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Vorsteuerabzug<br />

Rechtsprechung des BFH zu „Mitgliedsbeiträgen“ einer FBG in Nds<br />

Sachverhalt: FBG hat Kosten einer Waldkalkung/Betriebsinventur vollständig als Vorsteuer<br />

abgezogen, aber gegenüber Mitgliedern über „umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge“<br />

abgerechnet.<br />

Streitfrage: Gehört <strong>die</strong> Durchführung einer Waldkalkung/BI <strong>zum</strong> unternehmerischen Bereich<br />

einer (auch Holz verkaufenden) FBG ?<br />

1. Rechtsgang FG (27.8.2007) BFH (18.6.2009):<br />

Waldkalkungen durch FBG auf Flächen der Mitglieder sind stpfl. Leistung<br />

Betriebsinventurleistung ebenso, da konkrete Leistung für einzelne,<br />

zustimmende Mitglieder<br />

2. Rechtsgang FG Nds (10.6.2010 zur Betriebsinventur; 10.12.2010 zur Kalkung):<br />

Entgelt für <strong>die</strong> Leistungen ist<br />

a) einerseits der Mitgliedsbeitrag (anteilig) und<br />

b) auch der öffentl. Zuschuss Landwirtschaftskammer (Kostenübernahme v.<br />

dritter Seite, hier konkret und mitgliedsbezogen)<br />

Aus dem BFH-Urteil 2009:<br />

… Im Umfang der Stattgabe der Klage ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch <strong>die</strong> (allgemeinen)<br />

Beiträge der Mitglieder, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se --neben den Sonderentgelten-- zu entrichten hatten,<br />

Gegenleistung für <strong>die</strong> Leistungen der Klägerin an <strong>die</strong> Mitglieder sind und (auch) insoweit ein<br />

steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Dem ist das FG bisher nicht nachgegangen. Die<br />

Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen für eine abschließende Entscheidung durch den<br />

Senat nicht aus…<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 39<br />

Letztendlich ist in Nds (bei dort etwas anderen Verhältnissen und Förderrichtlinien) da<strong>von</strong><br />

ausgegangen worden, dass <strong>die</strong> dortige FBG<br />

1. Unternehmer ist,<br />

2. in <strong>die</strong>sem Rahmen Waldkalkungen für <strong>die</strong> Mitglieder durchgeführt hat,<br />

3. dafür kostendeckende Zuschüsse <strong>von</strong> der Landwirtschaftskammer vereinnahmt hat,<br />

4. <strong>die</strong> Vorsteuer aus den Unternehmerleistungen vollständig geltend machen kann (zunächst<br />

war Ansicht des Finanzamtes: Zuschuss als Schadenersatz für „Waldsterben“ oder<br />

nichtunternehmerischer Bereich, deshalb keine Vorsteuerberechtigung),<br />

5. <strong>die</strong> Mitgliedsbeiträge ganz oder anteilig Gegenleistung für <strong>die</strong> Kalkung sind.<br />

Anteilig deshalb, weil nicht alle Mitglieder eine Kalkungsleistung bezogen haben und auch andere<br />

Maßnahmen des "wirtschaftlichen Vereins FBG" im nicht-unternehmerischen Bereich ggf.<br />

abgegrenzt werden müssten. Hierauf hat das Gericht aber mangels Auswirkung im konkreten Fall<br />

verzichtet.<br />

„… Beiträge der Mitglieder eines Vereins (Mitgliedsbeiträge) sind nach der neueren<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1<br />

UStG Entgelt für <strong>die</strong> Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn <strong>die</strong>se<br />

einen konkreten Vorteil erhalten (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217,<br />

314, BFH/NV 2007, 2213, unter II. 4.; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008,<br />

322, unter II. 2. b; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324; a.A. Abschn. 4<br />

Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 UStR; Oberfinanzdirektion Hannover, Vfg. vom 23. Juli<br />

2003 – S 7100-491-StO 351 - S 7100-1004-StH 446, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 96)…“<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 40

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