1 STADT STADTRODA S a t z u n g des Seniorenbeirates der Stadt ...
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<strong>STADT</strong> <strong>STADT</strong>RODA<br />
S a t z u n g<br />
<strong>des</strong> <strong>Seniorenbeirates</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>roda<br />
vom 22. Dezember 2003<br />
(einschließlich <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ung vom 21. Nov. 2005)<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>roda hat auf Grund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 21 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung vom<br />
28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in seiner Sitzung am 01.12.2003 mit Beschluss 2003/0159 die Satzung<br />
<strong>des</strong> <strong>Seniorenbeirates</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>roda beschlossen:<br />
§ 1<br />
(1) Zur Vertretung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> älteren Bürger/innen sowie zu <strong>der</strong>en Beteiligung am<br />
kommunalen Geschehen wird in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>roda ein Seniorenbeirat gebildet. Der Beirat erhält die<br />
Bezeichnung „Seniorenbeirat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>roda“.<br />
(2) Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss im Sinne <strong>des</strong> § 26 ThürKO.<br />
(3) Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung sind alle Bürgerinnen und Bürger <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>roda einschließlich <strong>der</strong> Ortsteile, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.<br />
(4) Der Seniorenbeirat versteht sich als eine aktive, selbständig tätige und konfessionell sowie<br />
parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung <strong>der</strong> Seniorinnen und Senioren.<br />
§ 2<br />
(1) Die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Seniorenbeirates</strong> sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />
a) Beratung und Unterstützung <strong>des</strong> <strong>Stadt</strong>rates, <strong>der</strong> Ausschüsse und <strong>der</strong> Verwaltung sowie<br />
Mitwirkung im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze bei <strong>der</strong> Planung und Durchführung von Maßnahmen für<br />
ältere Bürgerinnen und Bürger durch<br />
- Erarbeitung von Anfragen, Anträgen, Empfehlungen und Stellungnahmen an die<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
- Wahrnehmung von Anhörungen vor städtischen Gremien zu beabsichtigten<br />
Maßnahmen, die Auswirkungen auf die speziellen Belange <strong>der</strong> älteren<br />
Bürgerinnen und Bürger haben.<br />
b) Vorschläge von älteren Bürgerinnen und Bürgern für die Mitarbeit als sachkundige Bürger im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 27 Abs. 5 <strong>der</strong> ThürKO.<br />
(2) Der Seniorenbeirat ist durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung rechtzeitig über Vorgänge mit spezifischen<br />
Auswirkungen auf ältere Bürgerinnen und Bürger zu informieren.<br />
§ 3<br />
(1) Der Seniorenbeirat setzt sich aus min<strong>des</strong>tens 5, jedoch nicht mehr als 7 gewählten<br />
Senioren/innen zusammen. Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Vereine sollten paritätisch vertreten<br />
sein.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Seniorenbeirates</strong> werden in einer Seniorenversammlung für<br />
4 Jahre gewählt.<br />
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird als Nachfolger gemäß seinem Stimmenanteil bei<br />
<strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong>/die nächste noch nicht berufene Senior/Seniorin berufen.<br />
§ 4<br />
Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und <strong>der</strong>en Stellvertreter/in.<br />
§ 5<br />
(1) Der Seniorenbeirat tritt so oft zusammen, wie es seine Aufgaben erfor<strong>der</strong>n, min<strong>des</strong>tens jedoch<br />
zweimal im Kalen<strong>der</strong>jahr. Auf Wunsch von mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> muss eine Sitzung<br />
einberufen werden. Diese Sitzungen werden von <strong>der</strong>/dem Vorsitzenden geleitet.<br />
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(2) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind.<br />
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />
als abgelehnt.<br />
§ 6<br />
(1) Die Einberufung und Festsetzung <strong>der</strong> Tagesordnung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Eine<br />
Angelegenheit ist auf die Tagesordnung <strong>der</strong> nächsten Sitzung <strong>des</strong> <strong>Seniorenbeirates</strong> zu setzen, wenn<br />
ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> dies verlangen.<br />
(2) Die Sitzungen <strong>des</strong> Beirates sind öffentlich.<br />
§ 7<br />
Die/<strong>der</strong> Vorsitzende <strong>des</strong> <strong>Seniorenbeirates</strong> kann einmal jährlich im Rahmen einer öffentlichen Sitzung<br />
<strong>des</strong> <strong>Stadt</strong>rates Bericht über die Arbeit <strong>des</strong> <strong>Seniorenbeirates</strong> erstatten.<br />
§ 8<br />
Die Tätigkeit im Seniorenbeirat erfolgt ehrenamtlich.<br />
Anfallende Kosten für die Geschäftsführung erstattet die <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>roda auf Antrag.<br />
Die laufenden Verwaltungsarbeiten werden nach Auffor<strong>der</strong>ung durch Sachbearbeiter bei <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung wahrgenommen.<br />
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
§ 9<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung <strong>des</strong> <strong>Seniorenbeirates</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Stadt</strong>roda vom 9.5.2001 außer Kraft.<br />
<strong>Stadt</strong>roda, den 21. Nov. 2005<br />
<strong>STADT</strong> <strong>STADT</strong>RODA<br />
Kramer<br />
Bürgermeister<br />
(Siegel)<br />
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