Gestaltungssatzung vom 26.04.1995
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Außer dem Zwerchgiebel sind auf der entsprechenden Dachfläche als Dachaufbauten nur<br />
Gauben, die auf die Proportion und die Maße des Hauses abgestimmt sind, zugelassen.<br />
- Dachflächenfenster sind nicht zugelassen. An der von der Straße abgewandten, nicht<br />
einsehbaren Dachfläche, können sie ausnahmsweise genehmigt werden. Dacheinschnitte<br />
sind straßenseitig nicht zugelassen.<br />
- Zugelassen sind kleine Dachluken zur Belichtung und Belüftung des Dachraumes in<br />
geringer Anzahl.<br />
- Schornsteine sollen am First bzw. in Firstnähe aus dem Dach stoßen.<br />
- Nicht zugelassen sind:<br />
- Schornsteine an Außenwänden als sichtbarer Mauervorsprung<br />
- Verblechung sowie<br />
- freistehende Kamine.<br />
- Sonnenkollektoren sind im nicht öffentlich einsehbaren Bereich zulässig.<br />
- Antennen sind so anzubringen, dass sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Je<br />
Gebäude ist max. eine Außenantenne (entweder auf dem First oder der <strong>vom</strong><br />
öffentl. Verkehrsraum abgewandten Seite) zulässig. Über der Außenhaut des<br />
Gebäudes verlegte Antennen, Antennenkabel oder sonstige Leitungen sind<br />
unzulässig. Parabolantennen (Satellitenempfangsanlagen) sind zulässig, wenn sie<br />
von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.<br />
(5) Werbeanlagen<br />
- Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, dass durch sie weder der<br />
Gesamteindruck der einzelnen Fassade noch die Abfolge der Fassaden im<br />
Straßenbild bzw. im gesamten Ortsbild beeinträchtigt werden.<br />
- Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des ersten<br />
Obergeschosses zu begrenzen. Werbeschriften sind waagerecht lesbar anzuordnen.<br />
- Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Mehrere Werbeanlagen<br />
an einem Gebäude sollen zu einer gemeinsamen Werbeanlage gestalterisch<br />
zusammengefasst werden.<br />
- Werbeanlagen dürfen die vertikale architektonische Gliederung der Fassade nicht<br />
überschneiden. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu<br />
einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden.<br />
- Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Das gilt<br />
nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder,<br />
die rechtwinklig bis zu 1,25 m in die öffentliche Fläche ragen und eine<br />
Werbefläche bis zu 0,50 qm haben dürfen.<br />
- Werbeanlagen dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten: Schrifthöhe einer<br />
Werbeanlage darf max.0,40 m betragen; die Gesamthöhe einer Werbeanlage darf<br />
max. 0,50 m betragen. Die horizontale Abwicklung darf nicht länger als 4/5 der<br />
Straßenfassade sein.<br />
Sind mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude angebracht, gilt diese Regelung<br />
für die Gesamtabwicklung aller Anlagen. Der Abstand zwischen Werbeanlage und<br />
horizontalen Gliederungen der Fassade (z.B. Sims) muss mind. 0,15 m betragen.<br />
- Zulässig sind indirekt beleuchtete oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben oder<br />
Zeichen. Die Gestaltung der Schrift und Buchstaben ist mit dem Antrag deutlich<br />
darzustellen.<br />
- Leuchttransparente, Leuchtkästen, Werbeanlagen in grellen und aufdringlichen<br />
Farben, selbstleuchtende oder rückstrahlende Schilder sind nicht zulässig.