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Kontrollsystem für wiederhergestellte Aufgrabungen ... - VSVI Hessen

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<strong>Kontrollsystem</strong> <strong>für</strong> <strong>wiederhergestellte</strong><br />

<strong>Aufgrabungen</strong> in der Stadt Hamburg<br />

Dipl.-Ing. Michael Ohmen<br />

Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt<br />

Amt <strong>für</strong> Verkehr und Straßenwesen<br />

Tel.: 040 / 42840 2811, Fax.: 040 / 42840 3553<br />

E-Mail: michael.ohmen@bsu.hamburg.de<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> dürfen in Hamburg nur von Firmen wiederhergestellt werden, die Ihre Fachkunde<br />

auf dem Gebiet des Straßenbaus nachgewiesen haben. Diese Firmen werden von der<br />

Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt in Listen geführt, die den Auftraggebern, in der<br />

Regel den Ver- und Entsorgungsunternehmen, jährlich <strong>für</strong> die Firmenauswahl bekannt gegeben<br />

werden. Die Firmen werden stichprobenartig in Bezug auf die Qualität ihrer <strong>wiederhergestellte</strong>n<br />

Fahrbahnaufgrabungen überprüft. Dabei werden visuell und durch Bohrungen festgestellte<br />

Mängel mit einem Punktesystem bewertet. Bei negativem Ergebnis wird die Firma<br />

je nach Schweregrad der Mängel entweder schriftlich ermahnt oder sofort aus der jeweiligen<br />

Firmenliste gestrichen. Die regelmäßige Auswertung der Überprüfungen bestätigt die Wirksamkeit<br />

des <strong>Kontrollsystem</strong>s und belegt dessen Notwendigkeit <strong>für</strong> die Qualitätssicherung<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>r <strong>Aufgrabungen</strong>.<br />

Anlass<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> in Fahrbahnen stellen durch den Eingriff in die Substanz des Straßenkörpers<br />

ein zentrales Problem im kommunalen Straßenbau dar. Selbst eine nach dem technischen<br />

Regelwerk wiederhergestelIte Aufgrabung hinterlässt eine Schädigung der Straßenkonstruktion<br />

durch Störung der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes. In Hamburg werden<br />

Fahrbahnen im Laufe eines Jahres bis zu 8000 mal aufgegraben. Für die Werterhaltung der<br />

Fahrbahnen des Straßennetzes muss folglich da<strong>für</strong> Sorge getragen werden, dass die <strong>Aufgrabungen</strong><br />

mit der bestmöglichen Qualität wiederhergestellt werden. Die Erfahrung zeigt,<br />

dass in vielen Fällen die Anforderungen der geltenden Regelwerke <strong>für</strong> die Wiederherstellung<br />

missachtet werden. Die Folge sind Mängel und Schäden an der Oberfläche und in den<br />

Schichten des Oberbaues sowohl in der Aufgrabungsstelle selbst als auch in deren Randbereich,<br />

so dass die Lebensdauer der Straße im betroffenen Bereich drastisch abnimmt. Die<br />

konsequente Anwendung eines <strong>Kontrollsystem</strong>s, mit dem Mängel aufgedeckt und die betroffenen<br />

Firmen mit Sanktionen belegt werden, ist daher <strong>für</strong> die Qualitätssicherung von großer<br />

Bedeutung.<br />

Da die Mehrzahl der <strong>Aufgrabungen</strong> eine Flächengröße von weniger als 50 m 2 aufweisen,<br />

können die üblichen, im Bauvertrag verankerten Kontrollprüfungen aus zeitlichen und organisatorischen<br />

Gründen meist nicht durchgeführt werden. Die Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung<br />

und Umwelt Hamburgs setzt daher seit 1989 ein <strong>Kontrollsystem</strong> ein, mit dem durch Bewertung<br />

der Wiederherstellungsarbeiten die Fachkunde der Baufirmen beurteilt wird und bei<br />

negativen Ergebnissen entsprechende Konsequenzen gezogen werden.<br />

1


Grundlagen<br />

Zur Erhaltung des kommunalen Straßennetzes in Hamburg sind regelmäßig Straßenbauarbeiten<br />

kleineren Umfanges durchzuführen. Hierzu gehören auch Wiederherstellungsarbeiten<br />

nach <strong>Aufgrabungen</strong> in Fahrbahnen, die vor allem durch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

notwendig werden. Für die Vergabe dieser kleinen und kurzfristig durchzuführenden<br />

Arbeiten wird in Hamburg alle zwei Jahre von der Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt<br />

(Fachbehörde) ein Rahmenvertrag mit etwa 50 Straßenbaufirmen geschlossen. Die Firmen<br />

dieses so genannten „Kleinvertrages“ werden in Listen geführt (A1, A2), die allen öffentlichen<br />

Auftraggebern sowie den Ver- und Entsorgungsunternehmen <strong>für</strong> das Abrufen der Straßenbauleistungen<br />

aus dem Rahmenvertrag bekannt gegeben werden. Darüber hinaus erhalten<br />

weitere Firmen bauvertragsunabhängig die grundsätzliche Erlaubnis der Fachbehörde, Wiederherstellungsarbeiten<br />

nach <strong>Aufgrabungen</strong> in öffentlichen Wegen Hamburgs durchzuführen.<br />

Vorraussetzung ist der Nachweis der Fachkunde, die durch die Vorlage aussagefähiger Unterlagen<br />

zu erbringen ist. Verlangt wird die Führung der Firma bei der Industrie- und Handelskammer<br />

oder der Handwerkskammer mit Eintragungen in der Handwerksrolle als Straßenbauer,<br />

ferner der Nachweis über die Verfügbarkeit der <strong>für</strong> Straßenbauarbeiten erforderlichen<br />

Ausrüstung sowie die Vorlage von Referenzen. Auch diese Firmen werden in einer<br />

Liste (Liste A3 mit etwa 60 Firmen) der Fachbehörde geführt, die regelmäßig allen Beteiligten<br />

bekanntgegeben wird. Folglich dürfen in Hamburg nur gelistete Firmen Wiederherstellungsarbeiten<br />

nach <strong>Aufgrabungen</strong> durchführen.<br />

Werden einer Firma nach Wiederherstellungsarbeiten definierte schwere Mängel nachgewiesen,<br />

darf sie <strong>für</strong> ein Jahr keine Straßenbauarbeiten mehr durchführen. Sie wird aus der<br />

Liste gestrichen bzw. wird bei dem nächst fälligen Neuabschluss des Rahmenvertrages nicht<br />

berücksichtigt. Dieses wird allen öffentlichen Auftraggebern, den Ver- und Entsorgungsunternehmen<br />

sowie den Bauverbänden mitgeteilt. Bei festgestellten leichten Mängeln wird dagegen<br />

nur eine Verwarnung ausgesprochen.<br />

Unabhängig von den dargelegten Konsequenzen aus der Überprüfung sind festgestellte<br />

schwere Mängel zu beheben, Preisabzüge nicht zugelassen. Die vertragsgerechte Mängelbeseitigung<br />

muss durch entsprechende Eigenüberwachungsprüfungen nachgewiesen werden.<br />

Dagegen kann bei Vorliegen eines leichten Mangels die Frist <strong>für</strong> Mängelansprüche angemessen<br />

verlängert werden. Geregelt ist dies in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen<br />

und Richtlinien <strong>für</strong> Straßenbauarbeiten in Hamburg (ZTV/St-Hmb.05), die bei<br />

Bauverträgen zu Wiederherstellungsarbeiten nach <strong>Aufgrabungen</strong> zugrunde zu legen ist. Die<br />

ZTV/St-Hmb.05 basiert auf den ZTV A-StB und ändert und ergänzt einige der dort enthaltenen<br />

Regelungen, um Besonderheiten des Straßenbaus in Hamburg zu berücksichtigen.<br />

Organisation und Durchführung<br />

Firmen, die innerhalb eines Jahres in Hamburg <strong>Aufgrabungen</strong> in Fahrbahnen wiederhergestellt<br />

haben, werden stichprobenartig daraufhin überprüft, ob die Arbeiten regelgerecht, d.h.<br />

entsprechend den ZTV/St-Hmb.05 vorgenommen wurden. Bei der Überprüfung werden in<br />

der Regel fünf in einem Jahr <strong>wiederhergestellte</strong> <strong>Aufgrabungen</strong> auf gegebenenfalls vorliegende<br />

Mängel hin untersucht.<br />

Firmen, die in einem vorangegangenen Jahr entweder mindestens eine Aufgrabung mit einem<br />

schweren Mangel wiederhergestellt haben oder Firmen, die an weniger als fünf <strong>wiederhergestellte</strong>n<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> überprüft wurden, werden im Folgejahr erneut überprüft. Auch<br />

2


Firmen, die in Hamburg erstmalig Wiederherstellungsarbeiten durchgeführt haben und solche,<br />

die durch mangelnde Qualität bei Straßenbauarbeiten aufgefallen sind, werden bevorzugt<br />

überprüft.<br />

Mit dem <strong>Kontrollsystem</strong> werden <strong>Aufgrabungen</strong> in Fahrbahnen erfasst, die eine Wiederherstellungsfläche<br />

kleiner als 50 m 2 aufweisen. Größere <strong>Aufgrabungen</strong>, z.B. ausgelöst durch<br />

umfangreiche Arbeiten an Abwasserkanälen mit Erneuerung ganzer Fahrstreifen, unterliegen<br />

den Kontrollprüfungen entsprechend ZTV/St-Hmb.05, die das Ver- oder Entsorgungsunternehmen<br />

durchzuführen hat. Bei der Übernahme der <strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung durch<br />

den Träger der Wegebaulast wird hier die Vorlage der Kontrollprüfungszeugnisse regelmäßig<br />

verlangt.<br />

Das <strong>Kontrollsystem</strong> enthält mehrere Arbeitsschritte, die mit dem Fließschema der Abbildung<br />

1 stichpunktartig wiedergegeben sind.<br />

Abbildung 1: Ablauf der Kontrollvorgänge<br />

Im Einzelnen wird folgendermaßen vorgegangen:<br />

Einmal jährlich wird von den sieben Bezirksämtern Hamburgs das Programm <strong>für</strong> die Untersuchungen<br />

an <strong>wiederhergestellte</strong>n <strong>Aufgrabungen</strong> aufgestellt. An Hand der in den einzelnen<br />

Bezirken in einem Jahr gelösten Aufgrabescheine werden die tätig gewordenen Firmen und<br />

die Anzahl der von ihnen in Fahrbahnen <strong>wiederhergestellte</strong>n <strong>Aufgrabungen</strong> ermittelt. In einer<br />

Koordinierungsrunde der oben genannten Fachbehörde werden die zur Überprüfung vorgesehen<br />

Firmen ausgewählt. Hierbei wird unter anderem sichergestellt, dass Firmen, die in<br />

3


mehreren Bezirken gearbeitet haben, nur an fünf im betreffenden Jahr <strong>wiederhergestellte</strong>n<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> überprüft werden.<br />

Die nach dem <strong>Kontrollsystem</strong> festgelegten Untersuchungen an den <strong>wiederhergestellte</strong>n <strong>Aufgrabungen</strong><br />

werden von den Bezirken im Namen und <strong>für</strong> Rechnung der Ver- und Entsorgungsunternehmen<br />

an eine im Hamburger Raum ansässige und nach RAP Stra anerkannte<br />

Prüfstelle vergeben. Die Prüfstelle führt die Untersuchungen durch, bewertet die einzelnen<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>n <strong>Aufgrabungen</strong> einer Baufirma nach dem <strong>Kontrollsystem</strong> und liefert die<br />

Ergebnisse an die Bezirksämter sowie an das betroffene Ver- und Entsorgungsunternehmen.<br />

Dieses erhält auch die Rechnung über die Prüfungen an <strong>Aufgrabungen</strong>, die die von ihm beauftragten<br />

Firmen wiederhergestellt haben.<br />

Die Bezirksämter überprüfen die von den Prüfstellen durchgeführten Bewertungen, listen die<br />

Ergebnisse mit Firmennennung und zugeordneten Aufgrabungsstellen auf und übergeben<br />

die Listen an die Fachbehörde sowie an die jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen.<br />

Die Fachbehörde führt schließlich die Gesamtbeurteilung der von einer Firma innerhalb eines<br />

Jahres geleisteten Wiederherstellungsarbeiten durch. Bei negativem Ergebnis nimmt sie<br />

zunächst Kontakt mit der betroffenen Baufirma auf, um sicher zu gehen, dass die <strong>wiederhergestellte</strong><br />

Aufgrabung der ausführenden Firma korrekt zugeordnet wurde. Wenn darüber keine<br />

Zweifel bestehen, spricht sie die Ermahnungen aus oder nimmt die Streichung aus den<br />

Firmenlisten vor. Sie unterrichtet schließlich mit einem Rundschreiben alle Beteiligten über<br />

die getroffenen Maßnahmen.<br />

Bewertungskatalog<br />

Die Qualität einer <strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung (in Asphaltfahrbahnen) wird durch Feststellungen<br />

und Messungen an der Oberfläche sowie an entnommenen Bohrkernen untersucht.<br />

Die Untersuchungen beinhalten folgende Prüfmerkmale:<br />

• Dicken der Asphaltschichten<br />

• Mischgutart der Asphaltschichten (visuelle Ansprache)<br />

• Art der ungebundenen Schichten (visuelle Ansprache)<br />

• Schichtenverbund (nur Ja-/Nein - Feststellung)<br />

• Verdichtungsgrad der Asphaltschichten an einer der 5 <strong>Aufgrabungen</strong><br />

• Fugen- und Nahtausbildung<br />

• Ebenheit<br />

Die gefundenen Werte werden mit den Sollwerten der ZTV/St-Hmb.05 verglichen und die<br />

Höhe der Abweichungen festgestellt. Die Sollwerte ergeben sich aus den speziellen Bauweisen<br />

<strong>für</strong> die Wiederherstellung. Nach den ZTV/St-Hmb.05 muss mit einer Bauweise wiederhergestellt<br />

werden, die der aus der aktuellen Verkehrsbelastung sich ergebenden Bauklasse<br />

entspricht. Es gilt folglich nicht die Regelung der ZTV A-StB, wonach lediglich der „ursprüngliche<br />

Zustand“ wiederherzustellen ist. Die maßgebende Bauklasse kann, soweit sie nicht<br />

bekannt ist, bei den Bezirksämtern erfragt werden. Für die einzelnen Bauklassen sind in den<br />

ZTV/St-Hmb.05 die besondere Wiederherstellungsbauweisen festgelegt (siehe Tabelle 1).<br />

Die Wiederherstellungsbauweisen unterscheiden sich von jenen des sonst üblichen Straßenbaus<br />

durch die ausschließliche Verwendung bitumengebundener Schichten in den oberen<br />

Bauklassen, mit Ausnahme der Frostschutzschicht (kein vollgebundener Oberbau). Hierdurch<br />

kann der zwangsläufig nur im Handeinbau herzustellende Oberbau der kleinen <strong>Aufgrabungen</strong><br />

in der geforderten Qualität hergestellt werden. In den oberen Bauklassen ist als<br />

4


Deckschichtart der Gussasphalt vorgeschrieben, ansonsten Asphaltbeton. In den unteren<br />

Bauklassen kann an Stelle der Asphalttragschicht wahlweise auch eine Schotter- oder HMV<br />

Aschen-Tragschicht eingesetzt werden.<br />

Tabelle 1: Regelbauweisen <strong>für</strong> die 1-stufige Wiederherstellung* ) des Oberbaues<br />

mit Asphalt (Handeinbau) gemäß ZTV/St-Hmb.05<br />

* ) Die in Sonderfällen mögliche 2-stufige Wiederherstellung ist hier nicht dargestellt<br />

5


Unter Verwendung der in den Tabellen 2 – 7 aufgeführten Punktekataloge werden <strong>für</strong> die<br />

oben genannten Prüfmerkmale die Abweichungen von den Sollwerten festgestellt, mit Punkten<br />

bewertet und die einzelne <strong>wiederhergestellte</strong> Aufgrabung entsprechend der sich ergebenden<br />

Punktesumme in eine Aufgrabung „ohne Mängel“, „mit leichten Mängeln“ oder mit<br />

„schweren Mängeln“ eingestuft (siehe Tabelle 8).<br />

Mit einer abschließenden Bewertung (siehe Tabelle 9) wird die Fachkunde der Baufirma danach<br />

beurteilt, wie viele der von ihr innerhalb eines Jahres <strong>wiederhergestellte</strong>n <strong>Aufgrabungen</strong><br />

mit leichten und/oder schweren Mängeln behaftet sind bzw. keinerlei Mängel aufweisen.<br />

Eine <strong>wiederhergestellte</strong> Aufgrabung mit einem leichten Mangel erhält den Gewichtungsfaktor<br />

0,25, eine Aufgrabung mit einem schweren Mangel den Faktor 1,00. Die Anzahl der mit den<br />

jeweiligen Mängeln behafteten <strong>Aufgrabungen</strong> wird mit den genannten Faktoren multipliziert<br />

und hieraus die Endsumme gebildet. Aus dieser leitet sich die gegen die Firma zu richtende<br />

Konsequenz ab. Bei einer Summe größer 1 und kleiner 2 wird eine Ermahnung ausgesprochen,<br />

bei einer Summe größer 2 wird sie <strong>für</strong> ein Jahr aus der Firmenliste A3 gestrichen und<br />

im Rahmen des Kleinvertrages (Listen A1, A2) im selben Zeitraum <strong>für</strong> Straßenbauarbeiten<br />

nicht mehr herangezogen.<br />

Tabelle 2: Punktekatalog zur Bewertung einer einzelnen <strong>wiederhergestellte</strong>n<br />

Aufgrabung<br />

– Merkmal Asphaltdicke –<br />

DS<br />

Schicht<br />

Soll-<br />

Dicke<br />

Bauklasse Minderdicke Punkt Minderdicke Punkt<br />

4 SV I II III IV V > 1,0 < 2,0<br />

2<br />

≥ 2,0<br />

2 VI > 0,5 < 1,0<br />

≥ 1,0<br />

DS + BS 12 SV I II > 2,0 < 3,5 2 ≥ 3,5 5<br />

DS + 3.TS<br />

DS + BS + 3.TS + 2.TS<br />

ATB<br />

(mehrlagig)<br />

DS + 3.TS + 2.TS<br />

ATB<br />

(mehrlagig)<br />

18 III > 2,5 < 4,0 ≥ 4,0<br />

14 IV > 2,0 < 3,5<br />

2<br />

≥ 3,5<br />

12 V > 2,0 < 3,5 ≥ 3,5<br />

8 VI > 1,5 < 3,0<br />

≥ 3,0<br />

40 SV > 4,0 < 6,5 ≥ 6,5<br />

36 I > 4,0 < 6,0 3 ≥ 6,0<br />

32 II > 3,5 < 5,5<br />

≥ 5,5<br />

28 III > 3,5 < 5,0 ≥ 5,0<br />

24 IV > 3,0 < 4,5<br />

3<br />

≥ 5,0<br />

22 V > 3,0 > 4,5 ≥ 4,5<br />

18 VI > 2,5 < 4,0<br />

≥ 4,0<br />

5<br />

5<br />

5<br />

5<br />

6


Tabelle 3: Punktekatalog zur Bewertung einer einzelnen<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung<br />

– Merkmal Materialsorte –<br />

Schicht<br />

DS<br />

Sollmaterial/<br />

Zulässiges Material<br />

GA 0/11 SV I II<br />

GA 0/11 III<br />

AB 0/11, 0/8; GA 0/11 III IV V<br />

AB 0/5, GA 0/5 VI<br />

Bauklasse Abweichung Punkt Abweichung Punkt<br />

AB 0/11, 0/8<br />

SMA 0/8<br />

AB 0/11, 0/8<br />

SMA 0/8<br />

AB 0/5<br />

SMA 0/8<br />

AB 0/8<br />

SMA 0/5<br />

aufgehellt SV I II III nicht aufg. 3<br />

BS ABi 0/16 (hs) SV I II ABi 0/22 (hs) 3<br />

3.TS<br />

2.TS<br />

ATB 0/22, ABi 0/22 SV I II ATB 0/32 3<br />

ATB 0/22, ABi 0/22 III IV<br />

ATB 0/22, ABi 0/22<br />

ABi 0/16<br />

ATB 0/22, ABi 0/22<br />

(zusammen mit 3.TS)<br />

ATB 0/22, ABi 0/22<br />

Schotter-/HMVA-TS<br />

III: mit besonderer Beanspruchung<br />

V VI<br />

ABi 0/16<br />

ATB 0/32<br />

SV I II ATB 0/32 3<br />

III IV V VI<br />

Tabelle 4: Punktekatalog zur Bewertung einer einzelnen<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung<br />

– Merkmal Schichtenverbund –<br />

Fehlender Schichtenverbund Punkt<br />

zwischen 2 Schichten 2<br />

zwischen mehr als 2 Schichten 5<br />

Tabelle 5: Punktekatalog zur Bewertung einer einzelnen<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung<br />

– Merkmal Verdichtungsgrad –<br />

Mangelnder<br />

Verdichtungsgrad<br />

je Schicht * )<br />

ABi 0/16<br />

Verfestigung<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

3<br />

3<br />

anderes<br />

Material<br />

anderes<br />

Material<br />

anderes<br />

Material<br />

anderes<br />

Material<br />

Abweichung Punkt Abweichung Punkt Abweichung Punkt<br />

zwischen 0,5 %<br />

und 1 %<br />

2<br />

zwischen 1,1 %<br />

und 2 %<br />

* ) Bei Abweichungen in mehreren Schichten werden die Punkte aufsummiert.<br />

3 mehr als 2 % 5<br />

5<br />

5<br />

5<br />

5<br />

7


Tabelle 6: Punktekatalog zur Bewertung einer einzelnen<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung<br />

– Merkmal Fugen-/Nahtherstellung –<br />

Mangelnde Fugen-/Nahtherstellung Punkt<br />

unvollständig geschlossene Fuge<br />

unversiegelter Nahtbereich * )<br />

keine Fugenherstellung 5<br />

* ) Bei zweistufiger Wiederherstellung<br />

Tabelle 7: Punktekatalog zur Bewertung einer einzelnen<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung<br />

– Merkmal Ebenheit –<br />

Unebenheit in<br />

Längs- und Querrichtung<br />

Punkt<br />

> ± 10 mm ≤ ± 15 mm 3<br />

> ± 15 mm 5<br />

Tabelle 8: Gesamtbewertung einer einzelnen<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung<br />

– Punktesumme von Tabelle 1 bis 6 –<br />

Punktesumme<br />

3<br />

Bewertung einer einzelnen<br />

<strong>wiederhergestellte</strong>n Aufgrabung<br />

0 Punkte ohne Mangel<br />

1 - 4 Punkte mit leichtem Mangel<br />

≥ 5 Punkte mit schwerem Mangel<br />

8


Tabelle 9: Abschließende Bewertung (Berücksichtigung mehrerer <strong>wiederhergestellte</strong>r<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> einer Baufirma) und hieraus abzuleitende Konsequenzen<br />

Bewertungsergebnis<br />

einzelne Aufgrabung<br />

Bewertungsziffer<br />

Anzahl untersuchte<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> pro Jahr 1)<br />

Auswertung<br />

leichter Mangel 0,25 n n · 0,25<br />

schwerer Mangel 1,00 n n · 1,00<br />

1) Die Anzahl der untersuchten <strong>Aufgrabungen</strong> (n) im<br />

Untersuchungsjahr und je Firma beträgt grundsätzlich 5<br />

Fortschreibung des Systems<br />

Konsequenz Summe<br />

schriftliche Ermahnung ≥ 1,00<br />

Streichung aus den Listen<br />

A1, A2, A3<br />

<strong>für</strong> ein Jahr<br />

Das <strong>Kontrollsystem</strong> wurde seit seiner Einführung in 1989 mehrmals fortgeschrieben. Hierbei<br />

wurden Veränderungen bei der Bewertung der Mängel sowie Verbesserungen bei der Organisation<br />

der mit dem System verbundenen Arbeitschritte vorgenommen. Das System soll<br />

künftig dahingehend verbessert werden, indem die Überprüfung eines weiteren wichtigen<br />

Qualitätsmerkmales hinzukommt. Ein wesentlicher Arbeitsschritt bei der Wiederherstellung<br />

ist die in den ZTV A-StB 01 beziehungsweise ZTV/St-Hmb.05 zwingend vorgeschriebene<br />

Abtreppung, die durch Zurückschneiden des gebundenen Teiles des Oberbaues zur Beseitigung<br />

darunter befindlicher Auflockerungen und Hohlräume vorzunehmen ist (siehe Abbildung<br />

2). Ob die Abtreppung bzw. der Rückschnitt durchgeführt wurde, konnte bisher im<br />

Rahmen des <strong>Kontrollsystem</strong>s mit vertretbarem Aufwand nicht regelmäßig überprüft werden.<br />

Der Grund hier<strong>für</strong> liegt darin, dass entsprechende Messungen zu verschiedenen Zeitpunkten<br />

notwendig sind. Es wurde nun <strong>für</strong> Hamburg eine Lösung gefunden, wie die Überprüfung zumindest<br />

stichprobenartig dennoch durchgeführt werden kann.<br />

Abbildung 2: Abtreppung durch Rückschnitt<br />

≥ 2,00<br />

9


In Hamburg werden Baustellen im Hauptverkehrsstraßennetz zentral von einer Dienststelle<br />

der Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt koordiniert. Dabei werden geplante Baustellen,<br />

hierzu zählen vor allem auch die <strong>Aufgrabungen</strong>, zeitlich und örtlich entzerrt. In diesem<br />

Zusammenhang überprüft ein von der Dienststelle beauftragtes Ingenieurbüro nach einem<br />

bestimmten Schema den mit der Koordinierung vorgegebenen Beginn, zeitlichen Verlauf und<br />

Abschluss der Bauarbeiten durch Abfahren der Baustellen im Hauptverkehrsstraßennetz. Die<br />

Kontrollfahrten sollen künftig <strong>für</strong> die Überprüfung des Rückschnittes an <strong>Aufgrabungen</strong> genutzt<br />

werden. Dabei wird so vorgegangen, dass an der noch nicht verfüllten Aufgrabung die<br />

Grabenbreite, -länge und –tiefe und zu einem späteren Zeitpunkt, nach Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten,<br />

die Fugenabstände gemessen werden. Durch einfache Differenzbildung<br />

kann der Rückschnitt in seiner erforderlichen Breite festgestellt werden. Der Bewertungskatalog<br />

wird entsprechend erweitert und ein fehlender Rückschnitt als schwerer Mangel,<br />

ein in der Breite zu geringer Rückschnitt als leichter Mangel in die Bewertung einfließen.<br />

Resümee<br />

Die Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt dokumentiert jährlich die <strong>wiederhergestellte</strong>n<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> mit leichten und schweren Mängeln sowie die mängelfreien <strong>Aufgrabungen</strong>.<br />

Aus der Gegenüberstellung der Jahre 1988 bis 2005 geht hervor, dass in bestimmten Jahren<br />

erhebliche Unterschiede in der Verteilung schwerer und leichter Mängel sowie mängelfreier<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> auftreten (siehe die Abbildungen 3 und 4). Der Rückgang von <strong>Aufgrabungen</strong><br />

mit schweren Mängeln ist damit zu erklären, dass in den betreffenden Jahren Verschärfungen<br />

am <strong>Kontrollsystem</strong> vorgenommen wurden. Änderungen am <strong>Kontrollsystem</strong> werden zudem<br />

mit Rundschreiben allen Baudienststellen, Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie<br />

dem Bauindustrie- und dem Baugewerbeverband bekannt gegeben. Auch werden die Streichungen<br />

aus den Firmenlisten bekannt gemacht und eine konsequentere Umsetzung des<br />

<strong>Kontrollsystem</strong>s angekündigt. Offensichtlich bewirken die öffentlich gemachten Sanktionen<br />

und Ankündigungen verschärfter Kontrollen, dass zumindest <strong>für</strong> eine gewisse Zeit allgemein<br />

besser gearbeitet wird. Die im Laufe der Zeit abgenommenen schweren Mängel belegen die<br />

Wirksamkeit des Systems.<br />

Es muss aber auch festgestellt werden, dass der Stichprobenumfang bei den Kontrollen im<br />

Vergleich zu früheren Jahren deutlich zurückgegangen ist (um etwa 35 %). Zudem läuft das<br />

Auswahlverfahren <strong>für</strong> die Aufgrabungsstellen und damit die Firmenauswahl nicht immer optimal.<br />

So kommt es vor, dass Firmen überprüft werden, die im vorangegangenen Jahr einer<br />

Prüfung unterzogen wurden, obgleich sie nicht negativ aufgefallen waren. Hier ist eine breitere<br />

Streuung auf die gelisteten Firmen notwendig. Für eine nachhaltige Qualitätssicherung<br />

muss der Kontrollumfang vergrößert und die Auswahl der zu überprüfenden Firmen zielgerichteter<br />

vorgenommen werden.<br />

10


Abbildung 3: Ergebnisse der Kontrolluntersuchen von 1988 - 1997<br />

Jahr<br />

Jahr<br />

1998<br />

1999<br />

2000<br />

2001<br />

2002<br />

2003<br />

2004<br />

2005<br />

1988<br />

1989<br />

1990<br />

1991<br />

1992<br />

1993<br />

1994<br />

1995<br />

1996<br />

1997<br />

Zusammenstellung der Ergebnisse von Kontrollprüfungen nach Wiederherstellung<br />

von <strong>Aufgrabungen</strong> ab 1988<br />

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%<br />

Zusammenstellung der Ergebnisse von Kontrollprüfungen nach Wiederherstellung<br />

von <strong>Aufgrabungen</strong> ab 1998<br />

44<br />

55<br />

52<br />

77<br />

117<br />

85<br />

89<br />

97<br />

103<br />

98<br />

83<br />

106<br />

114<br />

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%<br />

76<br />

61<br />

78<br />

81<br />

Abbildung 4: Ergebnisse der Kontrolluntersuchen von 1998 - 2005<br />

98<br />

25<br />

39<br />

28<br />

12<br />

20<br />

30<br />

38<br />

30<br />

17<br />

13<br />

20<br />

72<br />

14<br />

15<br />

27<br />

22<br />

31<br />

16<br />

13<br />

36<br />

26<br />

33<br />

31<br />

31<br />

32<br />

20<br />

23<br />

13<br />

10<br />

11<br />

17<br />

10<br />

15<br />

8<br />

11<br />

6<br />

ohne<br />

Mangel<br />

leichte<br />

Mängel<br />

schwere<br />

Mängel<br />

ohne<br />

Mangel<br />

leichte<br />

Mängel<br />

schwere<br />

Mängel<br />

11


Literaturverzeichnis<br />

• Hamburgisches Wegegesetz (HWG)<br />

• Handwerksordnung (HwO)<br />

• Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien <strong>für</strong> <strong>Aufgrabungen</strong> in Verkehrsflächen<br />

(ZTV A-StB 97), FGSV-Verlag<br />

• Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien <strong>für</strong> Straßenbauarbeiten in<br />

Hamburg (ZTV/St-Hmb. 05) Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg<br />

• Entwurfsrichtlinie Nr. 1, Standardisierter Oberbau mit Asphaltdecken <strong>für</strong> Fahrbahnen<br />

(ER 1) Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

• Kleinvertrag <strong>für</strong> Erhaltungsarbeiten an Asphaltstraßen (KLV bit 05-06) Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung<br />

und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

• Rundschreiben Straßenbautechnik, <strong>Kontrollsystem</strong> <strong>für</strong> <strong>wiederhergestellte</strong> <strong>Aufgrabungen</strong><br />

in Fahrbahnen (RST 2/02) Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg<br />

• Antrag auf Zulassung <strong>für</strong> die Durchführung von Wiederherstellungsarbeiten nach <strong>Aufgrabungen</strong><br />

in Fahrbahn- und Nebenflächen – Aufnahme in die Firmenliste „A 3“, Behörde <strong>für</strong><br />

Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

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