Steuerpraxis im Kanton Schwyz (pdf, 129 KB) - Mattig-Suter und ...
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Seite 2<br />
Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />
erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />
Jedes dieser Kriterien kann zusammen mit anderen<br />
– aber unter Umständen auch bereits allein – zur<br />
Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
ausreichen.<br />
Von der Besteuerung ausgenommen sind nach<br />
b<strong>und</strong>esgerichtlicher Praxis einzig jene Kapitalgewinne,<br />
die bei der Verwaltung eigenen Vermögens<br />
oder in Ausübung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit<br />
erlangt werden.<br />
Kreisschreiben ESTV Nr. 8 vom 21.Juni 2005<br />
Das Kreisschreiben enthält einen von der Schweizerischen<br />
Steuerkonferenz erarbeiteten Katalog<br />
mit Safe-Haven-Kriterien (siehe Kasten am Schluss).<br />
Sind diese sechs kumulativen Kriterien nicht erfüllt,<br />
kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht<br />
ausgeschlossen werden <strong>und</strong> es ist anhand des vom<br />
B<strong>und</strong>esgericht entwickelten Indizienkatalogs <strong>im</strong><br />
Einzelfall zu beurteilen, ob ein solcher vorliegt.<br />
Der von der ESTV definierte Kriterienkatalog erweist<br />
sich in der Praxis als untauglich. Denn die kumulativ<br />
zu erfüllenden Voraussetzungen des Safe-<br />
Haven-Katalogs sind so gefasst, dass lediglich die<br />
schon bisher unproblematischen Fälle der privaten<br />
Vermögensverwaltung diese Bedingungen erfüllen.<br />
Die beabsichtigte Erhöhung der Rechtssicherheit<br />
bleibt somit aus. Die unvermindert herrschende<br />
Rechtsunsicherheit muss so rasch als möglich beseitigt<br />
werden. Die Absicht des B<strong>und</strong>esrates, den<br />
gewerbsmässigen Wertschriftenhandel <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Unternehmersteuerreform II gesetzlich zu regeln<br />
ist deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüssen.<br />
Praxis der <strong>Kanton</strong>e Luzern, Zug, Zürich…<br />
Die Steuerbehörde des <strong>Kanton</strong>s Luzern geht in jedem<br />
Fall von einer privaten Vermögensverwaltung<br />
bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen<br />
aus, wenn die Kriterien des Kreisschreibens ESTV<br />
Nr. 8 (siehe Kasten am Schluss) kumulativ erfüllt<br />
sind. Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt,<br />
kann erwerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht<br />
ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung<br />
erfolgt hierbei auf Gr<strong>und</strong> sämtlicher Umstände<br />
des konkreten Einzelfalls.<br />
Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit<br />
ist jedoch <strong>im</strong>mer, dass eine steuerpflichtige<br />
Person sich bemüht, in der Art <strong>und</strong> Weise einer<br />
(nebenberuflichen) selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
die Entwicklung des Wertpapiermarkts zur Gewinnerzielung<br />
auszunützen <strong>und</strong> nicht einfach bestrebt<br />
ist, ihr Vermögen «dynamisch» zu verwalten.<br />
Gemäss dem Luzerner Steuerbuch ist gewerbsmässiger<br />
Wertschriftenhandel eher zurückhaltend<br />
anzunehmen.<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />
Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />
Der <strong>Kanton</strong> Zug schliesst den gewerbsmässigen<br />
Wertschriftenhandel in der Regel aus, wenn<br />
- der durchschnittliche Wertschriftenbestand (ohne<br />
flüssige Mittel) weniger als 200 000 Franken beträgt<br />
- jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe <strong>und</strong><br />
Verkäufe) stattfinden. Falls kein Fremdkapital eingesetzt<br />
wird <strong>und</strong> keine derivate Geschäfte getätigt<br />
werden sind bis zu 200 Transaktionen zulässig<br />
- der Umsatz (Käufe <strong>und</strong> Verkäufe) weniger als das<br />
Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestands<br />
beträgt. Falls kein Fremdkapital eingesetzt<br />
wird <strong>und</strong> keine derivaten Geschäfte getätigt werden,<br />
darf der Umsatz bis zum Zweifachen des<br />
durchschnittlichen Wertschriftenbestands betragen<br />
- die Haltedauer in der Mehrzahl der Titelkategorien<br />
länger als sechs Monate ist<br />
Werden die obigen Bedingungen deutlich überschritten,<br />
ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen<br />
(Zuger Steuerbuch, Erläuterungen zu § 17, III<br />
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel).<br />
Über Ausschlusskriterien wird <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zürich<br />
für die grosse Mehrzahl von Steuerpflichtigen die<br />
Rechtssicherheit erhöht. Wenn diese nicht greifen,<br />
wird nicht automatisch auf Wertschriftenhandel<br />
geschlossen, sondern es setzt eine Prüfung des Einzelfalls<br />
ein. Gemäss den Weisungen über die steuerliche<br />
Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem<br />
Wertschriftenhandel geht das <strong>Kanton</strong>ale<br />
Steueramt Zürich in jedem Fall von einer privaten<br />
Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten<br />
Kapitalgewinnen aus, wenn folgende Kriterien<br />
kumulativ erfüllt sind:<br />
1. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die<br />
steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften<br />
sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.<br />
2. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich allen Anlegern zugänglich <strong>und</strong> stehen<br />
nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen<br />
Tätigkeit oder sind nicht auf spezielle Kenntnisse<br />
aufgr<strong>und</strong> einer besonderen beruflichen Stellung<br />
zurückzuführen.<br />
3. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften<br />
beträgt mindestens ein halbes Jahr.<br />
4. Der Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Derivaten (insbesondere<br />
Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von<br />
eigenen Wertschriftenpositionen.<br />
5. Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt<br />
gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften-<br />
<strong>und</strong> Guthabenbestands per Anfang Steuerperiode.<br />
6. Die Kapitalgewinne aus den Wertschriftengeschäften<br />
erscheinen weder in Bezug auf die steuerbaren<br />
Bei diesem Text handelt es sich um einen<br />
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