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Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />

erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />

Der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> – (k)ein Steuerparadies?<br />

Die <strong>Schwyz</strong>er Einschätzungspraxis<br />

be<strong>im</strong> gewerbsmässigen Wertschriftenhandel<br />

Teilrevision des Steuergesetzes<br />

Am 12. Februar 2006 haben die St<strong>im</strong>mbürger/innen<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> der Teilrevision des<br />

Steuergesetzes mit einem Verhältnis von 2 : 1<br />

deutlich zugest<strong>im</strong>mt. Das neue Steuergesetz tritt<br />

auf Beginn des kommenden Jahres in Kraft. Ausgenommen<br />

davon sind die Änderungen, die der<br />

Umsetzung des Fusionsgesetzes dienen; sie gelten<br />

bereits seit der erfolgten Volksabst<strong>im</strong>mung.<br />

Nach dem Strategiekonzept Wirtschaft <strong>und</strong> Wohnen<br />

für den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> besteht für den Regierungsrat<br />

die Zielsetzung, dass sich der <strong>Kanton</strong> auch<br />

künftig unter den drei <strong>Kanton</strong>en mit der günstigsten<br />

Steuerbelastung in der Schweiz positioniert.<br />

Dank der Zust<strong>im</strong>mung zum neuen Steuergesetz<br />

bietet sich dem <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> auch weiterhin die<br />

Möglichkeit, die Spitzenposition <strong>im</strong> Wettbewerb<br />

der Standorte – sowohl international als auch unter<br />

den <strong>Kanton</strong>en – zu halten.<br />

Ein attraktives Steuergesetz verliert aber sehr<br />

schnell an Glanz, wenn diese Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>ene Ermessensspielraum von<br />

der Vollzugsbehörde extensiv zu Lasten der Steuerpflichtigen<br />

ausgelegt werden. Am Beispiel des gewerbsmässigen<br />

Wertschriftenhandels soll diese<br />

strenge <strong>Schwyz</strong>er Einschätzungspraxis aufgezeigt<br />

werden.<br />

Hintergr<strong>und</strong><br />

Bei der privaten Vermögensverwaltung muss <strong>im</strong>mer<br />

wieder die Frage beantwortet werden, ob realisierte<br />

Gewinne aus dem Verkauf von Wertschriften einen<br />

steuerfreien Kapitalgewinn darstellen oder ob<br />

diese Gewinne <strong>im</strong> Rahmen einer selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit erzielt wurden. Denn bei einer<br />

Zuordnung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

mutiert der Steuerpflichtige vom Privatanleger zum<br />

gewerbsmässigen Wertschriftenhändler. Dies führt<br />

dazu, dass die Kapitalgewinne der vollen Besteuerung<br />

unterliegen <strong>und</strong> zusätzlich Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für persönliche AHV-Beiträge bilden. Gleichzeitig<br />

gilt es zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige<br />

erlittene Verluste nur dann steuerlich zum Abzug<br />

geltend machen kann, wenn er die strengen<br />

Formvorschriften der Buchführungspflicht erfüllt.<br />

Weder die direkte B<strong>und</strong>essteuer noch die kantonalen<br />

Steuergesetze enthalten eine rechtliche Defini-<br />

Hauptsitz Bahnhofstr. 28, CH-6431 <strong>Schwyz</strong><br />

Tel ++41 (0)41 819 54 00<br />

Niederlassungen «Oberer Zürichsee»<br />

Churerstr. 77, CH-8808 Pfäffikon<br />

Tel ++41 (0)55 415 54 00<br />

«Wallis»<br />

Überlandstr. 30, CH-3902 Brig<br />

Tel ++41 (0)27 922 12 00<br />

info@mattig.ch www.mattig.ch<br />

<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />

Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />

tion des Begriffs der selbstständigen Erwerbstätigkeit.<br />

Weil auch <strong>im</strong> Steuerharmonisierungsgesetz<br />

(StHG) auf eine begriffliche Auslegung der selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit – in Kenntnis, dass die<br />

<strong>Kanton</strong>e diesen Begriff unterschiedlich definieren –<br />

verzichtet wurde, kann daraus gefolgert werden,<br />

dass der Gesetzgeber den <strong>Kanton</strong>en bewusst einen<br />

gewissen Freiraum belassen wollte.<br />

Die umfangreiche Rechtssprechung des B<strong>und</strong>esgerichts<br />

zur Frage des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels<br />

bezieht sich auf Einzelfälle <strong>und</strong><br />

ist für die Praxis wenig konkret. Verschiedene Versuche,<br />

die steuerliche Behandlung von Gewinnen<br />

aus Wertschriftenhandel zweckmässig zu normieren,<br />

sind gescheitert. Mit der Publikation des Kreisschreibens<br />

Nr. 8/2005 <strong>und</strong> der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz<br />

II vom 22. Juni<br />

2005 bestehen einerseits neue Gr<strong>und</strong>lagen für die<br />

Beurteilung der Abgrenzungsprobleme <strong>und</strong> anderseits<br />

ein Gesetzesvorschlag, der zum Ziel hat, die<br />

Rechtsunsicherheit zu diesen Fragenstellungen zu<br />

beseitigen.<br />

B<strong>und</strong>esgerichtliche Rechtsprechung<br />

Für die direkte B<strong>und</strong>essteuer ist bei der Beurteilung,<br />

ob einfache Vermögensverwaltung oder gewerbsmässiger<br />

Wertschriftenhandel <strong>und</strong> damit selbstständige<br />

Erwerbstätigkeit vorliege, stets nach der<br />

Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.<br />

Als Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

können laut B<strong>und</strong>esgericht folgende<br />

Kriterien in Betracht kommen:<br />

- systematisches <strong>und</strong> planmässiges Vorgehen<br />

- enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit<br />

des Steuerpflichtigen<br />

- Häufigkeit <strong>und</strong> kurze Besitzdauer<br />

- Einsatz erheblicher fremder Mittel<br />

- Wiederanlage in gleichartige Geschäfte<br />

Bei diesem Text handelt es sich um einen<br />

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Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />

erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />

Jedes dieser Kriterien kann zusammen mit anderen<br />

– aber unter Umständen auch bereits allein – zur<br />

Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

ausreichen.<br />

Von der Besteuerung ausgenommen sind nach<br />

b<strong>und</strong>esgerichtlicher Praxis einzig jene Kapitalgewinne,<br />

die bei der Verwaltung eigenen Vermögens<br />

oder in Ausübung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit<br />

erlangt werden.<br />

Kreisschreiben ESTV Nr. 8 vom 21.Juni 2005<br />

Das Kreisschreiben enthält einen von der Schweizerischen<br />

Steuerkonferenz erarbeiteten Katalog<br />

mit Safe-Haven-Kriterien (siehe Kasten am Schluss).<br />

Sind diese sechs kumulativen Kriterien nicht erfüllt,<br />

kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht<br />

ausgeschlossen werden <strong>und</strong> es ist anhand des vom<br />

B<strong>und</strong>esgericht entwickelten Indizienkatalogs <strong>im</strong><br />

Einzelfall zu beurteilen, ob ein solcher vorliegt.<br />

Der von der ESTV definierte Kriterienkatalog erweist<br />

sich in der Praxis als untauglich. Denn die kumulativ<br />

zu erfüllenden Voraussetzungen des Safe-<br />

Haven-Katalogs sind so gefasst, dass lediglich die<br />

schon bisher unproblematischen Fälle der privaten<br />

Vermögensverwaltung diese Bedingungen erfüllen.<br />

Die beabsichtigte Erhöhung der Rechtssicherheit<br />

bleibt somit aus. Die unvermindert herrschende<br />

Rechtsunsicherheit muss so rasch als möglich beseitigt<br />

werden. Die Absicht des B<strong>und</strong>esrates, den<br />

gewerbsmässigen Wertschriftenhandel <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Unternehmersteuerreform II gesetzlich zu regeln<br />

ist deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüssen.<br />

Praxis der <strong>Kanton</strong>e Luzern, Zug, Zürich…<br />

Die Steuerbehörde des <strong>Kanton</strong>s Luzern geht in jedem<br />

Fall von einer privaten Vermögensverwaltung<br />

bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen<br />

aus, wenn die Kriterien des Kreisschreibens ESTV<br />

Nr. 8 (siehe Kasten am Schluss) kumulativ erfüllt<br />

sind. Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt,<br />

kann erwerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht<br />

ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung<br />

erfolgt hierbei auf Gr<strong>und</strong> sämtlicher Umstände<br />

des konkreten Einzelfalls.<br />

Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit<br />

ist jedoch <strong>im</strong>mer, dass eine steuerpflichtige<br />

Person sich bemüht, in der Art <strong>und</strong> Weise einer<br />

(nebenberuflichen) selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

die Entwicklung des Wertpapiermarkts zur Gewinnerzielung<br />

auszunützen <strong>und</strong> nicht einfach bestrebt<br />

ist, ihr Vermögen «dynamisch» zu verwalten.<br />

Gemäss dem Luzerner Steuerbuch ist gewerbsmässiger<br />

Wertschriftenhandel eher zurückhaltend<br />

anzunehmen.<br />

<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />

Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />

Der <strong>Kanton</strong> Zug schliesst den gewerbsmässigen<br />

Wertschriftenhandel in der Regel aus, wenn<br />

- der durchschnittliche Wertschriftenbestand (ohne<br />

flüssige Mittel) weniger als 200 000 Franken beträgt<br />

- jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe <strong>und</strong><br />

Verkäufe) stattfinden. Falls kein Fremdkapital eingesetzt<br />

wird <strong>und</strong> keine derivate Geschäfte getätigt<br />

werden sind bis zu 200 Transaktionen zulässig<br />

- der Umsatz (Käufe <strong>und</strong> Verkäufe) weniger als das<br />

Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestands<br />

beträgt. Falls kein Fremdkapital eingesetzt<br />

wird <strong>und</strong> keine derivaten Geschäfte getätigt werden,<br />

darf der Umsatz bis zum Zweifachen des<br />

durchschnittlichen Wertschriftenbestands betragen<br />

- die Haltedauer in der Mehrzahl der Titelkategorien<br />

länger als sechs Monate ist<br />

Werden die obigen Bedingungen deutlich überschritten,<br />

ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen<br />

(Zuger Steuerbuch, Erläuterungen zu § 17, III<br />

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel).<br />

Über Ausschlusskriterien wird <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zürich<br />

für die grosse Mehrzahl von Steuerpflichtigen die<br />

Rechtssicherheit erhöht. Wenn diese nicht greifen,<br />

wird nicht automatisch auf Wertschriftenhandel<br />

geschlossen, sondern es setzt eine Prüfung des Einzelfalls<br />

ein. Gemäss den Weisungen über die steuerliche<br />

Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem<br />

Wertschriftenhandel geht das <strong>Kanton</strong>ale<br />

Steueramt Zürich in jedem Fall von einer privaten<br />

Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten<br />

Kapitalgewinnen aus, wenn folgende Kriterien<br />

kumulativ erfüllt sind:<br />

1. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die<br />

steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften<br />

sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.<br />

2. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich allen Anlegern zugänglich <strong>und</strong> stehen<br />

nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen<br />

Tätigkeit oder sind nicht auf spezielle Kenntnisse<br />

aufgr<strong>und</strong> einer besonderen beruflichen Stellung<br />

zurückzuführen.<br />

3. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften<br />

beträgt mindestens ein halbes Jahr.<br />

4. Der Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Derivaten (insbesondere<br />

Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von<br />

eigenen Wertschriftenpositionen.<br />

5. Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt<br />

gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften-<br />

<strong>und</strong> Guthabenbestands per Anfang Steuerperiode.<br />

6. Die Kapitalgewinne aus den Wertschriftengeschäften<br />

erscheinen weder in Bezug auf die steuerbaren<br />

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Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />

erschienen Höfner Volksblatt/March-Anzeiger 29.3.2006<br />

Einkünfte als übermässig noch bilden sie Notwendigkeit,<br />

um fehlende oder weggefallene Einkünfte<br />

zur Lebenshaltung zu ersetzen.<br />

Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann<br />

gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegen.<br />

Die Zürcher Steuerbehören definieren jedoch die<br />

Gewerbsmässigkeit weiterhin zurückhaltend, mit<br />

dem Ziel, die eindeutigen Fälle zu erfassen, nicht<br />

aber Privatpersonen, welche ihr Vermögen umsichtig<br />

<strong>und</strong> auch nach modernen Kriterien anlegen.<br />

…<strong>und</strong> des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong><br />

Der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> definierte <strong>und</strong> veröffentlichte<br />

<strong>im</strong> September 2005 zwei nicht kumulative Kriterien,<br />

bei welchen der gewerbsmässige Wertschriftenhandel<br />

zu bejahen ist. In all jenen Fällen, in<br />

denen<br />

- mittels Kredit – sei dies ein Lombardkredit oder<br />

die Aufnahme bzw. Aufstockung einer Hypothek –<br />

Wertschriften gekauft werden,<br />

- oder der Einsatz von Derivaten über die Depotsicherung<br />

hinausgeht.<br />

Diese zwei Kriterien genügen gemäss geltender<br />

Praxis für sich allein, müssen also nicht kumulativ<br />

vorliegen. Die übrigen b<strong>und</strong>esgerichtlichen Kriterien<br />

treten demgegenüber in den Hintergr<strong>und</strong>, wobei<br />

der B<strong>und</strong>esgerichtskatalog trotzdem zur Entscheidfindung<br />

herangezogen werden kann. Diese<br />

aktuelle Praxis der <strong>Schwyz</strong>er Steuerbehörden erweist<br />

sich von allen <strong>Kanton</strong>en als die strengste,<br />

wie jüngst in einer KPMG-Analyse bestätigt <strong>und</strong><br />

veröffentlicht worden ist. Oder mit anderen Worten:<br />

Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> ist die Gefahr für einen<br />

vermögenden Steuerpflichtigen – egal ob er selbstständig,<br />

unselbstständig oder Rentner ist – am<br />

grössten, plötzlich wie ein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler<br />

besteuert zu werden.<br />

In der neuen Mitteilung (Februar 2006) zur Umsetzung<br />

des Kreisschreibens EStV Nr. 8 untern<strong>im</strong>mt die<br />

Steuerverwaltung <strong>Schwyz</strong> den Versuch, den Steuerpflichtigen<br />

Rechtssicherheit zu verschaffen <strong>und</strong> ihnen<br />

eine rechtsgleiche Einschätzung zu ermöglichen,<br />

indem das Kreisschreiben Nr. 8 mit Sek<strong>und</strong>ärkriterien<br />

konkretisiert wird. Demnach wird in<br />

der Regel <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> gewerbsmässiger<br />

Wertpapierhandel ausgeschlossen, wenn<br />

- der durchschnittliche Wertpapierbestand gemäss<br />

Wertschriftenverzeichnis (ohne Konti, Festgeldoder<br />

Treuhandanlagen) weniger als 200 000 Franken<br />

beträgt<br />

<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />

Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />

- jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe oder<br />

Verkäufe) vorgenommen werden. Werden keine<br />

Geschäfte mit Derivaten (Optionen, Futures, jedoch<br />

ohne strukturierte Produkte) getätigt, sind bis zu<br />

200 Transaktionen zulässig<br />

- der Umsatz (Käufe <strong>und</strong> Verkäufe) weniger als das<br />

Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestands<br />

beträgt. Werden keine Transaktionen mit<br />

Derivaten getätigt, darf der Umsatz das Zweifache<br />

des durchschnittlichen Wertschriftenbestands betragen<br />

- die Haltedauer der Mehrzahl der Titel mehr als<br />

zwölf Monate beträgt.<br />

Wird eines der letzten drei Kriterien nicht eingehalten,<br />

ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen.<br />

Einfache Gesellschaften (Investmentclubs) werden<br />

konsolidiert betrachtet. Dies gilt ebenso für Ehegatten,<br />

ausser wenn jeder Ehegatte sein Vermögen<br />

selbstständig verwaltet.<br />

Der Einsatz eines Lombardkredits ebenso wie Devisenhandel<br />

qualifizieren stets als gewerbsmässiger<br />

Wertpapierhandel!<br />

Diese Konkretisierung gilt sowohl für die kantonalen<br />

Steuern als auch für die direkte B<strong>und</strong>essteuer.<br />

Die Steuerverwaltung <strong>Schwyz</strong> wendet das Kreisschreiben<br />

EStV Nr. 8 mit den konkretisierten Sek<strong>und</strong>ärkriterien<br />

ab der Steuerperiode 2006 an.<br />

Vorbescheide<br />

Angesichts der Unsicherheit <strong>und</strong> Volatilität des<br />

Wertschriftenmarkts ist es in der Praxis nicht möglich,<br />

<strong>im</strong> Voraus eine Anlagestrategie – d. h. den<br />

zeitlichen <strong>und</strong> mengenmässigen Umfang der Transaktionen,<br />

die Haltedauer der Wertschriften usw. –<br />

über eine längere Zeitdauer verbindlich festzulegen.<br />

Deshalb können die Steuerbehörden generell<br />

zur Frage der Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels<br />

keine rechtsverbindlichen Vorbescheide<br />

abgeben.<br />

Es bleibt die Feststellung, dass für die Beurteilung,<br />

ob steuerfreie private Vermögensverwaltung oder<br />

steuerbarer gewerbsmässiger Wertschriftenhandel<br />

vorliegt, die beabsichtigte Rechts- <strong>und</strong> Planungssicherheit<br />

nicht eingetreten ist. Die entsprechende<br />

Beurteilung erfolgt weiterhin aufgr<strong>und</strong> sämtlicher<br />

Umstände des konkreten Einzelfalls. Sie erfolgt wie<br />

bisher stets <strong>im</strong> Nachhinein, nämlich erst <strong>im</strong> Einschätzungsverfahren,<br />

<strong>und</strong> birgt für den privaten<br />

Anleger weiterhin unter Umständen hohe steuerliche<br />

Risiken.<br />

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Zur <strong>Steuerpraxis</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />

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Fazit<br />

Auch mit dem Versuch, das Kreisschreiben EStV<br />

Nr. 8 mit Sek<strong>und</strong>ärkriterien zu konkretisieren, gelingt<br />

es der Steuerverwaltung <strong>Schwyz</strong> nicht, ihre<br />

schweizweit restriktivste Beurteilung des gewerbsmässigen<br />

Wertschriftenhandels zu beseitigen. Die<br />

Aussage von Markus Beeler, Vorsteher der Steuerverwaltung<br />

<strong>Schwyz</strong>, in der <strong>Schwyz</strong>er Lokalpresse,<br />

wonach der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> genau die gleichen<br />

Kriterien wie der <strong>Kanton</strong> Zug als liberalster <strong>Kanton</strong><br />

anwendet, st<strong>im</strong>mt nicht (…oder sind diese allenfalls<br />

falsch abgeschrieben worden?)! Denn <strong>im</strong> Vergleich<br />

zur <strong>Schwyz</strong>er Praxis, wo jegliche Fremdfinanzierung<br />

ausgeschlossen ist, darf ein Steuerpflichtiger<br />

<strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zug für seine private Vermögensverwaltung<br />

in einem best<strong>im</strong>mten Umfang Fremdkapital<br />

einsetzen. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel<br />

wird <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> u. a. ausgeschlossen,<br />

wenn die Haltedauer der Mehrzahl der Titel<br />

mehr als zwölf Monate beträgt; <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zug<br />

beträgt diese Haltedauer lediglich sechs Monate!<br />

Im gleichen Artikel erwähnt Markus Beeler, dass die<br />

Steuerverwaltung <strong>Schwyz</strong> gegenüber der heutigen<br />

Praxis keine Verschärfung (auf höchstem Niveau!)<br />

wolle. Das Gegenteil ist der Fall! Tatsache ist, dass<br />

die Ausschlusskriterien <strong>im</strong> Kreisschreiben EStV Nr. 8<br />

mit der Konkretisierung von Sek<strong>und</strong>ärkriterien massiv<br />

verschlechtert worden sind: Die Transaktionen<br />

werden zahlenmässig eingegrenzt <strong>und</strong> das Transaktionsvolumen<br />

darf nicht mehr als das Ein- bzw.<br />

Zweifache (Kreisschreiben EStV Nr. 8: <strong>im</strong>merhin das<br />

Fünffache!) des durchschnittlichen Wertschriftenbestands<br />

betragen.<br />

Die Entrüstung des Vorstehers der <strong>Schwyz</strong>er Steuerverwaltung<br />

<strong>im</strong> gleichen Artikel ist unverständlich,<br />

schwer nachvollziehbar <strong>und</strong> gibt Hinweise auf<br />

mangelnde Kritikfähigkeit.<br />

Strategien zur Vermeidung der gewerbsmässigen<br />

Wertschriftenhändlertätigkeit gibt es viele. <strong>Steuerpraxis</strong><br />

<strong>und</strong> Rechtssprechung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong><br />

sollten vermehrt das Augenmerk darauf legen, dass<br />

möglichst viele <strong>Schwyz</strong>er Anleger ihr Vermögen selber<br />

verwalten oder verwalten lassen können, ohne<br />

dabei Gefahr zu laufen, mit äusserst zweifelhaften<br />

Kriterien plötzlich ein selbstständiges Erwerbseinkommen<br />

erzielt <strong>und</strong> so zur unmittelbaren Steigerung<br />

des Steueraufkommens beigetragen zu<br />

haben.<br />

Eine restriktive Auslegung des vom Gesetzgeber<br />

bewusst belassenen Ermessensfreiraums bezüglich<br />

der Beurteilung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels<br />

beeinflusst für vermögende Privatpersonen<br />

die Wahl ihres Wohnsitzes, kann zur<br />

<strong>Mattig</strong>-<strong>Suter</strong> <strong>und</strong> Treuhand- <strong>und</strong><br />

Partner <strong>Schwyz</strong> Revisionsgesellschaft<br />

Abwanderung von Vermögen <strong>und</strong> Privatpersonen<br />

aus dem <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> führen, vermindert die<br />

Attraktivität <strong>und</strong> schadet der Volkswirtschaft des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>.<br />

Generell gilt, dass <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> das gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auf gegenseitigem Respekt <strong>und</strong> Vertrauen<br />

basierende Steuerkl<strong>im</strong>a nach <strong>im</strong>mer wieder gelebter<br />

<strong>und</strong> gehörter Auffassung in den letzten Jahren<br />

da <strong>und</strong> dort gelitten hat. Damit der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />

in steuerlichen <strong>und</strong> damit auch in volkswirtschaftlichen<br />

Bereichen den nationalen <strong>und</strong> internationalen<br />

Standortvorteil nicht verliert, gehört neben einer<br />

klaren <strong>und</strong> grosszügigen Gesetzesnorm auch dringend<br />

ein konstruktives <strong>und</strong> transparentes Verhältnis<br />

zwischen der Steuerbehörde, den Steuerpflichtigen<br />

(K<strong>und</strong>en!) <strong>und</strong> deren Vertretern dazu. Der stetig<br />

wachsende Steuerwettbewerb zwingt uns alle,<br />

zu diesem Standortvorteil Sorge zu tragen!<br />

Kein Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel<br />

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel kann <strong>im</strong>mer<br />

dann ausgeschlossen werden, bzw. private Vermögensverwaltung<br />

liegt vor, wenn die nachfolgenden<br />

sechs Kriterien des Kreisschreibens ESTV Nr. 8<br />

kumulativ erfüllt sind:<br />

1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt<br />

mindestens ein Jahr.<br />

2. Das Transaktionsvolumen (betragsmässige Summe<br />

aller Käufe <strong>und</strong> Verkäufe) pro Kalenderjahr beträgt<br />

gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften-/Guthabenbestands<br />

zu Beginn der Steuerperiode.<br />

3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften<br />

bildet keine Notwendigkeit, um fehlende<br />

oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung<br />

zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall,<br />

wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als<br />

50% aller steuerbaren Einkünfte in der Steuerperiode<br />

betragen.<br />

4. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich allen Anlegern zugänglich <strong>und</strong> stehen<br />

nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen<br />

Tätigkeit bzw. sind nicht auf spezielle Kenntnisse<br />

auf Gr<strong>und</strong> einer besonderen beruflichen Stellung<br />

zurückzuführen.<br />

5. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die<br />

steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften<br />

(Zinsen, Dividenden usw.) sind grösser als die<br />

anteiligen Schuldzinsen.<br />

6. Der Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Derivaten (insbesondere<br />

Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von<br />

eigenen Wertschriftenpositionen.<br />

Bei diesem Text handelt es sich um einen<br />

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