29.09.2012 Aufrufe

Steuerpraxis im Kanton Schwyz (pdf, 129 KB) - Mattig-Suter und ...

Steuerpraxis im Kanton Schwyz (pdf, 129 KB) - Mattig-Suter und ...

Steuerpraxis im Kanton Schwyz (pdf, 129 KB) - Mattig-Suter und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 2<br />

Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />

erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />

Jedes dieser Kriterien kann zusammen mit anderen<br />

– aber unter Umständen auch bereits allein – zur<br />

Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

ausreichen.<br />

Von der Besteuerung ausgenommen sind nach<br />

b<strong>und</strong>esgerichtlicher Praxis einzig jene Kapitalgewinne,<br />

die bei der Verwaltung eigenen Vermögens<br />

oder in Ausübung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit<br />

erlangt werden.<br />

Kreisschreiben ESTV Nr. 8 vom 21.Juni 2005<br />

Das Kreisschreiben enthält einen von der Schweizerischen<br />

Steuerkonferenz erarbeiteten Katalog<br />

mit Safe-Haven-Kriterien (siehe Kasten am Schluss).<br />

Sind diese sechs kumulativen Kriterien nicht erfüllt,<br />

kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht<br />

ausgeschlossen werden <strong>und</strong> es ist anhand des vom<br />

B<strong>und</strong>esgericht entwickelten Indizienkatalogs <strong>im</strong><br />

Einzelfall zu beurteilen, ob ein solcher vorliegt.<br />

Der von der ESTV definierte Kriterienkatalog erweist<br />

sich in der Praxis als untauglich. Denn die kumulativ<br />

zu erfüllenden Voraussetzungen des Safe-<br />

Haven-Katalogs sind so gefasst, dass lediglich die<br />

schon bisher unproblematischen Fälle der privaten<br />

Vermögensverwaltung diese Bedingungen erfüllen.<br />

Die beabsichtigte Erhöhung der Rechtssicherheit<br />

bleibt somit aus. Die unvermindert herrschende<br />

Rechtsunsicherheit muss so rasch als möglich beseitigt<br />

werden. Die Absicht des B<strong>und</strong>esrates, den<br />

gewerbsmässigen Wertschriftenhandel <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Unternehmersteuerreform II gesetzlich zu regeln<br />

ist deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüssen.<br />

Praxis der <strong>Kanton</strong>e Luzern, Zug, Zürich…<br />

Die Steuerbehörde des <strong>Kanton</strong>s Luzern geht in jedem<br />

Fall von einer privaten Vermögensverwaltung<br />

bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen<br />

aus, wenn die Kriterien des Kreisschreibens ESTV<br />

Nr. 8 (siehe Kasten am Schluss) kumulativ erfüllt<br />

sind. Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt,<br />

kann erwerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht<br />

ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung<br />

erfolgt hierbei auf Gr<strong>und</strong> sämtlicher Umstände<br />

des konkreten Einzelfalls.<br />

Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit<br />

ist jedoch <strong>im</strong>mer, dass eine steuerpflichtige<br />

Person sich bemüht, in der Art <strong>und</strong> Weise einer<br />

(nebenberuflichen) selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

die Entwicklung des Wertpapiermarkts zur Gewinnerzielung<br />

auszunützen <strong>und</strong> nicht einfach bestrebt<br />

ist, ihr Vermögen «dynamisch» zu verwalten.<br />

Gemäss dem Luzerner Steuerbuch ist gewerbsmässiger<br />

Wertschriftenhandel eher zurückhaltend<br />

anzunehmen.<br />

<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />

Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />

Der <strong>Kanton</strong> Zug schliesst den gewerbsmässigen<br />

Wertschriftenhandel in der Regel aus, wenn<br />

- der durchschnittliche Wertschriftenbestand (ohne<br />

flüssige Mittel) weniger als 200 000 Franken beträgt<br />

- jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe <strong>und</strong><br />

Verkäufe) stattfinden. Falls kein Fremdkapital eingesetzt<br />

wird <strong>und</strong> keine derivate Geschäfte getätigt<br />

werden sind bis zu 200 Transaktionen zulässig<br />

- der Umsatz (Käufe <strong>und</strong> Verkäufe) weniger als das<br />

Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestands<br />

beträgt. Falls kein Fremdkapital eingesetzt<br />

wird <strong>und</strong> keine derivaten Geschäfte getätigt werden,<br />

darf der Umsatz bis zum Zweifachen des<br />

durchschnittlichen Wertschriftenbestands betragen<br />

- die Haltedauer in der Mehrzahl der Titelkategorien<br />

länger als sechs Monate ist<br />

Werden die obigen Bedingungen deutlich überschritten,<br />

ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen<br />

(Zuger Steuerbuch, Erläuterungen zu § 17, III<br />

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel).<br />

Über Ausschlusskriterien wird <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zürich<br />

für die grosse Mehrzahl von Steuerpflichtigen die<br />

Rechtssicherheit erhöht. Wenn diese nicht greifen,<br />

wird nicht automatisch auf Wertschriftenhandel<br />

geschlossen, sondern es setzt eine Prüfung des Einzelfalls<br />

ein. Gemäss den Weisungen über die steuerliche<br />

Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem<br />

Wertschriftenhandel geht das <strong>Kanton</strong>ale<br />

Steueramt Zürich in jedem Fall von einer privaten<br />

Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten<br />

Kapitalgewinnen aus, wenn folgende Kriterien<br />

kumulativ erfüllt sind:<br />

1. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die<br />

steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften<br />

sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.<br />

2. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich allen Anlegern zugänglich <strong>und</strong> stehen<br />

nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen<br />

Tätigkeit oder sind nicht auf spezielle Kenntnisse<br />

aufgr<strong>und</strong> einer besonderen beruflichen Stellung<br />

zurückzuführen.<br />

3. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften<br />

beträgt mindestens ein halbes Jahr.<br />

4. Der Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Derivaten (insbesondere<br />

Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von<br />

eigenen Wertschriftenpositionen.<br />

5. Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt<br />

gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften-<br />

<strong>und</strong> Guthabenbestands per Anfang Steuerperiode.<br />

6. Die Kapitalgewinne aus den Wertschriftengeschäften<br />

erscheinen weder in Bezug auf die steuerbaren<br />

Bei diesem Text handelt es sich um einen<br />

Download von der Website www.mattig.ch. Mitglied der Treuhand Kammer Registrierung 20989

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!