14.03.2013 Aufrufe

Gebührensatzung der Kompostierungsanlage Bergede mit ... - Soest

Gebührensatzung der Kompostierungsanlage Bergede mit ... - Soest

Gebührensatzung der Kompostierungsanlage Bergede mit ... - Soest

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kommunale Betriebe <strong>Soest</strong> AöR<br />

Der Vorstand<br />

- Bereinigte Fassung -<br />

<strong>Gebührensatzung</strong><br />

für die öffentliche Abfallbehandlungsanlage <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<br />

<strong>Bergede</strong> vom 29.03.1995<br />

Präambel<br />

Aufgrund § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV.NW. Nr.<br />

26, S. 250), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.<br />

863, 975), i. V. <strong>mit</strong> § 2 I, §§ 4 - 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NW vom<br />

21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394),<br />

sowie § 7 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV.<br />

NRW. S. 271) und <strong>der</strong> Satzung über die Abfallwirtschaft in <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> vom 17.11.2010 in <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeit geltenden Fassung und <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> über die Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

vom 19. Dezember 2006, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Satzung vom 20. Dezember 2007, hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat<br />

<strong>der</strong> Kommunale Betriebe <strong>Soest</strong> AöR in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

<strong>Gebührensatzung</strong> für die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Abfallbehandlungsanlage <strong>Kompostierungsanlage</strong><br />

<strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> vom 29.03.1995 beschlossen:<br />

11. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 18.12.2012<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Für die Anlieferung von kompostierbaren Abfällen auf <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<br />

<strong>Bergede</strong> werden Benutzungsgebühren erhoben.<br />

Die Höhe dieser Gebühren bestimmt sich nach dem beson<strong>der</strong>en Gebührentarif zu dieser Sat-<br />

zung.<br />

§ 2<br />

Gebührengläubiger und Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührengläubiger ist die Kommunale Betriebe <strong>Soest</strong> AöR.<br />

(2) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> zur Ent-<br />

sorgung kompostierbarer Abfälle in Anspruch nimmt (Anlieferer). Neben dem Anliefe-<br />

rer von Abfall kann im Einzelfall <strong>mit</strong> vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Kommunalen Betrie-<br />

be <strong>Soest</strong> AöR auch <strong>der</strong>jenige zur Entrichtung <strong>der</strong> Benutzungsgebühren herangezogen<br />

werden, auf dessen Veranlassung eine Abfallanlieferung erfolgt.<br />

(3) Mehrerer Gebührenpflichtige haften als Gebührenschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld/Fälligkeit<br />

Die Gebührenschuld entsteht bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<br />

<strong>Gebührensatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Bergede</strong> <strong>mit</strong> 11. Än<strong>der</strong>ung.doc Stand: 01.2013


- 2 -<br />

<strong>Bergede</strong>. Die Gebühr ist grundsätzlich an <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> sofort zu<br />

entrichten. Bei Daueranlieferern kann die Gebühr <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Zusendung eines beson<strong>der</strong>en Ge-<br />

bührenbescheides geltend gemacht werden. Die Gebühr ist dann innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.<br />

§ 4<br />

Gebührenmaßstab / Gebührentarife<br />

(1) Entsprechend den unterschiedlich hohen verfahrenstechnischen Aufwendungen nach<br />

<strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Materialien ergeben sich verschiedene Gebührentarife.<br />

(2) Maßstab für die Bemessung <strong>der</strong> Kompostierungsgebühren ist das Gewicht <strong>der</strong> ange-<br />

nommenen Abfälle. Eine Ausnahme bilden die Kleinanlieferermengen in den Tarifklas-<br />

sen T 02 a), T 02 b) und T 02 c), die pauschal nach einer kombinierten Volu-<br />

men/Gewichtsbetrachtung abgerechnet werden. Von einer Kleinanliefermenge ist aus-<br />

zugehen, wenn die Anlieferung in einem Pkw o<strong>der</strong> Pkw-Anhänger bis 800 kg zul. Ge-<br />

samtgewicht o<strong>der</strong> durch Fahrzeuge vom Typ Kleinbus, Kleinlaster bis zu einem zul.<br />

Gesamtgewicht von 2.200 kg erfolgt.<br />

(3) Ausnahmen zu Tarif T 02 sind zulässig, wenn augenscheinlich nicht mehr geladen wur-<br />

de, als bei einer Anlieferung nach Tarifstelle T 02a) möglich ist. In diesen Fällen erfolgt<br />

die Abrechnung nach Tarifstelle T 02 a).<br />

(4) Überschüsse und Fehlbeträge aus dem Betrieb <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> sind in einem<br />

Zeitraum von drei Jahren in den Gebühren zu verrechnen. Die Gebührenhöhe ist den<br />

angeschlossenen Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal und Möhnesee rechtzeitig für<br />

das folgende Jahr <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

(5) Die Kalkulation <strong>der</strong> Kompostierungsgebühren richtet sich nach § 6 KAG NW in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung. Ihre Festlegung erfolgt vorkalkulatorisch auf <strong>der</strong> Basis des<br />

tatsächlichen Kostenanfalls im Vorjahr unter Berücksichtigung zu erwarten<strong>der</strong> Verän-<br />

<strong>der</strong>ungen. Die angeschlossenen Gemeinden können die Vorlage prüffähiger Kalkulati-<br />

onsunterlagen verlangen.<br />

§ 5<br />

Feststellung <strong>der</strong> Gebührenmaßeinheiten<br />

(1) Soweit sich die Gebühr nach dem Gebührentarif zu dieser Satzung nach Gewicht o<strong>der</strong><br />

nach dem Volumen des angelieferten Abfalls berechnet, werden diese Maßeinheiten im<br />

Eingangsbereich <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> durch Wägung bzw. bei<br />

Kleinanliefermengen pauschal anhand einer kombinierten Volumen / Gewichtsbetrach-<br />

tung des Anlieferungsfahrzeuges er<strong>mit</strong>telt.


- 3 -<br />

(2) a) Sofern <strong>der</strong> Anlieferer von Abfall <strong>mit</strong> diesen Festlegungen nicht einverstanden ist, hat<br />

er dies vor Entleerung des Fahrzeuges dem Deponiepersonal anzuzeigen.<br />

b) Bei nicht auszuräumenden Unstimmigkeiten bei <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung <strong>der</strong> Kleinanlieferer-<br />

mengen kann vom Anlieferer verlangt werden, dass für den auf dem Anlieferungsfahr-<br />

zeug befindlichen Abfall eine Wiegung durchgeführt wird. In diesem Fall hat <strong>der</strong> Anlie-<br />

ferer die dem Gewicht entsprechende Gebühr nach dem Gebührentarif zu zahlen. Die<br />

Kosten dieses Wiegevorganges gehen zu Lasten des Anlieferers.<br />

(3) Bei gemeinsamer Anlieferung von vermischten Abfällen, die nach dem Gebührentarif<br />

verschiedenen Tarifstellen zugeordnet sind, bemisst sich die zu entrichtende Gebühr<br />

nach <strong>der</strong> Tarifstelle <strong>mit</strong> <strong>der</strong> höheren Gebühr.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Form am 01.01.2012 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hier<strong>mit</strong> öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewie-<br />

sen, dass eine Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jah-<br />

res seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> vorher gerügt und dabei<br />

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Soest</strong>, den 18.12.2012<br />

gez. Peter Wapelhorst<br />

Vorstand Kommunale Betriebe <strong>Soest</strong>, Anstalt des öffentlichen Rechts


- 4 -<br />

Gebührentarif<br />

zur <strong>Gebührensatzung</strong> für die öffentliche Abfallbehandlungsanlage Kompostierungsan-<br />

lage <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> vom 29.03.1995, gültig ab 01.01.2013<br />

Anlieferung an die <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong><br />

- Zugelassene EAKV-Abfallschlüssel -<br />

200108 organische kompostierbare Küchenabfälle<br />

200201 kompostierbare Abfälle<br />

200302 Marktabfälle<br />

Nr. Gegenstand Gebühr / EUR<br />

T 01 Bioabfall aus kommunaler Sammlung 75,00 EUR/Mg<br />

T 02 Garten- und Parkabfälle nicht vorbe-<br />

handelt<br />

Kleinanliefermengen dieser Tarifgruppe<br />

werden pauschal, ohne Wiegevorgang<br />

abgerechnet:<br />

Anlieferung in einem<br />

51,00 EUR /Mg<br />

a) PKW-Kofferraum 2,50 EUR<br />

b) PKW-Anhänger bis 800 kg zul.<br />

Gesamtgewicht und Fahrzeuge vom<br />

Typ Kleinbus, Kleinlaster bis zu ei-<br />

nem zul. Gesamtgewicht von 2.200<br />

Kg<br />

c) Anlieferung im PKW und Anliefe-<br />

rungsmenge größer T 02 a und<br />

kleiner T 02 b<br />

10,00 EUR<br />

5,00 EUR<br />

Ausnahmen zu den Tarifen T 02 b und T 02 c sind zulässig, wenn augenscheinlich nicht mehr geladen wurde, als<br />

bei einer Abrechnung nach den Tarifstellen T 02 a bzw. T 02 c möglich ist. In diesen Fällen erfolgt die Abrech-<br />

nung nach den günstigeren Tarifstellen T 02 a bzw. T 02 c.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!