Aufnahmereglement Kat. A - Swiss Snowsports
Aufnahmereglement Kat. A - Swiss Snowsports
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Reglement über die Aufnahme von<br />
kommerziell tätigen Schneesportschulen und Privatskilehrervereinigungen<br />
als Kollektivmitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A<br />
Genehmigt vom Vorstand am 15. Mai 2003<br />
Überarbeitet und genehmigt am 14. Mai 2008<br />
1 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A
<strong>Aufnahmereglement</strong> für Kollektivmitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A<br />
Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der Statuten vom 4. September 2004 von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> sowie auf<br />
Ziffer 10 des Mitgliederreglements vom 6. September 2002 erlässt der Vorstand nachfolgendes<br />
Reglement über die Aufnahme von kommerziell tätigen Schneesportschulen und<br />
Privatschneesportlehrervereinigungen als Kollektivmitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A gemäss Art. 7 der<br />
Statuten.<br />
1. I. Allgemeines<br />
1. Zweck<br />
Das vorliegende <strong>Aufnahmereglement</strong> legt die Aufnahmebedingungen der Kollektivmitglieder der<br />
<strong>Kat</strong>egorie A fest und will damit die Qualität der kommerziell tätigen Schneesportschulen und<br />
Privatschneesportlehrervereinigungen fördern und einen möglichst hohen Qualitätsstandard<br />
wahren. Das Reglement regelt das Aufnahme- und Ausschlussverfahren und legt die jeweiligen<br />
Kompetenzen innerhalb von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> fest.<br />
Zusätzlich enthält das Reglement Bestimmungen über den kommerziellen Gebrauch des<br />
Namens, des Schriftzuges und des Verbandslogos von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> und soll den<br />
einheitlichen Marktauftritt der Kollektivmitglieder fördern.<br />
2. Rechte und Pflichten<br />
Die Rechte und Pflichten der Kollektivmitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A richten sich nach dem<br />
Mitgliederreglement von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> vom 6. September 2002, soweit die nachfolgenden<br />
Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.<br />
3. Begriffliches<br />
Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe wie Präsident, Direktor, Schulleiter, Kinderlehrer,<br />
usw. umfassen die Angehörigen beider Geschlechter.<br />
4. Aufnahme- und Kontrollkommission (AKK)<br />
Für die Bearbeitung der Aufnahmegesuche bestimmt der Vorstand eine AKK. Diese setzt sich<br />
aus folgenden Mitgliedern zusammen:<br />
- Direktor SSSA (Präsident AKK)<br />
- Präsident SSSA<br />
- Vize-Präsident SSSA<br />
- Präsident des Unterstützungsfonds der Stiftung der Schweizer Ski- und<br />
Snowboardschulen<br />
- 1 Regionalpräsident<br />
- plus Präsident aus der Region des Antragstellers<br />
2 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A
2. II. Aufnahmebedingungen<br />
5. Organisation/Administration<br />
Das Kollektivmitglied der <strong>Kat</strong>egorie A muss am Ort seiner Tätigkeit über eine zweckmässige,<br />
seiner Grösse entsprechende Administration des Schulbetriebes verfügen.<br />
Namentlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
- Dauernde Erreichbarkeit während der Saison in eigenen Räumlichkeiten vor Ort<br />
- Ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung<br />
- Geeignete und der Grösse des Schulbetriebes entsprechende Bekanntgabe des<br />
Unterrichtangebots und der Preise<br />
- Unterrichtserteilung gemäss den Lehrmitteln von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong><br />
- Eigenes oder vertraglich geregeltes Nutzungsrecht eines Einsteigergeländes<br />
- Verantwortlicher Ausbildungsleiter (kann auch in Kombination mit anderen<br />
Schneesportschulen gelöst werden).<br />
- Kantonale und nationale Betriebsbewilligungen (Gesetz) sofern vorhanden, müssen erfüllt<br />
sein<br />
- Vorliegen des Handelsregister-Auszuges<br />
- Vorliegen der drei letzten Saison-AHV-Lohnsummenabrechnungen<br />
- Richtlinien zum Handlungsablauf von Unfallsituationen in der Schule<br />
6. Leitung des Schulbetriebes<br />
Die Leitung des Schulbetriebes ist einem durch seine Schule empfohlenen und durch <strong>Swiss</strong><br />
<strong>Snowsports</strong> anerkannten Schulleiter zu übertragen. In der Schulleitung muss mindestens ein<br />
vollamtlicher Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis sein, der für den<br />
Schulbetrieb (Sicherheit) verantwortlich ist. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen<br />
während längstens einer Saison zulässig. Über kurzfristige (max. 2 Saison)<br />
Ausnahmegesuche entscheidet der Direktor.<br />
Die Anerkennung und Weiterbildungspflicht der Schulleitung richtet sich nach dem gültigen<br />
FK-Reglement von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong>.<br />
7. Unterrichtsangebot/Klassengrösse<br />
Das Unterrichtsangebot muss während der ganzen Saison Privat- und Gruppenunterricht in<br />
mindestens drei Stärkeklassen pro angebotener Disziplin umfassen.<br />
Als Privatunterricht gilt die Unterrichtserteilung an maximal 4 Personen oder eine Familie durch<br />
jeweils eine Lehrperson.<br />
Als Gruppenunterricht gilt die Unterrichtserteilung an 5 bis 10 Personen. Um qualitativ<br />
hochstehenden Unterricht anbieten zu können, darf die Klassengrösse ab der zweiten<br />
Halbtageslektion 10 (für SB max. 8) nicht überschreiten (mit Ausnahme des ersten Kurstages). In<br />
Kinderklassen ist während der Hochsaison (Weihnacht/Neujahr und Februar) eine Überschreitung<br />
um 20% ausnahmsweise zulässig.<br />
3 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A
8. Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen<br />
Sämtliche durch das Kollektivmitglied beschäftigte Lehrpersonen müssen sich über einen von<br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> anerkannten Kurs von mind. 5 Tage in der von ihnen unterrichteten Disziplin<br />
ausweisen.<br />
Mindestens 20 % der Saisonangestellten (Saison= Weihnachten bis Ostern) sollten im Besitz<br />
des eidg. Fachausweises sein.<br />
Die Lehrpersonen haben sich regelmässig weiterzubilden und müssen über eine gültige<br />
Anerkennung der Weiterbildungspflicht gemäss gültigem FK-Reglement von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong><br />
verfügen.<br />
Der Ausbildungsleiter ist für die Einhaltung der SSSA-Unterrichtsphilosophie sowie die<br />
Vorbereitung der Kandidaten für die Schneesportlehrerausbildung und deren Weiterbildung<br />
zuständig.<br />
9. AHV-Beitragspflicht/AHV-Ausgleichskasse<br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> ist Gründungsmitglied der HOTELA Ausgleichskasse und macht die<br />
Kollektivmitglieder auf die Abrechnungspflicht der Lohnsumme bei der HOTELA<br />
Ausgleichskasse aufmerksam.<br />
10. Kontrollbefugnis<br />
Der Direktor und die AKK von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> sind jederzeit berechtigt, Kontrollen gemäss<br />
Pflichtenheft durchzuführen.<br />
11. Folgen der Nichteinhaltung nach erfolgter Aufnahme/Mängelbehebung<br />
Sind die Bedingungen nach erfolgter Aufnahme nicht mehr erfüllt, setzt die AKK dem<br />
fehlbaren Kollektivmitglied eine Nachfrist bis zum nächsten Saisonbeginn, um alle Mängel zu<br />
beheben.<br />
Wird den Anweisungen innert der angesetzten Nachfrist nicht vollumfänglich nachgekommen,<br />
beantragt die AKK dem Vorstand den unmittelbaren Ausschluss des fehlbaren Mitgliedes.<br />
4 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A
3. III. Aufnahmeverfahren<br />
12. Aufnahmegesuch<br />
- Aufnahmegesuche werden nur von Schulen, welche über mind. drei Jahre Betriebspraxis<br />
verfügen, behandelt.<br />
- Für die Aufnahme als Kollektivmitglied ist der Geschäftsstelle ein schriftliches und<br />
rechtsgültig unterzeichnetes Aufnahmegesuch (Selbstdeklaration) bis zum 31. März<br />
einzureichen.<br />
- Damit das Aufnahmegesuch behandelt wird, muss eine Bearbeitungsgebühr von<br />
CHF 3’000.- an <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> einbezahlt werden.<br />
- Das Gesuch hat eine schriftliche Bestätigung und die notwendigen Belege zu enthalten,<br />
dass sämtliche Aufnahmebedingungen der Ziffern 5 ff. erfüllt sind und eingehalten<br />
werden.<br />
- Der Vorstand erlässt ein Pflichtenheft für die AKK.<br />
- Die AKK bereitet das Gesuch zuhanden des Vorstandes vor.<br />
13. Aufnahmeentscheid<br />
Die Aufnahme neuer Kollektivmitglieder erfolgt auf Antrag der AKK, endgültig durch den<br />
Vorstand jeweils bis zum 1. Juli.<br />
Nach erfolgter Aufnahme hat die Schule eine Vereinbarung über die Benützung der Produkte<br />
und Logos zu unterzeichnen.<br />
4. IV. Erlöschen der Mitgliedschaft / Ausschluss<br />
14. Erlöschen der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft erlischt:<br />
- Durch Austritt, der dem Verband spätestens bis Ende April schriftlich mitzuteilen ist;<br />
- Durch Auflösung<br />
- Durch Ausschluss.<br />
15. Ausschluss<br />
Verstösst ein Kollektivmitglied trotz Abmahnung gegen einzelne Bestimmungen dieses<br />
Reglements oder sind die Voraussetzungen zur Aufnahme gemäss<br />
Ziffer 5 ff. innert der angesetzten Nachfrist nicht erfüllt, so kann der Vorstand auf Antrag der<br />
AKK den Ausschluss des Kollektivmitgliedes beschliessen.<br />
Gegen den Ausschlussentscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung schriftlich und<br />
begründet Rekurs an den Vorstand zhd. der Delegiertenversammlung eingereicht werden. Die<br />
Delegiertenversammlung entscheidet endgültig. Vorbehalten bleibt der Rechtsweg.<br />
5 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A
5. V. Kommerzieller Gebrauch von Schriftzug und Verbandslogo<br />
16. Verwendung von Name, Schriftzug und Verbandslogo<br />
Jedes Kollektivmitglied ist berechtigt, den Schriftzug und das Verbandslogo mit dem Zusatz<br />
„Member of“ zu benutzen. Dieser erwähnte Schriftzug und das Logo „Member of <strong>Swiss</strong><br />
<strong>Snowsports</strong>“ dürfen auf jeglichen Publikationen maximal ein Drittel des eigenen Schullogos<br />
sein.<br />
Der Schriftzug und das Verbandslogo ohne den Zusatz „Member of „ ist ausschliesslich dem<br />
Verband <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> vorbehalten.<br />
Dem Direktor ist zu Beginn der Saison, jedoch jeweils bis spätestens 15. Dezember,<br />
unaufgefordert eine Aufstellung sämtlicher mit dem Schriftzug und Verbandslogo versehenen<br />
Produkte einzureichen.<br />
Beispiel A Beispiel B<br />
17. Namens- und Markenschutz<br />
Der Name „<strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong>“ sowie der Schriftzug und das Verbandslogo von <strong>Swiss</strong><br />
<strong>Snowsports</strong> sind markenrechtlich geschützt und in den entsprechenden Registern eingetragen.<br />
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Namen-,<br />
Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrechts.<br />
Bei Widerhandlungen behält sich <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> ausdrücklich vor, allfällige Ansprüche auf<br />
dem Rechtsweg geltend zu machen und gegen das fehlbare Mitglied Sanktionen zu ergreifen.<br />
6. VI. Zweigniederlassungen<br />
18. Definition Zweigniederlassungen<br />
Als Zweigniederlassungen gelten Betriebe, welche vom Hauptsitz aus geführt und in nützlicher<br />
Frist erreicht werden können (Richtwert: Umkreis von 30km). Zweigniederlassungen können<br />
nicht an Wintersportorten eröffnet werden, wo bereits eine Mitgliedschule der <strong>Kat</strong>. A besteht.<br />
19. Voraussetzungen<br />
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Schule als Zweigniederlassung<br />
anerkannt wird:<br />
- Handelsregistereintrag (Schule xy mit Zweigniederlassung in z)<br />
- Nachweis eines Einsteigergeländes gemäss Ziffer 5 am Ort der<br />
Zweigniederlassung<br />
- Vorhandensein eines Informations- und Verkaufbüros<br />
6 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A
20. Bewilligungsverfahren<br />
Der AKK ist ein schriftliches Gesuch mit sämtlichen Unterlagen gemäss Ziffer 19<br />
einzureichen, sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500.- einzubezahlen. Auf Antrag der<br />
AKK entscheidet der Vorstand über die Bewilligung.<br />
7. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
21. Endgültige Aufnahme der bisherigen Mitglieder<br />
Die im Anhang 1 zum Mitgliederreglement vom 6. September 2002 von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong><br />
aufgeführten Mitglieder der <strong>Kat</strong>egorie A gelten ungeachtet der vorerwähnten Bedingungen als<br />
definitiv aufgenommen.<br />
22. Änderungen des Reglements<br />
Änderungen oder Ergänzungen dieses Reglements bedürfen zu Ihrer Gültigkeit eines<br />
protokollierten Vorstandsbeschlusses und sind den Kollektivmitgliedern in geeigneter Form<br />
innert zwei Monaten zur Kenntnis zu bringen.<br />
Die während einer laufenden Saison beschlossenen Änderungen und Ergänzungen treten erst<br />
auf das nachfolgende Geschäftsjahr in Kraft, sofern nicht besondere Umstände eine rasche<br />
Umsetzung erfordern und rechtfertigen.<br />
23. Inkraftsetzung<br />
Das vorliegende <strong>Aufnahmereglement</strong> ergänzt das Mitgliederreglement vom<br />
6. September 2002 von <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> und tritt mit Beschluss des Vorstandes sofort in Kraft.<br />
Belp, den 14. Mai 2008<br />
SWISS SNOWSPORTS SWISS SNOWSPORTS<br />
Karl Eggen Riet R. Campell<br />
Der Präsident Der Direktor<br />
7 <strong>Swiss</strong> <strong>Snowsports</strong> Reglement über die Aufnahme und Mitgliedschaft der <strong>Kat</strong>. A
SWISS SNOWSPORTS Association Telefon +41 (0)31 810 41 11<br />
Hühnerhubelstrasse 95 Fax +41 (0)31 810 41 12<br />
CH-3123 Belp info@snowsports.ch<br />
www.snowsports.ch