S a t z u n g über die Regelung der Fernwärmeversorgung - Stadtroda
S a t z u n g über die Regelung der Fernwärmeversorgung - Stadtroda
S a t z u n g über die Regelung der Fernwärmeversorgung - Stadtroda
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
STADT STADTRODA<br />
S a t z u n g<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Fernwärmeversorgung</strong><br />
vom 29.01.2008<br />
Der Stadtrat <strong>der</strong> Stadt <strong>Stadtroda</strong> hat aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1, 26 Abs. 2 Nr. 2 <strong>der</strong> Thüringer<br />
Gemeinde- und Landkreisordnung vom 16. August 1993 – ThürKO – (GVBl. S. 501) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 6 des<br />
Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 06.04.2005 (GVBl. S. 58ff) in seiner Sitzung am 28.01.2008<br />
mit Beschluss Nr. IV./2008/0004 <strong>die</strong> folgende Satzung beschlossen.<br />
§ 1 Allgemeines<br />
(1) Die Stadt <strong>Stadtroda</strong> betreibt auf ihrem Gebiet <strong>die</strong> Versorgung mit Fernwärme nach Maßgabe<br />
<strong>die</strong>ser Satzung.<br />
(2) Die Gebiete, in denen <strong>die</strong> Versorgung erfolgt, ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage. Die Anlage ist<br />
Bestandteil <strong>die</strong>ser Satzung.<br />
§ 2 <strong>Fernwärmeversorgung</strong><br />
(1) Zur Durchführung <strong>der</strong> Versorgung be<strong>die</strong>nt sich <strong>die</strong> Stadt <strong>Stadtroda</strong> <strong>der</strong> Stadtwerke <strong>Stadtroda</strong><br />
GmbH.<br />
(2) Über Art und Umfang <strong>der</strong> <strong>Fernwärmeversorgung</strong>sanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung,<br />
Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt <strong>die</strong> Stadt<br />
<strong>Stadtroda</strong>.<br />
§ 3 Anschluss und Benutzungsrecht<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines in <strong>der</strong> Anlage ausgewiesenen und bebauten Grundstücks kann<br />
verlangen, dass sein Grundstück vorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkungen des § 4 an <strong>die</strong><br />
<strong>Fernwärmeversorgung</strong> angeschlossen wird.<br />
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an <strong>die</strong> <strong>Fernwärmeversorgung</strong> haben<br />
<strong>die</strong> Anschlussnehmer das Recht, <strong>die</strong> vertraglich vereinbarten Wärmemengen aus den<br />
Versorgungsanlagen zu entnehmen.<br />
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes<br />
Ist <strong>der</strong> Anschluss wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lage des Grundstückes o<strong>der</strong> aus sonstigen technischen<br />
Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden o<strong>der</strong> sind dafür beson<strong>der</strong>e Maßnahmen o<strong>der</strong><br />
Aufwendungen erfor<strong>der</strong>lich, kann <strong>die</strong> Stadt <strong>Stadtroda</strong> den Anschluss versagen und den Antragsteller<br />
auf an<strong>der</strong>e Energiequellen verweisen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Antragsteller sich bereit erklärt, den zu<br />
vereinbarenden Baukostenzuschuss zu tragen. In <strong>die</strong>sem Fall hat er auf Verlangen angemessene<br />
Sicherheit zu leisten.<br />
Entfallen <strong>die</strong> Gründe, <strong>die</strong> zur Versagung des Anschlusses geführt haben, ist nach den Vorschriften<br />
<strong>die</strong>ser Satzung zu verfahren.
§ 5 Anschlusszwang<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines Grundstückes o<strong>der</strong> Inhaber eines Erbbaurechts o<strong>der</strong> sonstige<br />
Berechtigte (z. B. Pächter, Mieter) an einem Grundstück, das in einem in <strong>der</strong> Anlage<br />
ausgewiesenen Gebiet liegt, ist verpflichtet, <strong>die</strong>ses an <strong>die</strong> Fernwärme anzuschließen, wenn<br />
auf dem Grundstück<br />
- Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden o<strong>der</strong><br />
- wesentliche Än<strong>der</strong>ungen an den Heizungsanlagen vorgenommen werden o<strong>der</strong><br />
- Gebäude mit Wärmeversorgungsanlagen errichtet werden.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inhaber eines Erbbaurechtes an einem Grundstück o<strong>der</strong><br />
sonstige Berechtigte (z. B. Pächter, Mieter) haben <strong>die</strong> Herstellung des Anschlusses an <strong>die</strong><br />
<strong>Fernwärmeversorgung</strong> bei den Stadtwerken <strong>Stadtroda</strong> zu beantragen. Bei Neubauten o<strong>der</strong> bei<br />
wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen von bereits bestehenden Heizungsanlagen muss <strong>der</strong> Antrag<br />
gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden.<br />
§ 6 Benutzerzwang<br />
In den in <strong>der</strong> Anlage ausgewiesenen Gebieten ist <strong>der</strong> gesamte Heizwärmebedarf eines Grundstückes<br />
aus dem <strong>Fernwärmeversorgung</strong>snetz zu entnehmen.<br />
§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang<br />
(1) Für Bauwerke, <strong>der</strong>en Warmwasser- o<strong>der</strong> Heizenergiebedarf o<strong>der</strong> beides durch<br />
solarthermische o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e emissionsfreie Anlagen teilweise o<strong>der</strong> ganz gedeckt werden<br />
sollen, wird Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in dem Maße erteilt, als <strong>die</strong>ses<br />
durch solarthermische o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e emissionsfreie Versorgung ersetzt werden kann, soweit<br />
<strong>die</strong>s dem Zweck des Anschluss- und Benutzungszwang nicht entgegensteht – <strong>der</strong> aus<br />
Gründen des öffentlichen Wohls angeordnet wurde – und damit <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> angestrebten<br />
öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet.<br />
Als nicht emissionsfrei sind Heizungsanlagen anzusehen, in denen feste, flüssige o<strong>der</strong><br />
gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden.<br />
(2) Für Gebäude,<br />
a) <strong>die</strong> vor Inkrafttreten <strong>die</strong>ser Satzung fertig gestellt sind und keine emissionsfreie<br />
Heizungsanlage besitzen o<strong>der</strong><br />
b) für <strong>die</strong> vor Inkrafttreten <strong>die</strong>ser Satzung eine Baugenehmigung erteilt wurde und für <strong>die</strong><br />
keine emissionsfreie Heizungsanlage eingeplant ist,<br />
wird bis zur notwendigen Erneuerung <strong>der</strong> eingebauten o<strong>der</strong> geplanten Heizungsanlage<br />
Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang erteilt.<br />
(3) Für Bauwerke <strong>der</strong>en Warmwasser- o<strong>der</strong> Energiebedarf o<strong>der</strong> beides durch <strong>die</strong> (Teil)Nutzung<br />
emissionsarmer regenerativer Energiequellen gedeckt werden sollen, wird Befreiung vom<br />
Anschluss- und Benutzungszwang erteilt, soweit <strong>die</strong>s dem Zweck des Anschluss- und<br />
Benutzungszwanges nicht entgegensteht und es <strong>der</strong> Stadt <strong>Stadtroda</strong> wirtschaftlich zumutbar<br />
ist.<br />
(4) Die Stadt befreit dar<strong>über</strong> hinaus vom Anschluss- und Benutzungszwang, wenn private<br />
Interessen <strong>die</strong> öffentlichen Belange <strong>über</strong>wiegen und mit <strong>der</strong> Einräumung <strong>der</strong> Befreiung nicht<br />
<strong>der</strong> aus Gründen des öffentlichen Wohles angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang und<br />
damit <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> angestrebten öffentlichen Aufgabe gefährdet wird.<br />
(5) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist innerhalb eines Monats nach<br />
schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung zum Anschluss schriftlich bei <strong>der</strong> Stadt <strong>Stadtroda</strong> zu beantragen und<br />
unter Beifügung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zu begründen. Im Falle einer geplanten<br />
nachträglichen Installation von solarthermischen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en emissionsarmen bzw.
emissionsfreien Anlagen zur teilweisen Deckung des Warmwasser- o<strong>der</strong> Heizungsbedarfes ist<br />
<strong>der</strong> Antrag mindestens einen Monat vor <strong>der</strong> Installation zu stellen.<br />
(6) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung kleiner als 30 kW werden vom Anschluss- und<br />
Benutzerzwang befreit.<br />
§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer fahrlässig o<strong>der</strong> vorsätzlich<br />
- entgegen § 5 Grundstücke nicht an <strong>die</strong> <strong>Fernwärmeversorgung</strong> anschließt,<br />
- gegen <strong>die</strong> <strong>Regelung</strong> des Benutzerzwanges gem. § 6 verstößt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach § 19 ThürKO i. V. m. § 17 OwiG können mit einer Geldbuße<br />
bis zu 5000 Euro geahndet werden.<br />
(3) Die Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vollstreckung für den Freistaat Thüringen (ThürVwZVG) bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.<br />
.<br />
<strong>Stadtroda</strong>, den 28. Jan. 2008<br />
STADT STADTRODA<br />
Harald Kramer<br />
Bürgermeister<br />
(Siegel)<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, <strong>die</strong> nicht <strong>die</strong> Genehmigung, <strong>die</strong> Ausfertigung<br />
o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bekanntmachung betreffen, können schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes innerhalb<br />
eines Jahres nach <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung bei <strong>der</strong> Stadt <strong>Stadtroda</strong> geltend gemacht<br />
werden.<br />
Liegen solche Verstöße vor und werden sie innerhalb <strong>der</strong> Jahresfrist nicht geltend gemacht, dann sind<br />
sie für <strong>die</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Satzung unbeachtlich.<br />
Kramer<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Stadtroda</strong>, den 8. Febr. 2008<br />
Vorstehende Satzung ist mit Schreiben vom 29.01.2008 kommunalaufsichtlich angezeigt.<br />
Die Eingangsbestätigung ging am 29.01.2008 ein.<br />
Danach wurde <strong>die</strong> Satzung im Amtsblatt „<strong>Stadtroda</strong>er Zeitung“, Ausgabe 02/08<br />
Erscheinungsdatum 8.2.2008, öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Kopie <strong>der</strong> ausgefertigten Satzung wurde mit Schreiben vom 11.2.2008 an das LRA, Abt.<br />
Kommunalaufsicht, gesandt.
ANLAGE<br />
zur Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Fernwärmeversorgung</strong><br />
Vorranggebiete für <strong>die</strong> <strong>Fernwärmeversorgung</strong><br />
vom 29.01.2008<br />
Die folgenden Straßen bzw. Grundstücke werden als Vorranggebiete für den Einsatz <strong>der</strong> Fernwärme<br />
festgelegt:<br />
Bereich:<br />
Bahnhofstr. 1 a<br />
Felsenkellerhohle bis 4<br />
Eigenheimweg 28 bis 30<br />
Sonnenscheinweg<br />
Tachover Ring<br />
Am Burgblick 23<br />
Goetheweg<br />
Gustav-Herrmann-Straße 4 bis 24 und 3 bis 15 sowie Flurstück 903/11 (ohne Hausnummer)<br />
Heinrich-Heine-Straße<br />
Rosa-Luxemburg-Straße<br />
August-Bebel-Straße<br />
Dr.-Hufeland-Straße<br />
Ernst-Löbe-Straße<br />
Breiter Weg 29 bis 37, 43 bis 57, 58 und 64 bis 78<br />
Geraer Straße 13, 15<br />
Herrenstraße 3, 4, 6, 9, 11, 13, 15<br />
Markt 2, 3, 4, 10 bis 16<br />
Unterm Markt 1, 3, 5<br />
Straße des Friedens 11 bis 17<br />
Kirchweg 6 bis 10 und 18<br />
Schloßstr. 2 und 5 a<br />
Parkstr. 4<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> durch vorgenannte Straßen erschlossen, zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens <strong>die</strong>ser Satzung jedoch noch nicht bebaut sind.<br />
<strong>Stadtroda</strong>, den 29. Jan. 2008<br />
STADT STADTRODA<br />
Harald Kramer<br />
Bürgermeister<br />
(Siegel)