Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg
Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg
Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
b) die Billigung von Grundbuchlöschungen, wenn die zu Grunde liegen<strong>den</strong> Rechte gegenstandslos<br />
sind,<br />
13. die Genehmigung von Schuldübernahmen,<br />
14. der Erwerb und die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten mit einem Geschäftswert bis zu 50.000,-- Euro - ohne Nebenkosten-,<br />
15. die Erledigung der weniger bedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Sicherheit und Ordnung.<br />
16. die Aufnahme eines Kassenkredites nach Art. 73 GO bis zur Höhe des in der jeweiligen Haushaltssatzung<br />
festgesetzten Beträge,<br />
17. der Erwerb von Beteiligungen zum Zwecke wohnwirtschaftlicher Nutzung durch die <strong>Stadt</strong>, im<br />
Höchstfall bis zu zehn Anteile pro Jahr.<br />
(3) Dem ersten Bürgermeister wer<strong>den</strong> folgende Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zur selbständigen<br />
Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 GO):<br />
a) Staatsangehörigkeitsrecht,<br />
b) Personenstandswesen,<br />
c) Meldewesen,<br />
d) Wahlrecht und Statistik,<br />
e) Gesundheits- und Veterinärwesen,<br />
f) öffentliches Versicherungswesen,<br />
g) Lastenausgleichswesen,<br />
h) unproblematische Widmungen und Umstufungen von Straßen.<br />
(4) Soweit die Aufgaben nach <strong>den</strong> Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, wer<strong>den</strong> sie<br />
hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung<br />
übertragen.<br />
§ 14<br />
Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen bei der Abgabe von<br />
rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf <strong>den</strong> Vollzug der einschlägigen<br />
Beschlüsse des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s und der beschließen<strong>den</strong> Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht<br />
gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.<br />
(2) 1 Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs.<br />
2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> erteilen. 2 Zur Übertragung von Befugnissen<br />
auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s hiermit<br />
allgemein erteilt.