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Abgrenzung zur KöSt-/GewSt-Pflicht<br />

Steuerschädliche Gewinnansammlung:<br />

Im allgemeinen sind <strong>die</strong> im Rahmen der reinen Vermögensverwaltung erzielten<br />

Kapitaleinkünfte einer FBG (z.B. Zinsen Geschäftskonto) körperschaftssteuerfrei (vgl.<br />

BFH 11.2.1998, I R 26/97 für angesammelte Gewinne eines überbetrieblichen<br />

Zusammenschlusses) und bei Vorlage einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung des<br />

Finanzamtes auch <strong>von</strong> der Kapitalertragssteuer befreit.<br />

Die früher vertretende Ansicht, dass <strong>die</strong> nach § 5 (1) Nr. 14 begünstigten<br />

Zusammenschlüsse <strong>die</strong> Steuerbefreiung durch <strong>die</strong> Bildung übermäßig hoher<br />

Eigenkapitalreserven gefährden, ist damit überholt.<br />

[Anmerkung: Anders ist <strong>die</strong>s bei gemeinnützigen Vereinen (nicht: FBG) zu sehen, wo eine Kapitalansammlung ggf.<br />

nach § 58 AO <strong>die</strong> Gemeinnützigkeit gefährdet]<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 29<br />

Ermittlung des Einkommens<br />

§ 8 (1) KStG:<br />

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen ermittelt wird, richtet sich nach den<br />

Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes.<br />

Danach können bei einem Verein sämtliche Einkunftsarten des EStG vorkommen.<br />

Bei einer FBG dürften meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, bei denen <strong>die</strong><br />

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung, § 4 (1) EStG) oder<br />

vereinfachte Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 (3) EStG)<br />

erfolgt.<br />

Bei den übrigen Einkunftsarten ist der Überschuss der Einnahmen über <strong>die</strong><br />

Werbungskosten zu ermitteln (z.B. Kapitaleinkünfte <strong>von</strong> Bankguthaben, Einnahmen aus<br />

Vermietung).<br />

Nach § 8 (5) KStG bleiben bei Personenvereinigungen satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge<br />

außer Ansatz.<br />

Waldbauernverband, 41. Ausschuss-Sitzung 9.11.2011 30

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