die<br />

Denkmalliste der Stadt geprüft wird. In jedem Fall ist es erforderlich, dass Baumaßnahmen<br />

archäologisch begleitet werden, bzw. vor einer Neubebauung eine vorangehende<br />

Ausgrabung eingeleitet wird.<br />

Durch die Beteiligung der Stadtarchäologie sind die Belange der Bodendenkmalpflege<br />

gesichert. Außerdem liegt das Plangebiet im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung<br />

"Altstadt Soest" und unterliegt damit insgesamt den Vorschriften des Gesetzes<br />

zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz<br />

–DSchG-).<br />

12 Altlasten<br />

Altlasten sind im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung nicht bekannt.<br />

13 Immissionen<br />

Neben den in der Kernstadt "üblichen", verkehrsbedingten Emissionen der "Rosenstraße"<br />

und der "Höggenstraße" sind keine weiteren für die geplante Wohnnutzung relevanten<br />

Emissionsquellen im Umfeld des Plangebietes bekannt. Die auf der gegenüberliegenden,<br />

südlichen Seite der "Höggenstraße" befindlichen Flächen sind im rechtskräftigen Bebauungsplan<br />

Nr. <strong>80</strong> als "Kerngebiet mit eingeschränkter Nutzung" festgesetzt. So sind dort<br />

neben anderen Nutzungen nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die als nicht störend<br />

eingestuft werden können.<br />

Negative Auswirkungen der Planung auf die im Umfeld bereits vorhandene Wohnbebauung<br />

sind aufgrund der im Plangebiet festgesetzten Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet"<br />

und den damit zulässigen Nutzungen nicht zu erwarten. Die beiden vorgesehenen<br />

Tiefgaragenein- und -ausfahrten verursachen Schallimmissionen, die aber aufgrund der<br />

jeweils begrenzten Zahl von maximal 18 bzw. 14 angeschlossenen Wohneinheiten als<br />

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Stadt Soest, Bebauungsplan Nr. <strong>80</strong>, <strong>2.</strong> Änderung, Begründung 08 / 2011<br />

hinnehmbar einzustufen sind. Die den Zufahrtsrampen gegenüberliegenden Bereiche an<br />

der "Höggenstraße" werden zwar nicht übermäßig aber voraussichtlich doch mehr als das<br />

übrige Umfeld von der Geräuschentwicklung ein- und ausfahrender Fahrzeuge betroffen<br />

sein. Diese Grundstücke sind planungsrechtlich als "Kerngebiet" festgesetzt und genießen<br />

damit einen geringeren Schutzanspruch als die dem Plangebiet benachbarten "Allgemeinen<br />

Wohngebiete".<br />

Die festgesetzte Zufahrt zur Tiefgarage im östlichen Teil des Plangebietes grenzt wegen<br />

der Ausrichtung des geplanten Gebäudes und der vorgesehenen Wohnungsgrundrisse<br />

unmittelbar an das Nachbargrundstück "Höggenstraße 24/26". Die Einrichtung der Zufahrt<br />

an dieser Stelle ist dennoch vertretbar. Auf dem Nachbargrundstück wurden ebenfalls<br />

an dieser Grundstücksgrenze im Untergeschoss zwei Garagen errichtet, die mit<br />

einem eingeschossigen Baukörper überbaut wurden. Die über den beiden Garagen befindliche<br />

Wohnnutzung weist keine Fensteröffnungen zum Plangebiet auf. Die durch die<br />

geplante Tiefgaragenein- und -ausfahrt verursachten Schallimmissionen werden im rückwärtig<br />

gelegenen Gartenbereich des angrenzenden Grundstücks und damit auch im Bereich<br />

der dort möglicherweise vorhandenen Terrassenflächen aufgrund der baulichen<br />

Gegebenheiten (Länge der Rampe, teilweise Abschirmung durch Überbauung, etc.) nur<br />

stark vermindert und damit nicht erheblich störend wahrzunehmen sein.<br />

14 Kosten<br />

Der Stadt Soest werden durch die Planung keine Kosten entstehen.<br />

Arnsberg, 24. August 2011<br />

vielhaber stadtplanung städtebau<br />

Dipl.-Ing. Doris Vielhaber / Stadtplanerin AK NW<br />

Konrad-von-Bergheim-Weg 25, 59757 Arnsberg<br />

Anlage:<br />

Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Gesamtprotokoll)<br />

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