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5.) Dipl.-Ing. Joachim Germann, Darmstadt - VSVI Hessen

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J. <strong>Germann</strong> <strong>VSVI</strong> <strong>Hessen</strong>, Asphaltstraßentag 23.01.2013, Friedberg │2<br />

ZTV A-StB 2012 nach langwierigen Beratungen bei der FGSV neu erschienen. Über diese<br />

Ausgabe 2012 wird hier in Grundzügen berichtet. Dabei wird vorausgesetzt, dass dem Leser<br />

der Inhalt der bisherigen ZTV A-StB 97/06 zumindest in Grundzügen bekannt ist.<br />

Die Neuausgabe 2012 ist unter Mitwirkung der Deutschen Vereinigung des Gas- und<br />

Wasserfaches, des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., der<br />

Gütegemeinschaft Leitungstiefbau e.V. und der Deutschen Telekom erarbeitet worden.<br />

3 VOB und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen<br />

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – DIN 1961<br />

(VOB [1] Teil B) sehen in § 1 Abs. 2 Nr. 4 vor, dass etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen<br />

(ZTVen) Bestandteil des jeweiligen Bauvertrages sein können. Die ZTV A-<br />

StB können somit wie die jedem Straßenbauer geläufigen anderen ZTVen eingesetzt werden.<br />

Leitungsbetreiber, die die VOB selbst nicht anwenden, können durch den Straßenbaulastträger<br />

verpflichtet werden, die ZTV A-StB zum Bestandteil ihrer Bauverträge für Leitungsverlegungen<br />

zu machen. Sie können die ZTV A-StB aber auch auf freiwilliger Basis verwenden<br />

– und erleichtern sich damit die Arbeit.<br />

Selbstverständlich lassen sich die ZTV A-StB grundsätzlich auch dann einsetzen, wenn eine<br />

Aufgrabung nicht im Zusammenhang mit einer Leitungsverlegung, sondern aus anderen<br />

Gründen erfolgt. Das kann beispielsweise der Arbeitsraum bei Grenzbebauung durch Anlieger<br />

sein. Sie können auch dann zum Vertragsbestandteil erklärt werden, wenn Arbeiten für<br />

Aufgrabungen in nicht öffentlichen, d.h. privaten Verkehrsflächen, z.B. in Höfen von<br />

Gewerbebetrieben, beauftragt werden.<br />

4 Besonderheit: Drei Partner<br />

Die ZTV A-StB stellen eine B e s o n d e r h e i t - aber auch Unübersichtlichkeit - insofern dar,<br />

als sie nicht nur bauvertragliche Festlegungen technischer Art zwischen Auftraggeber (bislang<br />

"Veranlasser") und Auftragnehmer enthalten, sondern an mehreren Stellen im Text<br />

auch den Straßenbaulastträger mit einbeziehen (Abb. 1). Solche Festlegungen sind dann<br />

natürlich nicht bauvertraglicher Art und daher im Text n i c h t mit einem Randstrich | versehen,<br />

mit dem sich die technischen Vertragsbedingungen von den kursiv gedruckten Richtlinien<br />

unterscheiden. So wird z.B. in Abschnitt 1.3, letzter Absatz, bestimmt, dass der Auftraggeber<br />

die Kosten für die Erneuerung beseitigter oder beschädigter Fahrbahnmarkierungen zu tragen<br />

hat, was den mit der Aufgrabung beauftragten Bauunternehmer nicht interessieren wird.<br />

Um die ZTV A-StB sachgerecht anwenden zu können, muss daher der Straßenbaulastträger<br />

den jeweiligen Leitungsbetreiber bereits beim Genehmigen von Leitungsverlegungen verpflichten,<br />

in seinen Bauverträgen ebenfalls die ZTV A-StB zum Vertragsbestandteil zu erklären.<br />

Die Straßenbauverwaltungen der Länder und die Bauämter vieler Gemeinden, die<br />

den jeweiligen Straßenbaulastträger nach außen hin vertreten, können dementsprechend<br />

verfahren. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit ARS<br />

Nr. 4/2012 vom 4. April 2012 festgelegt, dass die ZTV A-StB "in allen zutreffenden Verträgen<br />

des Bundesfernstraßenbaus als Vertragsbestandteil zu vereinbaren sind". Das dürfte auch<br />

für Verträge gelten, die das Aufgraben von Bundesfernstraßen betreffen, die durch Dritte,<br />

z. B. Versorgungsträger, veranlasst sind. Den Bundesländern wird empfohlen, bei Baumaßnahmen<br />

an den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen entsprechend zu verfahren.

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