Merkblatt zum Tiers garant oder Tiers payant – was gilt ab dem 1 ...
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<strong>Merkblatt</strong> <strong>zum</strong> <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> <strong>oder</strong> <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong> <strong>–</strong> <strong>was</strong> <strong>gilt</strong> <strong>ab</strong> <strong>dem</strong> 1. Januar<br />
2007<br />
Was wurde geändert, <strong>was</strong> <strong>gilt</strong> und <strong>was</strong> empfehlen wir?<br />
1. Was sagt das KVG <strong>zum</strong> <strong>Tiers</strong>?<br />
Gemäss Art. 42 KVG schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung,<br />
sofern Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart h<strong>ab</strong>en. Die Versicherten<br />
h<strong>ab</strong>en in diesem Fall gegenüber <strong>dem</strong> Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung. Dieser<br />
Anspruch kann <strong>dem</strong> Leistungserbringer <strong>ab</strong>getreten werden.<br />
Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung<br />
schuldet. Der Leistungserbringer muss <strong>dem</strong> Schuldner eine detaillierte und verständliche<br />
Rechnung zustellen.<br />
Art. 42 Abs. 1 KVG, wonach die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung<br />
schulden, sofern Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbaren, <strong>gilt</strong> als zwingendes<br />
Recht. Es kann daher nur mit Zustimmung der Tarifparteien geändert werden.<br />
2. Was <strong>gilt</strong> nach den Kantonalen Anschlussverträgen <strong>ab</strong> 1.1.2007?<br />
In allen Kantonen mit Ausnahme von Schwyz und Uri, h<strong>ab</strong>en die Vertragsparteien (santésuisse bzw.<br />
die zuständige Kantonale Ärztegesellschaft) die Rechnungsstellung nach <strong>dem</strong> System des <strong>Tiers</strong><br />
<strong>garant</strong> vereinbart.<br />
Die Versicherten h<strong>ab</strong>en gemäss Art. 11 der Anschlussverträge in diesem Fall gegenüber <strong>dem</strong> Versicherer<br />
einen Anspruch auf Rückerstattung. Dieser kann gemäss KVG <strong>dem</strong> Leistungserbringer <strong>ab</strong>getreten<br />
werden.<br />
3. Was ist neu im Anschlussvertrag?<br />
Neu enthalten die Anschlussverträge folgende Bestimmung:<br />
Art. 11 Abs. 2:<br />
„Einzelne Versicherer und einzelne Leistungserbringer können in Abweichung zu Absatz 1 vereinbaren,<br />
dass der Versicherer die Vergütung der Leistung schuldet (System des <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong>). Die<br />
versicherte Person erhält eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Bei einem<br />
solchen Systemwechsel bzw. bei diesem Vergütungsmodus dürfen <strong>dem</strong> Versicherer, <strong>dem</strong> Leistungserbringer<br />
und den Patienten keine Nachteile erwachsen.“<br />
Art. 11 Abs. 3:<br />
„Beim Wechsel der Vergütungsform informiert der Leistungserbringer den Patienten in angemessener<br />
Art und Weise.“<br />
Was bedeutet diese Bestimmungen?<br />
Grundsätzlich <strong>gilt</strong> der zwischen den Verbandsparteien vereinbarte <strong>Tiers</strong>; also mit Ausnahme der<br />
Kantone SZ und UR, der <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong>.<br />
Der Wechsel des <strong>Tiers</strong> im Einzelfall wurde auf Druck von santésuisse bei den Vertragsverhandlungen<br />
als conditio sine qua non in die Anschlussverträge aufgenommen. Wir mussten in den Vertragsverhandlungen<br />
auf der schweizerischen Ebene diesen Kompromiss schliesslich eingehen.<br />
Sekretariat KKA/CCM, Barbara Zinggeler<br />
c/o Aerztegesellschaft des Kantons Zürich,<br />
Freiestrasse 138, 8032 Zürich, T: 044 421 14 44 F: 044 421 14 15<br />
barbara.zinggeler@kka-ccm.ch
Nach <strong>dem</strong> neuen Anschlussvertrag wird <strong>ab</strong> 1. Januar 2007 effektiv ein Wechsel in den <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong><br />
von einzelnen Ärzten und einzelnen Versicherern möglich sein. Als Standardverrechnungssystem<br />
ist <strong>ab</strong>er immer noch der <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> vorgesehen!<br />
Es wird in Zukunft <strong>ab</strong>er sicher nicht möglich sein, für einzelne Patienten in den <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong> zu<br />
wechseln. Ein Arzt und ein Versicherer können <strong>ab</strong>er für alle Patienten den <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong> vereinbaren.<br />
Falls es zu solchen Systemwechseln kommt, wird die durch den Wechsel bedingte Volumenvergrösserung<br />
beobachtet und bei der Taxpunktwertempfehlung durch das Lenkungsbüro berücksichtigt<br />
werden müssen.<br />
In den letzten Tagen und Wochen ist nun seitens einzelner Versicherer <strong>ab</strong>er auch seitens anderer<br />
Organisationen, die im Abrechnungswesen tätig sind, eine <strong>zum</strong> Teil sehr einseitige Kampagne zu<br />
Gunsten des <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong> eingeleitet worden, wobei sich diese Kreise nicht scheuen, die Patienten<br />
vorzuschieben, um ihre eigenen Interessen wahrnehmen zu können.<br />
4. Mit welchen Ködern werden Sie bzw. die Patienten gelockt?<br />
Die Versicherer werben in ihren Werbeprospekten und Aussendungen mit vielen Vorteilen für die Patienten.<br />
- Debitorenverluste: Es wird behauptet, die Versicherer trügen das finanzielle Risiko (Debitorenverluste).<br />
Leider hat dies bisher noch kein Versicherer unter Beweis gestellt. Kritisch wird es<br />
dann, wenn ein Versicherter mit den Prämien im Rückstand ist. Falls er betrieben wurde, kann<br />
der Versicherer gemäss Art. 64a KVG in Verbindung mit Art. 90 KVV einen Leistungsaufschub<br />
verhängen. Glauben Sie wirklich, dass die Versicherer ihre Arztrechnungen in solchen Fällen bezahlen,<br />
obwohl die Patienten für Prämien, Franchisen, Selbstbehalte, etc. betrieben werden<br />
mussten und evtl. Verlustscheine vorliegen?<br />
- Einige Versicherer erklären ausdrücklich ca. 3% der Versicherten würden ihre Arztrechnungen<br />
gar nicht bezahlen. Fragen Sie ihre Kollegen, die seit Jahren im <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> <strong>ab</strong>rechnen, wie<br />
hoch denn ihre Debitorenverluste sind.<br />
- Der Patient ist keine Bank: Ihre Patienten werden mit <strong>dem</strong> Argument geködert, sie müssten die<br />
ärztlichen Leistungen nicht vorfinanzieren. Wenn Sie im <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> Ihre Rechnung an den Patienten<br />
schicken und diesen den Rückerstattungsbeleg umgehend an die Versicherer weiterleiten,<br />
kommt es bei Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Versicherer zu keinen <strong>oder</strong> nur kurzfristigen<br />
Vorfinanzierungen.<br />
- Elektronischer Datenaustausch: Es wird auch behauptet, dass die Ärzteschaft den <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong><br />
<strong>ab</strong>lehnt, um im <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> für den elektronischen Datenaustausch „Unsummen“ zu verlangen.<br />
Der Ärzteschaft geht es primär darum, via Trustcenter zu den Daten zu kommen. Nur dank<br />
den Daten der Trustcenter konnte in den vergangenen Monaten mit gleichwertigen Daten verhandelt<br />
werden <strong>–</strong> und verschiedene Versicherer h<strong>ab</strong>en mit den Trustcentern Verträge über den<br />
elektronischen Datenaustausch <strong>ab</strong>geschlossen.<br />
Es ist wichtig, dass Sie die Patienten persönlich über die Situation orientieren. Wir h<strong>ab</strong>en Ihnen dafür<br />
ein <strong>Merkblatt</strong> vorbereitet (Anhang 1).<br />
5. Was empfiehlt Ihnen die KKA?<br />
Überlegen Sie sich eine Wechsel vom <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> in den <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong> im Einzelfall sehr gut!<br />
Lassen Sie sich nicht von kurzfristigen Überlegungen leiten!<br />
Was erachten wir als besonders wichtig?<br />
1. Sie müssen beim Wechsel vom <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> in den <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong> im Einzelfall mit den entsprechenden<br />
Versicherungen eine Vereinbarung <strong>ab</strong>schliessen.<br />
Sekretariat KKA/CCM, Barbara Zinggeler<br />
c/o Aerztegesellschaft des Kantons Zürich,<br />
Freiestrasse 138, 8032 Zürich, T: 044 421 14 44 F: 044 421 14 15<br />
barbara.zinggeler@kka-ccm.ch<br />
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2. Sie müssen vor <strong>dem</strong> Versand der Rechnung an den Versicherer die Zustimmung Ihrer Patienten<br />
einholen. Es ist durchaus möglich, dass die Patienten gar nicht wünschen, dass die Kassen direkt<br />
eine Rechnung erhalten. Bei kritischen Krankheiten <strong>oder</strong> bei einem hohen Selbstbehalt, ist<br />
dies relativ häufig der Fall. Wenn Sie die Rechnung ohne Wissen und gegen den Willen Ihrer Patienten<br />
an den Versicherer schicken, verletzen Sie die Regeln des Datenschutzes und das Patientengeheimnis.<br />
Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat schon im Jahre 2004 auf diese<br />
Situation aufmerksam gemacht und deshalb die Abwicklung Rechnungsstellung via Trustcenter<br />
empfohlen.<br />
3. Sie sind dafür verantwortlich, dass der Patient eine Rechnungskopie erhält. Es ist vorgesehen,<br />
dass in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) per 1.1.2007 diesbezüglich eine<br />
klare Vorschrift aufgenommen wird, die Ihnen die Pflicht, den Patienten eine Kopie der Rechnung<br />
zukommen zu lassen, auferlegt.<br />
4. Wenn Sie sich für einen Wechsel im Einzelfall <strong>zum</strong> <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong> entschliessen, sorgen Sie dafür,<br />
dass die Trustcenter weiterhin eine Kopie Ihrer Rechnung erhalten, da nur dann die Datenparität<br />
gewährleistet ist.<br />
5. Achten Sie darauf, dass in einer Einzelvereinbarung Ihnen gegenüber seitens des Versicherers<br />
<strong>garant</strong>iert wird, dass Debitorenverluste auch bei einer Sistierung der Leistungspflicht gegenüber<br />
<strong>dem</strong> Patienten übernommen werden. Machen Sie das nicht, sind Sie in einer schlechteren Situation<br />
als im <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong>, weil Sie sich im <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> die Rückerstattungsforderung, die der Patient<br />
gegenüber der Versicherung hat, <strong>ab</strong>treten lassen können. Im schlimmsten Fall haftet Ihnen<br />
gegenüber der Patient für den Ausfall (Anhang 2).<br />
6. Achten Sie schliesslich darauf, dass eine Zahlungsfrist in Einzelverträgen, in denen der TP vereinbart<br />
wird, aufgenommen wird (30 Tage).<br />
6. Zusammenfassung<br />
Die KKA vertritt nach wie vor die Meinung, dass der <strong>Tiers</strong> <strong>garant</strong> <strong>dem</strong> Arzt-/Patientenverhältnis (Auftrag)<br />
gerecht wird.<br />
Wir denken, dass die Versicherer mit allen möglichen Tricks versuchen werden, einzelne Ärzte für<br />
den <strong>Tiers</strong> <strong>payant</strong> zu überreden, dass sie <strong>ab</strong>er nicht bereit sein werden, dies langfristig ohne einen<br />
eigenen Vorteil zu finanzieren.<br />
Vielleicht nicht sofort, <strong>ab</strong>er in kurzer Zeit, werden die Versicherer eine Gegenleistung verlangen:<br />
bspw. einen niedrigeren Taxpunktwert <strong>oder</strong> ein ausdrücklicher Verzicht, Debitorenverluste zu übernehmen.<br />
Deshalb <strong>gilt</strong> für uns auch hier der Grundsatz „cavete collegae“!<br />
Peter Meier, Rechtsberater KKA Claudia Brenn Tremblau, Generalsekretärin AGZ<br />
Beilagen:<br />
- Anhang 1 (Patientenmerkblatt)<br />
- Anhang 2 (Muster Abtretungsvereinbarung im TG)<br />
Sekretariat KKA/CCM, Barbara Zinggeler<br />
c/o Aerztegesellschaft des Kantons Zürich,<br />
Freiestrasse 138, 8032 Zürich, T: 044 421 14 44 F: 044 421 14 15<br />
barbara.zinggeler@kka-ccm.ch<br />
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