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<strong>Triptis</strong> - 6 - Nr. 10/2012<br />

§ 4<br />

Schuldner<br />

(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />

genannten Personen und Unternehmen.<br />

(2) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 5<br />

Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit<br />

(1) Der Anspruch für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 6 ThürBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und<br />

Dienstleistung.<br />

(2) Die Kostenersatzschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über den Kostenersatz und die<br />

Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen<br />

Feuerwehren der Stadt <strong>Triptis</strong> vom 05. November 2007 und<br />

die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung<br />

für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der<br />

Gemeinde Pillingsdorf vom 09. November 2009 außer Kraft.<br />

<strong>Triptis</strong>, den 08.10.2012<br />

Steffen<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Stadt <strong>Triptis</strong> geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />

machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />

einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Anlage<br />

Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz<br />

bei Pflichtleistungen der Feuerwehren der Stadt<br />

<strong>Triptis</strong><br />

Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr<br />

setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif<br />

(Nr. 2) zusammen.<br />

1. Personalkostentarif<br />

(1) Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet.<br />

Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus<br />

bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene<br />

Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die<br />

ganzen Stundenkosten erhoben.<br />

(2) Für die Dauer des Einsatzes nach Absatz 1 wird der Personalkostenersatz<br />

für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender<br />

pro Stunde wie folgt berechnet:<br />

1. für den Stadtbrandmeister und den<br />

stellvertretenden Stadtbrandmeister, 40,00 EUR / Stunde<br />

2. den Wehrführer, den stellvertretenden<br />

Wehrführer, 35,00 EUR / Stunde<br />

3. den Gerätewart oder Gruppenführer 30,00 EUR / Stunde,<br />

4. für den Feuerwehrmann 20,00 EUR / Stunde.<br />

2. Sachkostentarif<br />

Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je<br />

Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in<br />

den Kategorien Ausrückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten<br />

(2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte<br />

nicht gesondert berechnet.<br />

2.1 Streckenkosten<br />

Für die Lösch- und Sonderfahrzeuge werden Streckenkosten für<br />

jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet.<br />

2.2 Ausrückestundenkosten<br />

Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens<br />

aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des<br />

Wiedereinrückens für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge<br />

und Geräte berechnet. Für angefangene Stunden<br />

bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen<br />

Ausrückestundenkosten erhoben.<br />

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Fahrzeugen<br />

und den zur Ausrüstung der Fahrzeuge gehörenden Geräten und<br />

sonstigen Ausrüstungsgegenständen abzugelten, deren Kosten<br />

aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.<br />

2.3 Arbeitsstundenkosten<br />

Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des<br />

eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten<br />

berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der<br />

Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend<br />

nicht in Betrieb ist.<br />

2.4 Kostensätze<br />

Streckenkosten (2.1), Ausrückestundenkosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten<br />

(2.3) werden für folgende in der DIN-Norm 14<br />

502 aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge (die aus DDR-Produktion<br />

stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen)<br />

sowie die darüber hinaus verzeichneten Geräte berechnet.<br />

2.4.1 Einsatzleitwagen (ELW) je km je Std.<br />

ELW 1 (siehe DIN 14 507 Teil 2) 0,65 40,00 EUR<br />

ABC-ErkKW als ELW bzw.<br />

Kommandofahrzeug 0,25 40,00 EUR<br />

2.4.2 Löschfahrzeuge (LF)<br />

LF 8/6 (siehe DIN 14 530 Teil 5) 2,00 150,00 EUR<br />

LF 16-TS (siehe DIN 14 530 - 8) 2,00 150,00 EUR<br />

HLF 20/16 (siehe DIN 14 530 Teil 11) 2,50 180,00 EUR<br />

TLF 16/24 (siehe DIN 14 530 - 22) 2,50 120,00 EUR<br />

KLF-Th (nach Technischer Richtlinie) 1,50 100,00 EUR<br />

2.4.3 Hubrettungsfahrzeuge<br />

DL 23-12 (siehe DIN 14 701 Teil 2) 7,50 200,00 EUR<br />

2.4.4 Gerätewagen (GW)<br />

GW-G 1 (siehe DIN 14 555 Teil 12) 3,50 150,00 EUR<br />

GW-L 3,50 120,00 EUR<br />

2.4.5 Feuerwehranhänger (FwA)<br />

TSA Tragkraftspritzen-Anhänger<br />

(siehe DIN 14 520) 0,25 30,00 EUR<br />

FwA für Schlauch 0,25 30,00 EUR<br />

2.4.6 Mannschaftstransportfahrzeug (MTW) 0,30 40,00 EUR<br />

2.4.7 Wärmebildkamera<br />

Arbeitsstundenkosten 100,00 EUR<br />

<strong>Triptis</strong>, den 08.10.2012<br />

Steffen<br />

Bürgermeister<br />

Satzung über die Gebührenerhebung für die<br />

Durchführung der Brandsicherheitswache<br />

und für Hilfe- und Dienstleistungen der<br />

Freiwilligen Feuerwehren der Stadt <strong>Triptis</strong><br />

Auf der Grundlage des § 19 der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar<br />

2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.<br />

Dezember 2011 (GVBl. S. 531) sowie der §§ 1, 2 und 12 des<br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August<br />

1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Gesetz<br />

vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), erlässt die Stadt <strong>Triptis</strong><br />

die folgende, vom Stadtrat der Stadt <strong>Triptis</strong> in seiner Sitzung am<br />

2. Juli 2012 beschlossene und in der Sitzung am 17. September<br />

2012 nochmals durch Beschluss geänderte<br />

Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung<br />

der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen<br />

der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt <strong>Triptis</strong>.<br />

(Feuerwehrgebührensatzung <strong>Triptis</strong>)<br />

§ 1<br />

Grundsatz<br />

(1) Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der<br />

Stadt <strong>Triptis</strong>, die nicht unter die Regelungen des § 48 des Thüringer<br />

Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) fallen,<br />

sind bei der Stadtverwaltung <strong>Triptis</strong>, dem Stadtbrandmeister oder<br />

dem Wehrführer zu beantragen.<br />

(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren,<br />

anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des<br />

Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2<br />

ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1ThürBKG<br />

sind grundsätzlich unentgeltlich.

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