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Pfarrneuwahlen Leitfaden - Reformierte Kirche Kanton Zürich

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oder Nichtbestätigung der Amtsinhaberin, des Amtsinhabers ein, so hat die <strong>Kirche</strong>npflege<br />

dies dem <strong>Kirche</strong>nrat sofort mitzuteilen (§ 2 Absatz 2 PfarrwahlVO).<br />

4.4 Sind die Voraussetzungen für den Fortbestand der Stelle gegeben (vgl. Art. 116 und 118 KO),<br />

so beruft die <strong>Kirche</strong>npflege binnen zweier Monate seit Erhalt der Mitteilung des <strong>Kirche</strong>nrates<br />

eine Kirchgemeindeversammlung ein. Ausnahmsweise kann die <strong>Kirche</strong>npflege damit höchstens<br />

vier Monate zuwarten, unter Mitteilung an den <strong>Kirche</strong>nrat (§ 3 Absatz 1 PfarrwahlVO).<br />

4.5 Diese Kirchgemeindeversammlung entscheidet:<br />

− über die Wahl der neuen Pfarrerin, des neuen Pfarrers durch die Kirchgemeindeversammlung<br />

oder durch die Stimmberechtigten an der Urne, sofern dies nicht bereits in der<br />

Kirchgemeindeordnung festgelegt ist (§ 3 Absatz 2 PfarrwahlVO),<br />

− über die Durchführung einer ausserordentlichen Berufungswahl gemäss § 14 Pfarrwahl-<br />

VO anstelle der Wahl einer Pfarrwahlkommission (§ 3 Absatz 3 Satz 2 PfarrwahlVO).<br />

4.6 Für den Fall des ordentlichen Wahlverfahrens ist die Kirchgemeindeversammlung zuständig<br />

für (§ 3 Absatz 3 Satz 1 PfarrwahlVO):<br />

− Festlegung der Mitgliederzahl der Pfarrwahlkommission,<br />

− Wahl der Mitglieder der Pfarrwahlkommission,<br />

− Wahl der Präsidentin, des Präsidenten der Pfarrwahlkommission aus allen ihren Mitgliedern.<br />

c) Ordentliches Wahlverfahren mit Pfarrwahlkommission<br />

4.7 Aufgabe der Pfarrwahlkommission ist es, der Kirchgemeindeversammlung einen Wahlvorschlag<br />

zu unterbreiten (§ 5 Absatz 1 Satz 1 PfarrwahlVO). Zu diesem Zweck leitet sie das<br />

Auswahlverfahren ein (vgl. Ziffer 5.1 ff.).<br />

4.8 Die Präsidentin, der Präsident der Pfarrwahlkommission lädt zu einer ersten Kommissionssitzung<br />

den <strong>Kirche</strong>nratspräsidenten oder den <strong>Kirche</strong>nratsschreiber ein (vgl. § 5 Absatz 1<br />

PfarrwahlVO). Diese informieren die Pfarrwahlkommission insbesondere über die Anforderungen<br />

und Erwartungen an Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt der Zürcher Landeskirche,<br />

erläutern das Pfarrwahlverfahren und geben Anregungen zum Vorgehen.<br />

4.9 Liegt ein Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission vor, so fragt diese die vorgeschlagene Peson<br />

an, ob sie eine allfällige Wahl annehmen würde. Sobald diese Zusage vorliegt, holt die<br />

<strong>Kirche</strong>npflege beim <strong>Kirche</strong>nrat für die vorgeschlagene Person die Wählbarkeitserklärung ein<br />

(§ 7 Satz 1 PfarrwahlVO). Diese Erklärung bestätigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber<br />

wahlfähig ist und die für die Führung des Pfarramtes nötigen persönlichen Eigenschaften<br />

aufweist (vgl. Art. 129 KO).<br />

4.10 Nach Eingang der Wählbarkeitserklärung legt die <strong>Kirche</strong>npflege binnen vier Monaten den<br />

Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission der Kirchgemeindeversammlung vor (§ 7 Satz 2<br />

PfarrwahlVO).<br />

4.11 Damit die Gemeinde sich ein Bild von der vorgeschlagenen Pfarrerin, dem vorgeschlagenen<br />

Pfarrer machen kann, gibt die <strong>Kirche</strong>npflege der Pfarrwahlkommission rechtzeitig vor der<br />

Kirchgemeindeversammlung Gelegenheit, die Kandidatin bzw. den Kandidaten der Gemeinde<br />

auf geeignete Weise (z.B. auf der Gemeindeseite des <strong>Kirche</strong>nboten) vorzustellen, unter Beachtung<br />

des Persönlichkeits- und Datenschutzes. Zudem kann, die Kandidatin oder der Kandidat<br />

eingeladen werden, in der Gemeinde einen Gottesdienst zu halten.<br />

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