Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg
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§ 23<br />
Tagesordnung<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2 Rechtzeitig eingegangene Anträge von <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitgliedern<br />
setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3 Ist<br />
das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer<br />
<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzung zu setzen. 4 Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.<br />
(2) 1 In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen,<br />
damit es <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände<br />
vorzubereiten. 2 Das gilt sowohl <strong>für</strong> öffentliche als auch <strong>für</strong> nichtöffentliche <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzungen.<br />
(3) 1 Die Tagesordnung <strong>für</strong> öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens<br />
am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2 Die Tagesordnung<br />
nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.<br />
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt wer<strong>den</strong>.<br />
(1)<br />
(2)<br />
§ 24<br />
Form und Frist <strong>für</strong> die Einladung<br />
1<br />
Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder wer<strong>den</strong> schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu <strong>den</strong> Sitzungen eingela<strong>den</strong>.<br />
2 Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung ergänzt<br />
wer<strong>den</strong>. 3 Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt wer<strong>den</strong>,<br />
wenn und soweit das sachdienlich ist. 4 Dies soll vorrangig mit Unterstützung der Informations- und<br />
Kommunikationstechnik (IuK-Technik) erfolgen, soweit zwingende Gründe der Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. 5 Dabei genügt es, mit Kennund<br />
Passwort ausgestattete Adressdaten per eMail über die Bereitstellung von Daten im geschützten<br />
und verschlüsselten Bereich zu benachrichtigen.<br />
1<br />
Die Ladungsfrist beträgt vier Kalendertage; sie kann in dringen<strong>den</strong> Fällen auf drei Tage verkürzt wer<strong>den</strong>.<br />
2 Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung wer<strong>den</strong> bei der Berechnung der Frist nicht<br />
mitgerechnet.<br />
§ 25<br />
Anträge<br />
(1) 1 Anträge, die in einer Sitzung behandelt wer<strong>den</strong> sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begrün<strong>den</strong>.<br />
2 Sie müssen spätestens am siebten Tage vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht<br />
wer<strong>den</strong>. 3 Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbun<strong>den</strong> ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll<br />
er einen Deckungsvorschlag enthalten.