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Allgemeine Bedingungen für die Sorglos-Rente der VPV ...

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

- schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsän<strong>der</strong>ungen<br />

- Bearbeitung von Abtretungen o<strong>der</strong> Verpfändungen<br />

Darüber hinaus werden beim Switchen und Shiften im Sinne des § 14 nachfolgende Gebühren erhoben:<br />

Für das Shiften wird eine Gebühr in Höhe von 1 % des Eurowertes <strong>der</strong> Fondsanteilseinheiten,<br />

mindestens 25 € jedoch höchstens 150 € erhoben; beim Switchen wird eine feste Gebühr in Höhe von<br />

50 € erhoben. Dies gilt nicht, wenn Sie einmal im Versicherungsjahr, wobei das Versicherungsjahr<br />

jeweils am Jahrestag des Versicherungsbeginns anfängt, nach Ablauf <strong>der</strong> Wartefrist switchen o<strong>der</strong><br />

shiften.<br />

§ 22<br />

Welche Beson<strong>der</strong>heiten gelten <strong>für</strong> eine Anpassung des Beitrags?<br />

Werden bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände wegen Unkenntnis o<strong>der</strong> unverschuldet<br />

nicht angezeigt, wäre <strong>der</strong> Versicherer nach § 41 VVG berechtigt, auf Grund des erhöhten Risikos <strong>die</strong><br />

Beiträge zu erhöhen o<strong>der</strong> den Vertrag zu kündigen. Auf <strong>die</strong> Anwendung des § 41 VVG verzichten wir<br />

hiermit.<br />

§ 23<br />

Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />

§ 24<br />

Wo ist <strong>der</strong> Gerichtsstand?<br />

Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem <strong>für</strong> unseren Geschäftssitz<br />

örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines<br />

Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an<br />

dem <strong>der</strong> Vertreter zur Zeit <strong>der</strong> Vermittlung seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong>, wenn er eine solche<br />

nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte.<br />

Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht<br />

geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem <strong>für</strong> den Sitz o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>lassung<br />

Ihres Geschäfts- o<strong>der</strong> Gewerbebetriebs örtlich zuständigen Gericht ergeben.<br />

§ 25<br />

Was geschieht, wenn eine Bestimmung <strong>die</strong>ser Versicherungsbedingungen<br />

unwirksam wird?<br />

Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam o<strong>der</strong> wird sie unwirksam, sind wir<br />

berechtigt, <strong>die</strong> Versicherungsbedingungen zu ergänzen, sofern <strong>die</strong> Ergänzung zur Fortführung des<br />

Vertrags notwendig ist und ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Ergänzung überprüft<br />

und <strong>der</strong>en Angemessenheit bestätigt hat.<br />

Ergänzungen <strong>der</strong> Versicherungsbedingungen werden Ihnen durch schriftliche Benachrichtigung bekannt<br />

gegeben. Sie werden zwei Wochen nach Ihrer Benachrichtigung wirksam.<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 16/17

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