Kontrollsystem für wiederhergestellte Aufgrabungen ... - VSVI Hessen
Kontrollsystem für wiederhergestellte Aufgrabungen ... - VSVI Hessen
Kontrollsystem für wiederhergestellte Aufgrabungen ... - VSVI Hessen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Grundlagen<br />
Zur Erhaltung des kommunalen Straßennetzes in Hamburg sind regelmäßig Straßenbauarbeiten<br />
kleineren Umfanges durchzuführen. Hierzu gehören auch Wiederherstellungsarbeiten<br />
nach <strong>Aufgrabungen</strong> in Fahrbahnen, die vor allem durch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen<br />
notwendig werden. Für die Vergabe dieser kleinen und kurzfristig durchzuführenden<br />
Arbeiten wird in Hamburg alle zwei Jahre von der Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt<br />
(Fachbehörde) ein Rahmenvertrag mit etwa 50 Straßenbaufirmen geschlossen. Die Firmen<br />
dieses so genannten „Kleinvertrages“ werden in Listen geführt (A1, A2), die allen öffentlichen<br />
Auftraggebern sowie den Ver- und Entsorgungsunternehmen <strong>für</strong> das Abrufen der Straßenbauleistungen<br />
aus dem Rahmenvertrag bekannt gegeben werden. Darüber hinaus erhalten<br />
weitere Firmen bauvertragsunabhängig die grundsätzliche Erlaubnis der Fachbehörde, Wiederherstellungsarbeiten<br />
nach <strong>Aufgrabungen</strong> in öffentlichen Wegen Hamburgs durchzuführen.<br />
Vorraussetzung ist der Nachweis der Fachkunde, die durch die Vorlage aussagefähiger Unterlagen<br />
zu erbringen ist. Verlangt wird die Führung der Firma bei der Industrie- und Handelskammer<br />
oder der Handwerkskammer mit Eintragungen in der Handwerksrolle als Straßenbauer,<br />
ferner der Nachweis über die Verfügbarkeit der <strong>für</strong> Straßenbauarbeiten erforderlichen<br />
Ausrüstung sowie die Vorlage von Referenzen. Auch diese Firmen werden in einer<br />
Liste (Liste A3 mit etwa 60 Firmen) der Fachbehörde geführt, die regelmäßig allen Beteiligten<br />
bekanntgegeben wird. Folglich dürfen in Hamburg nur gelistete Firmen Wiederherstellungsarbeiten<br />
nach <strong>Aufgrabungen</strong> durchführen.<br />
Werden einer Firma nach Wiederherstellungsarbeiten definierte schwere Mängel nachgewiesen,<br />
darf sie <strong>für</strong> ein Jahr keine Straßenbauarbeiten mehr durchführen. Sie wird aus der<br />
Liste gestrichen bzw. wird bei dem nächst fälligen Neuabschluss des Rahmenvertrages nicht<br />
berücksichtigt. Dieses wird allen öffentlichen Auftraggebern, den Ver- und Entsorgungsunternehmen<br />
sowie den Bauverbänden mitgeteilt. Bei festgestellten leichten Mängeln wird dagegen<br />
nur eine Verwarnung ausgesprochen.<br />
Unabhängig von den dargelegten Konsequenzen aus der Überprüfung sind festgestellte<br />
schwere Mängel zu beheben, Preisabzüge nicht zugelassen. Die vertragsgerechte Mängelbeseitigung<br />
muss durch entsprechende Eigenüberwachungsprüfungen nachgewiesen werden.<br />
Dagegen kann bei Vorliegen eines leichten Mangels die Frist <strong>für</strong> Mängelansprüche angemessen<br />
verlängert werden. Geregelt ist dies in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen<br />
und Richtlinien <strong>für</strong> Straßenbauarbeiten in Hamburg (ZTV/St-Hmb.05), die bei<br />
Bauverträgen zu Wiederherstellungsarbeiten nach <strong>Aufgrabungen</strong> zugrunde zu legen ist. Die<br />
ZTV/St-Hmb.05 basiert auf den ZTV A-StB und ändert und ergänzt einige der dort enthaltenen<br />
Regelungen, um Besonderheiten des Straßenbaus in Hamburg zu berücksichtigen.<br />
Organisation und Durchführung<br />
Firmen, die innerhalb eines Jahres in Hamburg <strong>Aufgrabungen</strong> in Fahrbahnen wiederhergestellt<br />
haben, werden stichprobenartig daraufhin überprüft, ob die Arbeiten regelgerecht, d.h.<br />
entsprechend den ZTV/St-Hmb.05 vorgenommen wurden. Bei der Überprüfung werden in<br />
der Regel fünf in einem Jahr <strong>wiederhergestellte</strong> <strong>Aufgrabungen</strong> auf gegebenenfalls vorliegende<br />
Mängel hin untersucht.<br />
Firmen, die in einem vorangegangenen Jahr entweder mindestens eine Aufgrabung mit einem<br />
schweren Mangel wiederhergestellt haben oder Firmen, die an weniger als fünf <strong>wiederhergestellte</strong>n<br />
<strong>Aufgrabungen</strong> überprüft wurden, werden im Folgejahr erneut überprüft. Auch<br />
2