Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt ...
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt ...
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(6) Das Bestreuen des Pflanzbeetes sowie die Rasenfläche um die Grabstätte mit Kies, Splitt, Granulate usw.<br />
ist im Waldfriedhof nicht erlaubt.<br />
(7) Verwelkte Blumen, Kränze <strong>und</strong> Gebinde sind von <strong>der</strong> Grabstätte zu entfernen <strong>und</strong> in den dafür vorhandenen<br />
Container zu entsorgen.<br />
§ 19<br />
Grabeinfassungen <strong>und</strong> Abdeckplatten*<br />
(1) Grabeinfassungen <strong>und</strong> Abdeckplatten im Waldfriedhof sind nur im Grabfeld Nr. IV sowie in den Friedhöfen<br />
in Schauerheim <strong>und</strong> Unterschweinach zugelassen.<br />
(2) Die Einfassungen dürfen nicht stärker als 0,10 m sein sowie mit <strong>der</strong> Oberkante nicht mehr als 0,12 m <strong>über</strong><br />
<strong>der</strong> Erdoberfläche stehen.<br />
(3) §§ 20, 22 <strong>und</strong> 24 gelten entsprechend.<br />
(4) Einfassungen aus Metall (Metallband) <strong>und</strong> aus Stein mit einer Breite von maximal 3 cm (ganze Steinplatte)<br />
zur Umrandung <strong>und</strong> Abstützung des Pflanzbeetes werden zugelassen. Sie sind senkrecht in den Boden<br />
einzubauen <strong>und</strong> dürfen nicht dar<strong>über</strong> hinausragen.<br />
§ 20<br />
Errichtung von Grabmälern<br />
(1) Die Errichtung <strong>und</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ung von Grabmälern bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Erlaubnis <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung. Vorher darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.<br />
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen in<br />
zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbeson<strong>der</strong>e:<br />
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> Seitenansicht im Maßstab 1:10,<br />
2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe <strong>und</strong> Bearbeitung,<br />
3. die Angabe <strong>über</strong> die Grabinschrift,<br />
4. die Angabe <strong>über</strong> die Lage <strong>und</strong> Größe <strong>der</strong> Grabstätte,<br />
5. einen Kostenvoranschlag.<br />
Soweit es erfor<strong>der</strong>lich ist, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen anfor<strong>der</strong>n.<br />
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn <strong>das</strong> Grabmal den gesetzlichen Vorschriften o<strong>der</strong> den Bestimmungen<br />
dieser <strong>Satzung</strong> nicht entspricht.<br />
(4) Es dürfen stehende o<strong>der</strong> liegende Grabmale errichtet werden. Liegende Grabsteine sind in Verbindung mit<br />
stehenden nicht zulässig, ausgenommen ein Namensträger aus Stein mit höchstens 0,4 qm Fläche <strong>und</strong><br />
0,15 m sichtbarer Höhe. Breitsteine als liegendes Grabmal sind verboten.<br />
(5) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet o<strong>der</strong> wesentlich geän<strong>der</strong>t, so kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung die<br />
teilweise o<strong>der</strong> vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf an<strong>der</strong>e Weise rechtmäßige<br />
Zustände hergestellt werden können. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann verlangen, <strong>das</strong>s ein Erlaubnisantrag<br />
gestellt wird.<br />
§ 21<br />
Größe <strong>der</strong> Grabmale<br />
(1) Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht <strong>über</strong>schreiten:<br />
1. Einzelgräber Höhe 1,20 m Breite 0,60 m<br />
2. Kin<strong>der</strong>gräber Höhe 0,70 m Breite 0,40 m<br />
3. Familiengräber Höhe 1,50 m Breite 0,70 m<br />
als Breitstein Höhe 0,90 m Breite 1,50 m<br />
4. Urnengräber Höhe 0,80 m Breite 0,60 m<br />
2.4.<br />
8