Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt ...
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§ 3<br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung - Aufsicht<br />
Die Friedhöfe werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch als <strong>Friedhofs</strong>trägerin verwaltet <strong>und</strong> beaufsichtigt (<strong>Friedhofs</strong>verwaltung).<br />
§ 4<br />
Bestattungsanspruch<br />
(1) Der Waldfriedhof dient <strong>der</strong> Beisetzung aller verstorbener Gemeindebewohner sowie <strong>der</strong>jenigen, die ein Anrecht<br />
auf die Benutzung einer Familien- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>grabstätte haben, mit Ausnahme <strong>der</strong> Ortsteile Schauerheim,<br />
Hasenlohe, Virnsbergerhaag, Diebach, Unterschweinach, Oberschweinach <strong>und</strong> Stöckach.<br />
(2) Der Friedhof in Schauerheim dient gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Beisetzung aller Personen, die in Schauerheim, Hasenlohe,<br />
Virnsbergerhaag <strong>und</strong> Diebach bei ihrem Tode ihren Wohnsitz hatten, soweit Beerdigungsplätze<br />
ausgewiesen werden können o<strong>der</strong> ein Anrecht auf die Benutzung einer Familien- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>grabstätte<br />
haben.<br />
(3) Der Friedhof in Unterschweinach dient gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Beisetzung aller Personen, die in Unterschweinach,<br />
Oberschweinach <strong>und</strong> Stöckach bei ihrem Tode ihren Wohnsitz hatten, soweit Beerdigungsplätze<br />
ausgewiesen werden können o<strong>der</strong> ein Anrecht auf die Benutzung einer Familien- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>grabstätte<br />
haben.<br />
(4) Für im <strong>Stadt</strong>gebiet Verstorbene <strong>und</strong> für tot Aufgef<strong>und</strong>ene gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn<br />
nicht eine ordnungsgemäße Beisetzung an<strong>der</strong>weitig gesichert ist.<br />
(5) Die Bestattung an<strong>der</strong>er als in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen bedarf <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Erlaubnis<br />
<strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.<br />
(6) Für Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten sowie für Körper- <strong>und</strong> Leichenteile gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.<br />
(7) Von den Absätzen 1 bis 3 können bei berechtigtem Interesse Ausnahmen zugelassen werden.<br />
Abschnitt 2<br />
Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe sind tags<strong>über</strong> geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben;<br />
bei dringendem Bedürfnis kann <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>personal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.<br />
(2) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann <strong>das</strong> Betreten <strong>der</strong> Friedhöfe o<strong>der</strong> einzelner Teile aus beson<strong>der</strong>em Anlass z.B.<br />
bei Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen (§ 32) - untersagen.<br />
§ 6<br />
Verhalten im Friedhof<br />
(1) Je<strong>der</strong> Besucher <strong>der</strong> Friedhöfe hat sich ruhig <strong>und</strong> <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />
(2) Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren ist <strong>das</strong> Betreten <strong>der</strong> Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.<br />
(3) In den Friedhöfen ist insbeson<strong>der</strong>e untersagt,<br />
a) Einfriedungen zu <strong>über</strong>steigen, Hecken <strong>und</strong> Pflanzungen zu durchbrechen, Rasenflächen, Anpflan- zungen<br />
<strong>und</strong> Gräber unberechtigt zu betreten sowie Blumen <strong>und</strong> Pflanzen abzupflücken o<strong>der</strong> zu<br />
entnehmen,<br />
2.4.<br />
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