Oktober (1.679 kB) - Triptis
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<strong>Triptis</strong> - 6 - Nr. 10/2012<br />
§ 4<br />
Schuldner<br />
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />
genannten Personen und Unternehmen.<br />
(2) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 5<br />
Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit<br />
(1) Der Anspruch für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1<br />
bis 6 ThürBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und<br />
Dienstleistung.<br />
(2) Die Kostenersatzschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über den Kostenersatz und die<br />
Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen<br />
Feuerwehren der Stadt <strong>Triptis</strong> vom 05. November 2007 und<br />
die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung<br />
für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der<br />
Gemeinde Pillingsdorf vom 09. November 2009 außer Kraft.<br />
<strong>Triptis</strong>, den 08.10.2012<br />
Steffen<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis:<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber der Stadt <strong>Triptis</strong> geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />
machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />
einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Anlage<br />
Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz<br />
bei Pflichtleistungen der Feuerwehren der Stadt<br />
<strong>Triptis</strong><br />
Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr<br />
setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif<br />
(Nr. 2) zusammen.<br />
1. Personalkostentarif<br />
(1) Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet.<br />
Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus<br />
bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene<br />
Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die<br />
ganzen Stundenkosten erhoben.<br />
(2) Für die Dauer des Einsatzes nach Absatz 1 wird der Personalkostenersatz<br />
für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender<br />
pro Stunde wie folgt berechnet:<br />
1. für den Stadtbrandmeister und den<br />
stellvertretenden Stadtbrandmeister, 40,00 EUR / Stunde<br />
2. den Wehrführer, den stellvertretenden<br />
Wehrführer, 35,00 EUR / Stunde<br />
3. den Gerätewart oder Gruppenführer 30,00 EUR / Stunde,<br />
4. für den Feuerwehrmann 20,00 EUR / Stunde.<br />
2. Sachkostentarif<br />
Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je<br />
Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in<br />
den Kategorien Ausrückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten<br />
(2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte<br />
nicht gesondert berechnet.<br />
2.1 Streckenkosten<br />
Für die Lösch- und Sonderfahrzeuge werden Streckenkosten für<br />
jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet.<br />
2.2 Ausrückestundenkosten<br />
Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens<br />
aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des<br />
Wiedereinrückens für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge<br />
und Geräte berechnet. Für angefangene Stunden<br />
bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen<br />
Ausrückestundenkosten erhoben.<br />
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Fahrzeugen<br />
und den zur Ausrüstung der Fahrzeuge gehörenden Geräten und<br />
sonstigen Ausrüstungsgegenständen abzugelten, deren Kosten<br />
aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.<br />
2.3 Arbeitsstundenkosten<br />
Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des<br />
eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten<br />
berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der<br />
Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend<br />
nicht in Betrieb ist.<br />
2.4 Kostensätze<br />
Streckenkosten (2.1), Ausrückestundenkosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten<br />
(2.3) werden für folgende in der DIN-Norm 14<br />
502 aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge (die aus DDR-Produktion<br />
stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen)<br />
sowie die darüber hinaus verzeichneten Geräte berechnet.<br />
2.4.1 Einsatzleitwagen (ELW) je km je Std.<br />
ELW 1 (siehe DIN 14 507 Teil 2) 0,65 40,00 EUR<br />
ABC-ErkKW als ELW bzw.<br />
Kommandofahrzeug 0,25 40,00 EUR<br />
2.4.2 Löschfahrzeuge (LF)<br />
LF 8/6 (siehe DIN 14 530 Teil 5) 2,00 150,00 EUR<br />
LF 16-TS (siehe DIN 14 530 - 8) 2,00 150,00 EUR<br />
HLF 20/16 (siehe DIN 14 530 Teil 11) 2,50 180,00 EUR<br />
TLF 16/24 (siehe DIN 14 530 - 22) 2,50 120,00 EUR<br />
KLF-Th (nach Technischer Richtlinie) 1,50 100,00 EUR<br />
2.4.3 Hubrettungsfahrzeuge<br />
DL 23-12 (siehe DIN 14 701 Teil 2) 7,50 200,00 EUR<br />
2.4.4 Gerätewagen (GW)<br />
GW-G 1 (siehe DIN 14 555 Teil 12) 3,50 150,00 EUR<br />
GW-L 3,50 120,00 EUR<br />
2.4.5 Feuerwehranhänger (FwA)<br />
TSA Tragkraftspritzen-Anhänger<br />
(siehe DIN 14 520) 0,25 30,00 EUR<br />
FwA für Schlauch 0,25 30,00 EUR<br />
2.4.6 Mannschaftstransportfahrzeug (MTW) 0,30 40,00 EUR<br />
2.4.7 Wärmebildkamera<br />
Arbeitsstundenkosten 100,00 EUR<br />
<strong>Triptis</strong>, den 08.10.2012<br />
Steffen<br />
Bürgermeister<br />
Satzung über die Gebührenerhebung für die<br />
Durchführung der Brandsicherheitswache<br />
und für Hilfe- und Dienstleistungen der<br />
Freiwilligen Feuerwehren der Stadt <strong>Triptis</strong><br />
Auf der Grundlage des § 19 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar<br />
2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.<br />
Dezember 2011 (GVBl. S. 531) sowie der §§ 1, 2 und 12 des<br />
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August<br />
1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Gesetz<br />
vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), erlässt die Stadt <strong>Triptis</strong><br />
die folgende, vom Stadtrat der Stadt <strong>Triptis</strong> in seiner Sitzung am<br />
2. Juli 2012 beschlossene und in der Sitzung am 17. September<br />
2012 nochmals durch Beschluss geänderte<br />
Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung<br />
der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen<br />
der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt <strong>Triptis</strong>.<br />
(Feuerwehrgebührensatzung <strong>Triptis</strong>)<br />
§ 1<br />
Grundsatz<br />
(1) Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der<br />
Stadt <strong>Triptis</strong>, die nicht unter die Regelungen des § 48 des Thüringer<br />
Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) fallen,<br />
sind bei der Stadtverwaltung <strong>Triptis</strong>, dem Stadtbrandmeister oder<br />
dem Wehrführer zu beantragen.<br />
(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren,<br />
anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des<br />
Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2<br />
ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1ThürBKG<br />
sind grundsätzlich unentgeltlich.