Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt ...
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VIERTER TEIL<br />
Städtische Leichenhäuser<br />
§ 25<br />
Widmungszweck, Benutzung <strong>der</strong> Leichenhäuser<br />
(1) Die Leichenhäuser in Neustadt a.d. Aisch, Birkenfeld, Schauerheim <strong>und</strong> Unterschweinach dienen - nach<br />
Durchführung <strong>der</strong> Leichenschau -<br />
1. zur Aufbewahrung <strong>der</strong> Leichen aller im <strong>Stadt</strong>gebiet Verstorbener, bis sie bestattet o<strong>der</strong> <strong>über</strong>führt werden,<br />
2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in den Friedhöfen.<br />
(2) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer <strong>über</strong>tragbaren Krankheit im Sinne des B<strong>und</strong>esseuchengesetzes<br />
erkrankt waren, werden in einem geson<strong>der</strong>ten Raum im Leichenhaus in Neustadt a.d.<br />
Aisch untergebracht (§ 19 Satz 1 BestV).<br />
(3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbewahrung<br />
im offenen o<strong>der</strong> geschlossenen Sarg erfolgt. Wird dar<strong>über</strong> keine Bestimmung getroffen, bleibt <strong>der</strong> Sarg<br />
geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- o<strong>der</strong> Leichenschauarztes.<br />
(4) Besucher <strong>und</strong> Angehörige haben gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum <strong>der</strong> Leichenhäuser.<br />
Ein Zutritt am Bestattungstag ist, soweit nicht an<strong>der</strong>weitige Vorschriften entgegenstehen, erlaubt.<br />
(5) Lichtbild-, Video- <strong>und</strong> Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen <strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zustimmung desjenigen, <strong>der</strong> die Bestattung in Auftrag gegeben hat.<br />
§ 26<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Jede Leiche <strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>gebiet Verstorbenen ist nach Vornahme <strong>der</strong> Leichenschau unverzüglich in eines<br />
<strong>der</strong> städtischen Leichenhäuser zu verbringen, soweit sie nicht in kirchliche Leichenhäuser verbracht werden.<br />
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes <strong>über</strong>führten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in<br />
<strong>das</strong> Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach <strong>der</strong> Ankunft stattfindet.<br />
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn<br />
1. <strong>der</strong> Tod in einer Anstalt eingetreten ist <strong>und</strong> dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung <strong>der</strong> Lei che<br />
vorhanden ist,<br />
2. die Leiche zum Zwecke <strong>der</strong> Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsar gung<br />
freigegeben <strong>und</strong> unverzüglich <strong>über</strong>führt wird.<br />
FÜNFTER TEIL<br />
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
§ 27<br />
Leichenperson<br />
2.4.<br />
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