Gebührensatzung der Kompostierungsanlage Bergede mit ... - Soest
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Kommunale Betriebe <strong>Soest</strong> AöR<br />
Der Vorstand<br />
- Bereinigte Fassung -<br />
<strong>Gebührensatzung</strong><br />
für die öffentliche Abfallbehandlungsanlage <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<br />
<strong>Bergede</strong> vom 29.03.1995<br />
Präambel<br />
Aufgrund § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV.NW. Nr.<br />
26, S. 250), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.<br />
863, 975), i. V. <strong>mit</strong> § 2 I, §§ 4 - 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NW vom<br />
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394),<br />
sowie § 7 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV.<br />
NRW. S. 271) und <strong>der</strong> Satzung über die Abfallwirtschaft in <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> vom 17.11.2010 in <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>zeit geltenden Fassung und <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> über die Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
vom 19. Dezember 2006, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Satzung vom 20. Dezember 2007, hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat<br />
<strong>der</strong> Kommunale Betriebe <strong>Soest</strong> AöR in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
<strong>Gebührensatzung</strong> für die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Abfallbehandlungsanlage <strong>Kompostierungsanlage</strong><br />
<strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> vom 29.03.1995 beschlossen:<br />
11. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 18.12.2012<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Für die Anlieferung von kompostierbaren Abfällen auf <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<br />
<strong>Bergede</strong> werden Benutzungsgebühren erhoben.<br />
Die Höhe dieser Gebühren bestimmt sich nach dem beson<strong>der</strong>en Gebührentarif zu dieser Sat-<br />
zung.<br />
§ 2<br />
Gebührengläubiger und Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührengläubiger ist die Kommunale Betriebe <strong>Soest</strong> AöR.<br />
(2) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> zur Ent-<br />
sorgung kompostierbarer Abfälle in Anspruch nimmt (Anlieferer). Neben dem Anliefe-<br />
rer von Abfall kann im Einzelfall <strong>mit</strong> vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Kommunalen Betrie-<br />
be <strong>Soest</strong> AöR auch <strong>der</strong>jenige zur Entrichtung <strong>der</strong> Benutzungsgebühren herangezogen<br />
werden, auf dessen Veranlassung eine Abfallanlieferung erfolgt.<br />
(3) Mehrerer Gebührenpflichtige haften als Gebührenschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld/Fälligkeit<br />
Die Gebührenschuld entsteht bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<br />
<strong>Gebührensatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Bergede</strong> <strong>mit</strong> 11. Än<strong>der</strong>ung.doc Stand: 01.2013
- 2 -<br />
<strong>Bergede</strong>. Die Gebühr ist grundsätzlich an <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> sofort zu<br />
entrichten. Bei Daueranlieferern kann die Gebühr <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Zusendung eines beson<strong>der</strong>en Ge-<br />
bührenbescheides geltend gemacht werden. Die Gebühr ist dann innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.<br />
§ 4<br />
Gebührenmaßstab / Gebührentarife<br />
(1) Entsprechend den unterschiedlich hohen verfahrenstechnischen Aufwendungen nach<br />
<strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Materialien ergeben sich verschiedene Gebührentarife.<br />
(2) Maßstab für die Bemessung <strong>der</strong> Kompostierungsgebühren ist das Gewicht <strong>der</strong> ange-<br />
nommenen Abfälle. Eine Ausnahme bilden die Kleinanlieferermengen in den Tarifklas-<br />
sen T 02 a), T 02 b) und T 02 c), die pauschal nach einer kombinierten Volu-<br />
men/Gewichtsbetrachtung abgerechnet werden. Von einer Kleinanliefermenge ist aus-<br />
zugehen, wenn die Anlieferung in einem Pkw o<strong>der</strong> Pkw-Anhänger bis 800 kg zul. Ge-<br />
samtgewicht o<strong>der</strong> durch Fahrzeuge vom Typ Kleinbus, Kleinlaster bis zu einem zul.<br />
Gesamtgewicht von 2.200 kg erfolgt.<br />
(3) Ausnahmen zu Tarif T 02 sind zulässig, wenn augenscheinlich nicht mehr geladen wur-<br />
de, als bei einer Anlieferung nach Tarifstelle T 02a) möglich ist. In diesen Fällen erfolgt<br />
die Abrechnung nach Tarifstelle T 02 a).<br />
(4) Überschüsse und Fehlbeträge aus dem Betrieb <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> sind in einem<br />
Zeitraum von drei Jahren in den Gebühren zu verrechnen. Die Gebührenhöhe ist den<br />
angeschlossenen Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal und Möhnesee rechtzeitig für<br />
das folgende Jahr <strong>mit</strong>zuteilen.<br />
(5) Die Kalkulation <strong>der</strong> Kompostierungsgebühren richtet sich nach § 6 KAG NW in <strong>der</strong><br />
jeweils gültigen Fassung. Ihre Festlegung erfolgt vorkalkulatorisch auf <strong>der</strong> Basis des<br />
tatsächlichen Kostenanfalls im Vorjahr unter Berücksichtigung zu erwarten<strong>der</strong> Verän-<br />
<strong>der</strong>ungen. Die angeschlossenen Gemeinden können die Vorlage prüffähiger Kalkulati-<br />
onsunterlagen verlangen.<br />
§ 5<br />
Feststellung <strong>der</strong> Gebührenmaßeinheiten<br />
(1) Soweit sich die Gebühr nach dem Gebührentarif zu dieser Satzung nach Gewicht o<strong>der</strong><br />
nach dem Volumen des angelieferten Abfalls berechnet, werden diese Maßeinheiten im<br />
Eingangsbereich <strong>der</strong> <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> durch Wägung bzw. bei<br />
Kleinanliefermengen pauschal anhand einer kombinierten Volumen / Gewichtsbetrach-<br />
tung des Anlieferungsfahrzeuges er<strong>mit</strong>telt.
- 3 -<br />
(2) a) Sofern <strong>der</strong> Anlieferer von Abfall <strong>mit</strong> diesen Festlegungen nicht einverstanden ist, hat<br />
er dies vor Entleerung des Fahrzeuges dem Deponiepersonal anzuzeigen.<br />
b) Bei nicht auszuräumenden Unstimmigkeiten bei <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung <strong>der</strong> Kleinanlieferer-<br />
mengen kann vom Anlieferer verlangt werden, dass für den auf dem Anlieferungsfahr-<br />
zeug befindlichen Abfall eine Wiegung durchgeführt wird. In diesem Fall hat <strong>der</strong> Anlie-<br />
ferer die dem Gewicht entsprechende Gebühr nach dem Gebührentarif zu zahlen. Die<br />
Kosten dieses Wiegevorganges gehen zu Lasten des Anlieferers.<br />
(3) Bei gemeinsamer Anlieferung von vermischten Abfällen, die nach dem Gebührentarif<br />
verschiedenen Tarifstellen zugeordnet sind, bemisst sich die zu entrichtende Gebühr<br />
nach <strong>der</strong> Tarifstelle <strong>mit</strong> <strong>der</strong> höheren Gebühr.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Form am 01.01.2012 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hier<strong>mit</strong> öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewie-<br />
sen, dass eine Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jah-<br />
res seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Soest</strong>, den 18.12.2012<br />
gez. Peter Wapelhorst<br />
Vorstand Kommunale Betriebe <strong>Soest</strong>, Anstalt des öffentlichen Rechts
- 4 -<br />
Gebührentarif<br />
zur <strong>Gebührensatzung</strong> für die öffentliche Abfallbehandlungsanlage Kompostierungsan-<br />
lage <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong> vom 29.03.1995, gültig ab 01.01.2013<br />
Anlieferung an die <strong>Kompostierungsanlage</strong> <strong>Soest</strong>-<strong>Bergede</strong><br />
- Zugelassene EAKV-Abfallschlüssel -<br />
200108 organische kompostierbare Küchenabfälle<br />
200201 kompostierbare Abfälle<br />
200302 Marktabfälle<br />
Nr. Gegenstand Gebühr / EUR<br />
T 01 Bioabfall aus kommunaler Sammlung 75,00 EUR/Mg<br />
T 02 Garten- und Parkabfälle nicht vorbe-<br />
handelt<br />
Kleinanliefermengen dieser Tarifgruppe<br />
werden pauschal, ohne Wiegevorgang<br />
abgerechnet:<br />
Anlieferung in einem<br />
51,00 EUR /Mg<br />
a) PKW-Kofferraum 2,50 EUR<br />
b) PKW-Anhänger bis 800 kg zul.<br />
Gesamtgewicht und Fahrzeuge vom<br />
Typ Kleinbus, Kleinlaster bis zu ei-<br />
nem zul. Gesamtgewicht von 2.200<br />
Kg<br />
c) Anlieferung im PKW und Anliefe-<br />
rungsmenge größer T 02 a und<br />
kleiner T 02 b<br />
10,00 EUR<br />
5,00 EUR<br />
Ausnahmen zu den Tarifen T 02 b und T 02 c sind zulässig, wenn augenscheinlich nicht mehr geladen wurde, als<br />
bei einer Abrechnung nach den Tarifstellen T 02 a bzw. T 02 c möglich ist. In diesen Fällen erfolgt die Abrech-<br />
nung nach den günstigeren Tarifstellen T 02 a bzw. T 02 c.