Steuerpraxis im Kanton Schwyz (pdf, 129 KB) - Mattig-Suter und ...
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Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />
erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />
Der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> – (k)ein Steuerparadies?<br />
Die <strong>Schwyz</strong>er Einschätzungspraxis<br />
be<strong>im</strong> gewerbsmässigen Wertschriftenhandel<br />
Teilrevision des Steuergesetzes<br />
Am 12. Februar 2006 haben die St<strong>im</strong>mbürger/innen<br />
des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> der Teilrevision des<br />
Steuergesetzes mit einem Verhältnis von 2 : 1<br />
deutlich zugest<strong>im</strong>mt. Das neue Steuergesetz tritt<br />
auf Beginn des kommenden Jahres in Kraft. Ausgenommen<br />
davon sind die Änderungen, die der<br />
Umsetzung des Fusionsgesetzes dienen; sie gelten<br />
bereits seit der erfolgten Volksabst<strong>im</strong>mung.<br />
Nach dem Strategiekonzept Wirtschaft <strong>und</strong> Wohnen<br />
für den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> besteht für den Regierungsrat<br />
die Zielsetzung, dass sich der <strong>Kanton</strong> auch<br />
künftig unter den drei <strong>Kanton</strong>en mit der günstigsten<br />
Steuerbelastung in der Schweiz positioniert.<br />
Dank der Zust<strong>im</strong>mung zum neuen Steuergesetz<br />
bietet sich dem <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> auch weiterhin die<br />
Möglichkeit, die Spitzenposition <strong>im</strong> Wettbewerb<br />
der Standorte – sowohl international als auch unter<br />
den <strong>Kanton</strong>en – zu halten.<br />
Ein attraktives Steuergesetz verliert aber sehr<br />
schnell an Glanz, wenn diese Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
<strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>ene Ermessensspielraum von<br />
der Vollzugsbehörde extensiv zu Lasten der Steuerpflichtigen<br />
ausgelegt werden. Am Beispiel des gewerbsmässigen<br />
Wertschriftenhandels soll diese<br />
strenge <strong>Schwyz</strong>er Einschätzungspraxis aufgezeigt<br />
werden.<br />
Hintergr<strong>und</strong><br />
Bei der privaten Vermögensverwaltung muss <strong>im</strong>mer<br />
wieder die Frage beantwortet werden, ob realisierte<br />
Gewinne aus dem Verkauf von Wertschriften einen<br />
steuerfreien Kapitalgewinn darstellen oder ob<br />
diese Gewinne <strong>im</strong> Rahmen einer selbstständigen<br />
Erwerbstätigkeit erzielt wurden. Denn bei einer<br />
Zuordnung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
mutiert der Steuerpflichtige vom Privatanleger zum<br />
gewerbsmässigen Wertschriftenhändler. Dies führt<br />
dazu, dass die Kapitalgewinne der vollen Besteuerung<br />
unterliegen <strong>und</strong> zusätzlich Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für persönliche AHV-Beiträge bilden. Gleichzeitig<br />
gilt es zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige<br />
erlittene Verluste nur dann steuerlich zum Abzug<br />
geltend machen kann, wenn er die strengen<br />
Formvorschriften der Buchführungspflicht erfüllt.<br />
Weder die direkte B<strong>und</strong>essteuer noch die kantonalen<br />
Steuergesetze enthalten eine rechtliche Defini-<br />
Hauptsitz Bahnhofstr. 28, CH-6431 <strong>Schwyz</strong><br />
Tel ++41 (0)41 819 54 00<br />
Niederlassungen «Oberer Zürichsee»<br />
Churerstr. 77, CH-8808 Pfäffikon<br />
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«Wallis»<br />
Überlandstr. 30, CH-3902 Brig<br />
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info@mattig.ch www.mattig.ch<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />
Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />
tion des Begriffs der selbstständigen Erwerbstätigkeit.<br />
Weil auch <strong>im</strong> Steuerharmonisierungsgesetz<br />
(StHG) auf eine begriffliche Auslegung der selbstständigen<br />
Erwerbstätigkeit – in Kenntnis, dass die<br />
<strong>Kanton</strong>e diesen Begriff unterschiedlich definieren –<br />
verzichtet wurde, kann daraus gefolgert werden,<br />
dass der Gesetzgeber den <strong>Kanton</strong>en bewusst einen<br />
gewissen Freiraum belassen wollte.<br />
Die umfangreiche Rechtssprechung des B<strong>und</strong>esgerichts<br />
zur Frage des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels<br />
bezieht sich auf Einzelfälle <strong>und</strong><br />
ist für die Praxis wenig konkret. Verschiedene Versuche,<br />
die steuerliche Behandlung von Gewinnen<br />
aus Wertschriftenhandel zweckmässig zu normieren,<br />
sind gescheitert. Mit der Publikation des Kreisschreibens<br />
Nr. 8/2005 <strong>und</strong> der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz<br />
II vom 22. Juni<br />
2005 bestehen einerseits neue Gr<strong>und</strong>lagen für die<br />
Beurteilung der Abgrenzungsprobleme <strong>und</strong> anderseits<br />
ein Gesetzesvorschlag, der zum Ziel hat, die<br />
Rechtsunsicherheit zu diesen Fragenstellungen zu<br />
beseitigen.<br />
B<strong>und</strong>esgerichtliche Rechtsprechung<br />
Für die direkte B<strong>und</strong>essteuer ist bei der Beurteilung,<br />
ob einfache Vermögensverwaltung oder gewerbsmässiger<br />
Wertschriftenhandel <strong>und</strong> damit selbstständige<br />
Erwerbstätigkeit vorliege, stets nach der<br />
Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.<br />
Als Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
können laut B<strong>und</strong>esgericht folgende<br />
Kriterien in Betracht kommen:<br />
- systematisches <strong>und</strong> planmässiges Vorgehen<br />
- enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit<br />
des Steuerpflichtigen<br />
- Häufigkeit <strong>und</strong> kurze Besitzdauer<br />
- Einsatz erheblicher fremder Mittel<br />
- Wiederanlage in gleichartige Geschäfte<br />
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Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />
erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />
Jedes dieser Kriterien kann zusammen mit anderen<br />
– aber unter Umständen auch bereits allein – zur<br />
Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
ausreichen.<br />
Von der Besteuerung ausgenommen sind nach<br />
b<strong>und</strong>esgerichtlicher Praxis einzig jene Kapitalgewinne,<br />
die bei der Verwaltung eigenen Vermögens<br />
oder in Ausübung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit<br />
erlangt werden.<br />
Kreisschreiben ESTV Nr. 8 vom 21.Juni 2005<br />
Das Kreisschreiben enthält einen von der Schweizerischen<br />
Steuerkonferenz erarbeiteten Katalog<br />
mit Safe-Haven-Kriterien (siehe Kasten am Schluss).<br />
Sind diese sechs kumulativen Kriterien nicht erfüllt,<br />
kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht<br />
ausgeschlossen werden <strong>und</strong> es ist anhand des vom<br />
B<strong>und</strong>esgericht entwickelten Indizienkatalogs <strong>im</strong><br />
Einzelfall zu beurteilen, ob ein solcher vorliegt.<br />
Der von der ESTV definierte Kriterienkatalog erweist<br />
sich in der Praxis als untauglich. Denn die kumulativ<br />
zu erfüllenden Voraussetzungen des Safe-<br />
Haven-Katalogs sind so gefasst, dass lediglich die<br />
schon bisher unproblematischen Fälle der privaten<br />
Vermögensverwaltung diese Bedingungen erfüllen.<br />
Die beabsichtigte Erhöhung der Rechtssicherheit<br />
bleibt somit aus. Die unvermindert herrschende<br />
Rechtsunsicherheit muss so rasch als möglich beseitigt<br />
werden. Die Absicht des B<strong>und</strong>esrates, den<br />
gewerbsmässigen Wertschriftenhandel <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Unternehmersteuerreform II gesetzlich zu regeln<br />
ist deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüssen.<br />
Praxis der <strong>Kanton</strong>e Luzern, Zug, Zürich…<br />
Die Steuerbehörde des <strong>Kanton</strong>s Luzern geht in jedem<br />
Fall von einer privaten Vermögensverwaltung<br />
bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen<br />
aus, wenn die Kriterien des Kreisschreibens ESTV<br />
Nr. 8 (siehe Kasten am Schluss) kumulativ erfüllt<br />
sind. Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt,<br />
kann erwerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht<br />
ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung<br />
erfolgt hierbei auf Gr<strong>und</strong> sämtlicher Umstände<br />
des konkreten Einzelfalls.<br />
Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit<br />
ist jedoch <strong>im</strong>mer, dass eine steuerpflichtige<br />
Person sich bemüht, in der Art <strong>und</strong> Weise einer<br />
(nebenberuflichen) selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
die Entwicklung des Wertpapiermarkts zur Gewinnerzielung<br />
auszunützen <strong>und</strong> nicht einfach bestrebt<br />
ist, ihr Vermögen «dynamisch» zu verwalten.<br />
Gemäss dem Luzerner Steuerbuch ist gewerbsmässiger<br />
Wertschriftenhandel eher zurückhaltend<br />
anzunehmen.<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />
Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />
Der <strong>Kanton</strong> Zug schliesst den gewerbsmässigen<br />
Wertschriftenhandel in der Regel aus, wenn<br />
- der durchschnittliche Wertschriftenbestand (ohne<br />
flüssige Mittel) weniger als 200 000 Franken beträgt<br />
- jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe <strong>und</strong><br />
Verkäufe) stattfinden. Falls kein Fremdkapital eingesetzt<br />
wird <strong>und</strong> keine derivate Geschäfte getätigt<br />
werden sind bis zu 200 Transaktionen zulässig<br />
- der Umsatz (Käufe <strong>und</strong> Verkäufe) weniger als das<br />
Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestands<br />
beträgt. Falls kein Fremdkapital eingesetzt<br />
wird <strong>und</strong> keine derivaten Geschäfte getätigt werden,<br />
darf der Umsatz bis zum Zweifachen des<br />
durchschnittlichen Wertschriftenbestands betragen<br />
- die Haltedauer in der Mehrzahl der Titelkategorien<br />
länger als sechs Monate ist<br />
Werden die obigen Bedingungen deutlich überschritten,<br />
ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen<br />
(Zuger Steuerbuch, Erläuterungen zu § 17, III<br />
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel).<br />
Über Ausschlusskriterien wird <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zürich<br />
für die grosse Mehrzahl von Steuerpflichtigen die<br />
Rechtssicherheit erhöht. Wenn diese nicht greifen,<br />
wird nicht automatisch auf Wertschriftenhandel<br />
geschlossen, sondern es setzt eine Prüfung des Einzelfalls<br />
ein. Gemäss den Weisungen über die steuerliche<br />
Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem<br />
Wertschriftenhandel geht das <strong>Kanton</strong>ale<br />
Steueramt Zürich in jedem Fall von einer privaten<br />
Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten<br />
Kapitalgewinnen aus, wenn folgende Kriterien<br />
kumulativ erfüllt sind:<br />
1. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die<br />
steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften<br />
sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.<br />
2. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich allen Anlegern zugänglich <strong>und</strong> stehen<br />
nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen<br />
Tätigkeit oder sind nicht auf spezielle Kenntnisse<br />
aufgr<strong>und</strong> einer besonderen beruflichen Stellung<br />
zurückzuführen.<br />
3. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften<br />
beträgt mindestens ein halbes Jahr.<br />
4. Der Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Derivaten (insbesondere<br />
Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von<br />
eigenen Wertschriftenpositionen.<br />
5. Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt<br />
gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften-<br />
<strong>und</strong> Guthabenbestands per Anfang Steuerperiode.<br />
6. Die Kapitalgewinne aus den Wertschriftengeschäften<br />
erscheinen weder in Bezug auf die steuerbaren<br />
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Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />
erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />
Einkünfte als übermässig noch bilden sie Notwendigkeit,<br />
um fehlende oder weggefallene Einkünfte<br />
zur Lebenshaltung zu ersetzen.<br />
Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann<br />
gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegen.<br />
Die Zürcher Steuerbehören definieren jedoch die<br />
Gewerbsmässigkeit weiterhin zurückhaltend, mit<br />
dem Ziel, die eindeutigen Fälle zu erfassen, nicht<br />
aber Privatpersonen, welche ihr Vermögen umsichtig<br />
<strong>und</strong> auch nach modernen Kriterien anlegen.<br />
…<strong>und</strong> des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong><br />
Der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> definierte <strong>und</strong> veröffentlichte<br />
<strong>im</strong> September 2005 zwei nicht kumulative Kriterien,<br />
bei welchen der gewerbsmässige Wertschriftenhandel<br />
zu bejahen ist. In all jenen Fällen, in<br />
denen<br />
- mittels Kredit – sei dies ein Lombardkredit oder<br />
die Aufnahme bzw. Aufstockung einer Hypothek –<br />
Wertschriften gekauft werden,<br />
- oder der Einsatz von Derivaten über die Depotsicherung<br />
hinausgeht.<br />
Diese zwei Kriterien genügen gemäss geltender<br />
Praxis für sich allein, müssen also nicht kumulativ<br />
vorliegen. Die übrigen b<strong>und</strong>esgerichtlichen Kriterien<br />
treten demgegenüber in den Hintergr<strong>und</strong>, wobei<br />
der B<strong>und</strong>esgerichtskatalog trotzdem zur Entscheidfindung<br />
herangezogen werden kann. Diese<br />
aktuelle Praxis der <strong>Schwyz</strong>er Steuerbehörden erweist<br />
sich von allen <strong>Kanton</strong>en als die strengste,<br />
wie jüngst in einer KPMG-Analyse bestätigt <strong>und</strong><br />
veröffentlicht worden ist. Oder mit anderen Worten:<br />
Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> ist die Gefahr für einen<br />
vermögenden Steuerpflichtigen – egal ob er selbstständig,<br />
unselbstständig oder Rentner ist – am<br />
grössten, plötzlich wie ein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler<br />
besteuert zu werden.<br />
In der neuen Mitteilung (Februar 2006) zur Umsetzung<br />
des Kreisschreibens EStV Nr. 8 untern<strong>im</strong>mt die<br />
Steuerverwaltung <strong>Schwyz</strong> den Versuch, den Steuerpflichtigen<br />
Rechtssicherheit zu verschaffen <strong>und</strong> ihnen<br />
eine rechtsgleiche Einschätzung zu ermöglichen,<br />
indem das Kreisschreiben Nr. 8 mit Sek<strong>und</strong>ärkriterien<br />
konkretisiert wird. Demnach wird in<br />
der Regel <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> gewerbsmässiger<br />
Wertpapierhandel ausgeschlossen, wenn<br />
- der durchschnittliche Wertpapierbestand gemäss<br />
Wertschriftenverzeichnis (ohne Konti, Festgeldoder<br />
Treuhandanlagen) weniger als 200 000 Franken<br />
beträgt<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />
Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />
- jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe oder<br />
Verkäufe) vorgenommen werden. Werden keine<br />
Geschäfte mit Derivaten (Optionen, Futures, jedoch<br />
ohne strukturierte Produkte) getätigt, sind bis zu<br />
200 Transaktionen zulässig<br />
- der Umsatz (Käufe <strong>und</strong> Verkäufe) weniger als das<br />
Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestands<br />
beträgt. Werden keine Transaktionen mit<br />
Derivaten getätigt, darf der Umsatz das Zweifache<br />
des durchschnittlichen Wertschriftenbestands betragen<br />
- die Haltedauer der Mehrzahl der Titel mehr als<br />
zwölf Monate beträgt.<br />
Wird eines der letzten drei Kriterien nicht eingehalten,<br />
ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen.<br />
Einfache Gesellschaften (Investmentclubs) werden<br />
konsolidiert betrachtet. Dies gilt ebenso für Ehegatten,<br />
ausser wenn jeder Ehegatte sein Vermögen<br />
selbstständig verwaltet.<br />
Der Einsatz eines Lombardkredits ebenso wie Devisenhandel<br />
qualifizieren stets als gewerbsmässiger<br />
Wertpapierhandel!<br />
Diese Konkretisierung gilt sowohl für die kantonalen<br />
Steuern als auch für die direkte B<strong>und</strong>essteuer.<br />
Die Steuerverwaltung <strong>Schwyz</strong> wendet das Kreisschreiben<br />
EStV Nr. 8 mit den konkretisierten Sek<strong>und</strong>ärkriterien<br />
ab der Steuerperiode 2006 an.<br />
Vorbescheide<br />
Angesichts der Unsicherheit <strong>und</strong> Volatilität des<br />
Wertschriftenmarkts ist es in der Praxis nicht möglich,<br />
<strong>im</strong> Voraus eine Anlagestrategie – d. h. den<br />
zeitlichen <strong>und</strong> mengenmässigen Umfang der Transaktionen,<br />
die Haltedauer der Wertschriften usw. –<br />
über eine längere Zeitdauer verbindlich festzulegen.<br />
Deshalb können die Steuerbehörden generell<br />
zur Frage der Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels<br />
keine rechtsverbindlichen Vorbescheide<br />
abgeben.<br />
Es bleibt die Feststellung, dass für die Beurteilung,<br />
ob steuerfreie private Vermögensverwaltung oder<br />
steuerbarer gewerbsmässiger Wertschriftenhandel<br />
vorliegt, die beabsichtigte Rechts- <strong>und</strong> Planungssicherheit<br />
nicht eingetreten ist. Die entsprechende<br />
Beurteilung erfolgt weiterhin aufgr<strong>und</strong> sämtlicher<br />
Umstände des konkreten Einzelfalls. Sie erfolgt wie<br />
bisher stets <strong>im</strong> Nachhinein, nämlich erst <strong>im</strong> Einschätzungsverfahren,<br />
<strong>und</strong> birgt für den privaten<br />
Anleger weiterhin unter Umständen hohe steuerliche<br />
Risiken.<br />
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Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />
erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />
Fazit<br />
Auch mit dem Versuch, das Kreisschreiben EStV<br />
Nr. 8 mit Sek<strong>und</strong>ärkriterien zu konkretisieren, gelingt<br />
es der Steuerverwaltung <strong>Schwyz</strong> nicht, ihre<br />
schweizweit restriktivste Beurteilung des gewerbsmässigen<br />
Wertschriftenhandels zu beseitigen. Die<br />
Aussage von Markus Beeler, Vorsteher der Steuerverwaltung<br />
<strong>Schwyz</strong>, in der <strong>Schwyz</strong>er Lokalpresse,<br />
wonach der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> genau die gleichen<br />
Kriterien wie der <strong>Kanton</strong> Zug als liberalster <strong>Kanton</strong><br />
anwendet, st<strong>im</strong>mt nicht (…oder sind diese allenfalls<br />
falsch abgeschrieben worden?)! Denn <strong>im</strong> Vergleich<br />
zur <strong>Schwyz</strong>er Praxis, wo jegliche Fremdfinanzierung<br />
ausgeschlossen ist, darf ein Steuerpflichtiger<br />
<strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zug für seine private Vermögensverwaltung<br />
in einem best<strong>im</strong>mten Umfang Fremdkapital<br />
einsetzen. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel<br />
wird <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> u. a. ausgeschlossen,<br />
wenn die Haltedauer der Mehrzahl der Titel<br />
mehr als zwölf Monate beträgt; <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zug<br />
beträgt diese Haltedauer lediglich sechs Monate!<br />
Im gleichen Artikel erwähnt Markus Beeler, dass die<br />
Steuerverwaltung <strong>Schwyz</strong> gegenüber der heutigen<br />
Praxis keine Verschärfung (auf höchstem Niveau!)<br />
wolle. Das Gegenteil ist der Fall! Tatsache ist, dass<br />
die Ausschlusskriterien <strong>im</strong> Kreisschreiben EStV Nr. 8<br />
mit der Konkretisierung von Sek<strong>und</strong>ärkriterien massiv<br />
verschlechtert worden sind: Die Transaktionen<br />
werden zahlenmässig eingegrenzt <strong>und</strong> das Transaktionsvolumen<br />
darf nicht mehr als das Ein- bzw.<br />
Zweifache (Kreisschreiben EStV Nr. 8: <strong>im</strong>merhin das<br />
Fünffache!) des durchschnittlichen Wertschriftenbestands<br />
betragen.<br />
Die Entrüstung des Vorstehers der <strong>Schwyz</strong>er Steuerverwaltung<br />
<strong>im</strong> gleichen Artikel ist unverständlich,<br />
schwer nachvollziehbar <strong>und</strong> gibt Hinweise auf<br />
mangelnde Kritikfähigkeit.<br />
Strategien zur Vermeidung der gewerbsmässigen<br />
Wertschriftenhändlertätigkeit gibt es viele. <strong>Steuerpraxis</strong><br />
<strong>und</strong> Rechtssprechung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong><br />
sollten vermehrt das Augenmerk darauf legen, dass<br />
möglichst viele <strong>Schwyz</strong>er Anleger ihr Vermögen selber<br />
verwalten oder verwalten lassen können, ohne<br />
dabei Gefahr zu laufen, mit äusserst zweifelhaften<br />
Kriterien plötzlich ein selbstständiges Erwerbseinkommen<br />
erzielt <strong>und</strong> so zur unmittelbaren Steigerung<br />
des Steueraufkommens beigetragen zu<br />
haben.<br />
Eine restriktive Auslegung des vom Gesetzgeber<br />
bewusst belassenen Ermessensfreiraums bezüglich<br />
der Beurteilung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels<br />
beeinflusst für vermögende Privatpersonen<br />
die Wahl ihres Wohnsitzes, kann zur<br />
<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />
Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />
Abwanderung von Vermögen <strong>und</strong> Privatpersonen<br />
aus dem <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> führen, vermindert die<br />
Attraktivität <strong>und</strong> schadet der Volkswirtschaft des<br />
<strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>.<br />
Generell gilt, dass <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> das gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auf gegenseitigem Respekt <strong>und</strong> Vertrauen<br />
basierende Steuerkl<strong>im</strong>a nach <strong>im</strong>mer wieder gelebter<br />
<strong>und</strong> gehörter Auffassung in den letzten Jahren<br />
da <strong>und</strong> dort gelitten hat. Damit der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />
in steuerlichen <strong>und</strong> damit auch in volkswirtschaftlichen<br />
Bereichen den nationalen <strong>und</strong> internationalen<br />
Standortvorteil nicht verliert, gehört neben einer<br />
klaren <strong>und</strong> grosszügigen Gesetzesnorm auch dringend<br />
ein konstruktives <strong>und</strong> transparentes Verhältnis<br />
zwischen der Steuerbehörde, den Steuerpflichtigen<br />
(K<strong>und</strong>en!) <strong>und</strong> deren Vertretern dazu. Der stetig<br />
wachsende Steuerwettbewerb zwingt uns alle,<br />
zu diesem Standortvorteil Sorge zu tragen!<br />
Kein Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel<br />
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel kann <strong>im</strong>mer<br />
dann ausgeschlossen werden, bzw. private Vermögensverwaltung<br />
liegt vor, wenn die nachfolgenden<br />
sechs Kriterien des Kreisschreibens ESTV Nr. 8<br />
kumulativ erfüllt sind:<br />
1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt<br />
mindestens ein Jahr.<br />
2. Das Transaktionsvolumen (betragsmässige Summe<br />
aller Käufe <strong>und</strong> Verkäufe) pro Kalenderjahr beträgt<br />
gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften-/Guthabenbestands<br />
zu Beginn der Steuerperiode.<br />
3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften<br />
bildet keine Notwendigkeit, um fehlende<br />
oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung<br />
zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall,<br />
wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als<br />
50% aller steuerbaren Einkünfte in der Steuerperiode<br />
betragen.<br />
4. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich allen Anlegern zugänglich <strong>und</strong> stehen<br />
nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen<br />
Tätigkeit bzw. sind nicht auf spezielle Kenntnisse<br />
auf Gr<strong>und</strong> einer besonderen beruflichen Stellung<br />
zurückzuführen.<br />
5. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die<br />
steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften<br />
(Zinsen, Dividenden usw.) sind grösser als die<br />
anteiligen Schuldzinsen.<br />
6. Der Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Derivaten (insbesondere<br />
Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von<br />
eigenen Wertschriftenpositionen.<br />
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