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Kontrollsystem für wiederhergestellte Aufgrabungen ... - VSVI Hessen

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Grundlagen<br />

Zur Erhaltung des kommunalen Straßennetzes in Hamburg sind regelmäßig Straßenbauarbeiten<br />

kleineren Umfanges durchzuführen. Hierzu gehören auch Wiederherstellungsarbeiten<br />

nach <strong>Aufgrabungen</strong> in Fahrbahnen, die vor allem durch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

notwendig werden. Für die Vergabe dieser kleinen und kurzfristig durchzuführenden<br />

Arbeiten wird in Hamburg alle zwei Jahre von der Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und Umwelt<br />

(Fachbehörde) ein Rahmenvertrag mit etwa 50 Straßenbaufirmen geschlossen. Die Firmen<br />

dieses so genannten „Kleinvertrages“ werden in Listen geführt (A1, A2), die allen öffentlichen<br />

Auftraggebern sowie den Ver- und Entsorgungsunternehmen <strong>für</strong> das Abrufen der Straßenbauleistungen<br />

aus dem Rahmenvertrag bekannt gegeben werden. Darüber hinaus erhalten<br />

weitere Firmen bauvertragsunabhängig die grundsätzliche Erlaubnis der Fachbehörde, Wiederherstellungsarbeiten<br />

nach <strong>Aufgrabungen</strong> in öffentlichen Wegen Hamburgs durchzuführen.<br />

Vorraussetzung ist der Nachweis der Fachkunde, die durch die Vorlage aussagefähiger Unterlagen<br />

zu erbringen ist. Verlangt wird die Führung der Firma bei der Industrie- und Handelskammer<br />

oder der Handwerkskammer mit Eintragungen in der Handwerksrolle als Straßenbauer,<br />

ferner der Nachweis über die Verfügbarkeit der <strong>für</strong> Straßenbauarbeiten erforderlichen<br />

Ausrüstung sowie die Vorlage von Referenzen. Auch diese Firmen werden in einer<br />

Liste (Liste A3 mit etwa 60 Firmen) der Fachbehörde geführt, die regelmäßig allen Beteiligten<br />

bekanntgegeben wird. Folglich dürfen in Hamburg nur gelistete Firmen Wiederherstellungsarbeiten<br />

nach <strong>Aufgrabungen</strong> durchführen.<br />

Werden einer Firma nach Wiederherstellungsarbeiten definierte schwere Mängel nachgewiesen,<br />

darf sie <strong>für</strong> ein Jahr keine Straßenbauarbeiten mehr durchführen. Sie wird aus der<br />

Liste gestrichen bzw. wird bei dem nächst fälligen Neuabschluss des Rahmenvertrages nicht<br />

berücksichtigt. Dieses wird allen öffentlichen Auftraggebern, den Ver- und Entsorgungsunternehmen<br />

sowie den Bauverbänden mitgeteilt. Bei festgestellten leichten Mängeln wird dagegen<br />

nur eine Verwarnung ausgesprochen.<br />

Unabhängig von den dargelegten Konsequenzen aus der Überprüfung sind festgestellte<br />

schwere Mängel zu beheben, Preisabzüge nicht zugelassen. Die vertragsgerechte Mängelbeseitigung<br />

muss durch entsprechende Eigenüberwachungsprüfungen nachgewiesen werden.<br />

Dagegen kann bei Vorliegen eines leichten Mangels die Frist <strong>für</strong> Mängelansprüche angemessen<br />

verlängert werden. Geregelt ist dies in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen<br />

und Richtlinien <strong>für</strong> Straßenbauarbeiten in Hamburg (ZTV/St-Hmb.05), die bei<br />

Bauverträgen zu Wiederherstellungsarbeiten nach <strong>Aufgrabungen</strong> zugrunde zu legen ist. Die<br />

ZTV/St-Hmb.05 basiert auf den ZTV A-StB und ändert und ergänzt einige der dort enthaltenen<br />

Regelungen, um Besonderheiten des Straßenbaus in Hamburg zu berücksichtigen.<br />

Organisation und Durchführung<br />

Firmen, die innerhalb eines Jahres in Hamburg <strong>Aufgrabungen</strong> in Fahrbahnen wiederhergestellt<br />

haben, werden stichprobenartig daraufhin überprüft, ob die Arbeiten regelgerecht, d.h.<br />

entsprechend den ZTV/St-Hmb.05 vorgenommen wurden. Bei der Überprüfung werden in<br />

der Regel fünf in einem Jahr <strong>wiederhergestellte</strong> <strong>Aufgrabungen</strong> auf gegebenenfalls vorliegende<br />

Mängel hin untersucht.<br />

Firmen, die in einem vorangegangenen Jahr entweder mindestens eine Aufgrabung mit einem<br />

schweren Mangel wiederhergestellt haben oder Firmen, die an weniger als fünf <strong>wiederhergestellte</strong>n<br />

<strong>Aufgrabungen</strong> überprüft wurden, werden im Folgejahr erneut überprüft. Auch<br />

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