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Gestaltungssatzung vom 26.04.1995

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Außer dem Zwerchgiebel sind auf der entsprechenden Dachfläche als Dachaufbauten nur<br />

Gauben, die auf die Proportion und die Maße des Hauses abgestimmt sind, zugelassen.<br />

- Dachflächenfenster sind nicht zugelassen. An der von der Straße abgewandten, nicht<br />

einsehbaren Dachfläche, können sie ausnahmsweise genehmigt werden. Dacheinschnitte<br />

sind straßenseitig nicht zugelassen.<br />

- Zugelassen sind kleine Dachluken zur Belichtung und Belüftung des Dachraumes in<br />

geringer Anzahl.<br />

- Schornsteine sollen am First bzw. in Firstnähe aus dem Dach stoßen.<br />

- Nicht zugelassen sind:<br />

- Schornsteine an Außenwänden als sichtbarer Mauervorsprung<br />

- Verblechung sowie<br />

- freistehende Kamine.<br />

- Sonnenkollektoren sind im nicht öffentlich einsehbaren Bereich zulässig.<br />

- Antennen sind so anzubringen, dass sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Je<br />

Gebäude ist max. eine Außenantenne (entweder auf dem First oder der <strong>vom</strong><br />

öffentl. Verkehrsraum abgewandten Seite) zulässig. Über der Außenhaut des<br />

Gebäudes verlegte Antennen, Antennenkabel oder sonstige Leitungen sind<br />

unzulässig. Parabolantennen (Satellitenempfangsanlagen) sind zulässig, wenn sie<br />

von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.<br />

(5) Werbeanlagen<br />

- Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, dass durch sie weder der<br />

Gesamteindruck der einzelnen Fassade noch die Abfolge der Fassaden im<br />

Straßenbild bzw. im gesamten Ortsbild beeinträchtigt werden.<br />

- Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des ersten<br />

Obergeschosses zu begrenzen. Werbeschriften sind waagerecht lesbar anzuordnen.<br />

- Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Mehrere Werbeanlagen<br />

an einem Gebäude sollen zu einer gemeinsamen Werbeanlage gestalterisch<br />

zusammengefasst werden.<br />

- Werbeanlagen dürfen die vertikale architektonische Gliederung der Fassade nicht<br />

überschneiden. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu<br />

einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden.<br />

- Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Das gilt<br />

nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder,<br />

die rechtwinklig bis zu 1,25 m in die öffentliche Fläche ragen und eine<br />

Werbefläche bis zu 0,50 qm haben dürfen.<br />

- Werbeanlagen dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten: Schrifthöhe einer<br />

Werbeanlage darf max.0,40 m betragen; die Gesamthöhe einer Werbeanlage darf<br />

max. 0,50 m betragen. Die horizontale Abwicklung darf nicht länger als 4/5 der<br />

Straßenfassade sein.<br />

Sind mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude angebracht, gilt diese Regelung<br />

für die Gesamtabwicklung aller Anlagen. Der Abstand zwischen Werbeanlage und<br />

horizontalen Gliederungen der Fassade (z.B. Sims) muss mind. 0,15 m betragen.<br />

- Zulässig sind indirekt beleuchtete oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben oder<br />

Zeichen. Die Gestaltung der Schrift und Buchstaben ist mit dem Antrag deutlich<br />

darzustellen.<br />

- Leuchttransparente, Leuchtkästen, Werbeanlagen in grellen und aufdringlichen<br />

Farben, selbstleuchtende oder rückstrahlende Schilder sind nicht zulässig.

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