Erklärung und Berechnung der Werbungskosten für ... - Stadtroda
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Nr. 562S.131 (T 562-1026) - 3/C -<br />
<strong>Erklärung</strong> <strong>und</strong> <strong>Berechnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Werbungskosten</strong> <strong>für</strong> Wohngeld<br />
Carl Link Verlag /<br />
Deutscher Kommunal-Verlag<br />
Kronach . München . Bonn . Potsdam<br />
DKV<br />
CARL<br />
LINK<br />
<strong>Erklärung</strong> <strong>und</strong> <strong>Berechnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Werbungskosten</strong> <strong>für</strong> Wohngeld<br />
<strong>für</strong> das Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
Antragsteller:<br />
Art <strong>der</strong><br />
<strong>Werbungskosten</strong><br />
Erläuterung/<strong>Berechnung</strong> Summe anerkannter<br />
Betrag<br />
1 Aufwendungen Für jeden Arbeitstag, an dem <strong>der</strong> Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, ist eine<br />
a)<br />
zw. Wohnung<br />
u. Arbeitsstätte<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG<br />
2 Beiträge zu<br />
Berufsständen/<br />
-verbänden<br />
Entfernungspauschale <strong>für</strong> jeden vollen Kilometer <strong>der</strong> Entfernung zwischen Wohnung<br />
<strong>und</strong> Arbeitsstätte von 0,70 Deutsche Mark (0,36 Euro) <strong>für</strong> die ersten 10 Kilometer <strong>und</strong><br />
0,80 Deutsche Mark (0,40 Euro) <strong>für</strong> jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens<br />
jedoch 10.000 Deutsche Mark (5.112 Euro). Für die Bestimmung <strong>der</strong> Entfernung ist<br />
die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte maßgebend.<br />
Die tatsächliche Verbindung wird auf volle Kilometer abger<strong>und</strong>et.<br />
Tage x Kilometer x Entfernungspauschale =<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden,<br />
soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.<br />
Summe <strong>der</strong> Monats-/Wochenkarten x Fahrkartenpreis =<br />
Es sind Beiträge zu Berufsständen <strong>und</strong> sonstigen Berufsverbänden, z. B. <strong>für</strong> Gewerkschaften,<br />
zu berücksichtigen.<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG Nachgewiesene Kosten =<br />
3 Aufwendungen Es können die nachgewiesenen Aufwendungen <strong>für</strong> z.B.: Werkzeuge, typische Berufs-<br />
<strong>für</strong> Arbeitsmittel<br />
§ 9 Abs. 1 Nrn. 6 u. 7<br />
kleidung, Fachbücher, Fachzeitschriften berücksichtigt werden.<br />
EStG<br />
4 Sonstige <strong>Werbungskosten</strong><br />
§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG:<br />
Nachgewiesene Kosten =<br />
a) Arbeitszimmer<br />
b) Bewerbungskosten<br />
c) Fortbildungskosten<br />
d)<br />
Benutzung<br />
eigener<br />
Verkehrsmittel<br />
b) Benutzung<br />
öffentlicher<br />
Verkehrsmittel<br />
Kontoführungsgebühren<br />
Alle Beträge sind in DM EUR<br />
Tage x Kilometer x Entfernungspauschale =<br />
Behin<strong>der</strong>te, <strong>der</strong>en Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung mindestens 70 beträgt bzw. <strong>der</strong>en Grad<br />
<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt <strong>und</strong> die in ihrer Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle<br />
<strong>der</strong> Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen <strong>für</strong> die Wege zwischen<br />
Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen<br />
sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.<br />
Nachgewiesene Kosten =<br />
Die Aufwendungen <strong>für</strong> ein häusliches Arbeitszimmer werden bis zur Höhe von<br />
DM 2.400 anerkannt, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50 v. H. <strong>der</strong> gesamten<br />
beruflichen Tätigkeit beträgt o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die berufliche Tätigkeit kein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung steht. Die betragsmäßige Begrenzung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer<br />
den Mittelpunkt <strong>der</strong> gesamten beruflichen Betätigung bildet.<br />
Nachgewiesene Kosten =<br />
Als Kosten können insbeson<strong>der</strong>e berücksichtigt werden: Inseratkosten, Telefonkosten,<br />
Porto- <strong>und</strong> Kopierkosten sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Dabei kommt<br />
es nicht darauf an, ob die Bewerbung Erfolg hatte.<br />
Nachgewiesene Kosten =<br />
Der Besuch von Lehrgängen, Kursen, Tagungen, Vortragsveranstaltungen, Studienreisen<br />
sowie von Tages- <strong>und</strong> Abendschulen kann als Fortbildungskosten anerkannt<br />
werden, wenn dort berufsbezogener Lehrstoff vermittelt wird. Neben Prüfungsgebühren<br />
können auch Fahrtkosten <strong>und</strong> Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht<br />
werden (vgl. Buchst. e).<br />
Nachgewiesene Kosten =<br />
Entstandene Kontoführungsgebühren sind zu berücksichtigen, soweit sie auf die Gutschrift<br />
von Arbeitslohn <strong>und</strong> auf berufliche Überweisungen entfallen.<br />
Nachgewiesene Kosten =<br />
angegeben (bitte ankreuzen!).<br />
➔
Alle Beträge sind in DM EUR<br />
e) Reisekosten Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel aus Anlass einer vorübergehenden beruflichen<br />
Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrten zur Berufsschule).<br />
a) Fahrtkosten<br />
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten<br />
bei PKW-Benutzung:<br />
=<br />
Entfernungskilometer x 2 x 0,58 DM x Tage<br />
b) Verpflegungsmehraufwendungen<br />
bei einer Abwesenheit von mind. 08 St<strong>und</strong>en: 10,– DM x Tage<br />
bei einer Abwesenheit von mind. 14 St<strong>und</strong>en: 20,– DM x Tage<br />
=<br />
bei einer Abwesenheit von 24 St<strong>und</strong>en: 46,– DM x Tage =<br />
f) Umzugskosten<br />
Wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt wird, sind Umzugskosten<br />
im Rahmen des B<strong>und</strong>esumzugskostengesetzes berücksichtigungsfähig.<br />
Kosten nach B<strong>und</strong>esumzugskostengesetz<br />
=<br />
5 Mehraufwendungen<br />
bei doppelter<br />
Haushaltsführung<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG<br />
c) bei mehrtägigen Dienstreisen<br />
Übernachtungskosten (ohne Frühstück) in nachgewiesener Höhe<br />
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer außerhalb<br />
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist <strong>und</strong><br />
auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Abzug <strong>der</strong> Aufwendungen ist bei<br />
einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands<br />
<strong>und</strong> zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur <strong>für</strong> eine Familienheimfahrt<br />
wöchentlich als <strong>Werbungskosten</strong> abgezogen werden.<br />
Die doppelte Haushaltsführung wurde am<br />
2. Familienheimfahrten: Die Fahrtkosten <strong>für</strong> jeweils eine tatsächlich durchgeführte<br />
Fahrt zwischen Beschäftigungsort <strong>und</strong> Ort des eigenen Hausstandes<br />
wöchentlich.<br />
● Nachgewiesene Kosten <strong>für</strong> öffentliche Verkehrsmittel<br />
=<br />
● Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,80 DM pro Entfernungskilometer<br />
berücksichtigt werden (vgl. oben Nr. 1: Fahrten zwischen<br />
Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte).<br />
=<br />
wegen<br />
begründet <strong>und</strong> dauert voraussichtlich bis .<br />
a) Fahrtkosten 1. Erste Fahrt zum Arbeitsort bei Beginn <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>und</strong> letzte Fahrt vom<br />
Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstandes nach Abschluss <strong>der</strong> Tätigkeit.<br />
Nachgewiesene Kosten <strong>für</strong> öffentliche Verkehrsmittel<br />
=<br />
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges können 0,58 DM pro gefahrenen<br />
Kilometer berücksichtigt werden.<br />
Entfernungskilometer x 2 x 0,58 DM<br />
=<br />
Entfernungskilometer x 0,80 DM x Anzahl <strong>der</strong> Fahrten<br />
b) Verpflegungs- Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können nur <strong>für</strong> einen Zeitraum<br />
kosten von 3 Monaten anerkannt werden, <strong>und</strong> zwar <strong>für</strong> jeden Kalen<strong>der</strong>tag <strong>der</strong> Abwesenheit<br />
vom bisherigen Wohnort. Anzusetzen sind:<br />
bei einer Abwesenheit von mind. 08 St<strong>und</strong>en: 10,– DM x Tage<br />
bei einer Abwesenheit von mind. 14 St<strong>und</strong>en: 20,– DM x Tage<br />
bei einer Abwesenheit von 24 St<strong>und</strong>en: 46,– DM x Tage =<br />
c) Unterbringungs- Aufwendungen <strong>für</strong> die Zweitwohnung, ein möbliertes Zimmer o<strong>der</strong> ein Hotelkostenzimmer<br />
am Beschäftigungsort sind in <strong>der</strong> nachgewiesenen Höhe anzusetzen.<br />
Zimmermiete einschließlich Nebenkosten<br />
=<br />
Ort, Datum:<br />
Summe <strong>der</strong> Kosten<br />
angegeben (bitte ankreuzen!).<br />
Abzüglich <strong>der</strong> steuerfreien Ersatzleistungen des Arbeitgebers<br />
(Die Aufwendungen sind um entsprechende Ersatzleistungen zu kürzen.)<br />
Summe <strong>der</strong> <strong>Werbungskosten</strong>, mindestens Pauschbetrag (2.000,– DM)<br />
=<br />
(Unterschrift Antragsteller)<br />
Summe anerkannter<br />
Betrag<br />
– –