14.04.2013 Aufrufe

Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg

Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg

Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Geschäftsordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />

(<strong>GeschOStR</strong>)<br />

Vom 07. Mai 2008<br />

GeschOStr<br />

024 C<br />

Auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Freistaat Bayern gibt sich der <strong>Waldkraiburg</strong>er<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> folgende <strong>Geschäftsordnung</strong>:<br />

Inhaltsübersicht:<br />

A) Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben<br />

I. Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen<br />

§ 2 Aufgabenbereich des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />

II. Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder<br />

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder, Befugnisse<br />

§ 4 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />

III. Die Ausschüsse<br />

§ 5 Bildung, Vorsitz, Auflösung<br />

§ 6 Vorberatende Ausschüsse<br />

§ 7 Beschließende Ausschüsse<br />

§ 8 Projektausschuss<br />

§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss<br />

§ 10 Ferienausschuss, Ferienzeit<br />

IV. Der erste Bürgermeister<br />

§ 11 Vorsitz im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />

§ 12 Leitung der <strong>Stadt</strong>verwaltung, Allgemeines<br />

§ 13 Einzelne Aufgaben<br />

§ 14 Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />

§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen<br />

§ 16 Sonstige Geschäfte<br />

§ 17 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben<br />

B) Der Geschäftsgang<br />

I. Allgemeines<br />

§ 18 Verantwortung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Geschäftsgang


§ 19 Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />

§ 20 Öffentliche Sitzungen<br />

§ 21 Nichtöffentliche Sitzungen<br />

II. Vorbereitung der Sitzung<br />

§ 22 Einberufung<br />

§ 23 Tagesordnung<br />

§ 24 Form und Frist <strong>für</strong> die Einladung<br />

§ 25 Anträge<br />

III. Sitzungsverlauf<br />

§ 26 Eröffnung der Sitzung<br />

§ 27 Eintritt in die Tagesordnung<br />

§ 28 Beratung der Sitzungsgegenstände<br />

§ 29 Abstimmung<br />

§ 30 Wahlen<br />

§ 31 Anfragen<br />

§ 32 Beendigung der Sitzung<br />

IV. Sitzungsniederschrift<br />

§ 33 Form und Inhalt<br />

§ 34 Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />

V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />

§ 35 Anwendbare Bestimmungen<br />

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen<br />

§ 36 Art der Bekanntmachung<br />

C) Schlussbestimmungen<br />

§ 37 Änderung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

§ 38 Verteilung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

§ 39 Inkrafttreten<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C


A) Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben<br />

I. Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />

§ 1<br />

Zuständigkeit im Allgemeinen<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises,<br />

soweit sie nicht ausdrücklich beschließen<strong>den</strong> Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetzes<br />

bzw. Übertragung durch <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.<br />

(2) 1 Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten beschließen<strong>den</strong> Ausschüssen zur selbstständigen<br />

Erledigung. 2 Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn<br />

das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 7 Abs. 3 Nr. 4 (Werkausschuss) bleibt unberührt.<br />

§ 2<br />

Aufgabenbereich des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />

Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> ist insbesondere <strong>für</strong> folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der <strong>Stadt</strong> und zu Änderungen des<br />

Namens der <strong>Stadt</strong> oder eines <strong>Stadt</strong>teils (Art. 2 und 11 GO),<br />

2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts<br />

(Art. 16 GO),<br />

3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese<br />

(Art. 32, 33 GO),<br />

4. die Aufstellung von Richtlinien <strong>für</strong> laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,<br />

5. die Verteilung der Geschäfte unter die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),<br />

6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),<br />

7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die <strong>Stadt</strong> der Genehmigung bedarf,<br />

soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,<br />

8. <strong>den</strong> Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle<br />

Bebauungspläne und alle sonstigen Satzungen nach <strong>den</strong> Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs<br />

sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in <strong>den</strong> Fällen des<br />

Art. 81 Abs. 2 BayBO<br />

9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der <strong>Stadt</strong>bediensteten und über beamten-,<br />

besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und<br />

der berufsmäßigen <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder<br />

das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,<br />

10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65<br />

und 68 GO),<br />

11. die Beschlussfassung über <strong>den</strong> Finanzplan (Art. 70 GO),


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

12. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes sowie die Beschlussfassung<br />

über die Entlastung (Art. 102 GO),<br />

13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,<br />

14. die hinsichtlich des Eigenbetriebes dem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten<br />

(Art. 88 GO),<br />

15. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und<br />

der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des Datenschutzbeauftragten,<br />

16. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung<br />

eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO),<br />

17. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,<br />

18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit<br />

und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A11 und die Entscheidung über Einstellung,<br />

Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10 TVöD 1) ,<br />

soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,<br />

19. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbän<strong>den</strong> und, soweit hoheitliche Befugnisse<br />

übertragen wer<strong>den</strong>, über <strong>den</strong> Abschluss von Zweckvereinbarungen,<br />

20. die Namensgebung <strong>für</strong> Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,<br />

21. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der <strong>Stadt</strong> in andere Organisationen<br />

und Einrichtungen,<br />

22. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,<br />

23. Entscheidungen, welche die <strong>Stadt</strong> in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin zu treffen hat. Dazu gehört<br />

auch der Erlass von Weisungen an <strong>Stadt</strong>räte, die vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> in Organe von Unternehmen und Organisationen,<br />

<strong>den</strong>en die <strong>Stadt</strong> angehört, entsendet wur<strong>den</strong>.<br />

24. die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten, die Ergreifung von Rechtsmitteln und<br />

Rechtsbehelfen, die Beendigung von Rechtsstreitverfahren insbesondere der Abschluss von Vergleichen,<br />

sofern<br />

a) die <strong>Stadt</strong> Klägerin ist und es sich nicht um Räumungsklagen handelt oder<br />

b) die Entscheidung im Einzelfall nicht zu <strong>den</strong> laufen<strong>den</strong> Angelegenheiten gehört,<br />

II. Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder<br />

§ 3<br />

Rechtsstellung der ehrenamtlichen <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder, Befugnisse<br />

(1) <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl<br />

bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebun<strong>den</strong>.<br />

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht,<br />

Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen<br />

Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1<br />

mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 <strong>Stadt</strong>- und Landkreiswahlgesetz.


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(3) 1 Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner<br />

Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung<br />

der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). 2 Im<br />

Einzelnen wer<strong>den</strong> folgende Referate gebildet:<br />

- Jugend und Familie<br />

- Kultur und Bildung<br />

- Arbeit und Soziales<br />

- Sport<br />

- Umwelt<br />

- Verkehr<br />

3 4<br />

Die Referenten haben ihr Referat in einer dem Gemeinwohl entsprechen<strong>den</strong> Weise wahrzunehmen. Sie<br />

sollen sich über das ihnen zugewiesene Aufgabengebiet fortlaufend einen Überblick verschaffen. 5 Über<br />

Vorgänge die ihr Aufgabengebiet betreffen, sind sie vom ersten Bürgermeister oder einem von ihm beauftragten<br />

Verwaltungsmitarbeiter zu unterrichten. 6 Zu unmittelbaren Eingriffen in die Geschäfte der städtischen<br />

Verwaltung, zu Anordnungen sowie zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> gegenüber Dritten sind sie ohne Auftrag<br />

des ersten Bürgermeisters nicht befugt.<br />

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste<br />

Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne<br />

seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).<br />

(5) 1 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht<br />

innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2 Im Übrigen haben <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder ein Recht auf Akteneinsicht,<br />

wenn sie vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt wer<strong>den</strong>. 3 Das Verlangen zur Akteneinsicht<br />

ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen. 4 Die Akten wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Diensträumen<br />

des Amtes eingesehen, das die Akten verwaltet.<br />

§ 4<br />

Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />

(1) 1 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen.<br />

2 3<br />

Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie<br />

deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet<br />

<strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>.<br />

(2) 1 Einzelne <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in<br />

<strong>den</strong> Ausschüssen erreichen wür<strong>den</strong>, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse<br />

zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

III. Die Ausschüsse


§ 5<br />

Bildung, Vorsitz, Auflösung<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) 1 In <strong>den</strong> Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts<br />

sind die <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung<br />

von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten<br />

(Art. 33 Abs. 1 GO). 2 Die Verteilung der Sitze erfolgt grundsätzlich nach dem d' Hondt'schen Verfahren<br />

(Art. 35 GLKrWG). 3 Führt dieses Verfahren zu einer Überaufrundung, ist das Hare/Niemeyer Verfahren<br />

mit Mehrheitsklausel anzuwen<strong>den</strong>. 4 Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften<br />

wegen gleicher Teilungszahl <strong>den</strong> gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet<br />

die größere Zahl der bei der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>swahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder<br />

Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 5 Wird durch <strong>den</strong> Austritt oder Übertritt von <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitgliedern<br />

das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert,<br />

so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen,<br />

Gruppen oder Ausschussgemeinschaften <strong>den</strong> gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet<br />

das Los.<br />

(2) Für jedes Ausschussmitglied wird <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall seiner Verhinderung mindestens ein Stellvertreter namentlich<br />

bestellt.<br />

(3) 1 Den Vorsitz in <strong>den</strong> Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein<br />

vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bestimmtes <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2 Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss<br />

(Art. 103 Abs. 2 GO) und im Projektausschuss führt ein vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bestimmtes Ausschussmitglied.<br />

(4) Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht <strong>für</strong> Ausschüsse,<br />

die gesetzlich vorgeschrieben sind.<br />

§ 6<br />

Vorberatende Ausschüsse<br />

1<br />

Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände <strong>für</strong> die Beratung in der<br />

Vollversammlung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2 Berührt eine<br />

Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen<br />

zusammentreten.<br />

§ 7<br />

Beschließende Ausschüsse<br />

(1) 1 Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s.


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(2) 1 Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfung durch <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>. 2 Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste<br />

Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder<br />

oder ein Viertel der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder die Nachprüfung durch <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> beantragt. 3 Der Antrag<br />

muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen.<br />

4 Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, wer<strong>den</strong> sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche<br />

wirksam.<br />

(3) Die beschließen<strong>den</strong> Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:<br />

1. Haupt- und Finanzausschuss:<br />

Angelegenheiten<br />

a) der allgemeinen Verwaltung,<br />

b) der gemeindlichen Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 9 und<br />

A 10 der Besoldungsordnung A sowie der vergleichbaren Beschäftigten, soweit nicht in § 2 der<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> etwas anderes bestimmt ist.<br />

c) des Gewerbewesens,<br />

d) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,<br />

e) der Gemeinschafts-, Jugend- und Familienhilfe, einschl. der Kindergärten,<br />

f) des Gesundheits- und Sozialwesens,<br />

g) der Schulen und Erwachsenenbildung<br />

h) der Wirtschaftsförderung (einschließlich Angelegenheiten des Frem<strong>den</strong>verkehrs),<br />

i) des Finanz- und Steuerwesens<br />

j) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit nicht nach § 2 der Ehrensatzung der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />

zuständig ist<br />

soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.<br />

2. Kulturausschuss:<br />

Angelegenheiten<br />

a) der allgemeinen Kulturpflege,<br />

b) der kulturtragen<strong>den</strong> Vereine,<br />

c) der städtischen Sing- und Musikschule,<br />

d) der städtischen Bücherei,<br />

e) des Hauses der Kultur,<br />

soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.<br />

3. <strong>Stadt</strong>entwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss:<br />

Angelegenheiten<br />

a) der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,<br />

b) der <strong>Stadt</strong>entwicklung, <strong>Stadt</strong>sanierung und Dorferneuerung<br />

c) der Bauleitplanung, einschließlich des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von<br />

Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach <strong>den</strong> Vorschriften des Baugesetzbuches<br />

d) der unteren Bauaufsicht, soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist,<br />

e) des städtischen Umweltschutzes, insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes,<br />

Immissions- und Gewässerschutzes


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

f) der allg. Bauverwaltung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen,<br />

g) des Verkehrswesens,<br />

h) des Hoch- und Tiefbaues,<br />

i) der Parkanlagen, der Forstwirtschaft usw.,<br />

j) der Abfallwirtschaft<br />

soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.<br />

4. Werkausschuss:<br />

Angelegenheiten des städtischen Eigenbetriebes (<strong>Stadt</strong>werke <strong>Waldkraiburg</strong>), soweit nicht der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />

zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall<br />

an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufen<strong>den</strong> Geschäftsführung des Eigenbetriebes<br />

handelt (Art. 95 Abs. 1 GO).<br />

(4) Die Ausschüsse nach Nr. 1 bis 4 entschei<strong>den</strong> in ihrem Aufgabenbereich über<br />

a) Vergabe von Aufträgen an Dritte, die einen Kostenaufwand bis zu 150.000,-- Euro je Gesamtmaßnahmebedarf<br />

verursachen und die Gewährung von Zuwendungen und Darlehen im Einzelfall bis zu<br />

50.000,-- Euro, soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist<br />

b) Bewilligung und Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgabemitteln bis zu einem Betrag von<br />

150.000,-- Euro im Einzelfall, soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist; Art. 66 Abs.<br />

1 und Art. 68 GO sind zu beachten.<br />

c) Stundungen, Erlasse und Niederschlagungen von Ansprüchen bis zu einer Höhe von 150.000,--Euro,<br />

soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist und kein Rechtsanspruch auf Billigkeitsmaßnahme<br />

besteht,<br />

d) Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken mit einem Geschäftswert bis zu<br />

150.000,-- Euro - ohne Nebenkosten - , soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist,<br />

e) in allen sonstigen Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig<br />

ist.<br />

(5) 1 Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vorberatend tätig, soweit der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> nach § 2<br />

selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2 Im Übrigen entschei<strong>den</strong> sie anstelle des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es als beschließende<br />

Ausschüsse.<br />

(6) Bei wiederkehren<strong>den</strong> Leistungen ist <strong>für</strong> die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich,<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der<br />

fünffache Jahresbetrag anzusetzen.<br />

§ 8<br />

Projektausschuss<br />

(1) Ein Projektausschuss ist <strong>für</strong> die Abwicklung des ihm übertragenen Projektes auf der Grundlage der jeweiligen<br />

Kostenschätzung und der getroffenen besonderen Vorgaben verantwortlich.<br />

(2) Er entscheidet in seinem Aufgabenbereich über die Vergabe von Aufträgen an Dritte, entsprechend der<br />

Ermächtigung durch <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder des zuständigen Fachausschusses.


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(3) Der Ausschussvorsitzende (Berichterstatter) hat dem zuständigen Fachausschuss in regelmäßigen Abstän<strong>den</strong><br />

über <strong>den</strong> Fortgang des Projektes zu berichten.<br />

(4) Abweichungen von der Kostenschätzung oder <strong>den</strong> besonderen Vorgaben können nicht vom Projektausschuss,<br />

sondern nur vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder vom zuständigen Fachausschuss beschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Die Verwaltung unterstützt <strong>den</strong> Projektausschuss.<br />

§ 9<br />

Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und <strong>den</strong> Jahresabschluss des Eigenbetriebs (örtliche<br />

Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).<br />

§ 10<br />

Ferienausschuss, Ferienzeit<br />

(1) Die Ferienzeit des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen<br />

Sommerschulferien.<br />

(2) 1 Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit (Abs. 1) alle Angelegenheiten, <strong>für</strong> die sonst der<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. 2 Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung<br />

des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s vorbehalten sind (§ 2), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne<br />

Nachteil <strong>für</strong> die Beteiligten <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> oder <strong>für</strong> die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben<br />

wer<strong>den</strong> können. 3 Der Ferienausschuss ist nicht zuständig <strong>für</strong> Angelegenheiten nach § 7 Abs. 3 Nr. 4<br />

(Werkausschuss) der <strong>Geschäftsordnung</strong> oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen<br />

wer<strong>den</strong> müssen.<br />

IV. Der erste Bürgermeister<br />

§ 11<br />

Vorsitz im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />

(1) 1 Der erste Bürgermeister führt <strong>den</strong> Vorsitz im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> (Art. 36 GO). 2 Er bereitet die Beratungsgegenstände<br />

vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3 In <strong>den</strong> Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung,<br />

handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).<br />

(2) 1 Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s oder eines beschließen<strong>den</strong> Ausschusses <strong>für</strong><br />

rechtswidrig, verständigt er <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder <strong>den</strong> Ausschuss von seiner Auffassung und setzt <strong>den</strong> Vollzug<br />

vorläufig aus. 2 Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).


§ 12<br />

Leitung der <strong>Stadt</strong>verwaltung, Allgemeines<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) 1 Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der <strong>Geschäftsordnung</strong> die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1<br />

GO). 2 Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse <strong>den</strong> weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch<br />

einem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglied und in <strong>den</strong> Angelegenheiten der laufen<strong>den</strong> Verwaltung Bediensteten der <strong>Stadt</strong><br />

übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3 Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39<br />

Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s hiermit allgemein erteilt. 4 Geschäftsverteilung und<br />

Befugnisregelung sollen übereinstimmen.<br />

(2) 1 Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2 Über<br />

Hinderungsgründe unterrichtet er <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder <strong>den</strong> Ausschuss unverzüglich.<br />

(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der <strong>Stadt</strong> und übt die<br />

Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber <strong>den</strong> <strong>Stadt</strong>beamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).<br />

(4) 1 Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim<br />

zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines<br />

ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt wer<strong>den</strong> dürfen. 2 In gleicher Weise verpflichtet er <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder<br />

und <strong>Stadt</strong>bedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst wer<strong>den</strong> (Art. 56a GO).<br />

§ 13<br />

Einzelne Aufgaben<br />

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit<br />

1. die laufen<strong>den</strong> Angelegenheiten, die <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> keine grundsätzliche Bedeutung haben und<br />

keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),<br />

2. die der <strong>Stadt</strong> durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen<br />

hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens<br />

und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht <strong>für</strong> haushalts- oder personalrechtliche<br />

Entscheidungen der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),<br />

3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder<br />

geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),<br />

4. die ihm vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,<br />

5. die Entscheidungen über<br />

a) die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von<br />

Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung,<br />

Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten,<br />

b) der geringfügig/teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte an der städtischen Sing- und Musikschule<br />

und der Arbeiter,<br />

c) die Höhergruppierung von Angestellten und Arbeitern im Wege des Bewährungsaufstiegs<br />

nach Feststellung der Bewährung ,


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

d) die Einstellung der notwendigen Vertreter als vorübergehend beschäftigte Angestellte<br />

oder Arbeiter bei Erkrankung und Urlaub,<br />

e) die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

vom Arbeitsamt zugewiesen wer<strong>den</strong>,<br />

6. die Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung von Nebentätigkeiten der Beschäftigten<br />

im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen,<br />

7. die von Angestellten und Arbeitern gestellten Anträge auf Entlassung,<br />

8. die abschließende Behandlung von Bauanträgen geringer städtebaulicher Bedeutung,<br />

9. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),<br />

10. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des<br />

öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),<br />

11. die Vertretung der <strong>Stadt</strong> in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).<br />

(2) 1 Für die laufen<strong>den</strong> Angelegenheiten, die nicht unter Abs. 1 Nr. 2 und 3 fallen, gelten folgende Richtlinien:<br />

Laufende Angelegenheiten sind die alltäglichen Verwaltungsgeschäfte der <strong>Stadt</strong>, die keine grundsätzliche<br />

Bedeutung haben und <strong>für</strong> <strong>den</strong> Vollzug des <strong>Stadt</strong>haushaltes keine erhebliche Rolle spielen. 2 Hierzu gehören<br />

insbesondere:<br />

1. der Vollzug der Satzungen über die Benutzung des Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen<br />

der <strong>Stadt</strong>, soweit es sich um Geschäfte des täglichen Verkehrs handelt oder in <strong>den</strong> Satzungen<br />

feste Tarife enthalten sind,<br />

2. die Anordnung von Vollziehungsaussetzungen bei Rechtsstreitigkeiten bis zum Abschluss des<br />

Verfahrens; Aussetzungsanträge, die nach Auffassung des ersten Bürgermeisters abzulehnen<br />

sind, sind vorher dem Haupt- und Finanzausschuss zur Entscheidung vorzulegen,<br />

3. der Abschluss von Verträgen mit geringer Bedeutung,<br />

4. die Verfügung über regelmäßig wiederkehrende, im Haushaltsplan veranschlagte Ausgaben, wie<br />

Personalausgaben, laufende Sachausgaben einschließlich Beschaffung der <strong>für</strong> <strong>den</strong> laufen<strong>den</strong> Geschäftsbetrieb<br />

erforderlichen Gegenstände, Schul<strong>den</strong>dienstleistungen, Steuern, Gebühren, Beiträge<br />

und Umlagen,<br />

5. die Verfügung über Haushaltsmittel im Einzelfall bis zu einem Betrag von 50.000,-- Euro Gesamtmaßnahmebedarf,<br />

Einnahmen unbegrenzt,<br />

6. die Gewährung von Zuwendungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000,-- Euro,<br />

7. die Gewährung von Darlehen bis zu 20.000,-- Euro im Einzelfall,<br />

8. die Bewilligung und Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgabemitteln bis zu 50.000,--<br />

Euro im Einzelfall; Art. 66 Abs. 1 und Art.68 GO sind zu beachten,<br />

9. die Stundung von Einzelbeträgen bis 25.000,-- Euro, soweit sie ein Jahr überschreitet, jedoch nur<br />

bis 10.000,-- Euro,<br />

10. die Niederschlagung und <strong>den</strong> Erlass von Ansprüchen bis zum Betrag von 10.000,-- Euro im Einzelfall<br />

- unbeschadet der Regelung des § 42 Abs. 2 KommHV – soweit nicht ein Rechtsanspruch<br />

auf Billigkeitsmaßnahme besteht,<br />

11. die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen <strong>für</strong> die ein Rechtsanspruch auf Billigkeitsmaßnahme<br />

besteht,<br />

12. die Bewilligung<br />

a) von Grundbuchlöschungen, wenn die mit der jeweiligen Hypothek oder Grundschuld zusammenhängende<br />

Schuld beglichen ist oder an die Stelle der Hypothek oder Grundschuld eine Barsicherung<br />

in Restschuldhöhe tritt,


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

b) die Billigung von Grundbuchlöschungen, wenn die zu Grunde liegen<strong>den</strong> Rechte gegenstandslos<br />

sind,<br />

13. die Genehmigung von Schuldübernahmen,<br />

14. der Erwerb und die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten mit einem Geschäftswert bis zu 50.000,-- Euro - ohne Nebenkosten-,<br />

15. die Erledigung der weniger bedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Sicherheit und Ordnung.<br />

16. die Aufnahme eines Kassenkredites nach Art. 73 GO bis zur Höhe des in der jeweiligen Haushaltssatzung<br />

festgesetzten Beträge,<br />

17. der Erwerb von Beteiligungen zum Zwecke wohnwirtschaftlicher Nutzung durch die <strong>Stadt</strong>, im<br />

Höchstfall bis zu zehn Anteile pro Jahr.<br />

(3) Dem ersten Bürgermeister wer<strong>den</strong> folgende Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zur selbständigen<br />

Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 GO):<br />

a) Staatsangehörigkeitsrecht,<br />

b) Personenstandswesen,<br />

c) Meldewesen,<br />

d) Wahlrecht und Statistik,<br />

e) Gesundheits- und Veterinärwesen,<br />

f) öffentliches Versicherungswesen,<br />

g) Lastenausgleichswesen,<br />

h) unproblematische Widmungen und Umstufungen von Straßen.<br />

(4) Soweit die Aufgaben nach <strong>den</strong> Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, wer<strong>den</strong> sie<br />

hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung<br />

übertragen.<br />

§ 14<br />

Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen bei der Abgabe von<br />

rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf <strong>den</strong> Vollzug der einschlägigen<br />

Beschlüsse des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s und der beschließen<strong>den</strong> Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht<br />

gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.<br />

(2) 1 Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs.<br />

2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> erteilen. 2 Zur Übertragung von Befugnissen<br />

auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s hiermit<br />

allgemein erteilt.


§ 15<br />

Abhalten von Bürgerversammlungen<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) 1 Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s auch öfter, eine<br />

Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2 Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister<br />

oder ein von ihm bestellter Vertreter.<br />

§ 16<br />

Sonstige Geschäfte<br />

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der <strong>Stadt</strong>ordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B.<br />

Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.<br />

§ 17<br />

Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben<br />

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser<br />

ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).<br />

(2) Für <strong>den</strong> Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO die weiteren Stellvertreter in der Reihenfolge der<br />

Dauer ihrer Zugehörigkeit zum <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> und ihres Lebensalters.<br />

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen<br />

Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.<br />

(4) 1 Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen<br />

Grün<strong>den</strong>, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung<br />

oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2 Ist die zu vertretende Person<br />

bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder<br />

rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.<br />

B) Der Geschäftsgang<br />

I. Allgemeines<br />

§ 18<br />

Verantwortung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Geschäftsgang


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) 1 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> und erster Bürgermeister sorgen <strong>für</strong> <strong>den</strong> ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und<br />

<strong>für</strong> die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehör<strong>den</strong>. 2 Sie<br />

schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).<br />

(2) 1 Eingaben und Beschwer<strong>den</strong> der <strong>Stadt</strong>einwohner an <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> (Art. 56 Abs. 3 GO) wer<strong>den</strong> durch die<br />

Verwaltung vorbehandelt und sodann dem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder dem zuständigen beschließen<strong>den</strong> Ausschuss<br />

vorgelegt. 2 Eingaben, die in <strong>den</strong> Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser<br />

in eigener Zuständigkeit; in bedeuten<strong>den</strong> Angelegenheiten unterrichtet er <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>.<br />

§ 19<br />

Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />

(1) 1 Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2 Eine Beschlussfassung durch mündliche<br />

Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 3 Während der Sitzungen<br />

ist das Rauchen nicht gestattet.<br />

(2) Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß gela<strong>den</strong> sind und die<br />

Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).<br />

(3) 1 Wird der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichen<strong>den</strong><br />

Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über <strong>den</strong>selben Gegenstand<br />

zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2 Bei der<br />

zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen wer<strong>den</strong> (Art. 47 Abs. 3 GO).<br />

§ 20<br />

Öffentliche Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit<br />

oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).<br />

(2) 1 Die öffentlichen Sitzungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s sind allgemein zugänglich, soweit der <strong>für</strong> Zuhörer bestimmte<br />

Raum ausreicht. 2 Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3 Ton- und<br />

Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzen<strong>den</strong> und des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s; sie sind auf<br />

Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen.<br />

(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> aus dem Sitzungssaal<br />

gewiesen wer<strong>den</strong> (Art. 53 Abs. 1 GO).


§ 21<br />

Nichtöffentliche Sitzungen<br />

(1) 1 In nichtöffentlicher Sitzung wer<strong>den</strong> in der Regel behandelt:<br />

1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,<br />

2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,<br />

3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

2<br />

Außerdem wer<strong>den</strong> in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:<br />

1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im<br />

Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,<br />

2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach<br />

der Natur der Sache erforderlich ist.<br />

(2) 1 Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> nicht<br />

angehören, hinzugezogen wer<strong>den</strong>, wenn deren Anwesenheit <strong>für</strong> die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes<br />

erforderlich ist. 2 Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

Verpflichtungsgesetz verpflichtet wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit<br />

bekannt, sobald die Gründe <strong>für</strong> die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).<br />

II. Vorbereitung der Sitzung<br />

§ 22<br />

Einberufung<br />

(1) 1 Der erste Bürgermeister beruft die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder<br />

wenn ein Viertel der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes<br />

beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2 Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2<br />

Satz 3 GO beruft er die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach<br />

Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfin<strong>den</strong> kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4<br />

GO).<br />

(2) 1 Die Sitzungen fin<strong>den</strong> grundsätzlich am Dienstag im Rathaus statt; sie beginnen regelmäßig um 15.30<br />

Uhr mit dem nichtöffentlichen Teil. 2 Der öffentliche Teil der Sitzung beginnt regelmäßig um 17.00 Uhr.<br />

3<br />

In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt wer<strong>den</strong>.


§ 23<br />

Tagesordnung<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) 1 Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2 Rechtzeitig eingegangene Anträge von <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitgliedern<br />

setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3 Ist<br />

das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer<br />

<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzung zu setzen. 4 Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.<br />

(2) 1 In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen,<br />

damit es <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände<br />

vorzubereiten. 2 Das gilt sowohl <strong>für</strong> öffentliche als auch <strong>für</strong> nichtöffentliche <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzungen.<br />

(3) 1 Die Tagesordnung <strong>für</strong> öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens<br />

am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2 Die Tagesordnung<br />

nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.<br />

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt wer<strong>den</strong>.<br />

(1)<br />

(2)<br />

§ 24<br />

Form und Frist <strong>für</strong> die Einladung<br />

1<br />

Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder wer<strong>den</strong> schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu <strong>den</strong> Sitzungen eingela<strong>den</strong>.<br />

2 Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung ergänzt<br />

wer<strong>den</strong>. 3 Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt wer<strong>den</strong>,<br />

wenn und soweit das sachdienlich ist. 4 Dies soll vorrangig mit Unterstützung der Informations- und<br />

Kommunikationstechnik (IuK-Technik) erfolgen, soweit zwingende Gründe der Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. 5 Dabei genügt es, mit Kennund<br />

Passwort ausgestattete Adressdaten per eMail über die Bereitstellung von Daten im geschützten<br />

und verschlüsselten Bereich zu benachrichtigen.<br />

1<br />

Die Ladungsfrist beträgt vier Kalendertage; sie kann in dringen<strong>den</strong> Fällen auf drei Tage verkürzt wer<strong>den</strong>.<br />

2 Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung wer<strong>den</strong> bei der Berechnung der Frist nicht<br />

mitgerechnet.<br />

§ 25<br />

Anträge<br />

(1) 1 Anträge, die in einer Sitzung behandelt wer<strong>den</strong> sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begrün<strong>den</strong>.<br />

2 Sie müssen spätestens am siebten Tage vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht<br />

wer<strong>den</strong>. 3 Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbun<strong>den</strong> ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll<br />

er einen Deckungsvorschlag enthalten.


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellt Anträge können nachträglich<br />

in die Tagesordnung aufgenommen wer<strong>den</strong>, wenn<br />

1. die Angelegenheit dringlich ist und der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder<br />

2. sämtliche Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.<br />

(3) Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong> oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung<br />

eines Antrages, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der<br />

Schriftform gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

III. Sitzungsverlauf<br />

§ 26<br />

Eröffnung der Sitzung<br />

(1) 1 Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2 Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder<br />

sowie die Beschlussfähigkeit des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s fest und erkundigt sich nach Einwän<strong>den</strong> gegen die Tagesordnung.<br />

³Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche<br />

Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.<br />

(2) 1 Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung<br />

zur Einsicht <strong>für</strong> die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder auf. 2 Über die Genehmigung der nichtöffentlichen Niederschrift ist<br />

abzustimmen.<br />

§ 27<br />

Eintritt in die Tagesordnung<br />

(1) 1 Die einzelnen Tagesordnungspunkte wer<strong>den</strong> in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge<br />

behandelt. 2 Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert wer<strong>den</strong>.<br />

(2) 1 Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wer<strong>den</strong> (§ 21), so wird darüber<br />

vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschie<strong>den</strong> (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO).<br />

2<br />

Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingela<strong>den</strong>, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher<br />

Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> anders entscheidet.<br />

(3) 1 Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt <strong>den</strong> Sachverhalt<br />

der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2 Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf<br />

schriftliche Vorlagen verwiesen wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt wor<strong>den</strong> sind, ist der Beschluss des Ausschusses<br />

bekannt zu geben.


(5) 1 Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzen<strong>den</strong> oder auf Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />

Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört wer<strong>den</strong>. 2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> sonstige sachkundige<br />

Personen.<br />

§ 28<br />

Beratung der Sitzungsgegenstände<br />

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der<br />

Vorsitzende die Beratung.<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(2) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung<br />

zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1<br />

GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzen<strong>den</strong> unaufgefordert<br />

mitzuteilen. 2 Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar<br />

wer<strong>den</strong>. 3 Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und<br />

Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum<br />

Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es <strong>den</strong> Raum.<br />

(3) 1 Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzen<strong>den</strong> erteilt wird. 2 Der<br />

Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3 Bei gleichzeitiger Wortmeldung<br />

entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4 Bei Wortmeldungen „zur <strong>Geschäftsordnung</strong>“ ist das<br />

Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5 Zuhören kann das Wort nur mit Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s erteilt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(4) 1 Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>. 2 Die Redebeiträge<br />

müssen sich auf <strong>den</strong> jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.<br />

(5) 1 Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:<br />

1. Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong>,<br />

2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beraten<strong>den</strong> Antrags.<br />

2<br />

Über Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong> ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet<br />

insoweit nicht statt.<br />

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzen<strong>den</strong> geschlossen.<br />

(7) 1 Redner, die gegen die vorstehen<strong>den</strong> Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht<br />

sie auf <strong>den</strong> Verstoß aufmerksam. 2 Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.<br />

(8) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung<br />

des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s von der Sitzung ausschließen. ²Über <strong>den</strong> Ausschluss von weiteren Sitzungen<br />

entscheidet der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> (Art. 53 Abs. 2 GO).


(9) 1 Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal<br />

auf andere Weise nicht wiederhergestellt wer<strong>den</strong> können. 2 Eine unterbrochene Sitzung ist<br />

spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3 Die<br />

Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4 Der Vorsitzende<br />

gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.<br />

§ 29<br />

Abstimmung<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) 1 Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung"<br />

schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über <strong>den</strong> Beratungsgegenstand abstimmen. 2 Er vergewissert<br />

sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.<br />

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehen<strong>den</strong> Reihenfolge abgestimmt:<br />

1. Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong>,<br />

2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern<br />

oder einschnei<strong>den</strong>dere Maßnahmen zum Gegenstand haben,<br />

3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1<br />

oder 2 fällt.<br />

(3) 1 Grundsätzlich wird über je<strong>den</strong> Antrag insgesamt abgestimmt. 2 Über einzelne Teile eines Antrags wird<br />

getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.<br />

(4) 1 Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen wer<strong>den</strong>. 2 Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung<br />

anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet wer<strong>den</strong> kann. 3 Grundsätzlich wird in der<br />

Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt.<br />

(5) 1 Beschlüsse wer<strong>den</strong> in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />

durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmen<strong>den</strong> gefasst, soweit nicht im<br />

Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt<br />

(Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet<br />

dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3 Kein Mitglied des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s darf sich der Stimme<br />

enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).<br />

(6) 1 Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> zu zählen. 2 Das Abstimmungsergebnis<br />

ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen<br />

oder abgelehnt ist.<br />

(7) 1 Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und<br />

Abstimmung nicht nochmals aufgenommen wer<strong>den</strong>, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung<br />

teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstan<strong>den</strong> sind. 2 In einer späteren Sitzung kann, soweit<br />

gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand


<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

insbesondere dann erneut behandelt wer<strong>den</strong>, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte<br />

vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.<br />

§ 30<br />

Wahlen<br />

(1) Für Entscheidungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die in der <strong>Stadt</strong>ordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen<br />

bezeichnet wer<strong>den</strong>, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) 1 Wahlen wer<strong>den</strong> in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2 Ungültig sind insbesondere<br />

Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die <strong>den</strong> Namen des Gewählten nicht eindeutig<br />

ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen<br />

können.<br />

(3) 1 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2 Ist mindestens die<br />

Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3 Ist die Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen, findet Stichwahl unter <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Bewerbern mit <strong>den</strong> höchsten Stimmenzahlen statt. 4 Haben<br />

im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt.<br />

5 Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber,<br />

wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6 Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls<br />

das Los.<br />

§ 31<br />

Anfragen<br />

1<br />

Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong><br />

Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s fallen und nicht auf der<br />

Tagesordnung stehen. 2 Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> oder anwesende<br />

<strong>Stadt</strong>bedienstete beantwortet wer<strong>den</strong>. 3 Ist das nicht möglich, so wer<strong>den</strong> sie in der nächsten Sitzung<br />

oder schriftlich beantwortet. 4 Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.<br />

§ 32<br />

Beendigung der Sitzung<br />

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.


IV. Sitzungsniederschrift<br />

§ 33<br />

Form und Inhalt<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) 1 Über die Sitzungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s wer<strong>den</strong> Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs.<br />

1 GO richtet. 2 Die Niederschriften wer<strong>den</strong> getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten<br />

geführt. 3 Niederschriften sind jahrgangsweise zu bin<strong>den</strong>.<br />

(2) 1 Als Hilfsmittel <strong>für</strong> das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt wer<strong>den</strong>. 2 Der Tonträger<br />

ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehen<strong>den</strong> nicht zugänglich<br />

gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

(3) 1 Ist ein Mitglied des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift<br />

besonders zu vermerken. 2 Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird,<br />

wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).<br />

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzen<strong>den</strong> und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> zu<br />

genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).<br />

(5) Neben der Niederschrift wer<strong>den</strong> Anwesenheitslisten geführt.<br />

§ 34<br />

Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle <strong>Stadt</strong>bürger Einsicht nehmen; dasselbe<br />

gilt <strong>für</strong> auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).<br />

(2) 1 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen<br />

einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art.<br />

54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2 Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wur<strong>den</strong>,<br />

können sie verlangen, wenn die Gründe <strong>für</strong> die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m.<br />

Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch <strong>für</strong> Niederschriften früherer Wahlzeiten.<br />

(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder jederzeit die Berichte über die<br />

Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften wer<strong>den</strong> nicht erteilt.


V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />

§ 35<br />

Anwendbare Bestimmungen<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(1) 1 Für <strong>den</strong> Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß. 2 Abweichend von § 31 Satz<br />

1 sind Anfragen in Ausschusssitzungen nur im nichtöffentlichen Sitzungsteil möglich. 3 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder,<br />

die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu <strong>den</strong> Sitzungen nebst Tagesordnung<br />

nachrichtlich.<br />

(2) 1 Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme an einer Ausschusssitzung verhindert, so hat er seine Verhinderung<br />

dem <strong>für</strong> ihn bestellten Vertreter rechtzeitig vor Beginn der Ausschusssitzung unter Beifügung der<br />

ihm zugestellten Einladung mitzuteilen. 2 Wird dies unterlassen, so gilt die Sitzung trotzdem gemäß § 24 als<br />

ordnungsgemäß gela<strong>den</strong>.<br />

(3) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als<br />

Zuhörer anwesend sein. 2 Berät ein Ausschuss über <strong>den</strong> Antrag eines <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieds, das diesem<br />

Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich<br />

zu begrün<strong>den</strong>. 3 Satz 1 und 2 gelten <strong>für</strong> öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.<br />

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen<br />

§ 36<br />

Art der Bekanntmachung<br />

(1) 1 Satzungen und Verordnungen wer<strong>den</strong> dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung<br />

der <strong>Stadt</strong> zur Einsichtnahme niedergelegt wer<strong>den</strong> und die Niederlegung durch Anschlag an <strong>den</strong> <strong>Stadt</strong>tafeln<br />

bekannt gegeben wird. 2 Der Anschlag wird an <strong>den</strong> Aushangtafeln (Abs. 3) erst angebracht, wenn<br />

die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3 Er wird an allen Aushangtafeln angebracht<br />

und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4 Es wird schriftlich festgehalten, wann der<br />

Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu <strong>den</strong> Akten genommen.<br />

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26<br />

Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Aushangtafeln<br />

hingewiesen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> unterhält folgende Aushangtafeln:<br />

1. in <strong>Waldkraiburg</strong>-Nordost (Daimler-/Dieselstraße),<br />

2. in <strong>Waldkraiburg</strong>-West (Graslitzer-/Aussiger Straße),<br />

3. in <strong>Waldkraiburg</strong>-Süd (Franz-Liszt-/Beethovenstraße),<br />

4. im Ortsteil Föhrenwinkel (Meisenweg),


5. am Verwaltungsgebäude im <strong>Stadt</strong>teil Pürten,<br />

6. an der Friedhofsmauer im <strong>Stadt</strong>teil Pürten,<br />

7. an der Friedhofsmauer im <strong>Stadt</strong>teil Ebing,<br />

8. im <strong>Stadt</strong>teil Niederndorf,<br />

9. im <strong>Stadt</strong>teil Sankt Erasmus (Kirchenvorplatz).<br />

C) Schlussbestimmungen<br />

§ 37<br />

Änderung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

Vorstehende <strong>Geschäftsordnung</strong> kann durch Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s geändert wer<strong>den</strong>.<br />

§ 38<br />

Verteilung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

1 2<br />

Jedem Mitglied des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s ist ein Exemplar der <strong>Geschäftsordnung</strong> auszuhändigen. Im Übrigen liegt die<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der <strong>Stadt</strong> auf.<br />

§ 39<br />

Inkrafttreten<br />

1 Diese <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt mit Wirkung vom 07. Mai 2008 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsord-<br />

nung vom 27. März 2003 außer Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!