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Aufnahmereglement Kat. A - Swiss Snowsports

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Reglement über die Aufnahme von<br />

kommerziell tätigen Schneesportschulen und Privatskilehrervereinigungen<br />

als Kollektivmitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A<br />

Genehmigt vom Vorstand am 15. Mai 2003<br />

Überarbeitet und genehmigt am 14. Mai 2008<br />

1 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A


<strong>Aufnahmereglement</strong> für Kollektivmitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A<br />

Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der Statuten vom 4. September 2004 von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> sowie auf<br />

Ziffer 10 des Mitgliederreglements vom 6. September 2002 erlässt der Vorstand nachfolgendes<br />

Reglement über die Aufnahme von kommerziell tätigen Schneesportschulen und<br />

Privatschneesportlehrervereinigungen als Kollektivmitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A gemäss Art. 7 der<br />

Statuten.<br />

1. I. Allgemeines<br />

1. Zweck<br />

Das vorliegende <strong>Aufnahmereglement</strong> legt die Aufnahmebedingungen der Kollektivmitglieder der<br />

<strong>Kat</strong>egorie A fest und will damit die Qualität der kommerziell tätigen Schneesportschulen und<br />

Privatschneesportlehrervereinigungen fördern und einen möglichst hohen Qualitätsstandard<br />

wahren. Das Reglement regelt das Aufnahme- und Ausschlussverfahren und legt die jeweiligen<br />

Kompetenzen innerhalb von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> fest.<br />

Zusätzlich enthält das Reglement Bestimmungen über den kommerziellen Gebrauch des<br />

Namens, des Schriftzuges und des Verbandslogos von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> und soll den<br />

einheitlichen Marktauftritt der Kollektivmitglieder fördern.<br />

2. Rechte und Pflichten<br />

Die Rechte und Pflichten der Kollektivmitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A richten sich nach dem<br />

Mitgliederreglement von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> vom 6. September 2002, soweit die nachfolgenden<br />

Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.<br />

3. Begriffliches<br />

Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe wie Präsident, Direktor, Schulleiter, Kinderlehrer,<br />

usw. umfassen die Angehörigen beider Geschlechter.<br />

4. Aufnahme- und Kontrollkommission (AKK)<br />

Für die Bearbeitung der Aufnahmegesuche bestimmt der Vorstand eine AKK. Diese setzt sich<br />

aus folgenden Mitgliedern zusammen:<br />

- Direktor SSSA (Präsident AKK)<br />

- Präsident SSSA<br />

- Vize-Präsident SSSA<br />

- Präsident des Unterstützungsfonds der Stiftung der Schweizer Ski- und<br />

Snowboardschulen<br />

- 1 Regionalpräsident<br />

- plus Präsident aus der Region des Antragstellers<br />

2 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A


2. II. Aufnahmebedingungen<br />

5. Organisation/Administration<br />

Das Kollektivmitglied der <strong>Kat</strong>egorie A muss am Ort seiner Tätigkeit über eine zweckmässige,<br />

seiner Grösse entsprechende Administration des Schulbetriebes verfügen.<br />

Namentlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

- Dauernde Erreichbarkeit während der Saison in eigenen Räumlichkeiten vor Ort<br />

- Ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung<br />

- Geeignete und der Grösse des Schulbetriebes entsprechende Bekanntgabe des<br />

Unterrichtangebots und der Preise<br />

- Unterrichtserteilung gemäss den Lehrmitteln von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong><br />

- Eigenes oder vertraglich geregeltes Nutzungsrecht eines Einsteigergeländes<br />

- Verantwortlicher Ausbildungsleiter (kann auch in Kombination mit anderen<br />

Schneesportschulen gelöst werden).<br />

- Kantonale und nationale Betriebsbewilligungen (Gesetz) sofern vorhanden, müssen erfüllt<br />

sein<br />

- Vorliegen des Handelsregister-Auszuges<br />

- Vorliegen der drei letzten Saison-AHV-Lohnsummenabrechnungen<br />

- Richtlinien zum Handlungsablauf von Unfallsituationen in der Schule<br />

6. Leitung des Schulbetriebes<br />

Die Leitung des Schulbetriebes ist einem durch seine Schule empfohlenen und durch <strong>Swiss</strong><br />

<strong>Snowsports</strong> anerkannten Schulleiter zu übertragen. In der Schulleitung muss mindestens ein<br />

vollamtlicher Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis sein, der für den<br />

Schulbetrieb (Sicherheit) verantwortlich ist. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen<br />

während längstens einer Saison zulässig. Über kurzfristige (max. 2 Saison)<br />

Ausnahmegesuche entscheidet der Direktor.<br />

Die Anerkennung und Weiterbildungspflicht der Schulleitung richtet sich nach dem gültigen<br />

FK-Reglement von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong>.<br />

7. Unterrichtsangebot/Klassengrösse<br />

Das Unterrichtsangebot muss während der ganzen Saison Privat- und Gruppenunterricht in<br />

mindestens drei Stärkeklassen pro angebotener Disziplin umfassen.<br />

Als Privatunterricht gilt die Unterrichtserteilung an maximal 4 Personen oder eine Familie durch<br />

jeweils eine Lehrperson.<br />

Als Gruppenunterricht gilt die Unterrichtserteilung an 5 bis 10 Personen. Um qualitativ<br />

hochstehenden Unterricht anbieten zu können, darf die Klassengrösse ab der zweiten<br />

Halbtageslektion 10 (für SB max. 8) nicht überschreiten (mit Ausnahme des ersten Kurstages). In<br />

Kinderklassen ist während der Hochsaison (Weihnacht/Neujahr und Februar) eine Überschreitung<br />

um 20% ausnahmsweise zulässig.<br />

3 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A


8. Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen<br />

Sämtliche durch das Kollektivmitglied beschäftigte Lehrpersonen müssen sich über einen von<br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> anerkannten Kurs von mind. 5 Tage in der von ihnen unterrichteten Disziplin<br />

ausweisen.<br />

Mindestens 20 % der Saisonangestellten (Saison= Weihnachten bis Ostern) sollten im Besitz<br />

des eidg. Fachausweises sein.<br />

Die Lehrpersonen haben sich regelmässig weiterzubilden und müssen über eine gültige<br />

Anerkennung der Weiterbildungspflicht gemäss gültigem FK-Reglement von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong><br />

verfügen.<br />

Der Ausbildungsleiter ist für die Einhaltung der SSSA-Unterrichtsphilosophie sowie die<br />

Vorbereitung der Kandidaten für die Schneesportlehrerausbildung und deren Weiterbildung<br />

zuständig.<br />

9. AHV-Beitragspflicht/AHV-Ausgleichskasse<br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> ist Gründungsmitglied der HOTELA Ausgleichskasse und macht die<br />

Kollektivmitglieder auf die Abrechnungspflicht der Lohnsumme bei der HOTELA<br />

Ausgleichskasse aufmerksam.<br />

10. Kontrollbefugnis<br />

Der Direktor und die AKK von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> sind jederzeit berechtigt, Kontrollen gemäss<br />

Pflichtenheft durchzuführen.<br />

11. Folgen der Nichteinhaltung nach erfolgter Aufnahme/Mängelbehebung<br />

Sind die Bedingungen nach erfolgter Aufnahme nicht mehr erfüllt, setzt die AKK dem<br />

fehlbaren Kollektivmitglied eine Nachfrist bis zum nächsten Saisonbeginn, um alle Mängel zu<br />

beheben.<br />

Wird den Anweisungen innert der angesetzten Nachfrist nicht vollumfänglich nachgekommen,<br />

beantragt die AKK dem Vorstand den unmittelbaren Ausschluss des fehlbaren Mitgliedes.<br />

4 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A


3. III. Aufnahmeverfahren<br />

12. Aufnahmegesuch<br />

- Aufnahmegesuche werden nur von Schulen, welche über mind. drei Jahre Betriebspraxis<br />

verfügen, behandelt.<br />

- Für die Aufnahme als Kollektivmitglied ist der Geschäftsstelle ein schriftliches und<br />

rechtsgültig unterzeichnetes Aufnahmegesuch (Selbstdeklaration) bis zum 31. März<br />

einzureichen.<br />

- Damit das Aufnahmegesuch behandelt wird, muss eine Bearbeitungsgebühr von<br />

CHF 3’000.- an <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> einbezahlt werden.<br />

- Das Gesuch hat eine schriftliche Bestätigung und die notwendigen Belege zu enthalten,<br />

dass sämtliche Aufnahmebedingungen der Ziffern 5 ff. erfüllt sind und eingehalten<br />

werden.<br />

- Der Vorstand erlässt ein Pflichtenheft für die AKK.<br />

- Die AKK bereitet das Gesuch zuhanden des Vorstandes vor.<br />

13. Aufnahmeentscheid<br />

Die Aufnahme neuer Kollektivmitglieder erfolgt auf Antrag der AKK, endgültig durch den<br />

Vorstand jeweils bis zum 1. Juli.<br />

Nach erfolgter Aufnahme hat die Schule eine Vereinbarung über die Benützung der Produkte<br />

und Logos zu unterzeichnen.<br />

4. IV. Erlöschen der Mitgliedschaft / Ausschluss<br />

14. Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt:<br />

- Durch Austritt, der dem Verband spätestens bis Ende April schriftlich mitzuteilen ist;<br />

- Durch Auflösung<br />

- Durch Ausschluss.<br />

15. Ausschluss<br />

Verstösst ein Kollektivmitglied trotz Abmahnung gegen einzelne Bestimmungen dieses<br />

Reglements oder sind die Voraussetzungen zur Aufnahme gemäss<br />

Ziffer 5 ff. innert der angesetzten Nachfrist nicht erfüllt, so kann der Vorstand auf Antrag der<br />

AKK den Ausschluss des Kollektivmitgliedes beschliessen.<br />

Gegen den Ausschlussentscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung schriftlich und<br />

begründet Rekurs an den Vorstand zhd. der Delegiertenversammlung eingereicht werden. Die<br />

Delegiertenversammlung entscheidet endgültig. Vorbehalten bleibt der Rechtsweg.<br />

5 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A


5. V. Kommerzieller Gebrauch von Schriftzug und Verbandslogo<br />

16. Verwendung von Name, Schriftzug und Verbandslogo<br />

Jedes Kollektivmitglied ist berechtigt, den Schriftzug und das Verbandslogo mit dem Zusatz<br />

„Member of“ zu benutzen. Dieser erwähnte Schriftzug und das Logo „Member of <strong>Swiss</strong><br />

<strong>Snowsports</strong>“ dürfen auf jeglichen Publikationen maximal ein Drittel des eigenen Schullogos<br />

sein.<br />

Der Schriftzug und das Verbandslogo ohne den Zusatz „Member of „ ist ausschliesslich dem<br />

Verband <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> vorbehalten.<br />

Dem Direktor ist zu Beginn der Saison, jedoch jeweils bis spätestens 15. Dezember,<br />

unaufgefordert eine Aufstellung sämtlicher mit dem Schriftzug und Verbandslogo versehenen<br />

Produkte einzureichen.<br />

Beispiel A Beispiel B<br />

17. Namens- und Markenschutz<br />

Der Name „<strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong>“ sowie der Schriftzug und das Verbandslogo von <strong>Swiss</strong><br />

<strong>Snowsports</strong> sind markenrechtlich geschützt und in den entsprechenden Registern eingetragen.<br />

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Namen-,<br />

Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrechts.<br />

Bei Widerhandlungen behält sich <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> ausdrücklich vor, allfällige Ansprüche auf<br />

dem Rechtsweg geltend zu machen und gegen das fehlbare Mitglied Sanktionen zu ergreifen.<br />

6. VI. Zweigniederlassungen<br />

18. Definition Zweigniederlassungen<br />

Als Zweigniederlassungen gelten Betriebe, welche vom Hauptsitz aus geführt und in nützlicher<br />

Frist erreicht werden können (Richtwert: Umkreis von 30km). Zweigniederlassungen können<br />

nicht an Wintersportorten eröffnet werden, wo bereits eine Mitgliedschule der <strong>Kat</strong>. A besteht.<br />

19. Voraussetzungen<br />

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Schule als Zweigniederlassung<br />

anerkannt wird:<br />

- Handelsregistereintrag (Schule xy mit Zweigniederlassung in z)<br />

- Nachweis eines Einsteigergeländes gemäss Ziffer 5 am Ort der<br />

Zweigniederlassung<br />

- Vorhandensein eines Informations- und Verkaufbüros<br />

6 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A


20. Bewilligungsverfahren<br />

Der AKK ist ein schriftliches Gesuch mit sämtlichen Unterlagen gemäss Ziffer 19<br />

einzureichen, sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500.- einzubezahlen. Auf Antrag der<br />

AKK entscheidet der Vorstand über die Bewilligung.<br />

7. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

21. Endgültige Aufnahme der bisherigen Mitglieder<br />

Die im Anhang 1 zum Mitgliederreglement vom 6. September 2002 von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong><br />

aufgeführten Mitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A gelten ungeachtet der vorerwähnten Bedingungen als<br />

definitiv aufgenommen.<br />

22. Änderungen des Reglements<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Reglements bedürfen zu Ihrer Gültigkeit eines<br />

protokollierten Vorstandsbeschlusses und sind den Kollektivmitgliedern in geeigneter Form<br />

innert zwei Monaten zur Kenntnis zu bringen.<br />

Die während einer laufenden Saison beschlossenen Änderungen und Ergänzungen treten erst<br />

auf das nachfolgende Geschäftsjahr in Kraft, sofern nicht besondere Umstände eine rasche<br />

Umsetzung erfordern und rechtfertigen.<br />

23. Inkraftsetzung<br />

Das vorliegende <strong>Aufnahmereglement</strong> ergänzt das Mitgliederreglement vom<br />

6. September 2002 von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> und tritt mit Beschluss des Vorstandes sofort in Kraft.<br />

Belp, den 14. Mai 2008<br />

SWISS SNOWSPORTS SWISS SNOWSPORTS<br />

Karl Eggen Riet R. Campell<br />

Der Präsident Der Direktor<br />

7 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A


SWISS SNOWSPORTS Association Telefon +41 (0)31 810 41 11<br />

Hühnerhubelstrasse 95 Fax +41 (0)31 810 41 12<br />

CH-3123 Belp info@snowsports.ch<br />

www.snowsports.ch

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