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Pfarrneuwahlen Leitfaden - Reformierte Kirche Kanton Zürich

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a) Rechtsnatur und Funktion<br />

3.1 Art. 170 KO erwähnt die Pfarrwahlkommission im Zusammenhang mit weiteren Kommissionen<br />

innerhalb der Kirchgemeinde. Von diesen Kommissionen unterscheidet sie sich<br />

dadurch, dass sie hinsichtlich des Wahlvorschlags über ein selbständiges Antragsrecht gegenüber<br />

der Kirchgemeindeversammlung verfügt.<br />

3.2 Folgende Besonderheiten sind zu beachten:<br />

− Die Kirchgemeindeversammlung muss für die Vorbereitung der Pfarrwahl entweder der<br />

<strong>Kirche</strong>npflege einen speziellen Auftrag erteilen, so dass diese zur Pfarrwahlkommission<br />

wird, oder das in der <strong>Kirche</strong>npflege vertretene Spektrum der Kirchgemeinde zu einer<br />

Pfarrwahlkommission erweitern (vgl. Ziffern 3.3 ff.).<br />

− Wo die Pfarrwahl an der Urne erfolgt (vgl. Ziffern 4.15 ff.), muss die Kirchgemeindeversammlung<br />

eine Wahlempfehlung abgeben.<br />

b) Besetzung<br />

3.3 Die <strong>Kirche</strong>npflege gehört von Amtes wegen der Pfarrwahlkommission an (Art. 170 Absatz 2<br />

KO, § 4 Absatz 1 Satz 1 PfarrwahlVO). Die Kirchgemeindeversammlung wählt bis zur Zahl<br />

der <strong>Kirche</strong>npflegemitglieder in freier Wahl gemäss Art. 20 Absatz 2 KO wahlfähige Gemeindeglieder<br />

hinzu (Art. 170 Absatz 2 KO). Massgebend ist dabei die Zahl der <strong>Kirche</strong>npflegemitglieder<br />

gemäss Kirchgemeindeordnung (Sollbestand). Der Funktion der Pfarrwahlkommission<br />

entsprechend lassen sich so verschiedene Generationen, beide Geschlechter sowie unterschiedliche<br />

Gemeindesegmente und Glaubensausrichtungen (Frömmigkeitsstile, Glieder der<br />

Kerngemeinde, kritisch-distanzierte Gemeindeglieder, Vertreterinnen und Vertreter der Dörfer<br />

und Weiler innerhalb der Kirchgemeinde) einbinden.<br />

3.4 Über die Form der Beteiligung der weiterhin in der Gemeinde amtierenden Pfarrerinnen und<br />

Pfarrer an der Arbeit der Pfarrwahlkommission entscheidet die Kirchgemeindeversammlung<br />

im Rahmen der Bestellung der Pfarrwahlkommission (§ 4 Absatz 1 Satz 3 PfarrwahlVO). Als<br />

«weiterhin amtierend» gelten dabei die späteren Kolleginnen und Kollegen der neuen Pfarrerin,<br />

des neuen Pfarrers. Sie sind von der Pfarrwahlkommission mindestens vor der Beschlussfassung<br />

über einen Wahlvorschlag rechtzeitig zur Stellungnahme einzuladen, d.h. bevor formelle<br />

Schritte zur Publikation des Wahlvorschlages oder Zusicherungen an eine Kandidatin<br />

oder einen Kandidaten erfolgen (§ 4 Absatz 1 Satz 3 PfarrwahlVO).<br />

3.5 Es empfiehlt sich die weiterhin amtierenden Pfarrerinnen und Pfarrer nicht als Mitglieder in<br />

die Pfarrwahlkommission zu wählen. Vorzuziehen ist deren Teilnahme mit beratender Stimme<br />

und Antragsrecht an den Sitzungen der Pfarrwahlkommission, wobei diese Teilnahme von<br />

Anfang an oder erst in einer späteren Phase der Arbeit der Pfarrwahlkommission erfolgen<br />

kann.<br />

3.6 Von einer Beteiligung der zurückgetretenen Pfarrerin, des zurückgetretenen Pfarrers an der<br />

Wahlvorbereitung für die Nachfolge ist abzusehen. Das schliesst nicht aus, dass ihre Erfahrungen<br />

berücksichtigt werden. Ebenso sinnvoll mag ein persönliches Gespräch einer Bewerberin,<br />

eines Bewerbers mit der scheidenden Amtsinhaberin, dem scheidenden Amtsinhaber<br />

sein.<br />

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