Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt ...
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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungswesen</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch<br />
vom 26.02.1997<br />
Än<strong>der</strong>ungen: § 1 Satz 1, § 17Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 3, § 18 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, § 19, § 22 Abs. 3 Satz 2<br />
geän<strong>der</strong>t <strong>und</strong> § 18 Abs. 5 aufgehoben <strong>und</strong> in Kraft getreten am 01.01.1999<br />
Die <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch erlässt aufgr<strong>und</strong> Art. 23 <strong>und</strong> Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 <strong>und</strong> Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende <strong>Satzung</strong>:<br />
Glie<strong>der</strong>ung<br />
Erster Teil Allgemeine Vorschriften<br />
Zweiter Teil Die städtischen Friedhöfe<br />
Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten<br />
Vierter Teil Städtische Leichenhäuser<br />
Fünfter Teil <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
Sechster Teil Bestattungsvorschriften<br />
Siebter Teil Schlussbestimmungen<br />
ERSTER TEIL<br />
Allgemeine Vorschrift<br />
§ 1<br />
Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>*<br />
Zum Zwecke einer geordneten <strong>und</strong> würdigen Totenbestattung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Gemeindebürger, betreibt die<br />
<strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch als öffentliche Einrichtung den Waldfriedhof in Neustadt a.d. Aisch <strong>und</strong> die städtischen<br />
Friedhöfe in Schauerheim <strong>und</strong> in Unterschweinach<br />
1. mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 13)<br />
2. mit dem <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal (§§ 27 bis 29)<br />
3. sowie als öffentliche Einrichtung die städtischen Leichenhäuser (§ 25, § 26) in Neustadt a.d. Aisch,<br />
Schauerheim, Unterschweinach <strong>und</strong> Birkenfeld.<br />
ZWEITER TEIL<br />
Die städtischen Friedhöfe<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeines<br />
§ 2<br />
Widmungszweck<br />
Die Friedhöfe sind insbeson<strong>der</strong>e den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte <strong>und</strong> zur Pflege<br />
ihres Andenkens gewidmet.<br />
2.4.
§ 3<br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung - Aufsicht<br />
Die Friedhöfe werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch als <strong>Friedhofs</strong>trägerin verwaltet <strong>und</strong> beaufsichtigt (<strong>Friedhofs</strong>verwaltung).<br />
§ 4<br />
Bestattungsanspruch<br />
(1) Der Waldfriedhof dient <strong>der</strong> Beisetzung aller verstorbener Gemeindebewohner sowie <strong>der</strong>jenigen, die ein Anrecht<br />
auf die Benutzung einer Familien- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>grabstätte haben, mit Ausnahme <strong>der</strong> Ortsteile Schauerheim,<br />
Hasenlohe, Virnsbergerhaag, Diebach, Unterschweinach, Oberschweinach <strong>und</strong> Stöckach.<br />
(2) Der Friedhof in Schauerheim dient gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Beisetzung aller Personen, die in Schauerheim, Hasenlohe,<br />
Virnsbergerhaag <strong>und</strong> Diebach bei ihrem Tode ihren Wohnsitz hatten, soweit Beerdigungsplätze<br />
ausgewiesen werden können o<strong>der</strong> ein Anrecht auf die Benutzung einer Familien- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>grabstätte<br />
haben.<br />
(3) Der Friedhof in Unterschweinach dient gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Beisetzung aller Personen, die in Unterschweinach,<br />
Oberschweinach <strong>und</strong> Stöckach bei ihrem Tode ihren Wohnsitz hatten, soweit Beerdigungsplätze<br />
ausgewiesen werden können o<strong>der</strong> ein Anrecht auf die Benutzung einer Familien- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>grabstätte<br />
haben.<br />
(4) Für im <strong>Stadt</strong>gebiet Verstorbene <strong>und</strong> für tot Aufgef<strong>und</strong>ene gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn<br />
nicht eine ordnungsgemäße Beisetzung an<strong>der</strong>weitig gesichert ist.<br />
(5) Die Bestattung an<strong>der</strong>er als in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen bedarf <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Erlaubnis<br />
<strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.<br />
(6) Für Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten sowie für Körper- <strong>und</strong> Leichenteile gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.<br />
(7) Von den Absätzen 1 bis 3 können bei berechtigtem Interesse Ausnahmen zugelassen werden.<br />
Abschnitt 2<br />
Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe sind tags<strong>über</strong> geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben;<br />
bei dringendem Bedürfnis kann <strong>das</strong> <strong>Friedhofs</strong>personal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.<br />
(2) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann <strong>das</strong> Betreten <strong>der</strong> Friedhöfe o<strong>der</strong> einzelner Teile aus beson<strong>der</strong>em Anlass z.B.<br />
bei Leichenausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen (§ 32) - untersagen.<br />
§ 6<br />
Verhalten im Friedhof<br />
(1) Je<strong>der</strong> Besucher <strong>der</strong> Friedhöfe hat sich ruhig <strong>und</strong> <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />
(2) Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren ist <strong>das</strong> Betreten <strong>der</strong> Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.<br />
(3) In den Friedhöfen ist insbeson<strong>der</strong>e untersagt,<br />
a) Einfriedungen zu <strong>über</strong>steigen, Hecken <strong>und</strong> Pflanzungen zu durchbrechen, Rasenflächen, Anpflan- zungen<br />
<strong>und</strong> Gräber unberechtigt zu betreten sowie Blumen <strong>und</strong> Pflanzen abzupflücken o<strong>der</strong> zu<br />
entnehmen,<br />
2.4.<br />
2
) zu rauchen <strong>und</strong> zu lärmen,<br />
c) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e),<br />
d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbeson<strong>der</strong>e auch mit Fahrrä<strong>der</strong>n zu befahren, ausgenommen<br />
sind Kin<strong>der</strong>wagen, Kranken- <strong>und</strong> Behin<strong>der</strong>tenfahrstühle sowie die von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
zugelassenen Fahrzeuge,<br />
e) Gräber, Wege, Plätze <strong>und</strong> Anlagen zu verunreinigen sowie verwelkte Kränze <strong>und</strong> sonstigen Abraum<br />
in an<strong>der</strong>en als den hierfür vorgesehenen Behältnissen zu lagern,<br />
f) fremde Grabstätten ohne Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>und</strong> ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten<br />
zu fotografieren,<br />
g) Druckschriften <strong>und</strong> Werbemittel zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten o<strong>der</strong> anzupreisen, gewerb-<br />
liche o<strong>der</strong> sonstige Leistungen anzubieten,<br />
h) während einer Bestattung o<strong>der</strong> Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten,<br />
i) Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen o<strong>der</strong> ähnliche Gegenstände auf den Gräbern<br />
aufzustellen sowie solche Gefäße <strong>und</strong> Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Tätigkeit im Friedhof<br />
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen <strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.<br />
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher Hinsicht<br />
zuverlässig sind. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann die Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Nachweise verlangen. Der Antragsteller<br />
erhält einen Zulassungsbescheid, <strong>der</strong> auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme <strong>der</strong><br />
Arbeiten gilt <strong>und</strong> dem <strong>Friedhofs</strong>personal auf Verlangen vorzuzeigen ist.<br />
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Insbeson<strong>der</strong>e sind während<br />
einer Bestattung o<strong>der</strong> Trauerfeierlichkeit störende Arbeiten in <strong>der</strong> Nähe untersagt. Unter Beachtung von<br />
Satz 1 ist den berechtigten Gewerbetreibenden die Benutzung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>wege mit geeigneten Fahrzeugen<br />
abweichend von § 6 Abs. 3 Buchst. d im erfor<strong>der</strong>lichen Maße gestattet. Wege <strong>und</strong> sonstige Anlagen<br />
dürfen dabei nicht <strong>über</strong> <strong>das</strong> übliche Maß hinaus beansprucht werden.<br />
(4) Die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze sind nach Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten wie<strong>der</strong> in einen ordnungsgemäßen Zustand<br />
zu versetzen.<br />
(5) An Nachmittagen vor Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen dürfen störende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden,<br />
es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.<br />
(6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom <strong>Friedhofs</strong>personal aus dem Friedhof verwiesen<br />
werden.<br />
(7) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Gewerbetreibende<br />
mehrfach gegen die <strong>Friedhofs</strong>satzung o<strong>der</strong> gegen berechtigte Anordnungen des <strong>Friedhofs</strong>personals<br />
verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.<br />
(8) Die Zulassung wird befristet erteilt.<br />
DRITTER TEIL<br />
Die einzelnen Grabstätten<br />
§ 8<br />
Allgemeines<br />
2.4.<br />
3
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch. An ihnen können nur Rechte nach<br />
dieser <strong>Satzung</strong> erworben werden.<br />
(2) Die Anlage <strong>der</strong> Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung während<br />
<strong>der</strong> allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden kann. In diesem sind die Grabstätten in Grabfel<strong>der</strong>, Reihen<br />
<strong>und</strong> Nummern aufgeteilt.<br />
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />
1. Einzelgräber (§ 10)<br />
2. Kin<strong>der</strong>gräber (§ 10)<br />
3. Familiengräber (§ 11)<br />
4. Urnengräber (§ 12)<br />
5. Gruften (§ 13)<br />
§ 9<br />
Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />
(2) Wird we<strong>der</strong> ein Familiengrab noch ein Urnengrab in Anspruch genommen, so weist die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu.<br />
§ 10<br />
Einzel- <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>gräber<br />
(1) Einzel- <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Reihe nach <strong>und</strong> erst im<br />
Todesfall vergeben werden. Auf Antrag kann an ihnen auch ein Nutzungsrecht begründet werden.<br />
(2) Die Nutzungszeit in den Friedhöfen beträgt:<br />
a) bei den Einzelgräbern<br />
1) im Waldfriedhof 20 Jahre<br />
2) in Schauerheim 25 Jahre<br />
3) in Unterschweinach 30 Jahre.<br />
b) bei den Kin<strong>der</strong>gräbern (unter 10 Jahre)<br />
1) im Waldfriedhof 10 Jahre<br />
2) in Schauerheim 12 Jahre<br />
3) in Unterschweinach 15 Jahre.<br />
(3) Die Belegung mit einer zweiten Leiche bei einem Einzelgrab ist dann zulässig, wenn für die erstverstorbene<br />
Person eine Vertiefung vorgenommen wurde.<br />
(4) In den Einzelgräbern ist auch die Beisetzung von Urnen erlaubt. § 12 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.<br />
(5) Nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit erlöschen die Rechte nach dieser <strong>Satzung</strong>. Hiervon wird <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
rechtzeitig benachrichtigt. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Grabgebühr verlängert werden, wenn dies <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte schriftlich erklärt.<br />
§ 11<br />
Familiengräber<br />
(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht begründet<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte<br />
erhält eine Graburk<strong>und</strong>e.<br />
(2) Die Nutzungszeit in den Friedhöfen beträgt:<br />
1) im Waldfriedhof 20 Jahre<br />
2) in Schauerheim 25 Jahre<br />
3) in Unterschweinach 30 Jahre.<br />
(3) In den Familiengräbern ist auch die Beisetzung von Urnen erlaubt. § 12 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.<br />
2.4.<br />
4
(4) Der Nutzungsberechtigte hat <strong>das</strong> Recht, im Familiengrab bestattet zu werden <strong>und</strong> folgende Mitglie<strong>der</strong> seiner<br />
Familie darin bestatten zu lassen:<br />
a) Ehegatte<br />
b) Kin<strong>der</strong><br />
c) Eltern<br />
d) unverheiratete Geschwister<br />
e) die Ehegatten zu b).<br />
Die Beisetzung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />
(5) Schon beim Erwerb des Nutzungsrechtes soll <strong>der</strong> Berechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in<br />
Abs. 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen <strong>und</strong> ihm <strong>das</strong> Nutzungsrecht<br />
durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdende Verfügung <strong>über</strong>tragen. Wird bis zu seinem Tode<br />
keine <strong>der</strong>artige o<strong>der</strong> eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht <strong>das</strong> Nutzungsrecht auf die in Abs.<br />
4 Satz 1 genannten Angehörigen in <strong>der</strong> dort aufgeführten Reihenfolge <strong>über</strong>. Bei mehreren gleichrangigen<br />
Angehörigen erwirbt es <strong>der</strong>/die Älteste. Die Graburk<strong>und</strong>e wird von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung entsprechend<br />
umgeschrieben.<br />
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann <strong>das</strong> Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf<br />
die in Abs. 4 Satz 1 genannten Angehörigen <strong>über</strong>tragen. Die Übertragung ist <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung anzuzeigen,<br />
die dann die Graburk<strong>und</strong>e umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Abs. 5 entsprechend.<br />
(7) Auf <strong>das</strong> Nutzungsrecht unbelegter Grabstätten kann je<strong>der</strong>zeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf<br />
<strong>der</strong> letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen.<br />
Er ist <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung unter Vorlage <strong>der</strong> Graburk<strong>und</strong>e schriftlich zu erklären.<br />
(8) Nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit erlöschen die Rechte nach dieser <strong>Satzung</strong>. Hiervon wird <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
rechtzeitig benachrichtigt. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Grabgebühr verlängert werden, wenn dies <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte schriftlich erklärt. Sie ist nur für die gesamte<br />
Familiengrabstätte möglich.<br />
§ 12<br />
Urnengräber<br />
(1) An den Urnengräbern im Waldfriedhof wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen.<br />
(2) In <strong>der</strong> Urnengrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.<br />
(3) Eine Urnenbeisetzung ist <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. Bei <strong>der</strong> Anmeldung ist die<br />
Bescheinigung <strong>über</strong> die Einäscherung vorzulegen.<br />
(4) Aschenreste <strong>und</strong> Urnen müssen entsprechend <strong>der</strong> §§ 16, 20 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.<br />
(5) Nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit erlöschen die Rechte nach dieser <strong>Satzung</strong>. Hiervon wird <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
rechtzeitig benachrichtigt. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Grabgebühr verlängert werden, wenn dies <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte schriftlich erklärt. Sie ist nur für die gesamte<br />
Urnengrabstätte möglich.<br />
(6) Wird <strong>das</strong> Nutzungsrecht nicht mehr ausgeübt, ist die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung berechtigt, die beigesetzten<br />
Urnen aus <strong>der</strong> Grabstätte zu entfernen <strong>und</strong> an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise <strong>der</strong> Erde<br />
zu <strong>über</strong>geben.<br />
§ 13<br />
Grüfte<br />
(1) Die Nutzungszeit für eine Gruft im Waldfriedhof beträgt 40 Jahre.<br />
2.4.<br />
5
(2) Grüfte dürfen nur in dem im Belegungsplan festgelegten Bereich angelegt werden.<br />
(3) Die Gruft muss allseitig, also auch nach oben, durch Mauerwerk dicht umschlossen <strong>und</strong> mit Entlüftungseinrichtungen<br />
versehen sein. Die Decke ist so anzulegen, <strong>das</strong>s die Oberkante mindestens 0,50 m unter<br />
<strong>der</strong> Erdoberfläche liegt.<br />
(4) Dem Antrag zur Errichtung einer Gruft sind zeichnerische Unterlagen <strong>und</strong> <strong>der</strong> statische Nachweis beizufügen.<br />
(5) Stehende <strong>und</strong> liegende Grabmäler sowie ein Pflanzbeet sind nicht zugelassen. Zur Kennzeichnung <strong>der</strong><br />
Grabstätte ist eine Abdeckplatte aus Stein o<strong>der</strong> ein Namensträger mit einer Fläche von 0,4 qm pro Sarg,<br />
ebenfalls aus Stein, erlaubt.<br />
(6) Nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit erlöschen die Rechte nach dieser <strong>Satzung</strong>. Hiervon wird <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
rechtzeitig benachrichtigt. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Grabgebühr verlängert werden, wenn dies <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte schriftlich erklärt. Sie ist nur für die gesamte<br />
Gruft möglich.<br />
§ 14<br />
Entzug des Nutzungsrechtes an Grabstätten<br />
Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör<br />
nicht den Vorschriften entsprechend angelegt o<strong>der</strong> wenn die Unterhaltung vernachlässigt wird. Ebenso<br />
verfällt die bereits bezahlte Gebühr; in diesem Falle muss eine vorherige schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung ergangen<br />
sein. Ist <strong>der</strong> Berechtigte unbekannt o<strong>der</strong> nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Auffor<strong>der</strong>ung in<br />
Form einer Bekanntmachung.<br />
§ 15<br />
Ausmaße <strong>der</strong> Grabstätten<br />
(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:<br />
1. Einzelgräber Länge: 2,40 m Breite: 0,90 m<br />
2. Kin<strong>der</strong>gräber Länge: 1,40 m Breite: 0,80 m<br />
3. Familiengräber Länge: 2,40 m Breite: 2,00 m<br />
4. Urnengräber Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m<br />
5. Grüfte Länge: 3,00 m Breite: 3,00 m<br />
(2) Die Zwischenräume zwischen den Grabstätten betragen 0,60 m zwischen Gruftengräbern 2,00 m.<br />
Zwischen den Grabreihen sind folgende Abstände einzuhalten:<br />
1. Einzelgräber 0,60 m bzw. nach je<strong>der</strong> 2. Reihe 1,50 m<br />
2. Kin<strong>der</strong>gräber 0,60 m bzw. nach je<strong>der</strong> 2. Reihe 1,50 m<br />
3. Familiengräber 0,60 m bzw. nach je<strong>der</strong> 2. Reihe 1,50 m<br />
4. Urnengräber 0,60 m bzw. nach je<strong>der</strong> 2. Reihe 1,50 m<br />
5. Grüfte 2,00 m.<br />
(3) Soweit die Maße nach Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 in den Friedhöfen Schauerheim <strong>und</strong> Unterschweinach nicht eingehalten<br />
werden können, richten sich die Größen <strong>und</strong> Abstände nach den bereits vorhandenen Grabstätten.<br />
Ein einheitliches Gesamtbild des Friedhofes ist zu berücksichtigen.<br />
(4) Die Tiefe <strong>der</strong> Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche bis zur Grabsohle<br />
bei Kin<strong>der</strong>n unter 10 Jahren 1,30 m<br />
bei Personen <strong>über</strong> 10 Jahren 1,80 m<br />
bei Urnenbeisetzungen 0,80 m<br />
wobei <strong>der</strong> Raum zwischen <strong>der</strong> Oberkante des Sarges <strong>und</strong> dem gewachsenen Boden mindestens 0,90 m<br />
betragen muss.<br />
2.4.<br />
6
(5) Bei Einzel- <strong>und</strong> Familiengräbern sind Vertiefungen möglich. Dabei wird eine Tiefe von 2,40 m festgesetzt.<br />
Das Gr<strong>und</strong>wasser als Höchstgr<strong>und</strong>wasser muss dann noch 0,70 m unter <strong>der</strong> Grabsohle stehen.<br />
§ 16<br />
Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.<br />
(2) Zur gärtnerischen Gestaltung (§ 18) <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte verpflichtet.<br />
Sie kann vom Grabstätteninhaber o<strong>der</strong> seinen Angehörigen selbst ausgeführt o<strong>der</strong> an Gewerbetreibende,<br />
die den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 7 entsprechen, in Auftrag gegeben werden.<br />
(3) Bis sechs Monate nach <strong>der</strong> Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig<br />
herzurichten <strong>und</strong> gärtnerisch anzulegen.<br />
(4) Übernimmt niemand die Pflege <strong>und</strong> Gestaltung an einer Grabstätte <strong>und</strong> entspricht <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> Grabstätte<br />
nicht den Vorschriften <strong>der</strong> Gesetze o<strong>der</strong> dieser <strong>Satzung</strong>, so ist die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung befugt, die<br />
Grabstätte einzuebnen <strong>und</strong> einen vorhandenen Grabstein zu entfernen.<br />
§ 17<br />
Pflanzbeete*<br />
(1) Zur gärtnerischen Gestaltung (§ 18) <strong>und</strong> Pflege (§ 16) im Waldfriedhof werden folgende Größen des Pflanzbeetes<br />
festgesetzt:<br />
1. Einzelgrab 1,60 x 0,70 m<br />
2. Kin<strong>der</strong>grab 1,00 x 0,60 m<br />
3. Familiengrab 1,60 x 1,20 m<br />
4. Urnengrab 0,80 x 0,60 m<br />
(2) Die Pflanzbeete sind bündig mit <strong>der</strong> Rasenfläche unmittelbar vor dem Grabmal anzulegen. Grabhügel sind<br />
nicht zugelassen; ausgenommen eine sichtbare Höhe des Pflanzbeetes zum Ausgleich <strong>der</strong> Hanglage.<br />
(3) Bei liegenden Grabsteinen entfällt <strong>das</strong> Pflanzbeet. Das Aufstellen einer Blumenschale vor dem Liegestein<br />
ist gestattet.<br />
(4) Die Absätze. 1 bis 3 gelten nicht für <strong>das</strong> Grabfeld IV.<br />
§ 18<br />
Gärtnerische Gestaltung*<br />
(1) Die Gräber liegen im Rasen, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> angelegt <strong>und</strong> gepflegt wird. Die Rasenflächen um die jeweilige<br />
Grabstätte kann auch vom Nutzungsberechtigten gepflegt werden.<br />
(2) Es ist nicht gestattet, Pflanzen in Kübeln o<strong>der</strong> sonstigen Behältern auf die Grabanlage o<strong>der</strong> Grabmale zu<br />
stellen. Ausgenommen hiervon sind Blumenschalen. Gefäße für Blumen dürfen nur aufgestellt werden o<strong>der</strong><br />
dort verbleiben, wenn sie <strong>der</strong> Würde des Friedhofes entsprechen. Konservengläser, Dosen usw., werden<br />
von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung entfernt.<br />
(3) Die Verwendung stark wachsen<strong>der</strong> Pflanzen o<strong>der</strong> Gehölze bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Genehmigung <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung unter Vorlage eines Bepflanzungsplanes. Im übrigen dürfen nur geeignete Gewächse<br />
verwendet werden, die die benachbarten Gräber <strong>und</strong> eine spätere Wie<strong>der</strong>verwendung <strong>der</strong> Grabstätte nicht<br />
beeinträchtigen. Die Höhe <strong>der</strong> gepflanzten Gewächse darf die Höhe des an <strong>der</strong> Grabstätte vorhandenen<br />
Grabsteines nicht <strong>über</strong>schreiten. Exotische Gewächse, z.B. Palmen, Dracaenen, Palmlilien usw. sind<br />
nicht erlaubt.<br />
(4) Alle gepflanzten Bäume <strong>und</strong> Gehölze gehen in <strong>das</strong> Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch <strong>über</strong>. Sie dürfen<br />
nur mit Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung entfernt werden.<br />
(5) Die Pflanzung einer Buchshecke mit einer Höhe <strong>und</strong> Breite von maximal 30 cm <strong>und</strong> von Bodendeckern um<br />
<strong>das</strong> Pflanzbeet ist erlaubt.<br />
2.4.<br />
7
(6) Das Bestreuen des Pflanzbeetes sowie die Rasenfläche um die Grabstätte mit Kies, Splitt, Granulate usw.<br />
ist im Waldfriedhof nicht erlaubt.<br />
(7) Verwelkte Blumen, Kränze <strong>und</strong> Gebinde sind von <strong>der</strong> Grabstätte zu entfernen <strong>und</strong> in den dafür vorhandenen<br />
Container zu entsorgen.<br />
§ 19<br />
Grabeinfassungen <strong>und</strong> Abdeckplatten*<br />
(1) Grabeinfassungen <strong>und</strong> Abdeckplatten im Waldfriedhof sind nur im Grabfeld Nr. IV sowie in den Friedhöfen<br />
in Schauerheim <strong>und</strong> Unterschweinach zugelassen.<br />
(2) Die Einfassungen dürfen nicht stärker als 0,10 m sein sowie mit <strong>der</strong> Oberkante nicht mehr als 0,12 m <strong>über</strong><br />
<strong>der</strong> Erdoberfläche stehen.<br />
(3) §§ 20, 22 <strong>und</strong> 24 gelten entsprechend.<br />
(4) Einfassungen aus Metall (Metallband) <strong>und</strong> aus Stein mit einer Breite von maximal 3 cm (ganze Steinplatte)<br />
zur Umrandung <strong>und</strong> Abstützung des Pflanzbeetes werden zugelassen. Sie sind senkrecht in den Boden<br />
einzubauen <strong>und</strong> dürfen nicht dar<strong>über</strong> hinausragen.<br />
§ 20<br />
Errichtung von Grabmälern<br />
(1) Die Errichtung <strong>und</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ung von Grabmälern bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Erlaubnis <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Vorher darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.<br />
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen in<br />
zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbeson<strong>der</strong>e:<br />
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> Seitenansicht im Maßstab 1:10,<br />
2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe <strong>und</strong> Bearbeitung,<br />
3. die Angabe <strong>über</strong> die Grabinschrift,<br />
4. die Angabe <strong>über</strong> die Lage <strong>und</strong> Größe <strong>der</strong> Grabstätte,<br />
5. einen Kostenvoranschlag.<br />
Soweit es erfor<strong>der</strong>lich ist, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen anfor<strong>der</strong>n.<br />
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn <strong>das</strong> Grabmal den gesetzlichen Vorschriften o<strong>der</strong> den Bestimmungen<br />
dieser <strong>Satzung</strong> nicht entspricht.<br />
(4) Es dürfen stehende o<strong>der</strong> liegende Grabmale errichtet werden. Liegende Grabsteine sind in Verbindung mit<br />
stehenden nicht zulässig, ausgenommen ein Namensträger aus Stein mit höchstens 0,4 qm Fläche <strong>und</strong><br />
0,15 m sichtbarer Höhe. Breitsteine als liegendes Grabmal sind verboten.<br />
(5) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet o<strong>der</strong> wesentlich geän<strong>der</strong>t, so kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung die<br />
teilweise o<strong>der</strong> vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf an<strong>der</strong>e Weise rechtmäßige<br />
Zustände hergestellt werden können. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann verlangen, <strong>das</strong>s ein Erlaubnisantrag<br />
gestellt wird.<br />
§ 21<br />
Größe <strong>der</strong> Grabmale<br />
(1) Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht <strong>über</strong>schreiten:<br />
1. Einzelgräber Höhe 1,20 m Breite 0,60 m<br />
2. Kin<strong>der</strong>gräber Höhe 0,70 m Breite 0,40 m<br />
3. Familiengräber Höhe 1,50 m Breite 0,70 m<br />
als Breitstein Höhe 0,90 m Breite 1,50 m<br />
4. Urnengräber Höhe 0,80 m Breite 0,60 m<br />
2.4.<br />
8
(2) Für liegende Grabmale gelten die gleichen Größen wie für stehende, wobei eine sichtbare Höhe von 0,15 m<br />
nicht <strong>über</strong>schritten werden darf.<br />
(3) Die Maße <strong>der</strong> Grabmale aus Eisen, Bronze o<strong>der</strong> Holz müssen sich <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> benachbarten stehenden<br />
Grabmale anpassen, wobei eine mittlere Breite von 0,70 m nicht <strong>über</strong>schritten werden darf.<br />
§ 22<br />
Gestaltung <strong>der</strong> Grabmale*<br />
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofes (§ 2) Rechnung tragen <strong>und</strong> sich in die Umgebung<br />
<strong>der</strong> Grabstätte einfügen.<br />
(2) Zugelassen sind nur Grabmale aus Naturstein, Bronze, Schmiedeeisen <strong>und</strong> Holz. Steinmale müssen aus<br />
einem Stück bestehen <strong>und</strong> dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.<br />
(3) Grabmale aus Werkstoffen, die ihrer Art nach <strong>der</strong> Würde des Friedhofes wi<strong>der</strong>sprechen (z.B.Kunststeine,<br />
Kunststoffe o<strong>der</strong> mit Farbe <strong>über</strong>strichene Grabmale) sind verboten. Reproduktionen, gedruckte o<strong>der</strong> geschriebene<br />
Texte, entwe<strong>der</strong> unter Glas o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Weise, dürfen am Grabmal nicht angebracht werden.<br />
Die Anbringung von Bil<strong>der</strong>n unter Glas mit einem Durchmesser von maximal 10 cm an ein stehendes<br />
Grabmal bei den Einzel- <strong>und</strong> Familiengräbern ist erlaubt.<br />
(4) Die Grabsteine sind in den Sichtflächen steinmetzmäßig zu bearbeiten. Die Politur größerer Flächen bei<br />
tiefdunklen o<strong>der</strong> grellen Steinen ist insoweit unzulässig, wenn dadurch eine <strong>über</strong>mäßige Spiegelung o<strong>der</strong><br />
Blendwirkung zu erwarten ist, die die Andacht <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>besucher stören.<br />
(5) Inhalt <strong>und</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Inschrift müssen mit <strong>der</strong> Würde des Friedhofes in Einklang stehen.<br />
(6) Firmenzeichen dürfen in unauffälliger Weise nur an <strong>der</strong> Rück- o<strong>der</strong> Seitenfront des Grabmales angebracht<br />
werden.<br />
§ 23<br />
Standsicherheit<br />
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten Regeln auf Dauer gegründet<br />
<strong>und</strong> befestigt werden. Im Waldfriedhof sind dabei die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch bereits<br />
hergestellten Streifenf<strong>und</strong>amente zu verwenden.<br />
(2) Der Nutzungsberechtigte hat <strong>das</strong> Grabmal <strong>und</strong> die sonstigen Grabeinrichtungen in einem ordnungsgemäßen<br />
<strong>und</strong> verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung<br />
dieser Verpflichtung entstehen.<br />
(3) Stellt die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung Mängel an <strong>der</strong> Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher<br />
Auffor<strong>der</strong>ung <strong>das</strong> Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen o<strong>der</strong> den gefährlichen Zustand<br />
auf an<strong>der</strong>e Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt <strong>das</strong> Recht <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung, im Falle einer unmittelbaren<br />
Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten den Gefahrenzustand sofort<br />
zu beseitigen.<br />
§ 24<br />
Entfernung <strong>der</strong> Grabmale<br />
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit (§ 31) o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes (§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12<br />
Abs. 1, § 13 Abs. 1) nur mit Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes sind die Grabmale bei schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung innerhalb eines Monats zu entfernen. Sie gehen, falls sie trotz Auffor<strong>der</strong>ung nach Satz<br />
1 nicht innerhalb von 3 Monaten entfernt werden, in <strong>das</strong> Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch <strong>über</strong>. Der<br />
Nutzungsberechtigte hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch die tatsächlich entstandenen Kosten für die Räumung<br />
des Grabes zu ersetzen.<br />
2.4.<br />
9
VIERTER TEIL<br />
Städtische Leichenhäuser<br />
§ 25<br />
Widmungszweck, Benutzung <strong>der</strong> Leichenhäuser<br />
(1) Die Leichenhäuser in Neustadt a.d. Aisch, Birkenfeld, Schauerheim <strong>und</strong> Unterschweinach dienen - nach<br />
Durchführung <strong>der</strong> Leichenschau -<br />
1. zur Aufbewahrung <strong>der</strong> Leichen aller im <strong>Stadt</strong>gebiet Verstorbener, bis sie bestattet o<strong>der</strong> <strong>über</strong>führt werden,<br />
2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in den Friedhöfen.<br />
(2) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer <strong>über</strong>tragbaren Krankheit im Sinne des B<strong>und</strong>esseuchengesetzes<br />
erkrankt waren, werden in einem geson<strong>der</strong>ten Raum im Leichenhaus in Neustadt a.d.<br />
Aisch untergebracht (§ 19 Satz 1 BestV).<br />
(3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbewahrung<br />
im offenen o<strong>der</strong> geschlossenen Sarg erfolgt. Wird dar<strong>über</strong> keine Bestimmung getroffen, bleibt <strong>der</strong> Sarg<br />
geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- o<strong>der</strong> Leichenschauarztes.<br />
(4) Besucher <strong>und</strong> Angehörige haben gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum <strong>der</strong> Leichenhäuser.<br />
Ein Zutritt am Bestattungstag ist, soweit nicht an<strong>der</strong>weitige Vorschriften entgegenstehen, erlaubt.<br />
(5) Lichtbild-, Video- <strong>und</strong> Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen <strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zustimmung desjenigen, <strong>der</strong> die Bestattung in Auftrag gegeben hat.<br />
§ 26<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Jede Leiche <strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>gebiet Verstorbenen ist nach Vornahme <strong>der</strong> Leichenschau unverzüglich in eines<br />
<strong>der</strong> städtischen Leichenhäuser zu verbringen, soweit sie nicht in kirchliche Leichenhäuser verbracht werden.<br />
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes <strong>über</strong>führten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in<br />
<strong>das</strong> Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach <strong>der</strong> Ankunft stattfindet.<br />
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn<br />
1. <strong>der</strong> Tod in einer Anstalt eingetreten ist <strong>und</strong> dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung <strong>der</strong> Lei che<br />
vorhanden ist,<br />
2. die Leiche zum Zwecke <strong>der</strong> Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsar gung<br />
freigegeben <strong>und</strong> unverzüglich <strong>über</strong>führt wird.<br />
FÜNFTER TEIL<br />
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
§ 27<br />
Leichenperson<br />
2.4.<br />
10
(1) Die Verrichtungen <strong>der</strong> Leichenbesorgung (Waschen, Ankleiden, Einsargen) <strong>über</strong>nimmt eine von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Neustadt a.d. Aisch für diese Tätigkeit zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.<br />
(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Abs. 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut<br />
ausgeführt werden, wenn Gründe <strong>der</strong> öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.<br />
§ 28<br />
Leichenträger<br />
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei <strong>der</strong> Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten<br />
sowie <strong>der</strong> Begleitdienst bei Überführungen wird von den von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d.<br />
Aisch bestellten Leichenträgern ausgeführt.<br />
(2) Der Leichenträgerdienst bei den Beerdigungsfeierlichkeiten in den Friedhöfen kann auch von ortsansässigen<br />
Personen, Vereinen <strong>und</strong> Institutionen durchgeführt werden.<br />
(3) Einzelne Verrichtungen <strong>der</strong> Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.<br />
§ 29<br />
<strong>Friedhofs</strong>wärter<br />
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes <strong>und</strong> die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem <strong>Friedhofs</strong>betrieb<br />
verb<strong>und</strong>enen hoheitlichen Aufgaben obliegt dem von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch zugelassenen Bestattungsunternehmen.<br />
SECHSTER TEIL<br />
Bestattungsvorschriften<br />
§ 30<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Bestattungen auf den Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />
anzuzeigen; die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen sind vorzulegen.<br />
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen an <strong>der</strong> ein Son<strong>der</strong>nutzungsrecht besteht, so ist dieses<br />
Recht nachzuweisen.<br />
(3) Den Zeitpunkt <strong>der</strong> Bestattung setzt die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung im Benehmen mit dem <strong>Friedhofs</strong>wärter, den<br />
Angehörigen <strong>und</strong> dem jeweiligen Pfarramt fest.<br />
Die Ruhezeit beträgt:<br />
§ 31<br />
Ruhezeiten<br />
1. im Waldfriedhof<br />
für Leichen von Erwachsenen 20 Jahre<br />
für Leichen von Kin<strong>der</strong>n unter 10 Jahren 10 Jahre<br />
2. im Friedhof Schauerheim<br />
für Leichen von Erwachsenen 25 Jahre<br />
für Leichen von Kin<strong>der</strong>n unter 10 Jahren 12 Jahre<br />
2.4.<br />
11
3. im Friedhof Unterschweinach<br />
für Leichen von Erwachsenen 30 Jahre<br />
für Leichen von Kin<strong>der</strong>n unter 10 Jahren 15 Jahre.<br />
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.<br />
§ 32<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />
<strong>der</strong> vorherigen Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> die<br />
Störung <strong>der</strong> Totenruhe <strong>und</strong> die Unterbrechung <strong>der</strong> Verwesung rechtfertigt.<br />
(2) Die Erlaubnis kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen<br />
beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.<br />
(3) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie<br />
kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten,<br />
die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.<br />
SIEBTER TEIL<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 33<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer<br />
1. die bekannt gegebenen Öffnungs- <strong>und</strong> Besucherzeiten missachtet o<strong>der</strong> gegen eine Anordnung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch den Friedhof betritt (§ 5),<br />
2. den Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>das</strong> Verhalten auf dem Friedhof zuwi<strong>der</strong>handelt (§ 6),<br />
3. die Bestimmungen <strong>über</strong> die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),<br />
4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung anzeigt<br />
(§ 30 Abs. 1),<br />
5. den Bestimmungen <strong>über</strong> Umbettungen zuwi<strong>der</strong>handelt (§ 32),<br />
6. Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung errichtet o<strong>der</strong> wesentlich<br />
verän<strong>der</strong>t (§ 20) o<strong>der</strong> diese entgegen § 24 Abs. 1 entfernt,<br />
7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt (§§ 17, 18) <strong>und</strong> unterhält (§ 16),<br />
8. Lichtbild-, Video- <strong>und</strong> Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen ohne Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>-<br />
verwaltung o<strong>der</strong> ohne Zustimmung desjenigen, <strong>der</strong> die Bestattung in Auftrag gegeben hat, macht<br />
(§ 25 Abs. 5).<br />
§ 34<br />
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />
(1) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann zur Erfüllung <strong>der</strong> nach dieser <strong>Satzung</strong> bestehenden Verpflichtungen Anordnungen<br />
für den Einzelfall erlassen.<br />
2.4.<br />
12
(2) Für die Erzwingung <strong>der</strong> in dieser <strong>Satzung</strong> vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens o<strong>der</strong> Unterlassens<br />
gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- <strong>und</strong> Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 35<br />
Haftung<br />
Die <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch <strong>über</strong>nimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong><br />
Bestattungseinrichtungen entstehen, keine Haftung.<br />
§ 36<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft*.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> vom 14.10.1974/25.03.1975 sowie die Än<strong>der</strong>ungssatzungen vom 26.10.1976<br />
<strong>und</strong> vom 03.11.1977 außer Kraft.<br />
*In Kraft getreten am 12.03.1997<br />
**§§ 1, 17, 18, 19 <strong>und</strong> 22 geän<strong>der</strong>t durch <strong>Satzung</strong> vom 28.10.1998<br />
2.4.<br />
13