Pfarrneuwahlen Leitfaden - Reformierte Kirche Kanton Zürich
Pfarrneuwahlen Leitfaden - Reformierte Kirche Kanton Zürich
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d) Wahlverfahren mit ausserordentlicher Berufung<br />
4.19 Will die <strong>Kirche</strong>npflege Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlagen, die bereits in der Gemeinde<br />
pfarramtlich tätig sind oder waren, so kann sie noch vor der ersten einzuberufenden<br />
Kirchgemeindeversammlung das Einverständnis der vorzuschlagenden Person mit einer Wahl<br />
sowie die Wählbarkeitserklärung des <strong>Kirche</strong>nrates einholen, um der Kirchgemeindeversammlung<br />
eine Wahl auf dem Weg der ausserordentlichen Berufung ohne Bestellung einer Pfarrwahlkommission<br />
zu beantragen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 PfarrwahlVO). Den amtierenden Pfarrerinnen<br />
und Pfarrer stehen dabei sinngemäss die gleichen Rechte zu wie im ordentlichen<br />
Wahlverfahren (§ 14 Absatz 1 Satz 2 PfarrwahlVO; vgl. Ziffern 3.4 ff.).<br />
4.20 Erfolgt die Pfarrwahl durch die Kirchgemeindeversammlung, so kann sie sofort vorgenommen<br />
werden, andernfalls gilt die Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung zum Antrag<br />
der <strong>Kirche</strong>npflege als Wahlempfehlung zuhanden der Stimmberechtigten an der Urne (§ 14<br />
Absatz 2 PfarrwahlVO; vgl. Ziffer 4.16). Kommt die Wahl zustande, so wird gemäss §§ 12<br />
und 13 PfarrwahlVO vorgegangen. Andernfalls hat die Kirchgemeindeversammlung eine<br />
Pfarrwahlkommission zu wählen, und es findet das ordentliche Wahlverfahren statt (§ 14 Absatz<br />
3 PfarrwahlVO; vgl. Ziffer 4.17 f.).<br />
e) Schematische Darstellung<br />
4.21 Zur schematischen Darstellung des ordentlichen Wahlverfahrens mit Pfarrwahlkommission<br />
und des Wahlverfahrens mit ausserordentlicher Berufung vgl. den Anhang.<br />
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a) Ziel und Grundsätze<br />
5.1 Ziel des Auswahlverfahrens ist es, für die Gemeinde die geeignetste Pfarrerin oder den geeignetsten<br />
Pfarrer zu finden. Um dieses Ziel zu erreichen, soll sich die Pfarrwahlkommission<br />
Zeit lassen (vgl. Ziffern 1.2 und 1.3). Entsprechend frühzeitig ist nach Bekanntwerden einer<br />
Stellenvakanz mit der Vorbereitung einer Neuwahl zu beginnen.<br />
5.2 Verschwiegenheit und Diskretion sind im ganzen Auswahlverfahren wichtig, einerseits im<br />
Blick auf den Persönlichkeitsschutz der Bewerberinnen und Bewerber, anderseits um die<br />
Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Pfarrwahlkommission zu wahren.<br />
b) Vorbereitung<br />
5.3 Vorab gilt es zu klären, welche Erwartungen an die künftige Pfarrerin, den künftigen Pfarrer<br />
gestellt werden. Dies setzt eine Standortbestimmung in Bezug auf die Kirchgemeinde voraus.<br />
Die Pfarrwahlkommission hat sich namentlich zuerst bewusst zu werden, welche Schwerpunkte<br />
in der Gemeindearbeit in Zukunft gesetzt werden sollen.<br />
5.4 In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen ist das Gespräch mit den verbleibenden Amtsinhaberinnen<br />
und Amtsinhabern zu führen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob diese ihr Aufgabenprofil<br />
verändern und neue Schwerpunkte setzen möchten. Im Weiteren ist auch der<br />
Teamsituation (Alter, Geschlecht) Beachtung zu schenken.<br />
5.5 Es gilt zu klären, ob das Pfarrhaus gleichzeitig Ort der Begegnung zwischen Pfarrerin oder<br />
Pfarrer und Gemeinde sein soll und die Gemeinde ein «offenes Pfarrhaus» erwartet oder ob<br />
dieses in erster Linie Wohnsitz der Amtsinhaberin, des Amtsinhabers sein soll. Zudem sind<br />
die Erwartungen der Gemeinde an die künftigen Stelleninhaberin bzw. den künftigen Stellen-<br />
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