Gestaltungssatzung vom 26.04.1995
Gestaltungssatzung vom 26.04.1995
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Öffentliche Bekanntmachung am 29.09.1995 im Amtsblatt mit dem Titel „Gemeinsames<br />
Amtsblatt der Städte Lunzenau und Penig und der Gemeinden Chursdorf, Langensteinbach,<br />
Tauscha und Thierbach“ – Nr. 8 / 9 1995<br />
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>vom</strong><br />
21.04.1993 (SGVBl Nr. 18/1993) und der §§12, 13, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 1,2 der<br />
Sächsischen Bauordnung (SächsBO) <strong>vom</strong> 26. Juli 1994 (SGVBl Nr. 47/1994 S. 1401) wurde<br />
durch den Stadtrat von Penig in seiner Sitzung am 20. April 1995 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
<strong>Gestaltungssatzung</strong><br />
zur Erhaltung und zukünftigen Gestaltung des<br />
Altstadtbereiches von Penig<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
1) Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich umfasst den Altstadtbereich der Stadt Penig.<br />
Die Grenzen sind aus den Anlagen 1 und 2 (Lageplan und Auflistung der Grundstücke)<br />
ersichtlich. Beide Anlagen sind Bestandteil der Satzung.<br />
Für die an den Geltungsbereich der <strong>Gestaltungssatzung</strong> angrenzenden Gebäude und<br />
Straßenzüge soll diese Satzung empfehlenden Charakter haben.<br />
2) Sachlicher Geltungsbereich<br />
Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Anbauten sowie sonstige bauliche<br />
Veränderungen, den Abbruch von baulichen Anlagen oder deren Teile sowie das<br />
Anbringen von Werbeanlagen. Für vorhandene Gebäude und Anlagen soll sie im Zuge<br />
der Durchführung von Baumaßnahmen schrittweise durchgeführt werden.<br />
Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere, ergänzende Bestimmungen für Anlagen<br />
und Anlagenteile, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind. Öffentliche Flächen im<br />
Sinne der Satzung sind Straßen, Wege, Plätze sowie öffentlich zugängliche Grün- und<br />
Wasserflächen.<br />
Diese Satzung ist entsprechend für die unterschiedlichen Baustile in der Stadt Penig<br />
anzuwenden.<br />
§ 2<br />
Genehmigungspflicht und Ausnahmen<br />
1) Die Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen (§ 62) der Sächsischen<br />
Bauordnung sowie für die nach § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung<br />
genehmigungspflichtigen Vorhaben. Sie legt ergänzende gestalterische Festsetzungen<br />
gem. § 12 und § 13 der SächsBO fest.<br />
2) Ausnahmen können entsprechend § 68 der SächsBO gewährt werden, wenn die<br />
gestalterischen Zielstellungen im Geltungsbereich nicht verletzt werden.
3) Werden in einem Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen, so sind diese<br />
maßgebend.<br />
4) Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt. Es gilt<br />
das Denkmalschutzgesetz <strong>vom</strong> 16.03.1993.<br />
§ 3<br />
Zielstellung der <strong>Gestaltungssatzung</strong><br />
1) Ziel der gestalterischen Festsetzungen ist es, die Charakteristik des unverwechselbaren<br />
Erscheinungsbildes der Altstadt von Penig zu bewahren; vor allem die Platz- und<br />
Straßenräume zu erhalten und sie in die künftigen Nutzungsanforderungen (Teil des<br />
Stadtzentrums) zu integrieren.<br />
2) Im einzelnen kommt es darauf an, die Gestaltungselemente zu bewahren und somit die<br />
Eigenart des Peniger Stadtbildes für die Zukunft zu sichern.<br />
Unter dieser Zielstellung wurde die Peniger Altstadt zum Einzeldenkmal sowie eine<br />
Teilfläche von Penig zum Denkmalschutzgebiet erklärt.<br />
3) Das Ziel ist darauf gerichtet, alle Hauptgebäude zu erhalten, bis auf jene Ausnahmen,<br />
deren eventueller Verlust sich durch sehr schlechten Bauzustand begründet.<br />
4) Auch künftig muss die Altstadt in ihrer Funktion als Teil des Stadtzentrums und als<br />
Wohnstandort in Verbindung mit der touristischen Funktion gewahrt bleiben.<br />
Forderungen hinsichtlich eines modernen Standards müssen mit der Bewahrung des<br />
Historischen in Einklang gebracht werden.<br />
5) Der Schutz darf sich nicht nur auf die baulichen Anlagen beschränken, sondern muss alle<br />
Elemente dieses städtischen Gefüges einbeziehen (Straßen, Wege, Treppen,<br />
Hanggestaltung etc.)<br />
6) Stets sind Haupt- und Nebengebäude in funktioneller und gestalterischer Einheit zu<br />
behandeln.<br />
§ 4<br />
Stadtstruktur und Städtebau<br />
1) Alle baulichen Anlagen, Grünelemente und städtebaulichen Ausstattungselemente sind so<br />
zu gestalten, dass ein geschlossener städtebaulicher Zusammenhang entsteht, bzw.<br />
erhalten bleibt.<br />
Dies gilt besonders für:<br />
- die Stellung der Gebäude zueinander und zu den öffentlichen Flächen<br />
- die Dichte und Höhe der Bebauung sowie die Größe der Gebäude<br />
- die Dachlandschaft<br />
- Straßen, Wege, Plätze, Gassen und deren Ausstattungselemente<br />
- private Freiflächen<br />
2) Stellung der Gebäude<br />
- Die bestehenden Baufluchten sind zu erhalten.<br />
- Benachbarte Einzelbaukörper dürfen weder in der Fassade noch im Dach<br />
zusammengezogen werden. Sie müssen sich, auch bei Zusammenlegung von<br />
Grundstücken, durch Größe, Material, Farbe o. ä. deutlich voneinander<br />
unterscheiden.
3) Dichte und Höhe der Bebauung<br />
- Dichte und Höhe der Bebauung orientieren sich grundsätzlich am Bestand.<br />
- Zwischen zwei benachbarten Gebäuden kann ausnahmsweise ein<br />
Höhenunterschied der Traufhöhen von einem Vollgeschoss bzw. höchstens 2,7 m<br />
zugelassen werden.<br />
4) Dachlandschaften<br />
- Bei baulichen Maßnahmen darf die Einheitlichkeit, Lebendigkeit und<br />
Geschlossenheit der Dachlandschaft in bezug auf Dachform, Maßstäblichkeit der<br />
Gliederung, Material und Farbigkeit nicht beeinträchtigt werden.<br />
Dachaufbauten wie Gaupen, sind auf das notwendige Maß zu beschränken bzw.<br />
dort zuzulassen, wo sie historisch nachgewiesen sind<br />
5) Gärten und Höfe<br />
- Es ist ein Höchstmaß an Begrünung in den Höfen vorzunehmen (Hofbaum,<br />
Ranken, Spaliere).<br />
- Laubengänge aus Holz sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />
- Die Bepflanzung der Gärten sollte sich an den charakteristischen einheimischen<br />
Arten orientieren.<br />
- Befestigte Flächen sind auf das unbedingt notwendige maß zu reduzieren.<br />
- Vorhandene Natursteinbeläge sollten erhalten bleiben bzw. soll das Material<br />
wiederverwendet werden.<br />
- Als Oberflächen für befestigte Flächen sind neben Natursteinbelägen auch<br />
wassergebundene Decken, Kies oder Schotterrasen zu verwenden. Zulässig sind<br />
ebenfalls Ziegel und kleinteiliges Betonpflaster.<br />
Asphaltdecken und Beton sind nicht zulässig.<br />
§ 5<br />
Gebäude<br />
1) Bauweise<br />
Die durch Überlieferung ortsübliche Verwendung von natürlichen Materialien ist<br />
beizubehalten.<br />
Dazu zählen:<br />
- der glatt verriebene Putz auf gemauerten Wänden,<br />
- der naturrote Ziegel auf dem Dach,<br />
- Porphyrgewände um Fenster- und Türöffnungen bzw. als Sockel oder<br />
Eckquaderung,<br />
- Holz für Tür-, Fenster- und Fachwerkkonstruktionen.<br />
Wird baulicher Bestand umgebaut oder erneuert, dann sind die vorhandenen,<br />
originalen Bauelemente wie Türen, Tore, Treppen u. ä. wieder zu verwenden.<br />
Erhaltenswerte und charakteristische Bauteile im Inneren von Gebäuden wie Gewölbe, Stuck,<br />
Türen, Böden usw. sollten gesichert und instandgesetzt werden.
2) Baukörper<br />
Außenwände<br />
- Außenwände sind im Allgemeinen ohne Vor- oder Rücksprung auszubilden, sofern<br />
diese nicht handwerklich bedingt sind.<br />
Vorhandene überlieferte Auskragungen und Rücksprünge, die von städtebaulicher<br />
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind oder das Ortsbild prägen, sind bei<br />
Um- oder Neubauten grundsätzlich wieder herzustellen, bei historischen Bauten zu<br />
restaurieren.<br />
- Nicht zugelassen sind:<br />
- Rauh- und Zierputz aller Art<br />
- Verkleidungen jeder Art, wie z.B. mit Kunststoff, Asbestzement-,<br />
Metallelementen oder<br />
- Bekleidung mit keramischem Material.<br />
- Die geputzten Wandflächen sind in sandigen und erdigen Tönen gem. Farbleitplanung<br />
der Stadt Penig zu streichen. Die Farbleitplanung wird zum Bestandteil dieser Satzung<br />
erklärt und ist in der Anlage als Objektliste aufgeführt. Die Farbpalette ist in der<br />
Stadtverwaltung Penig (Bauamt) einzusehen.<br />
- Zugelassen sind Vorsprünge für Balkone und Rücksprünge für Hauseingänge, Lauben<br />
und Loggien an nicht öffentlich einzusehenden Bereichen.<br />
3) Wandöffnungen<br />
- Die Öffnungen in den Außenwänden müssen deutlich den Charakter einer<br />
- Lochfassade haben.<br />
- Die Wandöffnungen sind umlaufend mit einer Putzumrahmung von 18 cm Breite<br />
oder einem ebenso breiten Porphyrgewände von der Fläche der Außenwand<br />
abzusetzen. (Gilt nicht für Holz-Fachwerk-Außenwände).<br />
- Wandöffnungen eines Geschosses müssen in der Regel die gleiche Sturzhöhe<br />
haben. Das Fenster ist als stehendes Format auszubilden. Typisch ist das<br />
Verhältnis von 1:2, 2:3, 4:5 von Breite zu Höhe. Die Breite von 1,25 m im Lichten<br />
ist nicht zu überschreiten.<br />
- Fenster müssen eine weiße, braune oder Holzoberfläche aufweisen<br />
Andere Farben sowie Metall- oder metalleloxierte Fensteroberflächen sind nicht<br />
zulässig.<br />
- Die fassadenprägenden Fenster sind durch schmale Profile zu gliedern (4er, 6er, 8er<br />
bzw. T-Teilung).<br />
Aufgesetzt bzw. zwischen den Scheiben liegende Sprossen sind nicht zulässig.<br />
- Verglasungen sind in Klarglas auszuführen. Bleiverglasungen sind zugelassen.<br />
- Nicht zugelassen sind beschichtete Gläser und Glasbausteine.<br />
Im Ladenbereich sind entspiegelte Gläser zugelassen, ebenso Eingangstüren mit<br />
gewölbten Gläsern.<br />
- Für Fenstertüren und Türen ist die Breite von 1,5 m im Lichten nicht zu überschreiten.<br />
Fenstertüren dürfen nicht mit Fenstern gekoppelt sein.<br />
- Tore sind als zweiflüglige Drehtore auszubilden. Ein dritter Flügel kann zusätzlich<br />
angeordnet werden (Schlupftüre).<br />
An Nebengebäuden sind Schiebetore mit auf der Außenwand liegenden, sichtbaren<br />
Laufschienen zulässig. Tore sind in massiver Holzausführung mit massiven Brettern<br />
auszuführen.
- Ausnahmsweise zugelassen sind Tore in Stahlkonstruktion mit massiver<br />
Holzverschalung.<br />
- Tore sind naturbelassen zu halten bzw. mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung<br />
abgestimmten Farbe zu streichen oder zu lasieren .<br />
- Hauseingangstüren sind als Rahmenkonstruktion mit Massivholzfüllung oder<br />
Aufdoppelungen auszubilden. Türen sind naturbelassen zu halten, hell zu lasieren<br />
oder mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung abgestimmten Farbe zu streichen.<br />
Blech-, Stahl-, Sprelacarttüren sind nicht zugelassen.<br />
- Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.<br />
- Für Schaufenster ist die Scheibenbreite B von höchstens 2,0 m nicht zu überschreiten.<br />
- Gitter an Fenstern und Türen sind in einfacher Stabkonstruktion aus Stahl bzw.<br />
kunstgeschmiedet auszuführen (wenn aus Sicherheitsgründen erforderlich). Rollläden<br />
mit nicht sichtbar angebrachten Rollladenkästen sind zugelassen.<br />
- Außenjalousetten, Markisen sind im Erdgeschossbereich zugelassen, sofern sie sich<br />
nach Farbe, Form und Gesamteindruck in die Gestaltung der Fassade und der<br />
öffentlichen Räume einfügen.<br />
- Die Dachflächen aller Gebäude sind mit naturroten Dachziegeln, bevorzugt<br />
Biberschwanz, zu decken.<br />
- Ausnahmsweise zugelassen sind entsprechend durchgefärbte Betondachsteine, Schiefer<br />
und Kunstschiefer.<br />
- Grundsätzlich ist ein zum Ausbau zugelassenes Dach, giebelseitig zu belichten.<br />
- Zugelassen ist die Schaffung der notwendigen Belichtungsflächen bei langen oder<br />
traufständigen Gebäuden in geschlossener Bauweise bzw. bei Gebäuden mit Walmdach<br />
durch Gaupen.<br />
- Abmessungen von Gaupen müssen knapp gehalten werden. Die Achsen müssen sich auf<br />
die Fenster im Erd- bzw. Obergeschoss beziehen. Sie müssen untereinander einen<br />
Abstand von mindestens 1,00 m haben.<br />
- Die Anzahl der Gaupen ist gering zu halten und es darf je Dachseite nur eine der<br />
nachstehend aufgeführten Gaupenformen verwendet werden:<br />
- Satteldachgaube<br />
Die Höhe H muss größer als die Breite B sein. Die Breite B darf höchstens<br />
1,30 m, die Höhe darf 1,60 m nicht überschreiten. Die Gaupe ist auch al<br />
Walmdachgaube möglich. Ausnahmsweise zulässig ist die Kopplung zweier<br />
Gaupen mit einem gemeinsamen Dach.<br />
Der Traufabstand (mind. 1,00 m) wird gemessen ab dem Schnittpunkt von<br />
Dachhaut und gedachter Verlängerung der Außenwand des OG. Der lichte<br />
Abstand <strong>vom</strong> Ortgang soll mind. 1,50 betragen.<br />
- Rundbogengaube<br />
Die Höhe H muss größer als die Breite B sein. (s. Satteldachgaube)<br />
Ausnahmsweise zulässig ist die Kopplung zweier Gaupen mit einem<br />
gemeinsamen Dach.<br />
- Fledermausgaube<br />
Die Höhe H darf höchstens 60 cm betragen.<br />
- Zwerchhausgiebel<br />
Der Zwerchhausgiebel darf je Traufseite nur einmal verwendet werden. Der First<br />
muss deutlich unter dem First des Hauptdaches liegen.
Außer dem Zwerchgiebel sind auf der entsprechenden Dachfläche als Dachaufbauten nur<br />
Gauben, die auf die Proportion und die Maße des Hauses abgestimmt sind, zugelassen.<br />
- Dachflächenfenster sind nicht zugelassen. An der von der Straße abgewandten, nicht<br />
einsehbaren Dachfläche, können sie ausnahmsweise genehmigt werden. Dacheinschnitte<br />
sind straßenseitig nicht zugelassen.<br />
- Zugelassen sind kleine Dachluken zur Belichtung und Belüftung des Dachraumes in<br />
geringer Anzahl.<br />
- Schornsteine sollen am First bzw. in Firstnähe aus dem Dach stoßen.<br />
- Nicht zugelassen sind:<br />
- Schornsteine an Außenwänden als sichtbarer Mauervorsprung<br />
- Verblechung sowie<br />
- freistehende Kamine.<br />
- Sonnenkollektoren sind im nicht öffentlich einsehbaren Bereich zulässig.<br />
- Antennen sind so anzubringen, dass sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Je<br />
Gebäude ist max. eine Außenantenne (entweder auf dem First oder der <strong>vom</strong><br />
öffentl. Verkehrsraum abgewandten Seite) zulässig. Über der Außenhaut des<br />
Gebäudes verlegte Antennen, Antennenkabel oder sonstige Leitungen sind<br />
unzulässig. Parabolantennen (Satellitenempfangsanlagen) sind zulässig, wenn sie<br />
von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.<br />
(5) Werbeanlagen<br />
- Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, dass durch sie weder der<br />
Gesamteindruck der einzelnen Fassade noch die Abfolge der Fassaden im<br />
Straßenbild bzw. im gesamten Ortsbild beeinträchtigt werden.<br />
- Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des ersten<br />
Obergeschosses zu begrenzen. Werbeschriften sind waagerecht lesbar anzuordnen.<br />
- Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Mehrere Werbeanlagen<br />
an einem Gebäude sollen zu einer gemeinsamen Werbeanlage gestalterisch<br />
zusammengefasst werden.<br />
- Werbeanlagen dürfen die vertikale architektonische Gliederung der Fassade nicht<br />
überschneiden. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu<br />
einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden.<br />
- Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Das gilt<br />
nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder,<br />
die rechtwinklig bis zu 1,25 m in die öffentliche Fläche ragen und eine<br />
Werbefläche bis zu 0,50 qm haben dürfen.<br />
- Werbeanlagen dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten: Schrifthöhe einer<br />
Werbeanlage darf max.0,40 m betragen; die Gesamthöhe einer Werbeanlage darf<br />
max. 0,50 m betragen. Die horizontale Abwicklung darf nicht länger als 4/5 der<br />
Straßenfassade sein.<br />
Sind mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude angebracht, gilt diese Regelung<br />
für die Gesamtabwicklung aller Anlagen. Der Abstand zwischen Werbeanlage und<br />
horizontalen Gliederungen der Fassade (z.B. Sims) muss mind. 0,15 m betragen.<br />
- Zulässig sind indirekt beleuchtete oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben oder<br />
Zeichen. Die Gestaltung der Schrift und Buchstaben ist mit dem Antrag deutlich<br />
darzustellen.<br />
- Leuchttransparente, Leuchtkästen, Werbeanlagen in grellen und aufdringlichen<br />
Farben, selbstleuchtende oder rückstrahlende Schilder sind nicht zulässig.
- Auf auskragenden Armen montierte Strahler sind direkt auf der Wand zu<br />
befestigen.<br />
- Fenster- und Schaufensterscheiben dürfen nur bis zu 30% ihrer jeweiligen Fläche<br />
für Plakat- und Schriftwerbung verwendet werden.<br />
§ 6<br />
Antragstellung auf Genehmigung<br />
(1) Anträge auf Genehmigung von baulichen Veränderungen sind bei der Stadtverwaltung<br />
Penig einzureichen. Außer baurechtlich vorgeschriebenen Unterlagen sind der Bestand<br />
und die geplanten Veränderungen zeichnerisch darzustellen, wobei die benachbarte<br />
Bebauung mit erfasst ist. Zusätzlich können Farbskizzen und Darstellungen von Details<br />
verlangt werden.<br />
§ 7<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall Ausnahmen und Befreiungen<br />
nach § 68 der SächsBO von der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes im<br />
Einvernehmen mit der Stadt erteilt werden., wenn sie den Gestaltungsgrundsätzen<br />
entsprechen und mit den öffentlichen Belangen vereinbart sind.<br />
§ 8<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 81 der<br />
SächsBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet<br />
werden.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Chemnitz und ihrer<br />
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Penig, den 26. April 1995<br />
gez.<br />
Eulenberger Siegel<br />
Bürgermeister