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41. Ausschußsitzung für Forstwirtschaftliche<br />

Zusammenschlüsse im Rheinland<br />

Bonn-Röttgen, 9. November 2011, 11:00 Uhr – 17:00 Uhr<br />

<strong>Steuern</strong> ?<br />

13:30 – 15:30<br />

<strong>Dr</strong>. Klaus Hillebrand<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 1<br />

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und <strong>Steuern</strong><br />

Neuregelungen durch Steuervereinfachungsgesetz vom 1.11.2011<br />

- Neues Berechnungsverfahren § 34b EStG- Kalamitätsnutzungen<br />

- Bilanzierung noch unverkaufter Kalamitätsnutzungen nach § 4a ForstschädAusglG<br />

- Pauschsätze für Forstliche Betriebsausgaben nach § 51 EStDV<br />

Neues zur Bilanzierung <strong>von</strong> Holzaufwuchs<br />

Steuerpflicht für Forstbetriebsgemeinschaften / FWZ<br />

• Körperschaftsteuer<br />

• Kapitalertragsteuer / Zinsabschlagsteuer<br />

• Umsatzsteuer<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 2


Steuervereinfachungsgesetz 2012<br />

1. Phase (2009): 2 BFH-Urteile vom 5.6.2008 – BStBl II S. 960 und BStBl II S. 968<br />

Entwurf BMF-Schreiben zur „Bilanzierung Holzaufwuchs“<br />

der „AG Forstwirtschaft beim BMF“<br />

2. Phase (2010): AG-Vorschläge zur Reform § 34b, § 51 EStDV und<br />

FSchädAusglG zur Anpassung an geänderten Wirtschaftsgutbegriff und<br />

Beseitigung <strong>von</strong> wirtschaftsjahr-bezogenen Berechnungs-/<br />

Abgrenzungsproblemen<br />

3. Verbändeanhörung, Gesetzesabstimmung, Verabschiedung im BT, 23. Sept.<br />

2011, Ausarbeitung <strong>zum</strong> 1.11.11 (BGBl. 4.11.2011, S. 2131ff.)<br />

Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2012 (Wirtschaftsjahr 2011/2012 tw.)<br />

4. Phase (2012): Anpassung EStR 2012 an neue Rechtslage bzw. BMF-Schreiben<br />

zu „§ 34b Forstwirtschaft“<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 3<br />

§ 34b-neu<br />

Zitat eines Waldbesitzers:<br />

"Der ermäßigte Steuersatz für Einkünfte aus Holznutzungen, <strong>die</strong> aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen, z.B.<br />

Holzeinschlag für den Wiederaufbau des zerstörten privaten Wohnhauses oder bei Heirat eines Kindes<br />

(außerordentliche Holznutzungen) wird abgeschafft.<br />

Außerdem wird <strong>die</strong> Besteuerung der Gewinne aus Forstwirtschaft bei außerordentlichen Nutzungen, wie bspw. den<br />

Kalamitätsnutzungen, auf eine neue Grundlage gestellt. Durch den Wegfall des Nutzungssatzes als<br />

zwingende Voraussetzung für <strong>die</strong> Abgrenzung der einzelnen Holznutzungen ist <strong>die</strong> Erstellung eines<br />

Forstbetriebsgutachtens nun nicht mehr zwingend."<br />

…für den ¼<br />

Steuersatz<br />

zwingend!<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 4


§ 34b –neu- Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen<br />

(1) Außerordentliche Holznutzungen sind<br />

1. Holznutzungen, <strong>die</strong> aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. <strong>Sie</strong> liegen nur insoweit vor, als<br />

sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind;<br />

2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). <strong>Sie</strong> sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder<br />

Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen<br />

verursacht. Hierzu gehören nicht <strong>die</strong> Schäden, <strong>die</strong> in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.<br />

(2) Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind <strong>von</strong> den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen<br />

<strong>die</strong> damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Das nach Satz 1 ermittelte Einfacher:<br />

Ergebnis ist auf <strong>die</strong> ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem <strong>die</strong> Keine Aufteilung<br />

außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. Bei einer in fixe / var. BA<br />

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind <strong>die</strong> im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen strenger WJmaßgebend.<br />

Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist <strong>von</strong> den Holzmengen<br />

Bezug<br />

auszugehen, <strong>die</strong> den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für<br />

entnommenes Holz entsprechend.<br />

(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für <strong>die</strong> Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1<br />

1. nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn <strong>die</strong> tarifliche Einkommensteuer nach<br />

dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu<br />

bemessen wäre;<br />

2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 ESTDV) übersteigen.<br />

(4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn<br />

1. das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und<br />

außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und<br />

2. Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen<br />

Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.<br />

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

1. <strong>die</strong> Steuersätze abweichend <strong>von</strong> Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,<br />

2. <strong>die</strong> Anwendung des § 4a FSAG für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,<br />

wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1<br />

Absatz 1 FSAG) nicht angeordnet wurde.<br />

Keine ao HN<br />

aus wirtsch.<br />

Gründen mehr<br />

½ab 1 fm<br />

Kal. !<br />

1/4 ab NS !<br />

Öffnungsklausel<br />

für<br />

VO<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 5<br />

§ 34b-neu<br />

Der Nutzungssatz ist weiterhin notwendig für <strong>die</strong> Abgrenzung der Nutzungsmengen, wenn der 1/4 Steuersatz beantragt werden soll<br />

(also für Kalamitätsmengen > 1 Nutzungssatzmenge)<br />

Grundsatz: Begünstigung ab dem ersten Kalamitäts-fm (auch innerhalb des NS, damit erheblich großzügiger als heute !!!): 1/2<br />

Steuersatz, auch ohne Nutzungssatzanerkennung = Forsteinrichtung).<br />

Falls eine darüber hinausgehende Begünstigung beantragt wird, ist NS erforderlich: 1/4 Steuersatz oberhalb einer<br />

Nutzungssatzmenge<br />

Bsp: 100 fm übliche Nutzungsmenge (ggf. steuerlicher Nutzungssatz)<br />

350 fm Kalamitätsschaden, keine sonstigen Nutzungen<br />

ohne Nutzungssatzfestsetzung durch Finanzverwaltung 350 fm zu ½ Steuersatz<br />

mit Nutzungssatzfestsetzung durch Finanzverwaltung 100 fm zu ½ und 250 fm zu 1/4 Steuersatz<br />

Das ggf. Hinzukommen <strong>von</strong> Normalnutzungen verändert das Rechenbeispiel (im Gegensatz zu heute) kaum, ein nachträgliches (und<br />

holzmarktpolitisch völlig unsinniges) Hineinbringen <strong>von</strong> Kal.mengen in begünstigte Mengenrelationen wie heute ist künftig<br />

nicht mehr notwendig.<br />

Der Nutzungssatz ist deswegen sehr wohl auch für kleinere Forstbetriebe wichtig, da im Kalamitätsfall (Beispiel oben: Windwurf auf<br />

1 ha) dort schnell eine nutzungssatzmäßge Holzmenge überschritten wird und dann erhebliche Tarifermäßigungen vom<br />

Vorhandensein eines Nutzungssatzes abhängen. Es ist also ein Rechenexempel, ob sich <strong>die</strong> 4 €/ha als Risikovorsorge lohnen,<br />

falls einmal wieder ein Sturm unser Land durchkämmt.<br />

Grundsatz: ein bisschen Begünstigung immer (1/2 Steuersatz), für <strong>die</strong> weitgehende Steuerfreistellung (1/4 Steuersatz) braucht man<br />

den NS. Ein buchführungspflichtiger Betrieb (= z.B. Milchviehbetrieb oder Forstbetrieb > x00 ha) braucht an sich ohnehin ein<br />

Anbauverzeichnis nach Buchführungserlass LuF, und hier gilt <strong>die</strong> FE als solches. Ansonsten ist <strong>die</strong> Buchführung nicht<br />

ordnungsgemäß.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 6


isherige Fassung Forstschäden-Ausgleichsgesetz neu<br />

§ 1 (4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetriebes darf durch eine<br />

Einschlagsbeschränkung nach Absatz 1 höchstens auf 70 vom Hundert<br />

des Nutzungssatzes im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 des<br />

Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) beschränkt wurden.<br />

§ 4 Pauschsatz für Betriebsausgaben<br />

(1) Steuerpflichtige, <strong>die</strong> Einkünfte aus dem Betrieb <strong>von</strong> Forstwirtschaft<br />

im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und <strong>die</strong><br />

nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4<br />

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im<br />

Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung<br />

der Betriebsausgaben einen Pauschsatz <strong>von</strong> 90 vom Hundert der<br />

Einnahmen aus den Holznutzungen absetzen. Der Pauschsatz zur<br />

Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 65 vom Hundert, soweit das<br />

Holz auf dem Stamm verkauft wird.<br />

§ 4a Bewertung <strong>von</strong> Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen<br />

bei der Forstwirtschaft<br />

Steuerpflichtige, <strong>die</strong> Einkünfte aus dem Betrieb <strong>von</strong> Forstwirtschaft im<br />

Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und bei denen<br />

der nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn<br />

der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können <strong>von</strong> einer Aktivierung<br />

eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder<br />

teilweise absehen.<br />

§ 5 Sonstige steuerliche Maßnahmen<br />

(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung gilt für jegliche<br />

Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2<br />

des Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) Kalamitätsnutzungen, <strong>die</strong> in Folgejahren gezogen werden und im<br />

ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen,<br />

welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, können<br />

einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der<br />

Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles<br />

angefallen.<br />

In § 1 Absatz 4 werden <strong>die</strong> Wörter „§ 34b Abs. 4 Nr. 1 des<br />

Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)“ durch <strong>die</strong> Wörter „§ 68 Absatz 1<br />

der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung“ ersetzt.<br />

(1) Steuerpflichtige, <strong>die</strong> für ihren Betrieb nicht zur Buchführung<br />

verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des<br />

Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer<br />

Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben<br />

pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des<br />

eingeschlagenen Holzes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm<br />

verkauft wird, betragen <strong>die</strong> pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent<br />

der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.“<br />

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach<br />

§ 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der<br />

Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer<br />

Einschlagsbeschränkung nach § 1 <strong>von</strong> einer Aktivierung des<br />

eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder<br />

teilweise absehen.“<br />

(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagungsbeschränkung nach § 1 gilt<br />

für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b<br />

Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) unveränd. ¼ Steuersatz bleibt,<br />

Anwendung kann ggf.<br />

durch BundesReg.<br />

ausgeweitet werden<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 7<br />

§ 68 ESTDV: Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk<br />

(1) Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch <strong>die</strong> Finanzbehörde festgesetzt werden. Er muss den<br />

Nutzungen entsprechen, <strong>die</strong> unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern<br />

(Festmetern) nachhaltig erzielbar sind.<br />

(2) Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zu<br />

Grunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, <strong>von</strong> dem an <strong>die</strong> Periode <strong>von</strong><br />

zehn Jahren beginnt. Es soll innerhalb eines Jahres nach <strong>die</strong>sem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt<br />

werden. Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum<br />

der Nutzungssatzfeststellung anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des<br />

Schadensereignisses aufgestellt sein.<br />

(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absatzes 2 ist amtlich anerkannt, wenn <strong>die</strong> Anerkennung <strong>von</strong> einer<br />

Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche<br />

Betrieb liegt, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechts <strong>die</strong>se Anerkennung auszusprechen haben<br />

EStR 2008: 4,5 Efm < 30 ha<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 8


EStDV § 68<br />

Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz neu<br />

(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das<br />

Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des<br />

Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muss vorbehaltlich des<br />

Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten<br />

Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem<br />

Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem <strong>die</strong> nach § 34b des<br />

Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.<br />

Der Zeitraum <strong>von</strong> zehn Wirtschaftsjahren, für den der<br />

Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem<br />

Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten<br />

oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.<br />

(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben genügt<br />

es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den<br />

Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird, in dem <strong>die</strong> nach<br />

§ 34b des Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen<br />

angefallen sind. Der Zeitraum <strong>von</strong> zehn Jahren, für den der<br />

Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem<br />

Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten<br />

oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.<br />

(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absatzes 2 ist amtlich<br />

anerkannt, wenn <strong>die</strong> Anerkennung <strong>von</strong> einer Behörde oder<br />

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in<br />

dem der forstwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen<br />

wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts <strong>die</strong>se Anerkennung<br />

auszusprechen haben<br />

(1) Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch <strong>die</strong><br />

Finanzbehörde festgesetzt werden. Er muss den Nutzungen<br />

entsprechen, <strong>die</strong> unter Berücksichtigung der vollen<br />

Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmetern)<br />

nachhaltig erzielbar sind.<br />

(2) Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes<br />

Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zu Grunde zu legen, das<br />

auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, <strong>von</strong> dem an<br />

<strong>die</strong> Periode <strong>von</strong> zehn Jahren beginnt. Es soll innerhalb eines<br />

Jahres nach <strong>die</strong>sem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt<br />

werden. Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht<br />

unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung<br />

anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des<br />

Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein.<br />

(3) unverändert<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 9<br />

§ 51 ESTDV: Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen (vorher: „bei forstw. Betrieben“)<br />

(1) Steuerpflichtige, <strong>die</strong> für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Absatz<br />

1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht<br />

übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen<br />

pauschale Betriebsausgaben abziehen.<br />

(2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des<br />

eingeschlagenen Holzes.<br />

(3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen <strong>die</strong> pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der<br />

Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.<br />

(4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit<br />

Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut<br />

Baumbestand abgegolten.<br />

(5) Diese Regelung gilt nicht für <strong>die</strong> Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für <strong>die</strong> übrigen Einnahmen<br />

und <strong>die</strong> damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben<br />

Klarstellung: weitere Einnahmen sind<br />

daneben zu erfassen (Wildpret, Jagd-<br />

/Pachteinn., Forstbetriebsbeihilfen)<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 10


WG „Aufwuchs“<br />

BFH v. 5.6.2008 – IV R 50/07; BStBl 08 II, 968 bei Buchführung (§ 4 (1) EStG)<br />

BFH v. 5.6.2008 – IV R 67/05; BStBl 08 II, 960 Einnahmeüberschuss-Rechnung (§ 4 (3))<br />

(erläuternd in BMF-Schreiben vom 2.3.2010, BStBl I 2010, S. 212ff)<br />

Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der in einem<br />

selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende<br />

Baumbestand anzusehen.<br />

Dieser ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes<br />

Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens.<br />

Der Umfang der einzelnen Wirtschaftgüter (Baumbestand) ergibt<br />

sich vorrangig aus einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten<br />

oder aus einem Betriebswerk, ansonsten aus den Regelungen<br />

<strong>zum</strong> Anbauverzeichnis nach § 142 AO.<br />

I.d.R. > 1 ha<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 11<br />

Neues zur Bilanzierung <strong>von</strong> Holzaufwuchs (BMF-Schreiben 2.3.2010)<br />

Holzaufwuchs<br />

• Zuordnung historischer BW bestandesbezogen, sobald steuerliche<br />

Auswirkungen<br />

• Ausbuchen Kahlschläge Wiederaufforst. zu aktivieren<br />

• Buchwertabgang Bestand nur mit qualif. Wertermittlung<br />

Eingeschlagenes Holz (= Umlaufvermögen bei buchführ. Betrieben)<br />

• Kalamitätsholz „grds.“ zu aktivieren (ab WJ 2012/2013)<br />

• Ggf. Wahlrecht bei Einschlagsbeschränkung nach ForstschädAusglG oder<br />

Sonderregelung § 34b Abs. 5 durch VO der BundesReg.<br />

Immer schon:<br />

• Anlage-Vzn., ggf. erweitern um bestandesweise Buchwerte WG „Holzaufwuchs“<br />

• Anbau-Vzn. für buchführende Betriebe nach § 142 AO + LuF- Buchführungs-Erl.1981<br />

• FE gilt als Anbau-Vzn.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 12


Dokumentation der Wirtschaftsgüter im Forstbetrieb<br />

EÜR (§ 4 Abs. 3, Satz 5 bzw. analog bei § 13a)<br />

„lfd. zu führendes Verzeichnis“<br />

nicht-abnutzbar<br />

GruBo (ggf. 1,02 € n. § 55 EStG, Grundstücks-Verzeichnis !)<br />

Waldbestände (AK/HK, nicht: Zuwachs)<br />

abnutzbar (vgl. Afa-Tab. Forst)<br />

Gebäude<br />

Wirtschaftswege (10 Jahre)<br />

Zäune (10 Jahre)<br />

Geräte, Maschinen<br />

…<br />

Anbau-Vzn entfällt<br />

Buchführung (§ 4 Abs. 1, §§ 140ff AO)<br />

Anlage-Verzeichnis<br />

nicht-abnutzbar<br />

GruBo (ggf. 1,02 € n. § 55 EStG)<br />

Waldbestände (AK/HK, nicht: Zuwachs)<br />

abnutzbar (vgl. Afa-Tab. Forst)<br />

Gebäude<br />

Wirtschaftswege (10 Jahre)<br />

Zäune (10 Jahre)<br />

Geräte, Maschinen<br />

…<br />

Anbau-Verzeichnis :<br />

nach § 142 AO und Buchführungs-Erl.1981<br />

Bestandesweiser Nachweis<br />

Forsteinrichtung gilt als Anbau-Vzn.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 13<br />

Buchführung: ergänzende Vorschrift für buchführende LuF:<br />

Anbauverzeichnis<br />

§ 142 AO: Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte<br />

Land- und Forstwirte, <strong>die</strong> nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung<br />

verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den<br />

jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis<br />

ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten <strong>die</strong> selbst bewirtschafteten Flächen im<br />

abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 14


Exkurs: ergänzende Vorschrift nach § 142 AO<br />

Buchführungserlass 1981 (BMF 1981-12-15 IV B 4-S 2163-63/81, Auszug)<br />

3.3 Land- und Forstwirte haben nach § 142 AO neben der jährlichen Bestandsaufnahme und dem<br />

jährlichen Abschluß ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen,<br />

mit welchen Fruchtarten <strong>die</strong> selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr<br />

bestellt waren. In das Anbauverzeichnis sind alle dem Betrieb <strong>die</strong>nenden Flächen, also auch<br />

Pachtflächen und andere zur Nutzung überlassene Flächen aufzunehmen. Die<br />

selbstbewirtschaftete Fläche ist unter Angabe ihrer Größe in <strong>die</strong> einzelnen Nutzungs- und<br />

Kulturarten aufzuteilen; Flur- und Parzellenbezeichnungen oder ortsübliche Bezeichnungen sind<br />

anzugeben. Unproduktive Flächen, wie z.B. Hofraum, Dauerwege, Lagerplätze, Gebäudeflächen,<br />

sollen gleichfalls angegeben werden.<br />

(…)<br />

3.3.3 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind in Holzboden-, Nichtholzboden- und<br />

sonstige Flächen (Nebenflächen) aufzugliedern. Die Holzbodenflächen sind nach Holzarten<br />

unter Angabe der Altersklassen aufzuteilen. Die im Wirtschaftsjahr kultivierten Flächen sind<br />

getrennt nach Wiederaufforstungen und Erstaufforstungen auszuweisen. Diese Angaben stellen<br />

in der Forstwirtschaft das Anbauverzeichnis dar.<br />

Ein Anbauverzeichnis erübrigt sich, wenn für einen Forstbetrieb oder Forstbetriebsteil ein<br />

amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk vorliegt.<br />

(…)<br />

3.4 Forstbetriebe haben <strong>die</strong> Holzaufnahme und den Holzeingang aufzuzeichnen. Zu <strong>die</strong>sem<br />

Zweck ist das eingeschlagene und aufgearbeitete Nutzholz und Brennholz (Derbholz)<br />

auf<strong>zum</strong>essen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Aus den Aufzeichnungen muß sich<br />

auch <strong>die</strong> Holzart, <strong>die</strong> Holzsorte (Güte und Stärkeklasse) und <strong>die</strong> Holzmenge (Kubikmeter,<br />

Stückzahl u.ä.) ergeben. (…)<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 15<br />

Ernte der Oberschicht<br />

Ein Wirtschaftsgut Baumbestand<br />

Buchwert = konstant<br />

Vorhandene Verjüngung<br />

Pflege / Ergänzung<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 16


Bilanzierung des Baumbestandes<br />

Buchwert<br />

• Herstellungskosten (z.B. Erstaufforstung)<br />

• Anschaffungskosten (Kaufpreisaufteilung bei Kauf)<br />

• Fiktive Anschaffungskosten (Altbesitz vor 1948)<br />

• Abzgl. „alte“ Waldwertminderungsbeträge vor 1999<br />

Kahlschlag > 1 ha (Nutzung sämtlichen Derbholzes, keine gesicherte Kultur)<br />

• WG geht unter. (Teil-)Buchwert wird:<br />

Umlaufvermögen (§ 4 I) als Herstellungskosten eingeschlagenes Holz<br />

Betriebsausgaben im Einschlagsjahr (§ 4 III)<br />

• Wiederaufforstungskosten aktivieren<br />

• Beobachtungszeitraum i.d.R. 5 Jahre (Kultursicherung)<br />

Kein Kahlschlag (bzw. kalamitätsbedingt)<br />

• WG bleibt erhalten, grundsätzlich keine Buchwertminderung<br />

• Verjüngungs-/Pflegekosten sind lfd. Betriebsaufwand<br />

• Bei Nachweis weitgehender Minderung Substanz und Wert (> 90 %)<br />

(Teil-)Buchwert Umlaufvermögen / BA<br />

• dann Wiederaufforstungskosten > Wert verbleibenden Bestandes zwingend aktivieren<br />

Korrektur der Wertansätze für aktuelle Anlage-Vzn<br />

• Aufteilung auf Bestände inh. bisher einheitlich nachgewiesener (gruppierter) Buchwerte<br />

i.d.R. nach Flächenschlüssel<br />

• Übergangsklausel: Aufteilung BW erst bei steuerlicher Auswirkung<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 17<br />

Bundesministerium der Finanzen 02.03.2010 ; IV D 4 - S 2232/0 : Besteuerung der Forstwirtschaft; Auswirkungen der<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 05.06.2008 (BStBl II S. 960 und S. 968)<br />

Ergänzender Hinweis zu Tz. B II.3. 2. Absatz des BMF-Schreibens:<br />

Wird für Holzeinschläge, <strong>die</strong> keine Kahlschläge sind, eine Buchwertminderung<br />

im Sinne der Tz. B.II.2. des Erlasses vorgenommen, sind <strong>die</strong><br />

Wiederaufforstungskosten als nachträgliche Anschaffungs-/ Herstellungskosten zu<br />

aktivieren, soweit <strong>die</strong> Aufwendungen für <strong>die</strong> Wiederaufforstung der gesicherten<br />

Kultur den bei der Buchwertminderung zu Grunde gelegten Wert des verbleibenden<br />

Baumbestandes übersteigen.<br />

Beispiel:<br />

Der ursprüngliche Buchwert des eingeschlagenen Baumbestandes betrug 25.000 €.<br />

Nach dem Holzeinschlag hat der verbleibende Baumbestand einen Teilwert in Höhe<br />

<strong>von</strong> 2.500 €. Die Buchwertminderung betrug somit 22.500 €. Der Forstwirt wendet<br />

10.000 € für <strong>die</strong> Wiederaufforstung auf.<br />

Die Wiederaufforstungskosten sind in Höhe des Teilwerts des verbleibenden<br />

Baumbestandes <strong>von</strong> 2.500 € sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die den<br />

Teilwert übersteigenden Wiederaufforstungskosten sind in Höhe <strong>von</strong> 7.500 € zu<br />

aktivieren.<br />

(EStG-Kartei NW zu §§ 13, 13a Fach 9 Nr. 7)<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 18


§ 13 a EStG<br />

Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete<br />

landwirtschaftliche Flächen<br />

BFH-Urteil vom 14.04.2011 (BFH/NV 2011, 1336) bestätigt <strong>die</strong> Klarstellung in R<br />

13a.1 (1) EStR 2008<br />

• Eine Ermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) setzt voraus, dass der<br />

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über selbst bewirtschaftete Flächen der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung verfügt. Auch <strong>die</strong> forstwirtschaftliche Nutzung ist<br />

nur dann in <strong>die</strong> Gewinnermittlung nach § 13a EStG einzubeziehen, wenn sie zur<br />

landwirtschaftlichen Nutzung selbst bewirtschafteter Flächen hinzukommt. Ist<br />

demnach keine selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche vorhanden, so<br />

kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine Gewinnermittlung nach § 13a<br />

EStG angewendet werden. Grundsätzlich stellt <strong>die</strong> Ermittlung nach<br />

Durchschnittssätzen eine Vereinfachung der Gewinnermittlung für kleinere und<br />

mittlere Betriebe und - daraus resultierend - eine Vergünstigung dar. Eine solche<br />

Vereinfachung und damit zusammenhängende Vergünstigung für <strong>die</strong><br />

forstwirtschaftliche Nutzung ergibt sich nicht, da forstwirtschaftliche Einkünfte<br />

nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sind.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 19<br />

Finanzvorgänge in der FBG<br />

-insb. Rechnungsstellung, Umsatzbesteuerung -<br />

• Allgemeines<br />

• Steuerlicher Rahmen für <strong>die</strong> KST-/GewSt-Befreiung<br />

forstlicher Zusammenschlüsse<br />

– Genossenschaftswaldungen<br />

– Forstbetriebsgemeinschaften<br />

• Umsatzbesteuerung<br />

– Allgemeine Regelungen<br />

– Formvorschriften zur Rechnungslegung<br />

– Einzelbeispiele zu Entgeltordnung, Holzverkauf, FBG-<br />

Abrechnung mit Mitgliedern<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 20


Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und <strong>Steuern</strong><br />

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse<br />

• Gemeinschaftswaldgesetz / LFoG NRW<br />

– Wald(wirtschafts)genossenschaft: Körperschaft öffentlichen Rechts<br />

• Bundeswaldgesetz<br />

– Forstbetriebsverband: Körperschaft öff. Rechts<br />

– Forstbetriebsgemeinschaft: jur. Pers priv. Rechts<br />

– Forstwirtschaftliche Vereinigung: jur. Pers priv. Rechts<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 21<br />

Zahlt eine Forstbetriebsgemeinschaft <strong>Steuern</strong>?<br />

- I.d.R. ideeller (e.V.) oder wirtschaftlicher Verein (w.V.) nach §§ 21 bzw. 22 BGB<br />

- somit juristische Person des privaten Rechts<br />

- unbeschränkt körperschaft-/gewerbesteuerpflichtig<br />

- aber: Steuerbefreiung nach § 5 (1) Nr. 14 KStG und § 3 Nr. 8 GewStG, soweit<br />

Kriterienkatalog eingehalten wird.<br />

-Nebengeschäfte und Zweckgeschäfte mit Nicht-Mitgliedern sind nicht begünstigt<br />

und begründen partielle Steuerpflicht für <strong>die</strong>se Geschäfte. Falls Einnahmen aus<br />

sonstigen Tätigkeiten > 10%, sind Befreiungen aufgehoben: vollst. Steuerpflicht.<br />

- bei wirtschaftlicher Betätigung gegen Entgelt umsatzsteuerpflichtig<br />

- als Dienstleistungs-Zusammenschluss ohne eigene Waldflächen selbst kein<br />

Forstbetrieb: keine§24 UStG-Pauschalierung, kein Forstwirtschaftsjahr<br />

- Kleinunternehmer oder Regelbesteuerer<br />

- nur Tätigkeiten im Namen und für Rechnung des Mitglieds sind aus<br />

umsatzsteuerlicher Sicht unproblematisch<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 22


Realgemeinden, Hauberg-, Wald-,<br />

Forst- und Laubgenossenschaften<br />

meist altrechtlich, Gesamthandseigentum<br />

hinsichtlich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte<br />

- Körperschaftssteuerbefreiung (§ 3 Abs. 2 KStG)<br />

- Gewerbesteuerbefreiung (§ 3 Nr. 5 GewStG).<br />

Die Realgemeinden werden steuerlich wie Personengesellschaften<br />

behandelt. Die Einkünfte gelten nach § 13 (1) Nr. 4 EStG als solche aus<br />

LuF und sind nach § 180 AO gesondert festzustellen und <strong>von</strong> den einzelnen<br />

Mitgliedern in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 23<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 24


„Vereine und <strong>Steuern</strong>“<br />

http://www.fm.nrw.de<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 25<br />

FBG: Steuerbefreiungen<br />

§ 5 (1) Nr. 14 KStG: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie<br />

Vereine sind <strong>von</strong> der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn<br />

sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt auf:<br />

- gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen<br />

und Betriebsgegenstände,<br />

Z.B.: Verleih <strong>von</strong> Holzspalter an Mitglieder<br />

- Leistungen im Rahmen <strong>von</strong> Dienst- und Werkverträgen für <strong>die</strong> Produktion landund<br />

forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für <strong>die</strong> Betriebe der Mitglieder. Hierzu<br />

gehören auch <strong>die</strong> Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung <strong>von</strong><br />

Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen oder Bodenverbesserungen,<br />

Z.B.: gemeinsame Wegeinstandsetzung mit Grader<br />

- <strong>die</strong> Verwertung oder Bearbeitung der <strong>von</strong> den Mitgliedern selbst gewonnenen<br />

land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,<br />

Z.B.: Holzan-/Weiterverkauf, gemeinsamer Holzhof<br />

- <strong>die</strong> Beratung für <strong>die</strong> Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher<br />

Produkte der Mitglieder.<br />

Z.B.: Schulungen, Einkauf <strong>von</strong> Beratungsleistungen<br />

Steuerbefreite „Zweckgeschäfte“ mit Mitgliedern<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 26


FBG: Steuerpflicht<br />

Aus der Sicht einer grundsätzlich <strong>von</strong> der KSt befreiten Forstbetriebsgemeinschaft ist <strong>die</strong><br />

Beschaffungstätigkeit steuerschädlich: d.h. der Ankauf <strong>von</strong> land- und<br />

forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern im großen und der Weiterverkauf an <strong>die</strong><br />

Mitglieder im kleinen (z.B. Saatgut, Pflanzen, Düngemittel, Maschinen und Geräte). Wird<br />

<strong>die</strong> Forstbetriebsgemeinschaft auf <strong>die</strong>sem Gebiet tätig, so entfällt <strong>die</strong> KSt/GewSt-<br />

Befreiung in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Höhe der Umsätze ganz oder teilweise.<br />

Unschädlich ist <strong>die</strong> Vermittlung <strong>von</strong> derartigen Wirtschaftsgütern (Sammelbestellung).<br />

Hierbei ist ein Handeln im Rahmen eines Werkvertrages im Namen und für Rechnung des<br />

Mitgliedsbetriebes notwendig.<br />

Handelt <strong>die</strong> FBG z.B. beim Holzverkauf für ihre Mitglieder als Eigenhändler (im eigenen<br />

Namen, auf eigene Rechnung) oder Kommissionär (in eigenem Namen, auf Rechnung<br />

Mitglied), so ist <strong>die</strong>s KSt-/GewSt-unschädlich.<br />

Unabhängig hier<strong>von</strong> wird <strong>die</strong> FBG für <strong>die</strong>se Umsätze selbst umsatzsteuerpflichtig!<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 27<br />

Abgrenzung zur KöSt-/GewSt-Pflicht<br />

steuerbefreite Mitgliedergeschäfte:<br />

Zweckgeschäft (<strong>die</strong>nt unmittelbar Satzungszweck)<br />

z.B. entgeltliche Bereitstellung <strong>von</strong> Maschinen/Geräten<br />

z.B. Verkauf <strong>von</strong> Rohholz aus den Mitgliedsbetrieben<br />

•Gegengeschäft (unmittelbar erforderlich für Zweckgeschäft)<br />

z.B. Ankauf der o.a. Maschinen<br />

z.B. Ankauf des Holzes<br />

•Hilfsgeschäft (erforderlich für Abwicklung der Zweckgeschäfte)<br />

z.B. Einkauf <strong>von</strong> Büromaterial<br />

nicht steuerbefreite Geschäfte:<br />

•Zweckgeschäfte mit Nicht-Mitgliedern<br />

•Nebengeschäft (nicht <strong>von</strong> Satzungszweck abgedeckt)<br />

•z.B. Beschaffung <strong>von</strong> Pflanzen und Verkauf an einzelnes Mitglied<br />

•z.B. nichttypische land- u. forstw. Tätigkeiten (Abgrenzung n. R 15.5 EStR:<br />

•Sägen <strong>von</strong> Brettern/Bohlen: ja;<br />

•Produktion <strong>von</strong> Zäunen und auch Schneeräumen auf öff. Straßen ohne forstl. Bedeutung: nein !<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 28


Abgrenzung zur KöSt-/GewSt-Pflicht<br />

Steuerschädliche Gewinnansammlung:<br />

Im allgemeinen sind <strong>die</strong> im Rahmen der reinen Vermögensverwaltung erzielten<br />

Kapitaleinkünfte einer FBG (z.B. Zinsen Geschäftskonto) körperschaftssteuerfrei (vgl.<br />

BFH 11.2.1998, I R 26/97 für angesammelte Gewinne eines überbetrieblichen<br />

Zusammenschlusses) und bei Vorlage einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung des<br />

Finanzamtes auch <strong>von</strong> der Kapitalertragssteuer befreit.<br />

Die früher vertretende Ansicht, dass <strong>die</strong> nach § 5 (1) Nr. 14 begünstigten<br />

Zusammenschlüsse <strong>die</strong> Steuerbefreiung durch <strong>die</strong> Bildung übermäßig hoher<br />

Eigenkapitalreserven gefährden, ist damit überholt.<br />

[Anmerkung: Anders ist <strong>die</strong>s bei gemeinnützigen Vereinen (nicht: FBG) zu sehen, wo eine Kapitalansammlung ggf.<br />

nach § 58 AO <strong>die</strong> Gemeinnützigkeit gefährdet]<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 29<br />

Ermittlung des Einkommens<br />

§ 8 (1) KStG:<br />

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen ermittelt wird, richtet sich nach den<br />

Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes.<br />

Danach können bei einem Verein sämtliche Einkunftsarten des EStG vorkommen.<br />

Bei einer FBG dürften meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, bei denen <strong>die</strong><br />

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung, § 4 (1) EStG) oder<br />

vereinfachte Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 (3) EStG)<br />

erfolgt.<br />

Bei den übrigen Einkunftsarten ist der Überschuss der Einnahmen über <strong>die</strong><br />

Werbungskosten zu ermitteln (z.B. Kapitaleinkünfte <strong>von</strong> Bankguthaben, Einnahmen aus<br />

Vermietung).<br />

Nach § 8 (5) KStG bleiben bei Personenvereinigungen satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge<br />

außer Ansatz.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 30


Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />

für <strong>die</strong> Tätigkeitsbereiche einer FBG:<br />

C. Steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Gliederung wie D.) €<br />

€ €<br />

Nicht steuerbar<br />

Steuerfrei, soweit<br />

§5 (1) 14 KStG<br />

eingehalten wird<br />

steuerpflichtig<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 31<br />

FBG: Freibeträge bei Steuerpflicht<br />

Gewerbesteuer:<br />

Gewerbeertrag x Steuermesszahl (FBG: 5 %, § 11 GewStG) = Steuermessbetrag.<br />

Gewerbeertrag zu kürzen um 5.000 Euro Freibetrag (ab Vz. 2009, alt: 3.900) bei<br />

Waldgenossenschaften (§ 3 Nr. 5) und Forstbetriebsgemeinschaften (§ 3 Nr. 8 GewStG<br />

2002).<br />

Der Steuerbetrag ergibt sich aus der Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde auf den<br />

Gewerbesteuermessbetrag.<br />

Körperschaftsteuer:<br />

25 % (§ 23) des Einkommens (Jahresgewinnes) eines forstwirtschaftlichen<br />

Dienstleistungszusammenschlusses (§ 7 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG 2004).<br />

Freibetrag <strong>von</strong> 5.000 Euro (alt: 3.835), höchstens jedoch in Höhe des Einkommens<br />

abzuziehen (§ 24 Satz 1 KStG).<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 32


Umsatzsteuer: Was geht uns das an?<br />

Umsatzsteuerpflicht für forstliche Zusammenschlüsse<br />

wichtig:<br />

<strong>die</strong> Umsatzsteuerpflicht ist unabhängig <strong>von</strong> einer ggf. vorhandenen<br />

Steuerbefreiung nach KSt- und GewSt-Gesetz zu beurteilen.<br />

Auch nach <strong>die</strong>sen o.a. Gesetzen steuerbefreite Tätigkeiten sind<br />

grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sobald ein „Leistungsaustausch“<br />

besteht (vgl. USt auf Leistungen der Forstverwaltung nach der<br />

Entgelteordnung, USt auf Lieferung <strong>von</strong> Holz an FBG, USt auf Leistungen<br />

einer FBG für ihre Mitglieder: BFH 18.6.2009 V R 77/07 und V R 76/07).<br />

In <strong>die</strong>ser Hinsicht für den forstlichen Zusammenschluss unproblematisch ist<br />

lediglich <strong>die</strong> Vermittlung <strong>von</strong> Geschäften im Namen und auf Rechnung eines<br />

Mitgliedsbetriebes.<br />

zu Beispielen später mehr …<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 33<br />

Umsatzsteuerliche Probleme bei der<br />

Rechnungserstellung über <strong>die</strong> FBG<br />

Umsatzsteuerpflicht der Forstbetriebsgemeinschaften<br />

Forstbetriebsgemeinschaften* sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. <strong>Sie</strong><br />

unterliegen als Dienstleistungsbetriebe in ihren Aktivitäten nicht den Durchschnittssätzen<br />

des § 24 UStG. Die Steuerbefreiungen des KSt-/GewStG gelten hier nicht, alle <strong>von</strong> der FBG<br />

selbst getätigten Lieferungen und Leistungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.<br />

Die Unterscheidung Einnahmen / durchlaufende Posten hat hier besondere Bedeutung.<br />

Es gelten <strong>die</strong> Vorschriften des § 12 UStG (Regelbesteuerung) oder <strong>die</strong>jenigen der<br />

Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 UStG.<br />

(*anders derzeit für Waldgenossenschaften/GmbH als Eigentümer <strong>von</strong> LuF-Flächen, Gewerbebetriebe kraft Rechtsform: ggf. derzeit § 24 USt mgl. BFH 18.4.2008 NV)<br />

Mitgliederbeiträge<br />

Hierbei sind echte Mitgliederbeiträge - <strong>die</strong> Beitragsanteile, <strong>die</strong> allen Mitgliedern zugute<br />

kommen- (derzeit !) „mangels Leistungsbezug“ umsatzsteuerfrei. Beispiele für echte<br />

Mitgliederbeiträge sind z. B. Umlagen für Büro und Vereinsaufwendungen.<br />

Unechte Mitgliederbeiträge sind Leistungen, <strong>die</strong> nur gegenüber einzelnen Mitgliedern<br />

erbracht werden. Auch dann, wenn sie in Form <strong>von</strong> pauschalen Mitgliederbeiträgen erhoben<br />

werden, sind es steuerpflichtige Einnahmen, <strong>die</strong> mit 19 % Umsatzsteuer zu belegen sind.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 34


FBG: mögliche USt-Sätze<br />

• Eigene Umsätze der FBG<br />

– Regelbesteuerung 19 % bzw. 7 %<br />

– ggf. Kleinunternehmer 0 %<br />

• Rechnungserstellung im Namen <strong>von</strong> Mitgliedern<br />

– Regelbesteuerer 19 % bzw. 7 %<br />

– (Kleinunternehmer, LuF-Betrieb ?) 0 %<br />

– § 24 UStG-Pauschalierer 10,7 % bzw. 5,5 %<br />

• Auf einer Rechnung (fälschlich) ausgewiesene Ust wird dem FiA<br />

geschuldet !<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 35<br />

FBG als Unternehmer<br />

Nichtunternehmerischer Bereich einer FBG<br />

Satzungsgemäße Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge finanziert. Einnahmen knüpfen<br />

nicht an spezielle Leistungen der FBG an. Es besteht deshalb kein Leistungsaustausch <br />

nichtunternehmerisch Mitgliedsbeiträge nach Abschn. 4 UStR nicht steuerbar.<br />

Unternehmerischer Bereich einer FBG<br />

Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder (Aufmass durch eigenes Personal, Provision für<br />

Holzverkaufsvermittlung, Verwaltungsaufwand-Pauschale / Efm o.ä.) nach<br />

Gebührensatzung abgerechnet unternehmerischer Leistungsaustausch Gebühren sind<br />

steuerbar und steuerpflichtig<br />

(vgl. OFD Hannover, Vfg. 9.8.2007, Az. S 7100-491-StO 171 in USt-Kartei OFD Hannover zu § 1 Abs. 1 UStG; vgl. BFH 18.6.2009 V R 77/07 : Unternehmerische Leistung „Waldinventur“<br />

und „Waldkalkung“ durch nds. Forstverband)<br />

Finanzierung des Vereins<br />

Einnahmen:<br />

•Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse für Geschäftsführung i.d.R. nicht-unternehmerisch<br />

•Gebühren, Verkaufseinnahmen (Holz, Wald-Produkte in eigenem Namen) i.d.R.<br />

unternehmerische Tätigkeit<br />

Durchlaufende Posten: z.B.<br />

•Holzverkaufshilfe i.R. nach der Entgeltordnung des Landesbetriebs<br />

•Sammel-Bestellung i.N.u.a.R. eines Mitglieds (nicht: Ankauf durch FBG)<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 36


Probleme bei der<br />

Rechnungserstellung über <strong>die</strong> FBG<br />

Rechnungserstellung im Namen und auf Rechnung eines Anderen<br />

Abschnitt 15.2 (15) UStAE :<br />

Die Rechnung muss grundsätzlich vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger<br />

(Gutschrift) ausgestellt sein.<br />

Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht zulässig, wenn ein anderer im Namen des Leistenden/-<br />

Empfängers eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt, ohne beauftragt zu sein.<br />

Soll heißen:<br />

Die Landesforstverwaltung kann sich zur Rechnungserstellung der FBG be<strong>die</strong>nen, <strong>die</strong> dann<br />

im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers eine Rechnung erstellt, ohne selbst eine<br />

Leistung erbracht zu haben.<br />

Der eingeforderte Brutto-Rechnungsbetrag ist bei der FBG ein durchlaufender Posten, eine<br />

Umsatzsteuerpflicht und Pflicht zur Umsatzsteuererklärung besteht für <strong>die</strong>se<br />

Geschäftsvorfälle nicht, da <strong>die</strong> FBG selbst nicht unternehmerisch tätig wird.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 37<br />

Vorsteuerabzug<br />

Nicht jede Rechnung an <strong>die</strong> unternehmerisch tätige FBG berechtigt <strong>zum</strong><br />

Vorsteuerabzug, da sowohl ein unternehmerischer als auch ideeller<br />

Bereich vorliegen kann:<br />

Folgende 3 Gruppen sind zu unterscheiden:<br />

1. ) in voller Höhe abziehbare Vorsteuerbeträge im unternehmerischen Bereich, <strong>die</strong><br />

ausschließlich zur Ausführung <strong>von</strong> Umsätzen führen (z.B. Aufwendungen im<br />

Zusammenhang mit Holzverkäufen der FBG als Eigenhändler oder Kommissionär),<br />

2.) nicht abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus dem ideellen Bereich (z.B. Ausrichtung<br />

<strong>von</strong> Mitgliederversammlungen),<br />

3.) gemischte Aufwendungen (z.B. Büromaterial). Nach Abschnitt 22 (6) UStAE auf<br />

Antrag vereinfachte Zurechnung nach Verhältnis der Einnahmen aus ideellem /<br />

unternehmerischem Bereich.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 38


Vorsteuerabzug<br />

Rechtsprechung des BFH zu „Mitgliedsbeiträgen“ einer FBG in Nds<br />

Sachverhalt: FBG hat Kosten einer Waldkalkung/Betriebsinventur vollständig als Vorsteuer<br />

abgezogen, aber gegenüber Mitgliedern über „umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge“<br />

abgerechnet.<br />

Streitfrage: Gehört <strong>die</strong> Durchführung einer Waldkalkung/BI <strong>zum</strong> unternehmerischen Bereich<br />

einer (auch Holz verkaufenden) FBG ?<br />

1. Rechtsgang FG (27.8.2007) BFH (18.6.2009):<br />

Waldkalkungen durch FBG auf Flächen der Mitglieder sind stpfl. Leistung<br />

Betriebsinventurleistung ebenso, da konkrete Leistung für einzelne,<br />

zustimmende Mitglieder<br />

2. Rechtsgang FG Nds (10.6.2010 zur Betriebsinventur; 10.12.2010 zur Kalkung):<br />

Entgelt für <strong>die</strong> Leistungen ist<br />

a) einerseits der Mitgliedsbeitrag (anteilig) und<br />

b) auch der öffentl. Zuschuss Landwirtschaftskammer (Kostenübernahme v.<br />

dritter Seite, hier konkret und mitgliedsbezogen)<br />

Aus dem BFH-Urteil 2009:<br />

… Im Umfang der Stattgabe der Klage ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch <strong>die</strong> (allgemeinen)<br />

Beiträge der Mitglieder, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se --neben den Sonderentgelten-- zu entrichten hatten,<br />

Gegenleistung für <strong>die</strong> Leistungen der Klägerin an <strong>die</strong> Mitglieder sind und (auch) insoweit ein<br />

steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Dem ist das FG bisher nicht nachgegangen. Die<br />

Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen für eine abschließende Entscheidung durch den<br />

Senat nicht aus…<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 39<br />

Letztendlich ist in Nds (bei dort etwas anderen Verhältnissen und Förderrichtlinien) da<strong>von</strong><br />

ausgegangen worden, dass <strong>die</strong> dortige FBG<br />

1. Unternehmer ist,<br />

2. in <strong>die</strong>sem Rahmen Waldkalkungen für <strong>die</strong> Mitglieder durchgeführt hat,<br />

3. dafür kostendeckende Zuschüsse <strong>von</strong> der Landwirtschaftskammer vereinnahmt hat,<br />

4. <strong>die</strong> Vorsteuer aus den Unternehmerleistungen vollständig geltend machen kann (zunächst<br />

war Ansicht des Finanzamtes: Zuschuss als Schadenersatz für „Waldsterben“ oder<br />

nichtunternehmerischer Bereich, deshalb keine Vorsteuerberechtigung),<br />

5. <strong>die</strong> Mitgliedsbeiträge ganz oder anteilig Gegenleistung für <strong>die</strong> Kalkung sind.<br />

Anteilig deshalb, weil nicht alle Mitglieder eine Kalkungsleistung bezogen haben und auch andere<br />

Maßnahmen des "wirtschaftlichen Vereins FBG" im nicht-unternehmerischen Bereich ggf.<br />

abgegrenzt werden müssten. Hierauf hat das Gericht aber mangels Auswirkung im konkreten Fall<br />

verzichtet.<br />

„… Beiträge der Mitglieder eines Vereins (Mitgliedsbeiträge) sind nach der neueren<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1<br />

UStG Entgelt für <strong>die</strong> Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn <strong>die</strong>se<br />

einen konkreten Vorteil erhalten (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217,<br />

314, BFH/NV 2007, 2213, unter II. 4.; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008,<br />

322, unter II. 2. b; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324; a.A. Abschn. 4<br />

Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 UStR; Oberfinanzdirektion Hannover, Vfg. vom 23. Juli<br />

2003 – S 7100-491-StO 351 - S 7100-1004-StH 446, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 96)…“<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 40


Praxisbeispiel: Holzabrechnung FBG an Waldbesitzer<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 41<br />

„Wer <strong>die</strong> Musik bestellt, bezahlt“<br />

Oder auch:<br />

Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung und <strong>die</strong><br />

tatsächliche Durchführung sind entscheidend für eine<br />

umsatzsteuerliche Bewertung


Sanktionen<br />

Nach § 15 (1) UStG können vom Unternehmer folgende<br />

Vorsteuerbeträge abgezogen werden:<br />

--> in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferung und sonstige<br />

Leistungen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden<br />

sind.<br />

Voraussetzung: Der Unternehmer besitzt eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte<br />

Rechnung !<br />

§ 26a UStG: Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. (...) eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, (...).<br />

(...)<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann (...) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro<br />

geahndet werden.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 43<br />

Holzverkauf durch FBG<br />

Verkauft <strong>die</strong> FBG das Holz in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,<br />

setzt <strong>die</strong>s voraus, dass <strong>die</strong> FBG das Holz zuvor <strong>von</strong> den Mitgliedern erworben hat.<br />

Bei der Rechnungslegung sind <strong>die</strong> steuerlichen Verhältnisse der FBG maßgeblich.<br />

Die FBG hat <strong>die</strong> Umsätze aus den Holzverkäufen in ihrer USt-Voranmeldung und in den<br />

Jahreserklärungen anzugeben und ggf. <strong>die</strong> Steuerüberschüsse zu entrichten. Aus den<br />

Holzeinkäufen steht der FBG Vorsteuerabzug zu.<br />

Rechnet <strong>die</strong> FBG über den Holzverkauf in eigenem Namen und für eigenen<br />

Rechnung ab, obwohl sie das Holz tatsächlich nicht erworben hat, löst <strong>die</strong>s<br />

weitreichende umsatzsteuerliche Konsequenzen aus.<br />

Zum einen schuldet sie <strong>die</strong> ausgewiesene USt gemäß § 14 (3 ) UStG dem Finanzamt.<br />

Zum anderen ist der Holzkäufer mangels korrekter Rechnung nicht berechtigt, den<br />

Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.<br />

Zusätzlich hat der Waldbesitzer den Hol<strong>zum</strong>satz unter Berücksichtigung seiner<br />

Besteuerungsform zu versteuern.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 44


Forstbetriebsgemeinschaft (Name) Ort, Datum<br />

Anschrift<br />

Mitglied (Name, Anschrift)<br />

Rechnung Nr:_________<br />

1. Entgeltabrechnung für das Jahr 2007 für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung Ihrer<br />

Waldflächen (Entgeltordnung' 04 für Körperschafts- und Privatwald)<br />

2. PEFC -Beitrag 2007 - Zertifizierung Ihrer Waldfläche<br />

3. Waldbrandversicherungsbeitrag -2007- (ohne USt, steuerfreie Umsätze)<br />

4. Mitgliedsbeitrag -2007- (ohne USt, nicht steuerbar)<br />

Sehr geehrter.........................<br />

Nachstehend aufgeführte Beträge für das Jahr 2007 sind fällig:<br />

ha Beitrag Nettobetrag 19 % USt Bruttobetrag<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

zu 1 295,00 13,25 3.284,66 624,09 3.908,75<br />

zu 2 283,00 0,13 30,92 5,87 36,79<br />

zu 3 310,00 1,20 372,00 372,00<br />

zu 4 0,00<br />

Gesamtbetrag 3.687,58 629,96 4.317,54<br />

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir <strong>die</strong> Entgeltabrechnung zu 1 nur im Namen und für Rechnung des<br />

Forstamtes.............(Anschrift, Steuer-Nr:............) erstellen und <strong>die</strong> Mehrwertsteuer gesondert ausweisen. Zu Punkt 2<br />

erstellen wir den Rechnungsbetrag nur im Namen und für Rechnung <strong>von</strong> PEFC Deutschland, PF xx, Stuttgart (Steuer-Nr:<br />

..................). Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> USt <strong>von</strong> der Landesforstverwaltung bzw. PEFC Deutschland und nicht <strong>von</strong><br />

der Forstbetriebsgemeinschaft........................erhoben wird.<br />

Zu Punkt 3 erstellen wir den Rechnungsbetrag nur im Namen und für Rechnung der Waldbrandversicherung<br />

(Name, Anschrift).<br />

Der Gesamtbetrag ist fällig bis...........................<br />

Wir bitten um Zahlung auf.....................<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Anlage: Entgeltberechnung 2007<br />

Anschrift<br />

Lfd. Nr.<br />

Abrechnung FBG<br />

--> Waldbesitzer<br />

-gesamt-<br />

Leistende und<br />

Tag der Leistung<br />

Aufschlüsselung<br />

Steuersätze + Entgelt<br />

„Im Namen und für Rechnung“<br />

Namen, Anschriften + StNr.<br />

der Leistenden<br />

Anlage:<br />

1) Berechnung Grundbetrag<br />

2) ggf. Aufgliederung der<br />

Einzelleistungen der LFV<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 45<br />

Holzverkauf Waldbesitzer „über“ Forstamt<br />

Holzkäufer Waldbesitzer<br />

Lieferung<br />

(Holz)<br />

Rechnung<br />

Geld<br />

Forstamt<br />

- als Vermittler -<br />

Zahlungsweg „i. N. und a. R.“<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 46


Forstamt Nr.3704 Verkäufer Nr.3010 Käuferbeleg<br />

Forstamt Steinfurt Anschrift + StNr Forstwirtschaftsjahr:2005<br />

Leistender<br />

Kirchstr. 1 Hugo Holzhacker Kapitel :<br />

D-48565 Steinfurt Kantholzlager 1029 Titel :<br />

Tel.: 02551/937415 D-45678 Zellstoffheim<br />

-als Vermittler- Ust-IdNr.: Freier Vorverkauf<br />

SteuerNr.: 327/5981/7097 Vertragsnummer: 0001<br />

FBB: Ibbenbüren<br />

HOLZRECHNUNG Nr. 37/0173<br />

Käufer Ust-IdNr.: Nr.32018 Ausstellungstag : 21.03.05<br />

Allgemeiner Zahlungstag : 02.05.05<br />

Abfuhrfrist : 02.05.05<br />

HOLZMESSERSCHLEIFEREI<br />

DETLEFF VIERFINGER<br />

KURZHOLZHOF 240<br />

Genaue Anschrift Leistungsempfänger<br />

D-29384 DOUGLASIENHÜTTE<br />

Los-Nr.6112 Abteilung:000* Güte Stkl m³/r EUR/Einh Holzpreis<br />

Holznr. Fichte FI N 40.70 2.50 101.75<br />

2- 2 Industrieh.kurz Kr.2 IS<br />

unentrindet<br />

frei Stock<br />

Normalholz<br />

Zwischensumme: 40.70 2.50 101.75<br />

______________________________________________________________________________________<br />

Verkaufsmenge 26.46 m³/f<br />

Holzpreis 101.75 EUR<br />

Mehrwertsteuer 16.0% 16.28 EUR<br />

Rechnungsbetrag *****118.03*EUR<br />

Bei Zahlung bis 11.04.05, 2.0%Skonto 2.36 EUR<br />

Rechnungsbetrag abzüglich Skonto 115.67 EUR<br />

Holzverkauf FoA<br />

--> Waldbesitzer<br />

Laufende Re.Nummer<br />

Datum Ausstellung<br />

Datum Lieferung<br />

Leistung<br />

Aufschlüsselung<br />

Steuersätze + Entgelt<br />

Jede im voraus vereinbarte<br />

Entgeltminderung<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 47<br />

Holz-Sammelverkauf Waldbesitzer<br />

„über“ Forstamt und „über“ FBG<br />

Holzkäufer Waldbesitzer<br />

Lieferung<br />

(Holz)<br />

Rechnung<br />

Geld<br />

Forstamt<br />

- als Vermittler -<br />

FBG<br />

- Abrechnungsstelle -<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 48


Forstamt Nr.3704 Abrechnungsstelle Nr.0014 Käuferbeleg<br />

Forstamt Steinfurt FBG MeinWald Forstwirtschaftsjahr:2005<br />

Kirchstr. 1 Brettrutsche 99 Kapitel :<br />

D-48565 Steinfurt 77777 Nixlos Titel :<br />

Tel.: 02551/937415<br />

-als Vermittler- Freier Vorverkauf<br />

Seite<br />

Vertragsnummer: 0001<br />

Anlage zu Holzrechnungs Nr. 37/ 172 FWJ: 2005 vom: 21.03.05<br />

FBB: Ibbenbüren<br />

HOLZRECHNUNG Nr. 37/0172 Liste der liefernden Waldbesitzer FBG-Nr.: 14 FBG MeinWald<br />

Käufer Ust-IdNr.: Nr.32018 Ausstellungstag : 21.03.05<br />

Allgemeiner Zahlungstag : Käufer-Nr.: 02.05.05 32018<br />

Abfuhrfrist : HOLZSCHNITZEREI<br />

02.05.05<br />

HOLZSCHNITZEREI<br />

SIEGLINDE RASPEL<br />

SIEGLINDE RASPEL<br />

HOLZSCHUBLADE 62<br />

HOLZSCHUBLADE 62<br />

D-98765 HACKSCHNITZELHAUSEN<br />

D-98765 HACKSCHNITZELHAUSEN<br />

BA= 10 Sorte= 11 Vmkz.= 99 Kategorie= 7 Güte Stkl m³/f EUR/Einh Holzpreis Ust-IdNr.:<br />

Fichte FI B 2B 27.30 17.85 487.31<br />

Stammholz Abschnitte L2 C 2A 54.30 17.85 Forstamt: 969.25 37 Forstamt Steinfurt FBB: 4 Ibbenbüren<br />

unentrindet<br />

frei Stock<br />

Waldbesitzer-Nr.: 2403 Harz Buchenteer, Anschrift<br />

Normalholz<br />

Ust-IdNr.:<br />

Zwischensumme: 81.60 17.85 1456.56 SteuerNr.: 327/5740/0018<br />

BA= 10 Sorte= 51 Vmkz.= 21 Kategorie= 5 Güte Stkl m³/r EUR/Einh Los-Nr. Holzpreis Baumart Sorte Menge / Einh. Holzpreis EUR 5.00 MWST % Skonto 2.00 %<br />

Fichte FI 96.90 5.50 6114 532.95 31 61 47.70 m³/r 119.25<br />

Schichtholz Kr. 2 S<br />

unentrindet<br />

6113 31 51 6.10 m³/r 33.55<br />

frei Stock<br />

_____________<br />

Normalholz<br />

Summe: 152.80 + 7.64 - 3.21<br />

HAf-Betrag: -<br />

Zwischensumme: 96.90 5.50 532.95<br />

=============<br />

................................-Auszug aus dreiseitiger Rechnung- .......................<br />

Zwischensumme: 145.90 2.50 364.75<br />

...- Auszug ... -<br />

BA= 70 Sorte= 10 Vmkz.= 11 Kategorie= 3 Güte Stkl m³/f EUR/Einh Holzpreis<br />

Eiche EI C 2A 0.33 30.00 9.90<br />

Stammholz baumlang L1 C 2B 1.87 30.00 56.10<br />

unentrindet C 3A 0.38 30.00 11.40<br />

Seite 2<br />

frei Weg<br />

Normalholz<br />

Waldbesitzer-Nr.: 4215 Blümchen Rinde-Ab, Anschrift<br />

Ust-IdNr.:<br />

Zwischensumme: 2.58 30.00 SteuerNr.: 77.40 327/5734/0619<br />

__________________________________________________________________________________<br />

Verkaufsmenge 296.50 m³/fLos-Nr.<br />

Baumart Sorte Menge / Einh. Holzpreis EUR MWST 5.00 % Skonto<br />

Holzpreis 6175 3170.36 70 EUR 10 2.58 m³/f 77.40<br />

Mehrwertsteuer 5.0% 6177 158.52 50 EUR 10 19.53 m³/f 585.90<br />

Rechnungsbetrag ****3328.88*EUR<br />

_____________<br />

Bei Zahlung bis 11.04.05, 2.0%Skonto 66.58 EUR<br />

Rechnungsbetrag abzüglich Skonto 3262.30 EUR<br />

Summe: 663.30 + 33.16 -<br />

Holzabsatzfondsanteil Verkäufer bei<br />

HAf-Betrag: - 3.32<br />

absatzpflichtigem Rohholz: 3.32 EUR<br />

=============<br />

Der Käufer ist verpflichtet, <strong>die</strong>sen Betrag<br />

neben seinem Anteil abzuführen und im Falle<br />

13.93<br />

der Abführung berechtigt, den Rechnungsbetrag<br />

um <strong>die</strong>sen zu mindern.<br />

*Bezahlt:<br />

Gesamtholzpreis: 3170.36 + 158.51 -<br />

=============<br />

66.59<br />

Geldannahme durch : FBG MeinWald * *<br />

Brettrutsche 99 * Gesamt * HAf-Betrag: - 3.32<br />

77777 Nixlos * *<br />

*____________________*<br />

=============<br />

Sparbank Insolventi AG<br />

BLZ: 40361906 Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011<br />

Kto: 8981800<br />

Rundungsbedingte Verteilungsdifferenz: 0.01 0.01<br />

49<br />

Holz-Sammelverkauf Waldbesitzer<br />

„über“ Forstamt und „über“ FBG<br />

Sammel-Holzrechnung:<br />

Anschrift Käufer<br />

Datum Ausstellung<br />

Datum Lieferung<br />

Lfd. Nr.<br />

Gesamtbeträge<br />

ohne Aufgliederung<br />

nach Leistenden<br />

„Anlage zur“ Holzrechnung:<br />

Anschrift Käufer<br />

Datum Ausstellung<br />

-<br />

Lfd. Nr.<br />

Anschrift Leistender + StNr.<br />

Leistung<br />

Entgelt<br />

Ust-Satz<br />

Ust-Betrag<br />

Entgeltminderung (Skonto)<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 50


Abrechnungen über FBG<br />

Forstbetrieb Mustermann<br />

Forstbetrieb Mustermann<br />

Forstbetriebsgemeinschaft<br />

Forstweg 1<br />

5000 Köln<br />

Telefon (02100) 11111<br />

Steuer-Nr.:230/111-111<br />

Bankkonto:<br />

Volksbank 746 332 635<br />

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Mein Zeichen RG-Nr. 2007-11 Tag 19.02.07<br />

Im Auftrag und auf Rechnung Ihres (Ihrer) Mitgliedes(er) :x wurden folgende Arbeiten <strong>von</strong> mir<br />

ausgeführt:<br />

Ausführungszeitraum: :Januar 2007<br />

Art der Arbeit Ort Menge Einheit Baumart Einzelpreis € / gesamt<br />

0,00 €<br />

Einschlag und Rücken Abt 241 100,00 FM Eiche 18,00 € 1.800,00 €<br />

MWST 19% 342,00 €<br />

Betrag 2.142,00 €<br />

Ich bitte <strong>die</strong> FBG als Abrechnungsstelle um <strong>die</strong> Abrechnung des Betrages mit den o.a.<br />

Leistungsempfängern und Zusendung der Durchschriften der in meinem Auftrag erstellten<br />

Rechnungsbelege.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 51<br />

Abrechnungen über FBG<br />

Abs: FBG Musterwälder, Waldstrasse, Waldhausen<br />

Anschrift<br />

Abrechnung <strong>von</strong> Waldarbeiten<br />

Vorsitzender<br />

F. Forst<br />

Romerstr 1<br />

50000 Musterhausen<br />

Geschäftsführer<br />

M. Müller<br />

Adresse<br />

Adresse<br />

Tel.: xxx<br />

Fax: xxx<br />

Bankverbindung<br />

Sparkasse x,<br />

Zeigstelle x<br />

Konto-Nr. x<br />

BLZ x<br />

Rechnungsdatum : 20.06.2007<br />

Rechnung Nr. : 2007-11-01 (Abrechnung Fa. G. v. 19.06.2007, ggf. anteilig für „Anschrift“)<br />

Lieferdatum : Januar 2007 – Mai 2007<br />

Bestellnummer : 910323136<br />

Die FBG wird nicht mit Erwerbsabsicht tätig und führt selbst keine Umsatzsteuer ab. Alle<br />

Umsatzsteuerausweisungen erfolgen grundsätzlich im Namen und auf Rechnung der liefernden Firmen, <strong>die</strong><br />

mit den Endabnehmern Lieferverpflichtungen eingehen.<br />

In Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung hat <strong>die</strong> u.a. Firma folgende Arbeiten für sie ausgeführt:<br />

Art der Arbeit Forstort Baumart Menge €/Einh. gesamt<br />

Einschlag und rücken Abt. 21 A Eiche 100,00 FM 18,00 €<br />

Flächenräumung Abt. 21 A 1,00 HA 1.000,00 €<br />

Pflanzarbeiten Abt. 21 A Buche 4.000 St. 0,50 €<br />

Pflanzarbeiten Abt. 21 A Esche 300 St. 0,50 €<br />

1.800,00 €<br />

1.000,00 €<br />

2.000,00 €<br />

150,00 €<br />

Zwischensumme 4.950,00 €<br />

Mehrwertsteuer 19% 940,50 €<br />

Rechnungsbetrag 5.890,50 €<br />

Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag der Firma : ccc<br />

ddd<br />

Steuer-Nr.: 230/000/000<br />

Wir bitten höflichst um <strong>die</strong> Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto<br />

Sparkasse x BLZ x Ko.Nr. x1.<br />

Anlagen : Abrechnung Fa. Cc Nr. 05-11 v. 19.06.2007<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 52


Abrechnungen über FBG<br />

Frage: Wenn ein Mitglied nicht willens oder in der Lage ist, beim Holzeinschlag <strong>die</strong> Fäll- und Rückekosten<br />

vorzulegen, wird <strong>von</strong> Einschlagsunternehmen <strong>die</strong> Nettoabrechnung angeboten. D.h. - wir nehmen das<br />

Geld des Sägers in Empfang, bezahlen das Fäll- und Rückeunternehmen und zahlen den Rest an des<br />

Mitglied aus. - Dieses müsste als durchlaufender Posten steuerlich uninteressant sein.<br />

KöSt/GewSt: unproblematisch. Umsatzsteuerlich könnte es sich, – soweit <strong>die</strong> tatsächliche<br />

Durchführung mit dem o.a. Sachverhalt übereinstimmt – um einen „verkürzten Zahlungsweg“<br />

handeln, der grundsätzlich möglich ist.<br />

Frage: Wie ist es jedoch, wenn <strong>die</strong> FBG als Gegenleistung einen bestimmten %-Satz einbehält? Ist das<br />

dann Unternehmertätigkeit; oder wo fängt <strong>die</strong>se an? Ab wann ist Gewerbesteuer usw. zu entrichten ? Darf<br />

nur eine Aufwandsentschädigung oder eine Provision genommen werden ? Wie muss der Titel heißen<br />

oder wieviel darf steuerunschädlich abgerechnet werden? Darf alles nur im Namen und auf Rechnung des<br />

Mitgliedes laufen?<br />

KöSt/GewSt: befreit (vgl. vorhin a. Bedingungen). Umsatzsteuerlich handelt es sich voraussichtlich<br />

um eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit der FBG (Leistung gegenüber einzelnen<br />

Mitgliedern, z.B. als „Holzverkaufsgebühr/Provision“, Leihgebühr für gemeinschaftliche Maschinen etc.).<br />

Frage: Was wäre, wenn <strong>die</strong> FBG das stehende Holz vom Mitglied erwirbt und dann weiter veräußert.<br />

Berechnet das Mitglied den Warenwert + 5,5% Mwst. und <strong>die</strong> FBG berechnet <strong>die</strong>ses mit 19% weiter?<br />

Ust: Ja. Bei USt-Ausgleich (oberhalb der Kleinunternehmer-Grenze <strong>von</strong> 17.500/50.000 € Umsatz) entsteht<br />

kein Gewinn/Verlust für <strong>die</strong> FBG. KöSt/GewSt: Befreiung auch als Eigenhändler / Kommissionär.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 53<br />

Zusätzliches Beispiel mit Abrechnung<br />

zwischen FBG und Waldbesitzer über<br />

Abschläge und Quartalsabrechnung<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 54


a)<br />

Holzabrechnung<br />

über FBG mittels<br />

Abschlagszahlung<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 55<br />

Absender Tel.: 0000/00000000<br />

Fax.: 0000/0000000<br />

Waldbesitzer<br />

Anschrift<br />

W aldhausen,<br />

Abrechnung Steigerungsbetrag Holzverkaufshilfe für das Quartal 2005<br />

laut Rechnung Nr. 2005/13 des Forstamtes Waldhausen vom 04.04.2005<br />

Anzahl<br />

Entgelt<br />

pro Entgelt<br />

Bezeichnung<br />

Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes<br />

fm Einheit gesamt<br />

nach Festmaß, Entgeltordnung 2004 36,71 1,07 € 39,28 €<br />

nach Festmaß, Entgeltordnung 2005 569,21 1,11 € 631,82 €<br />

Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes 0,11 € - €<br />

Holzverkauf bei - €<br />

- Sammelverkäufen 365,75 0,98 € 358,44 €<br />

- Einzelverkäufen 2,94 € - €<br />

- Meistgebotsverkäufen <strong>von</strong> Wertholz mit Verkaufsabwicklung 30,77 6,56 € 201,85 €<br />

- Meistgebotsverkäufen v. sonstigem Holz mit Verkaufsabwicklung 209,4 2,63 € 550,72 €<br />

Summe 891,06 €<br />

*Dieser Betrag beinhaltet 16 % MwSt.: 122,90 €<br />

bisher geleistete Abschlagszahlungen:<br />

Forstbetriebsgemeinschaft MeinWald<br />

Rechnung<br />

Nr.:<br />

Einnahme Abschlagszahlung Einbehalt<br />

07/0023 992,42 €<br />

900,00 € 92,42 €<br />

07/0031 698,69 €<br />

600,00 € 98,69 €<br />

07/0043 572,66 €<br />

500,00 € 72,66 €<br />

07/0041 1.675,93 € 1.600,00 € 75,93 €<br />

07/0026 4.448,23 € 4.300,00 € 148,23 €<br />

07/0030 381,33 €<br />

300,00 € 81,33 €<br />

07/0042 7.677,85 € 7.600,00 € 77,85 €<br />

07/0033 1.125,83 € 1.000,00 € 125,83 €<br />

07/0081 851,43 €<br />

800,00 € 51,43 €<br />

07/0070 2.636,73 € 2.500,00 € 136,73 €<br />

07/0097 44.466,01 € 44.400,00 € 66,01 €<br />

07/0119 24.810,28 € 24.700,00 € 110,28 €<br />

90.337,39 € 89.200,00 € 1.137,39 € * Betrag beinhaltet 7% MwSt.: 74,41 €<br />

abzüglich Entgelt Steigerungsbetrag s. o. 891,06 €<br />

noch auszuzahlen: 246,33 €<br />

08.09.2005<br />

*Die ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge werden nur nachrichtlich mitgeteilt. Es handelt sich bei vorliegendem<br />

Abrechnungsbeleg der FBG als Abrechnungsstelle nicht um eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG.<br />

b)<br />

Quartalsabrechnung<br />

für<br />

Holzverkauf abzgl.<br />

Holzverkaufshilfe<br />

Den Waldbauernverband, Betrag überweisen 41. Ausschuss-Sitzung wir auf Ihr Konto 9.11.2011 Nr.: XXXX bei der Volksbank Waldhausen<br />

56


Übersicht über <strong>die</strong> Steuerpflicht <strong>von</strong> FBG’en<br />

Körperschaftsteuer<br />

Vereins- Steuer-<br />

(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG)<br />

bereiche arten<br />

Rein ideeller Bereich<br />

(z.B. Mitgliedsbeiträge)<br />

bzw. auf Mitglieder<br />

beschränkter<br />

Geschäftsbetrieb (Zweck-,<br />

Gegen-, Hilfsgeschäfte)<br />

Reine Vermögensverwaltung<br />

(z.B. Zinsen, Mieten, Pacht)<br />

Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und<br />

Steuerpflicht<br />

(z.B. Vermittlungstätigkeit<br />

für Andere gegen<br />

Provision;<br />

Sonderleistungen für<br />

Einzelne gegen Gebühr<br />

Übersicht über <strong>die</strong> Steuerpflicht <strong>von</strong> FBG’en als ideelle und als wirtschaftliche<br />

Vereine (e.V. / w.V.) (Stand 01.01.2011)<br />

i.d.R. nein *<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG<br />

nein<br />

Freibetrag: 5.000 €<br />

Steuersatz 25 % vom<br />

Einkommen<br />

§ 7 Abs. 1 KStG<br />

§ 24 Abs. 1 KStG,<br />

§ 23 KStG<br />

Gewerbesteuer<br />

nein<br />

§ 3 Nr. 8 GewStG<br />

nein<br />

Freibetrag 5.000 €<br />

§ 3 Nr. 8 GewStG<br />

Umsatzsteuer<br />

nein<br />

für ideellen Bereich<br />

Nein für Vermittlung<br />

ja<br />

für Geschäftsbetrieb,<br />

Kommission u.ä.<br />

Vermögensteuer<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 57<br />

nein<br />

Steuersatz 19 %.<br />

Sondervorschriften für<br />

Kleinunternehmer<br />

nach §19 UStG (keine Usterhebung<br />

bis zur Umsatzhöhe<br />

17.500 €)<br />

wird derzeit nicht<br />

erhoben<br />

* Falls <strong>die</strong> FBG nur begünstigte Tätigkeiten für ihre Mitglieder ausübt (ohne gewerbliches Unternehmen zu sein), ist sie völlig <strong>von</strong> der<br />

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit (§ 3 Abs. 2 KStG; § 3 Nr. 5 GewStG). In <strong>die</strong>sem Fall unterliegt <strong>die</strong> FBG lediglich der<br />

Umsatzsteuer (vgl. auch OFD Magdeburg 1999 s. 15 ff.).<br />

Und wenn <strong>Sie</strong> nun nicht mehr durchblicken,<br />

fragen <strong>Sie</strong> . . . jetzt !<br />

Vielen Dank.<br />

Klaus Hillebrand<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 58

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