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Gestaltungssatzung vom 26.04.1995

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Öffentliche Bekanntmachung am 29.09.1995 im Amtsblatt mit dem Titel „Gemeinsames<br />

Amtsblatt der Städte Lunzenau und Penig und der Gemeinden Chursdorf, Langensteinbach,<br />

Tauscha und Thierbach“ – Nr. 8 / 9 1995<br />

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>vom</strong><br />

21.04.1993 (SGVBl Nr. 18/1993) und der §§12, 13, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 1,2 der<br />

Sächsischen Bauordnung (SächsBO) <strong>vom</strong> 26. Juli 1994 (SGVBl Nr. 47/1994 S. 1401) wurde<br />

durch den Stadtrat von Penig in seiner Sitzung am 20. April 1995 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

<strong>Gestaltungssatzung</strong><br />

zur Erhaltung und zukünftigen Gestaltung des<br />

Altstadtbereiches von Penig<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

1) Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich umfasst den Altstadtbereich der Stadt Penig.<br />

Die Grenzen sind aus den Anlagen 1 und 2 (Lageplan und Auflistung der Grundstücke)<br />

ersichtlich. Beide Anlagen sind Bestandteil der Satzung.<br />

Für die an den Geltungsbereich der <strong>Gestaltungssatzung</strong> angrenzenden Gebäude und<br />

Straßenzüge soll diese Satzung empfehlenden Charakter haben.<br />

2) Sachlicher Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Anbauten sowie sonstige bauliche<br />

Veränderungen, den Abbruch von baulichen Anlagen oder deren Teile sowie das<br />

Anbringen von Werbeanlagen. Für vorhandene Gebäude und Anlagen soll sie im Zuge<br />

der Durchführung von Baumaßnahmen schrittweise durchgeführt werden.<br />

Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere, ergänzende Bestimmungen für Anlagen<br />

und Anlagenteile, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind. Öffentliche Flächen im<br />

Sinne der Satzung sind Straßen, Wege, Plätze sowie öffentlich zugängliche Grün- und<br />

Wasserflächen.<br />

Diese Satzung ist entsprechend für die unterschiedlichen Baustile in der Stadt Penig<br />

anzuwenden.<br />

§ 2<br />

Genehmigungspflicht und Ausnahmen<br />

1) Die Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen (§ 62) der Sächsischen<br />

Bauordnung sowie für die nach § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung<br />

genehmigungspflichtigen Vorhaben. Sie legt ergänzende gestalterische Festsetzungen<br />

gem. § 12 und § 13 der SächsBO fest.<br />

2) Ausnahmen können entsprechend § 68 der SächsBO gewährt werden, wenn die<br />

gestalterischen Zielstellungen im Geltungsbereich nicht verletzt werden.


3) Werden in einem Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen, so sind diese<br />

maßgebend.<br />

4) Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt. Es gilt<br />

das Denkmalschutzgesetz <strong>vom</strong> 16.03.1993.<br />

§ 3<br />

Zielstellung der <strong>Gestaltungssatzung</strong><br />

1) Ziel der gestalterischen Festsetzungen ist es, die Charakteristik des unverwechselbaren<br />

Erscheinungsbildes der Altstadt von Penig zu bewahren; vor allem die Platz- und<br />

Straßenräume zu erhalten und sie in die künftigen Nutzungsanforderungen (Teil des<br />

Stadtzentrums) zu integrieren.<br />

2) Im einzelnen kommt es darauf an, die Gestaltungselemente zu bewahren und somit die<br />

Eigenart des Peniger Stadtbildes für die Zukunft zu sichern.<br />

Unter dieser Zielstellung wurde die Peniger Altstadt zum Einzeldenkmal sowie eine<br />

Teilfläche von Penig zum Denkmalschutzgebiet erklärt.<br />

3) Das Ziel ist darauf gerichtet, alle Hauptgebäude zu erhalten, bis auf jene Ausnahmen,<br />

deren eventueller Verlust sich durch sehr schlechten Bauzustand begründet.<br />

4) Auch künftig muss die Altstadt in ihrer Funktion als Teil des Stadtzentrums und als<br />

Wohnstandort in Verbindung mit der touristischen Funktion gewahrt bleiben.<br />

Forderungen hinsichtlich eines modernen Standards müssen mit der Bewahrung des<br />

Historischen in Einklang gebracht werden.<br />

5) Der Schutz darf sich nicht nur auf die baulichen Anlagen beschränken, sondern muss alle<br />

Elemente dieses städtischen Gefüges einbeziehen (Straßen, Wege, Treppen,<br />

Hanggestaltung etc.)<br />

6) Stets sind Haupt- und Nebengebäude in funktioneller und gestalterischer Einheit zu<br />

behandeln.<br />

§ 4<br />

Stadtstruktur und Städtebau<br />

1) Alle baulichen Anlagen, Grünelemente und städtebaulichen Ausstattungselemente sind so<br />

zu gestalten, dass ein geschlossener städtebaulicher Zusammenhang entsteht, bzw.<br />

erhalten bleibt.<br />

Dies gilt besonders für:<br />

- die Stellung der Gebäude zueinander und zu den öffentlichen Flächen<br />

- die Dichte und Höhe der Bebauung sowie die Größe der Gebäude<br />

- die Dachlandschaft<br />

- Straßen, Wege, Plätze, Gassen und deren Ausstattungselemente<br />

- private Freiflächen<br />

2) Stellung der Gebäude<br />

- Die bestehenden Baufluchten sind zu erhalten.<br />

- Benachbarte Einzelbaukörper dürfen weder in der Fassade noch im Dach<br />

zusammengezogen werden. Sie müssen sich, auch bei Zusammenlegung von<br />

Grundstücken, durch Größe, Material, Farbe o. ä. deutlich voneinander<br />

unterscheiden.


3) Dichte und Höhe der Bebauung<br />

- Dichte und Höhe der Bebauung orientieren sich grundsätzlich am Bestand.<br />

- Zwischen zwei benachbarten Gebäuden kann ausnahmsweise ein<br />

Höhenunterschied der Traufhöhen von einem Vollgeschoss bzw. höchstens 2,7 m<br />

zugelassen werden.<br />

4) Dachlandschaften<br />

- Bei baulichen Maßnahmen darf die Einheitlichkeit, Lebendigkeit und<br />

Geschlossenheit der Dachlandschaft in bezug auf Dachform, Maßstäblichkeit der<br />

Gliederung, Material und Farbigkeit nicht beeinträchtigt werden.<br />

Dachaufbauten wie Gaupen, sind auf das notwendige Maß zu beschränken bzw.<br />

dort zuzulassen, wo sie historisch nachgewiesen sind<br />

5) Gärten und Höfe<br />

- Es ist ein Höchstmaß an Begrünung in den Höfen vorzunehmen (Hofbaum,<br />

Ranken, Spaliere).<br />

- Laubengänge aus Holz sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />

- Die Bepflanzung der Gärten sollte sich an den charakteristischen einheimischen<br />

Arten orientieren.<br />

- Befestigte Flächen sind auf das unbedingt notwendige maß zu reduzieren.<br />

- Vorhandene Natursteinbeläge sollten erhalten bleiben bzw. soll das Material<br />

wiederverwendet werden.<br />

- Als Oberflächen für befestigte Flächen sind neben Natursteinbelägen auch<br />

wassergebundene Decken, Kies oder Schotterrasen zu verwenden. Zulässig sind<br />

ebenfalls Ziegel und kleinteiliges Betonpflaster.<br />

Asphaltdecken und Beton sind nicht zulässig.<br />

§ 5<br />

Gebäude<br />

1) Bauweise<br />

Die durch Überlieferung ortsübliche Verwendung von natürlichen Materialien ist<br />

beizubehalten.<br />

Dazu zählen:<br />

- der glatt verriebene Putz auf gemauerten Wänden,<br />

- der naturrote Ziegel auf dem Dach,<br />

- Porphyrgewände um Fenster- und Türöffnungen bzw. als Sockel oder<br />

Eckquaderung,<br />

- Holz für Tür-, Fenster- und Fachwerkkonstruktionen.<br />

Wird baulicher Bestand umgebaut oder erneuert, dann sind die vorhandenen,<br />

originalen Bauelemente wie Türen, Tore, Treppen u. ä. wieder zu verwenden.<br />

Erhaltenswerte und charakteristische Bauteile im Inneren von Gebäuden wie Gewölbe, Stuck,<br />

Türen, Böden usw. sollten gesichert und instandgesetzt werden.


2) Baukörper<br />

Außenwände<br />

- Außenwände sind im Allgemeinen ohne Vor- oder Rücksprung auszubilden, sofern<br />

diese nicht handwerklich bedingt sind.<br />

Vorhandene überlieferte Auskragungen und Rücksprünge, die von städtebaulicher<br />

geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind oder das Ortsbild prägen, sind bei<br />

Um- oder Neubauten grundsätzlich wieder herzustellen, bei historischen Bauten zu<br />

restaurieren.<br />

- Nicht zugelassen sind:<br />

- Rauh- und Zierputz aller Art<br />

- Verkleidungen jeder Art, wie z.B. mit Kunststoff, Asbestzement-,<br />

Metallelementen oder<br />

- Bekleidung mit keramischem Material.<br />

- Die geputzten Wandflächen sind in sandigen und erdigen Tönen gem. Farbleitplanung<br />

der Stadt Penig zu streichen. Die Farbleitplanung wird zum Bestandteil dieser Satzung<br />

erklärt und ist in der Anlage als Objektliste aufgeführt. Die Farbpalette ist in der<br />

Stadtverwaltung Penig (Bauamt) einzusehen.<br />

- Zugelassen sind Vorsprünge für Balkone und Rücksprünge für Hauseingänge, Lauben<br />

und Loggien an nicht öffentlich einzusehenden Bereichen.<br />

3) Wandöffnungen<br />

- Die Öffnungen in den Außenwänden müssen deutlich den Charakter einer<br />

- Lochfassade haben.<br />

- Die Wandöffnungen sind umlaufend mit einer Putzumrahmung von 18 cm Breite<br />

oder einem ebenso breiten Porphyrgewände von der Fläche der Außenwand<br />

abzusetzen. (Gilt nicht für Holz-Fachwerk-Außenwände).<br />

- Wandöffnungen eines Geschosses müssen in der Regel die gleiche Sturzhöhe<br />

haben. Das Fenster ist als stehendes Format auszubilden. Typisch ist das<br />

Verhältnis von 1:2, 2:3, 4:5 von Breite zu Höhe. Die Breite von 1,25 m im Lichten<br />

ist nicht zu überschreiten.<br />

- Fenster müssen eine weiße, braune oder Holzoberfläche aufweisen<br />

Andere Farben sowie Metall- oder metalleloxierte Fensteroberflächen sind nicht<br />

zulässig.<br />

- Die fassadenprägenden Fenster sind durch schmale Profile zu gliedern (4er, 6er, 8er<br />

bzw. T-Teilung).<br />

Aufgesetzt bzw. zwischen den Scheiben liegende Sprossen sind nicht zulässig.<br />

- Verglasungen sind in Klarglas auszuführen. Bleiverglasungen sind zugelassen.<br />

- Nicht zugelassen sind beschichtete Gläser und Glasbausteine.<br />

Im Ladenbereich sind entspiegelte Gläser zugelassen, ebenso Eingangstüren mit<br />

gewölbten Gläsern.<br />

- Für Fenstertüren und Türen ist die Breite von 1,5 m im Lichten nicht zu überschreiten.<br />

Fenstertüren dürfen nicht mit Fenstern gekoppelt sein.<br />

- Tore sind als zweiflüglige Drehtore auszubilden. Ein dritter Flügel kann zusätzlich<br />

angeordnet werden (Schlupftüre).<br />

An Nebengebäuden sind Schiebetore mit auf der Außenwand liegenden, sichtbaren<br />

Laufschienen zulässig. Tore sind in massiver Holzausführung mit massiven Brettern<br />

auszuführen.


- Ausnahmsweise zugelassen sind Tore in Stahlkonstruktion mit massiver<br />

Holzverschalung.<br />

- Tore sind naturbelassen zu halten bzw. mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung<br />

abgestimmten Farbe zu streichen oder zu lasieren .<br />

- Hauseingangstüren sind als Rahmenkonstruktion mit Massivholzfüllung oder<br />

Aufdoppelungen auszubilden. Türen sind naturbelassen zu halten, hell zu lasieren<br />

oder mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung abgestimmten Farbe zu streichen.<br />

Blech-, Stahl-, Sprelacarttüren sind nicht zugelassen.<br />

- Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.<br />

- Für Schaufenster ist die Scheibenbreite B von höchstens 2,0 m nicht zu überschreiten.<br />

- Gitter an Fenstern und Türen sind in einfacher Stabkonstruktion aus Stahl bzw.<br />

kunstgeschmiedet auszuführen (wenn aus Sicherheitsgründen erforderlich). Rollläden<br />

mit nicht sichtbar angebrachten Rollladenkästen sind zugelassen.<br />

- Außenjalousetten, Markisen sind im Erdgeschossbereich zugelassen, sofern sie sich<br />

nach Farbe, Form und Gesamteindruck in die Gestaltung der Fassade und der<br />

öffentlichen Räume einfügen.<br />

- Die Dachflächen aller Gebäude sind mit naturroten Dachziegeln, bevorzugt<br />

Biberschwanz, zu decken.<br />

- Ausnahmsweise zugelassen sind entsprechend durchgefärbte Betondachsteine, Schiefer<br />

und Kunstschiefer.<br />

- Grundsätzlich ist ein zum Ausbau zugelassenes Dach, giebelseitig zu belichten.<br />

- Zugelassen ist die Schaffung der notwendigen Belichtungsflächen bei langen oder<br />

traufständigen Gebäuden in geschlossener Bauweise bzw. bei Gebäuden mit Walmdach<br />

durch Gaupen.<br />

- Abmessungen von Gaupen müssen knapp gehalten werden. Die Achsen müssen sich auf<br />

die Fenster im Erd- bzw. Obergeschoss beziehen. Sie müssen untereinander einen<br />

Abstand von mindestens 1,00 m haben.<br />

- Die Anzahl der Gaupen ist gering zu halten und es darf je Dachseite nur eine der<br />

nachstehend aufgeführten Gaupenformen verwendet werden:<br />

- Satteldachgaube<br />

Die Höhe H muss größer als die Breite B sein. Die Breite B darf höchstens<br />

1,30 m, die Höhe darf 1,60 m nicht überschreiten. Die Gaupe ist auch al<br />

Walmdachgaube möglich. Ausnahmsweise zulässig ist die Kopplung zweier<br />

Gaupen mit einem gemeinsamen Dach.<br />

Der Traufabstand (mind. 1,00 m) wird gemessen ab dem Schnittpunkt von<br />

Dachhaut und gedachter Verlängerung der Außenwand des OG. Der lichte<br />

Abstand <strong>vom</strong> Ortgang soll mind. 1,50 betragen.<br />

- Rundbogengaube<br />

Die Höhe H muss größer als die Breite B sein. (s. Satteldachgaube)<br />

Ausnahmsweise zulässig ist die Kopplung zweier Gaupen mit einem<br />

gemeinsamen Dach.<br />

- Fledermausgaube<br />

Die Höhe H darf höchstens 60 cm betragen.<br />

- Zwerchhausgiebel<br />

Der Zwerchhausgiebel darf je Traufseite nur einmal verwendet werden. Der First<br />

muss deutlich unter dem First des Hauptdaches liegen.


Außer dem Zwerchgiebel sind auf der entsprechenden Dachfläche als Dachaufbauten nur<br />

Gauben, die auf die Proportion und die Maße des Hauses abgestimmt sind, zugelassen.<br />

- Dachflächenfenster sind nicht zugelassen. An der von der Straße abgewandten, nicht<br />

einsehbaren Dachfläche, können sie ausnahmsweise genehmigt werden. Dacheinschnitte<br />

sind straßenseitig nicht zugelassen.<br />

- Zugelassen sind kleine Dachluken zur Belichtung und Belüftung des Dachraumes in<br />

geringer Anzahl.<br />

- Schornsteine sollen am First bzw. in Firstnähe aus dem Dach stoßen.<br />

- Nicht zugelassen sind:<br />

- Schornsteine an Außenwänden als sichtbarer Mauervorsprung<br />

- Verblechung sowie<br />

- freistehende Kamine.<br />

- Sonnenkollektoren sind im nicht öffentlich einsehbaren Bereich zulässig.<br />

- Antennen sind so anzubringen, dass sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Je<br />

Gebäude ist max. eine Außenantenne (entweder auf dem First oder der <strong>vom</strong><br />

öffentl. Verkehrsraum abgewandten Seite) zulässig. Über der Außenhaut des<br />

Gebäudes verlegte Antennen, Antennenkabel oder sonstige Leitungen sind<br />

unzulässig. Parabolantennen (Satellitenempfangsanlagen) sind zulässig, wenn sie<br />

von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.<br />

(5) Werbeanlagen<br />

- Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, dass durch sie weder der<br />

Gesamteindruck der einzelnen Fassade noch die Abfolge der Fassaden im<br />

Straßenbild bzw. im gesamten Ortsbild beeinträchtigt werden.<br />

- Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des ersten<br />

Obergeschosses zu begrenzen. Werbeschriften sind waagerecht lesbar anzuordnen.<br />

- Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Mehrere Werbeanlagen<br />

an einem Gebäude sollen zu einer gemeinsamen Werbeanlage gestalterisch<br />

zusammengefasst werden.<br />

- Werbeanlagen dürfen die vertikale architektonische Gliederung der Fassade nicht<br />

überschneiden. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu<br />

einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden.<br />

- Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Das gilt<br />

nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder,<br />

die rechtwinklig bis zu 1,25 m in die öffentliche Fläche ragen und eine<br />

Werbefläche bis zu 0,50 qm haben dürfen.<br />

- Werbeanlagen dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten: Schrifthöhe einer<br />

Werbeanlage darf max.0,40 m betragen; die Gesamthöhe einer Werbeanlage darf<br />

max. 0,50 m betragen. Die horizontale Abwicklung darf nicht länger als 4/5 der<br />

Straßenfassade sein.<br />

Sind mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude angebracht, gilt diese Regelung<br />

für die Gesamtabwicklung aller Anlagen. Der Abstand zwischen Werbeanlage und<br />

horizontalen Gliederungen der Fassade (z.B. Sims) muss mind. 0,15 m betragen.<br />

- Zulässig sind indirekt beleuchtete oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben oder<br />

Zeichen. Die Gestaltung der Schrift und Buchstaben ist mit dem Antrag deutlich<br />

darzustellen.<br />

- Leuchttransparente, Leuchtkästen, Werbeanlagen in grellen und aufdringlichen<br />

Farben, selbstleuchtende oder rückstrahlende Schilder sind nicht zulässig.


- Auf auskragenden Armen montierte Strahler sind direkt auf der Wand zu<br />

befestigen.<br />

- Fenster- und Schaufensterscheiben dürfen nur bis zu 30% ihrer jeweiligen Fläche<br />

für Plakat- und Schriftwerbung verwendet werden.<br />

§ 6<br />

Antragstellung auf Genehmigung<br />

(1) Anträge auf Genehmigung von baulichen Veränderungen sind bei der Stadtverwaltung<br />

Penig einzureichen. Außer baurechtlich vorgeschriebenen Unterlagen sind der Bestand<br />

und die geplanten Veränderungen zeichnerisch darzustellen, wobei die benachbarte<br />

Bebauung mit erfasst ist. Zusätzlich können Farbskizzen und Darstellungen von Details<br />

verlangt werden.<br />

§ 7<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall Ausnahmen und Befreiungen<br />

nach § 68 der SächsBO von der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes im<br />

Einvernehmen mit der Stadt erteilt werden., wenn sie den Gestaltungsgrundsätzen<br />

entsprechen und mit den öffentlichen Belangen vereinbart sind.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 81 der<br />

SächsBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet<br />

werden.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Chemnitz und ihrer<br />

öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Penig, den 26. April 1995<br />

gez.<br />

Eulenberger Siegel<br />

Bürgermeister

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