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Ausgabe 3-2009 - Sophien-Kliniken Hannover

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Was ist eigentlich eine<br />

Patientenverfügung?<br />

Bei einer Patientenverfügung handelt<br />

es sich um eine vorsorgliche<br />

Willenserklärung für den Fall, dass<br />

man selbst entscheidungsunfähig<br />

ist, d. h. in Situationen, in denen man<br />

seinen Willen nicht mehr selbst äußern<br />

kann, etwa aufgrund einer Hirnschädigung<br />

oder einer Demenzerkrankung,<br />

die es unmöglich machen,<br />

sich seiner Außenwelt mitzuteilen. In<br />

der Patientenverfügung sind neben<br />

Wertvorstellungen und Wünschen v.<br />

a. Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen<br />

enthalten. Diese können<br />

für konkrete medizinische Situationen<br />

eingefordert, eingeschränkt oder<br />

auch völlig abgelehnt werden. Die<br />

Patientenverfügung wird wirksam,<br />

wenn der Betroffene nicht mehr in<br />

der Lage ist, seine notwendige Zustimmung<br />

oder Ablehnung zu einer<br />

Behandlungsmaßnahme direkt kund<br />

zu tun, also in Fällen, in denen man<br />

nicht mehr persönlich gefragt werden<br />

kann - etwa im Wachkoma, bei<br />

Demenz oder schwerem Alzheimer.<br />

10<br />

RECHT & LEBEN<br />

Gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung seit dem<br />

1. September <strong>2009</strong><br />

Der letzte Wunsch<br />

Ein Artikel von Ass. jur. Eva Lindemann, Qualitätsmanagement, Unternehmensentwicklung<br />

und Rechtsangelegenheiten der <strong>Sophien</strong>-Klinik GmbH<br />

Will man weiterleben, wenn man gelähmt ist, nur die Augenlider bewegen<br />

kann, an einer Beatmungsmaschine hängt oder nur noch über<br />

eine Magensonde ernährt werden kann? Im hohen Alter, nach schweren<br />

Unfällen oder unheilbaren Krankheiten verlässt einige Patienten<br />

der Lebensmut. Wer lebensverlängernde Maßnahmen dann ablehnt,<br />

sollte das in einer Patientenverfügung festhalten. Zum 1. September<br />

<strong>2009</strong> ist dazu ein neues Gesetz in Kraft getreten.<br />

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ wurde die Patientenverfügung<br />

im Betreuungsrecht verankert. Damit sind im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch die Voraussetzungen, die Bindungswirkung und die Reichweite<br />

von Patientenverfügungen nun ausdrücklich und eindeutig geregelt.<br />

Nach Schätzungen haben bereits rund acht Millionen Menschen eine Patientenverfügung<br />

getroffen, deren Bindungswirkung bisher umstritten war und<br />

daher der gesetzlichen Klärung bedurfte. Die Ängste in der Bevölkerung,<br />

im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit entgegen den eigenen Wünschen<br />

ärztlich behandelt zu werden, sind groß. Das Gesetz schafft für alle<br />

Beteiligten mehr Rechtsklarheit und mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit<br />

Patientenverfügungen. Wir möchten Ihnen einen Überblick darüber geben,<br />

was beim Aufsetzen einer solchen Verfügung zu beachten ist.<br />

Welche Form muss meine Patientenverfügung haben?<br />

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein, wobei gleichgültig ist,<br />

wie sie hergestellt wird (handschriftlich von dem Betroffenen, einem Dritten<br />

oder per PC). Sie muss datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Eine<br />

Beglaubigung durch einen Notar ist nicht notwendig. Verfügungen, die vor<br />

dem 01.09.09 verfasst wurden, bleiben wirksam. Die Verfügung kann jederzeit<br />

formlos widerrufen werden, d. h. auch mündlich oder durch nonverbales<br />

Verhalten.<br />

Wie lange gilt meine Patientenverfügung?<br />

Eine Patientenverfügung hat keine zeitliche Begrenzung, sie muss nicht<br />

regelmäßig bestätigt werden. Es ist jedoch empfehlenswert, die Verfügung<br />

in bestimmten Zeitabständen – etwa alle zwei Jahre – durchzulesen und mit<br />

einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie sie weiter gelten soll.<br />

Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?<br />

Die Patientenverfügung muss eine Entscheidung über die Einwilligung oder<br />

Nichteinwilligung in bestimmte, noch unmittelbar bevorstehende ärztliche<br />

Eingriffe, Untersuchungen des Gesundheitszustandes oder Heilbehandlungen<br />

enthalten. Sie gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.<br />

Ein Sterbevorgang muss also noch nicht eingesetzt. Die in ihr getroffenen<br />

Entscheidungen über eine bestimmte medizinische Behandlung sind verbindlich<br />

und müssen von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt<br />

werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die<br />

die Patientenverfügung ausgestellt wurde. Die Wirksamkeit der Verfügung<br />

endet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Patient an ihr nicht<br />

mehr festhalten will. Äußert der Patient Lebenswillen, so ist eine auf Nicht-<br />

3-<strong>2009</strong> n SOPHIENjournal

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