Ausgabe 3-2009 - Sophien-Kliniken Hannover
Ausgabe 3-2009 - Sophien-Kliniken Hannover
Ausgabe 3-2009 - Sophien-Kliniken Hannover
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
nnnnn<br />
Was ist eigentlich eine<br />
Patientenverfügung?<br />
Bei einer Patientenverfügung handelt<br />
es sich um eine vorsorgliche<br />
Willenserklärung für den Fall, dass<br />
man selbst entscheidungsunfähig<br />
ist, d. h. in Situationen, in denen man<br />
seinen Willen nicht mehr selbst äußern<br />
kann, etwa aufgrund einer Hirnschädigung<br />
oder einer Demenzerkrankung,<br />
die es unmöglich machen,<br />
sich seiner Außenwelt mitzuteilen. In<br />
der Patientenverfügung sind neben<br />
Wertvorstellungen und Wünschen v.<br />
a. Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen<br />
enthalten. Diese können<br />
für konkrete medizinische Situationen<br />
eingefordert, eingeschränkt oder<br />
auch völlig abgelehnt werden. Die<br />
Patientenverfügung wird wirksam,<br />
wenn der Betroffene nicht mehr in<br />
der Lage ist, seine notwendige Zustimmung<br />
oder Ablehnung zu einer<br />
Behandlungsmaßnahme direkt kund<br />
zu tun, also in Fällen, in denen man<br />
nicht mehr persönlich gefragt werden<br />
kann - etwa im Wachkoma, bei<br />
Demenz oder schwerem Alzheimer.<br />
10<br />
RECHT & LEBEN<br />
Gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung seit dem<br />
1. September <strong>2009</strong><br />
Der letzte Wunsch<br />
Ein Artikel von Ass. jur. Eva Lindemann, Qualitätsmanagement, Unternehmensentwicklung<br />
und Rechtsangelegenheiten der <strong>Sophien</strong>-Klinik GmbH<br />
Will man weiterleben, wenn man gelähmt ist, nur die Augenlider bewegen<br />
kann, an einer Beatmungsmaschine hängt oder nur noch über<br />
eine Magensonde ernährt werden kann? Im hohen Alter, nach schweren<br />
Unfällen oder unheilbaren Krankheiten verlässt einige Patienten<br />
der Lebensmut. Wer lebensverlängernde Maßnahmen dann ablehnt,<br />
sollte das in einer Patientenverfügung festhalten. Zum 1. September<br />
<strong>2009</strong> ist dazu ein neues Gesetz in Kraft getreten.<br />
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ wurde die Patientenverfügung<br />
im Betreuungsrecht verankert. Damit sind im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch die Voraussetzungen, die Bindungswirkung und die Reichweite<br />
von Patientenverfügungen nun ausdrücklich und eindeutig geregelt.<br />
Nach Schätzungen haben bereits rund acht Millionen Menschen eine Patientenverfügung<br />
getroffen, deren Bindungswirkung bisher umstritten war und<br />
daher der gesetzlichen Klärung bedurfte. Die Ängste in der Bevölkerung,<br />
im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit entgegen den eigenen Wünschen<br />
ärztlich behandelt zu werden, sind groß. Das Gesetz schafft für alle<br />
Beteiligten mehr Rechtsklarheit und mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit<br />
Patientenverfügungen. Wir möchten Ihnen einen Überblick darüber geben,<br />
was beim Aufsetzen einer solchen Verfügung zu beachten ist.<br />
Welche Form muss meine Patientenverfügung haben?<br />
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein, wobei gleichgültig ist,<br />
wie sie hergestellt wird (handschriftlich von dem Betroffenen, einem Dritten<br />
oder per PC). Sie muss datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Eine<br />
Beglaubigung durch einen Notar ist nicht notwendig. Verfügungen, die vor<br />
dem 01.09.09 verfasst wurden, bleiben wirksam. Die Verfügung kann jederzeit<br />
formlos widerrufen werden, d. h. auch mündlich oder durch nonverbales<br />
Verhalten.<br />
Wie lange gilt meine Patientenverfügung?<br />
Eine Patientenverfügung hat keine zeitliche Begrenzung, sie muss nicht<br />
regelmäßig bestätigt werden. Es ist jedoch empfehlenswert, die Verfügung<br />
in bestimmten Zeitabständen – etwa alle zwei Jahre – durchzulesen und mit<br />
einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie sie weiter gelten soll.<br />
Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?<br />
Die Patientenverfügung muss eine Entscheidung über die Einwilligung oder<br />
Nichteinwilligung in bestimmte, noch unmittelbar bevorstehende ärztliche<br />
Eingriffe, Untersuchungen des Gesundheitszustandes oder Heilbehandlungen<br />
enthalten. Sie gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.<br />
Ein Sterbevorgang muss also noch nicht eingesetzt. Die in ihr getroffenen<br />
Entscheidungen über eine bestimmte medizinische Behandlung sind verbindlich<br />
und müssen von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt<br />
werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die<br />
die Patientenverfügung ausgestellt wurde. Die Wirksamkeit der Verfügung<br />
endet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Patient an ihr nicht<br />
mehr festhalten will. Äußert der Patient Lebenswillen, so ist eine auf Nicht-<br />
3-<strong>2009</strong> n SOPHIENjournal