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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt ...

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(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Neustadt a.d. Aisch. An ihnen können nur Rechte nach<br />

dieser <strong>Satzung</strong> erworben werden.<br />

(2) Die Anlage <strong>der</strong> Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung während<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden kann. In diesem sind die Grabstätten in Grabfel<strong>der</strong>, Reihen<br />

<strong>und</strong> Nummern aufgeteilt.<br />

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />

1. Einzelgräber (§ 10)<br />

2. Kin<strong>der</strong>gräber (§ 10)<br />

3. Familiengräber (§ 11)<br />

4. Urnengräber (§ 12)<br />

5. Gruften (§ 13)<br />

§ 9<br />

Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(2) Wird we<strong>der</strong> ein Familiengrab noch ein Urnengrab in Anspruch genommen, so weist die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu.<br />

§ 10<br />

Einzel- <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>gräber<br />

(1) Einzel- <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Reihe nach <strong>und</strong> erst im<br />

Todesfall vergeben werden. Auf Antrag kann an ihnen auch ein Nutzungsrecht begründet werden.<br />

(2) Die Nutzungszeit in den Friedhöfen beträgt:<br />

a) bei den Einzelgräbern<br />

1) im Waldfriedhof 20 Jahre<br />

2) in Schauerheim 25 Jahre<br />

3) in Unterschweinach 30 Jahre.<br />

b) bei den Kin<strong>der</strong>gräbern (unter 10 Jahre)<br />

1) im Waldfriedhof 10 Jahre<br />

2) in Schauerheim 12 Jahre<br />

3) in Unterschweinach 15 Jahre.<br />

(3) Die Belegung mit einer zweiten Leiche bei einem Einzelgrab ist dann zulässig, wenn für die erstverstorbene<br />

Person eine Vertiefung vorgenommen wurde.<br />

(4) In den Einzelgräbern ist auch die Beisetzung von Urnen erlaubt. § 12 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.<br />

(5) Nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit erlöschen die Rechte nach dieser <strong>Satzung</strong>. Hiervon wird <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

rechtzeitig benachrichtigt. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Grabgebühr verlängert werden, wenn dies <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte schriftlich erklärt.<br />

§ 11<br />

Familiengräber<br />

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht begründet<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte<br />

erhält eine Graburk<strong>und</strong>e.<br />

(2) Die Nutzungszeit in den Friedhöfen beträgt:<br />

1) im Waldfriedhof 20 Jahre<br />

2) in Schauerheim 25 Jahre<br />

3) in Unterschweinach 30 Jahre.<br />

(3) In den Familiengräbern ist auch die Beisetzung von Urnen erlaubt. § 12 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.<br />

2.4.<br />

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