Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg
Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg
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<strong>Geschäftsordnung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />
(<strong>GeschOStR</strong>)<br />
Vom 07. Mai 2008<br />
GeschOStr<br />
024 C<br />
Auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Freistaat Bayern gibt sich der <strong>Waldkraiburg</strong>er<br />
<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> folgende <strong>Geschäftsordnung</strong>:<br />
Inhaltsübersicht:<br />
A) Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben<br />
I. Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen<br />
§ 2 Aufgabenbereich des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />
II. Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder<br />
§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder, Befugnisse<br />
§ 4 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />
III. Die Ausschüsse<br />
§ 5 Bildung, Vorsitz, Auflösung<br />
§ 6 Vorberatende Ausschüsse<br />
§ 7 Beschließende Ausschüsse<br />
§ 8 Projektausschuss<br />
§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss<br />
§ 10 Ferienausschuss, Ferienzeit<br />
IV. Der erste Bürgermeister<br />
§ 11 Vorsitz im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />
§ 12 Leitung der <strong>Stadt</strong>verwaltung, Allgemeines<br />
§ 13 Einzelne Aufgaben<br />
§ 14 Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />
§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen<br />
§ 16 Sonstige Geschäfte<br />
§ 17 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben<br />
B) Der Geschäftsgang<br />
I. Allgemeines<br />
§ 18 Verantwortung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Geschäftsgang
§ 19 Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />
§ 20 Öffentliche Sitzungen<br />
§ 21 Nichtöffentliche Sitzungen<br />
II. Vorbereitung der Sitzung<br />
§ 22 Einberufung<br />
§ 23 Tagesordnung<br />
§ 24 Form und Frist <strong>für</strong> die Einladung<br />
§ 25 Anträge<br />
III. Sitzungsverlauf<br />
§ 26 Eröffnung der Sitzung<br />
§ 27 Eintritt in die Tagesordnung<br />
§ 28 Beratung der Sitzungsgegenstände<br />
§ 29 Abstimmung<br />
§ 30 Wahlen<br />
§ 31 Anfragen<br />
§ 32 Beendigung der Sitzung<br />
IV. Sitzungsniederschrift<br />
§ 33 Form und Inhalt<br />
§ 34 Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />
V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />
§ 35 Anwendbare Bestimmungen<br />
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen<br />
§ 36 Art der Bekanntmachung<br />
C) Schlussbestimmungen<br />
§ 37 Änderung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
§ 38 Verteilung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
§ 39 Inkrafttreten<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C
A) Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben<br />
I. Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />
§ 1<br />
Zuständigkeit im Allgemeinen<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises,<br />
soweit sie nicht ausdrücklich beschließen<strong>den</strong> Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetzes<br />
bzw. Übertragung durch <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.<br />
(2) 1 Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten beschließen<strong>den</strong> Ausschüssen zur selbstständigen<br />
Erledigung. 2 Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn<br />
das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 7 Abs. 3 Nr. 4 (Werkausschuss) bleibt unberührt.<br />
§ 2<br />
Aufgabenbereich des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />
Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> ist insbesondere <strong>für</strong> folgende Angelegenheiten zuständig:<br />
1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der <strong>Stadt</strong> und zu Änderungen des<br />
Namens der <strong>Stadt</strong> oder eines <strong>Stadt</strong>teils (Art. 2 und 11 GO),<br />
2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts<br />
(Art. 16 GO),<br />
3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese<br />
(Art. 32, 33 GO),<br />
4. die Aufstellung von Richtlinien <strong>für</strong> laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,<br />
5. die Verteilung der Geschäfte unter die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),<br />
6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),<br />
7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die <strong>Stadt</strong> der Genehmigung bedarf,<br />
soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,<br />
8. <strong>den</strong> Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle<br />
Bebauungspläne und alle sonstigen Satzungen nach <strong>den</strong> Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs<br />
sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in <strong>den</strong> Fällen des<br />
Art. 81 Abs. 2 BayBO<br />
9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der <strong>Stadt</strong>bediensteten und über beamten-,<br />
besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und<br />
der berufsmäßigen <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder<br />
das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,<br />
10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65<br />
und 68 GO),<br />
11. die Beschlussfassung über <strong>den</strong> Finanzplan (Art. 70 GO),
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
12. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes sowie die Beschlussfassung<br />
über die Entlastung (Art. 102 GO),<br />
13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,<br />
14. die hinsichtlich des Eigenbetriebes dem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten<br />
(Art. 88 GO),<br />
15. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und<br />
der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des Datenschutzbeauftragten,<br />
16. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung<br />
eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO),<br />
17. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,<br />
18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit<br />
und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A11 und die Entscheidung über Einstellung,<br />
Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10 TVöD 1) ,<br />
soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,<br />
19. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbän<strong>den</strong> und, soweit hoheitliche Befugnisse<br />
übertragen wer<strong>den</strong>, über <strong>den</strong> Abschluss von Zweckvereinbarungen,<br />
20. die Namensgebung <strong>für</strong> Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,<br />
21. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der <strong>Stadt</strong> in andere Organisationen<br />
und Einrichtungen,<br />
22. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,<br />
23. Entscheidungen, welche die <strong>Stadt</strong> in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin zu treffen hat. Dazu gehört<br />
auch der Erlass von Weisungen an <strong>Stadt</strong>räte, die vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> in Organe von Unternehmen und Organisationen,<br />
<strong>den</strong>en die <strong>Stadt</strong> angehört, entsendet wur<strong>den</strong>.<br />
24. die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten, die Ergreifung von Rechtsmitteln und<br />
Rechtsbehelfen, die Beendigung von Rechtsstreitverfahren insbesondere der Abschluss von Vergleichen,<br />
sofern<br />
a) die <strong>Stadt</strong> Klägerin ist und es sich nicht um Räumungsklagen handelt oder<br />
b) die Entscheidung im Einzelfall nicht zu <strong>den</strong> laufen<strong>den</strong> Angelegenheiten gehört,<br />
II. Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder<br />
§ 3<br />
Rechtsstellung der ehrenamtlichen <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder, Befugnisse<br />
(1) <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl<br />
bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebun<strong>den</strong>.<br />
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht,<br />
Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen<br />
Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1<br />
mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 <strong>Stadt</strong>- und Landkreiswahlgesetz.
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(3) 1 Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner<br />
Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung<br />
der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). 2 Im<br />
Einzelnen wer<strong>den</strong> folgende Referate gebildet:<br />
- Jugend und Familie<br />
- Kultur und Bildung<br />
- Arbeit und Soziales<br />
- Sport<br />
- Umwelt<br />
- Verkehr<br />
3 4<br />
Die Referenten haben ihr Referat in einer dem Gemeinwohl entsprechen<strong>den</strong> Weise wahrzunehmen. Sie<br />
sollen sich über das ihnen zugewiesene Aufgabengebiet fortlaufend einen Überblick verschaffen. 5 Über<br />
Vorgänge die ihr Aufgabengebiet betreffen, sind sie vom ersten Bürgermeister oder einem von ihm beauftragten<br />
Verwaltungsmitarbeiter zu unterrichten. 6 Zu unmittelbaren Eingriffen in die Geschäfte der städtischen<br />
Verwaltung, zu Anordnungen sowie zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> gegenüber Dritten sind sie ohne Auftrag<br />
des ersten Bürgermeisters nicht befugt.<br />
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste<br />
Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne<br />
seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).<br />
(5) 1 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht<br />
innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2 Im Übrigen haben <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder ein Recht auf Akteneinsicht,<br />
wenn sie vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt wer<strong>den</strong>. 3 Das Verlangen zur Akteneinsicht<br />
ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen. 4 Die Akten wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Diensträumen<br />
des Amtes eingesehen, das die Akten verwaltet.<br />
§ 4<br />
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />
(1) 1 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen.<br />
2 3<br />
Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie<br />
deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet<br />
<strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>.<br />
(2) 1 Einzelne <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in<br />
<strong>den</strong> Ausschüssen erreichen wür<strong>den</strong>, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse<br />
zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
III. Die Ausschüsse
§ 5<br />
Bildung, Vorsitz, Auflösung<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 In <strong>den</strong> Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts<br />
sind die <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung<br />
von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten<br />
(Art. 33 Abs. 1 GO). 2 Die Verteilung der Sitze erfolgt grundsätzlich nach dem d' Hondt'schen Verfahren<br />
(Art. 35 GLKrWG). 3 Führt dieses Verfahren zu einer Überaufrundung, ist das Hare/Niemeyer Verfahren<br />
mit Mehrheitsklausel anzuwen<strong>den</strong>. 4 Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften<br />
wegen gleicher Teilungszahl <strong>den</strong> gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet<br />
die größere Zahl der bei der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>swahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder<br />
Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 5 Wird durch <strong>den</strong> Austritt oder Übertritt von <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitgliedern<br />
das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert,<br />
so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen,<br />
Gruppen oder Ausschussgemeinschaften <strong>den</strong> gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet<br />
das Los.<br />
(2) Für jedes Ausschussmitglied wird <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall seiner Verhinderung mindestens ein Stellvertreter namentlich<br />
bestellt.<br />
(3) 1 Den Vorsitz in <strong>den</strong> Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein<br />
vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bestimmtes <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2 Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss<br />
(Art. 103 Abs. 2 GO) und im Projektausschuss führt ein vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> bestimmtes Ausschussmitglied.<br />
(4) Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht <strong>für</strong> Ausschüsse,<br />
die gesetzlich vorgeschrieben sind.<br />
§ 6<br />
Vorberatende Ausschüsse<br />
1<br />
Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände <strong>für</strong> die Beratung in der<br />
Vollversammlung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2 Berührt eine<br />
Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen<br />
zusammentreten.<br />
§ 7<br />
Beschließende Ausschüsse<br />
(1) 1 Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des<br />
<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s.
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(2) 1 Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der<br />
Nachprüfung durch <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>. 2 Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste<br />
Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder<br />
oder ein Viertel der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder die Nachprüfung durch <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> beantragt. 3 Der Antrag<br />
muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen.<br />
4 Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, wer<strong>den</strong> sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche<br />
wirksam.<br />
(3) Die beschließen<strong>den</strong> Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:<br />
1. Haupt- und Finanzausschuss:<br />
Angelegenheiten<br />
a) der allgemeinen Verwaltung,<br />
b) der gemeindlichen Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 9 und<br />
A 10 der Besoldungsordnung A sowie der vergleichbaren Beschäftigten, soweit nicht in § 2 der<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> etwas anderes bestimmt ist.<br />
c) des Gewerbewesens,<br />
d) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,<br />
e) der Gemeinschafts-, Jugend- und Familienhilfe, einschl. der Kindergärten,<br />
f) des Gesundheits- und Sozialwesens,<br />
g) der Schulen und Erwachsenenbildung<br />
h) der Wirtschaftsförderung (einschließlich Angelegenheiten des Frem<strong>den</strong>verkehrs),<br />
i) des Finanz- und Steuerwesens<br />
j) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit nicht nach § 2 der Ehrensatzung der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />
zuständig ist<br />
soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.<br />
2. Kulturausschuss:<br />
Angelegenheiten<br />
a) der allgemeinen Kulturpflege,<br />
b) der kulturtragen<strong>den</strong> Vereine,<br />
c) der städtischen Sing- und Musikschule,<br />
d) der städtischen Bücherei,<br />
e) des Hauses der Kultur,<br />
soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.<br />
3. <strong>Stadt</strong>entwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss:<br />
Angelegenheiten<br />
a) der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,<br />
b) der <strong>Stadt</strong>entwicklung, <strong>Stadt</strong>sanierung und Dorferneuerung<br />
c) der Bauleitplanung, einschließlich des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von<br />
Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach <strong>den</strong> Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
d) der unteren Bauaufsicht, soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist,<br />
e) des städtischen Umweltschutzes, insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes,<br />
Immissions- und Gewässerschutzes
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
f) der allg. Bauverwaltung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen,<br />
g) des Verkehrswesens,<br />
h) des Hoch- und Tiefbaues,<br />
i) der Parkanlagen, der Forstwirtschaft usw.,<br />
j) der Abfallwirtschaft<br />
soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.<br />
4. Werkausschuss:<br />
Angelegenheiten des städtischen Eigenbetriebes (<strong>Stadt</strong>werke <strong>Waldkraiburg</strong>), soweit nicht der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />
zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall<br />
an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufen<strong>den</strong> Geschäftsführung des Eigenbetriebes<br />
handelt (Art. 95 Abs. 1 GO).<br />
(4) Die Ausschüsse nach Nr. 1 bis 4 entschei<strong>den</strong> in ihrem Aufgabenbereich über<br />
a) Vergabe von Aufträgen an Dritte, die einen Kostenaufwand bis zu 150.000,-- Euro je Gesamtmaßnahmebedarf<br />
verursachen und die Gewährung von Zuwendungen und Darlehen im Einzelfall bis zu<br />
50.000,-- Euro, soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist<br />
b) Bewilligung und Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgabemitteln bis zu einem Betrag von<br />
150.000,-- Euro im Einzelfall, soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist; Art. 66 Abs.<br />
1 und Art. 68 GO sind zu beachten.<br />
c) Stundungen, Erlasse und Niederschlagungen von Ansprüchen bis zu einer Höhe von 150.000,--Euro,<br />
soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist und kein Rechtsanspruch auf Billigkeitsmaßnahme<br />
besteht,<br />
d) Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken mit einem Geschäftswert bis zu<br />
150.000,-- Euro - ohne Nebenkosten - , soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig ist,<br />
e) in allen sonstigen Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht nach § 13 der erste Bürgermeister zuständig<br />
ist.<br />
(5) 1 Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vorberatend tätig, soweit der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> nach § 2<br />
selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2 Im Übrigen entschei<strong>den</strong> sie anstelle des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>es als beschließende<br />
Ausschüsse.<br />
(6) Bei wiederkehren<strong>den</strong> Leistungen ist <strong>für</strong> die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich,<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der<br />
fünffache Jahresbetrag anzusetzen.<br />
§ 8<br />
Projektausschuss<br />
(1) Ein Projektausschuss ist <strong>für</strong> die Abwicklung des ihm übertragenen Projektes auf der Grundlage der jeweiligen<br />
Kostenschätzung und der getroffenen besonderen Vorgaben verantwortlich.<br />
(2) Er entscheidet in seinem Aufgabenbereich über die Vergabe von Aufträgen an Dritte, entsprechend der<br />
Ermächtigung durch <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder des zuständigen Fachausschusses.
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(3) Der Ausschussvorsitzende (Berichterstatter) hat dem zuständigen Fachausschuss in regelmäßigen Abstän<strong>den</strong><br />
über <strong>den</strong> Fortgang des Projektes zu berichten.<br />
(4) Abweichungen von der Kostenschätzung oder <strong>den</strong> besonderen Vorgaben können nicht vom Projektausschuss,<br />
sondern nur vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder vom zuständigen Fachausschuss beschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
(5) Die Verwaltung unterstützt <strong>den</strong> Projektausschuss.<br />
§ 9<br />
Rechnungsprüfungsausschuss<br />
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und <strong>den</strong> Jahresabschluss des Eigenbetriebs (örtliche<br />
Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).<br />
§ 10<br />
Ferienausschuss, Ferienzeit<br />
(1) Die Ferienzeit des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen<br />
Sommerschulferien.<br />
(2) 1 Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit (Abs. 1) alle Angelegenheiten, <strong>für</strong> die sonst der<br />
<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. 2 Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung<br />
des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s vorbehalten sind (§ 2), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne<br />
Nachteil <strong>für</strong> die Beteiligten <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> oder <strong>für</strong> die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben<br />
wer<strong>den</strong> können. 3 Der Ferienausschuss ist nicht zuständig <strong>für</strong> Angelegenheiten nach § 7 Abs. 3 Nr. 4<br />
(Werkausschuss) der <strong>Geschäftsordnung</strong> oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen<br />
wer<strong>den</strong> müssen.<br />
IV. Der erste Bürgermeister<br />
§ 11<br />
Vorsitz im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong><br />
(1) 1 Der erste Bürgermeister führt <strong>den</strong> Vorsitz im <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> (Art. 36 GO). 2 Er bereitet die Beratungsgegenstände<br />
vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3 In <strong>den</strong> Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung,<br />
handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).<br />
(2) 1 Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s oder eines beschließen<strong>den</strong> Ausschusses <strong>für</strong><br />
rechtswidrig, verständigt er <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder <strong>den</strong> Ausschuss von seiner Auffassung und setzt <strong>den</strong> Vollzug<br />
vorläufig aus. 2 Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 12<br />
Leitung der <strong>Stadt</strong>verwaltung, Allgemeines<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der <strong>Geschäftsordnung</strong> die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1<br />
GO). 2 Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse <strong>den</strong> weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch<br />
einem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglied und in <strong>den</strong> Angelegenheiten der laufen<strong>den</strong> Verwaltung Bediensteten der <strong>Stadt</strong><br />
übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3 Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39<br />
Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s hiermit allgemein erteilt. 4 Geschäftsverteilung und<br />
Befugnisregelung sollen übereinstimmen.<br />
(2) 1 Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2 Über<br />
Hinderungsgründe unterrichtet er <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder <strong>den</strong> Ausschuss unverzüglich.<br />
(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der <strong>Stadt</strong> und übt die<br />
Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber <strong>den</strong> <strong>Stadt</strong>beamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).<br />
(4) 1 Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim<br />
zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines<br />
ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt wer<strong>den</strong> dürfen. 2 In gleicher Weise verpflichtet er <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder<br />
und <strong>Stadt</strong>bedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst wer<strong>den</strong> (Art. 56a GO).<br />
§ 13<br />
Einzelne Aufgaben<br />
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit<br />
1. die laufen<strong>den</strong> Angelegenheiten, die <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> keine grundsätzliche Bedeutung haben und<br />
keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),<br />
2. die der <strong>Stadt</strong> durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen<br />
hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens<br />
und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht <strong>für</strong> haushalts- oder personalrechtliche<br />
Entscheidungen der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),<br />
3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder<br />
geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),<br />
4. die ihm vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,<br />
5. die Entscheidungen über<br />
a) die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von<br />
Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung,<br />
Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten,<br />
b) der geringfügig/teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte an der städtischen Sing- und Musikschule<br />
und der Arbeiter,<br />
c) die Höhergruppierung von Angestellten und Arbeitern im Wege des Bewährungsaufstiegs<br />
nach Feststellung der Bewährung ,
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
d) die Einstellung der notwendigen Vertreter als vorübergehend beschäftigte Angestellte<br />
oder Arbeiter bei Erkrankung und Urlaub,<br />
e) die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />
vom Arbeitsamt zugewiesen wer<strong>den</strong>,<br />
6. die Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung von Nebentätigkeiten der Beschäftigten<br />
im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen,<br />
7. die von Angestellten und Arbeitern gestellten Anträge auf Entlassung,<br />
8. die abschließende Behandlung von Bauanträgen geringer städtebaulicher Bedeutung,<br />
9. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),<br />
10. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des<br />
öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),<br />
11. die Vertretung der <strong>Stadt</strong> in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).<br />
(2) 1 Für die laufen<strong>den</strong> Angelegenheiten, die nicht unter Abs. 1 Nr. 2 und 3 fallen, gelten folgende Richtlinien:<br />
Laufende Angelegenheiten sind die alltäglichen Verwaltungsgeschäfte der <strong>Stadt</strong>, die keine grundsätzliche<br />
Bedeutung haben und <strong>für</strong> <strong>den</strong> Vollzug des <strong>Stadt</strong>haushaltes keine erhebliche Rolle spielen. 2 Hierzu gehören<br />
insbesondere:<br />
1. der Vollzug der Satzungen über die Benutzung des Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen<br />
der <strong>Stadt</strong>, soweit es sich um Geschäfte des täglichen Verkehrs handelt oder in <strong>den</strong> Satzungen<br />
feste Tarife enthalten sind,<br />
2. die Anordnung von Vollziehungsaussetzungen bei Rechtsstreitigkeiten bis zum Abschluss des<br />
Verfahrens; Aussetzungsanträge, die nach Auffassung des ersten Bürgermeisters abzulehnen<br />
sind, sind vorher dem Haupt- und Finanzausschuss zur Entscheidung vorzulegen,<br />
3. der Abschluss von Verträgen mit geringer Bedeutung,<br />
4. die Verfügung über regelmäßig wiederkehrende, im Haushaltsplan veranschlagte Ausgaben, wie<br />
Personalausgaben, laufende Sachausgaben einschließlich Beschaffung der <strong>für</strong> <strong>den</strong> laufen<strong>den</strong> Geschäftsbetrieb<br />
erforderlichen Gegenstände, Schul<strong>den</strong>dienstleistungen, Steuern, Gebühren, Beiträge<br />
und Umlagen,<br />
5. die Verfügung über Haushaltsmittel im Einzelfall bis zu einem Betrag von 50.000,-- Euro Gesamtmaßnahmebedarf,<br />
Einnahmen unbegrenzt,<br />
6. die Gewährung von Zuwendungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000,-- Euro,<br />
7. die Gewährung von Darlehen bis zu 20.000,-- Euro im Einzelfall,<br />
8. die Bewilligung und Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgabemitteln bis zu 50.000,--<br />
Euro im Einzelfall; Art. 66 Abs. 1 und Art.68 GO sind zu beachten,<br />
9. die Stundung von Einzelbeträgen bis 25.000,-- Euro, soweit sie ein Jahr überschreitet, jedoch nur<br />
bis 10.000,-- Euro,<br />
10. die Niederschlagung und <strong>den</strong> Erlass von Ansprüchen bis zum Betrag von 10.000,-- Euro im Einzelfall<br />
- unbeschadet der Regelung des § 42 Abs. 2 KommHV – soweit nicht ein Rechtsanspruch<br />
auf Billigkeitsmaßnahme besteht,<br />
11. die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen <strong>für</strong> die ein Rechtsanspruch auf Billigkeitsmaßnahme<br />
besteht,<br />
12. die Bewilligung<br />
a) von Grundbuchlöschungen, wenn die mit der jeweiligen Hypothek oder Grundschuld zusammenhängende<br />
Schuld beglichen ist oder an die Stelle der Hypothek oder Grundschuld eine Barsicherung<br />
in Restschuldhöhe tritt,
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
b) die Billigung von Grundbuchlöschungen, wenn die zu Grunde liegen<strong>den</strong> Rechte gegenstandslos<br />
sind,<br />
13. die Genehmigung von Schuldübernahmen,<br />
14. der Erwerb und die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten mit einem Geschäftswert bis zu 50.000,-- Euro - ohne Nebenkosten-,<br />
15. die Erledigung der weniger bedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Sicherheit und Ordnung.<br />
16. die Aufnahme eines Kassenkredites nach Art. 73 GO bis zur Höhe des in der jeweiligen Haushaltssatzung<br />
festgesetzten Beträge,<br />
17. der Erwerb von Beteiligungen zum Zwecke wohnwirtschaftlicher Nutzung durch die <strong>Stadt</strong>, im<br />
Höchstfall bis zu zehn Anteile pro Jahr.<br />
(3) Dem ersten Bürgermeister wer<strong>den</strong> folgende Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zur selbständigen<br />
Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 GO):<br />
a) Staatsangehörigkeitsrecht,<br />
b) Personenstandswesen,<br />
c) Meldewesen,<br />
d) Wahlrecht und Statistik,<br />
e) Gesundheits- und Veterinärwesen,<br />
f) öffentliches Versicherungswesen,<br />
g) Lastenausgleichswesen,<br />
h) unproblematische Widmungen und Umstufungen von Straßen.<br />
(4) Soweit die Aufgaben nach <strong>den</strong> Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, wer<strong>den</strong> sie<br />
hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung<br />
übertragen.<br />
§ 14<br />
Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen<br />
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> nach außen bei der Abgabe von<br />
rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf <strong>den</strong> Vollzug der einschlägigen<br />
Beschlüsse des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s und der beschließen<strong>den</strong> Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht<br />
gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.<br />
(2) 1 Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs.<br />
2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der <strong>Stadt</strong> erteilen. 2 Zur Übertragung von Befugnissen<br />
auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s hiermit<br />
allgemein erteilt.
§ 15<br />
Abhalten von Bürgerversammlungen<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s auch öfter, eine<br />
Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2 Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister<br />
oder ein von ihm bestellter Vertreter.<br />
§ 16<br />
Sonstige Geschäfte<br />
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der <strong>Stadt</strong>ordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B.<br />
Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.<br />
§ 17<br />
Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben<br />
(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser<br />
ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).<br />
(2) Für <strong>den</strong> Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der<br />
<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO die weiteren Stellvertreter in der Reihenfolge der<br />
Dauer ihrer Zugehörigkeit zum <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> und ihres Lebensalters.<br />
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen<br />
Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.<br />
(4) 1 Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen<br />
Grün<strong>den</strong>, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung<br />
oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2 Ist die zu vertretende Person<br />
bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder<br />
rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.<br />
B) Der Geschäftsgang<br />
I. Allgemeines<br />
§ 18<br />
Verantwortung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Geschäftsgang
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> und erster Bürgermeister sorgen <strong>für</strong> <strong>den</strong> ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und<br />
<strong>für</strong> die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehör<strong>den</strong>. 2 Sie<br />
schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).<br />
(2) 1 Eingaben und Beschwer<strong>den</strong> der <strong>Stadt</strong>einwohner an <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> (Art. 56 Abs. 3 GO) wer<strong>den</strong> durch die<br />
Verwaltung vorbehandelt und sodann dem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> oder dem zuständigen beschließen<strong>den</strong> Ausschuss<br />
vorgelegt. 2 Eingaben, die in <strong>den</strong> Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser<br />
in eigener Zuständigkeit; in bedeuten<strong>den</strong> Angelegenheiten unterrichtet er <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>.<br />
§ 19<br />
Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />
(1) 1 Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2 Eine Beschlussfassung durch mündliche<br />
Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 3 Während der Sitzungen<br />
ist das Rauchen nicht gestattet.<br />
(2) Der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß gela<strong>den</strong> sind und die<br />
Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).<br />
(3) 1 Wird der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichen<strong>den</strong><br />
Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über <strong>den</strong>selben Gegenstand<br />
zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2 Bei der<br />
zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen wer<strong>den</strong> (Art. 47 Abs. 3 GO).<br />
§ 20<br />
Öffentliche Sitzungen<br />
(1) Die Sitzungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit<br />
oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).<br />
(2) 1 Die öffentlichen Sitzungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s sind allgemein zugänglich, soweit der <strong>für</strong> Zuhörer bestimmte<br />
Raum ausreicht. 2 Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3 Ton- und<br />
Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzen<strong>den</strong> und des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s; sie sind auf<br />
Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen.<br />
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> aus dem Sitzungssaal<br />
gewiesen wer<strong>den</strong> (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 21<br />
Nichtöffentliche Sitzungen<br />
(1) 1 In nichtöffentlicher Sitzung wer<strong>den</strong> in der Regel behandelt:<br />
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,<br />
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,<br />
3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
2<br />
Außerdem wer<strong>den</strong> in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:<br />
1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im<br />
Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,<br />
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach<br />
der Natur der Sache erforderlich ist.<br />
(2) 1 Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> nicht<br />
angehören, hinzugezogen wer<strong>den</strong>, wenn deren Anwesenheit <strong>für</strong> die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes<br />
erforderlich ist. 2 Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />
Verpflichtungsgesetz verpflichtet wer<strong>den</strong>.<br />
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit<br />
bekannt, sobald die Gründe <strong>für</strong> die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).<br />
II. Vorbereitung der Sitzung<br />
§ 22<br />
Einberufung<br />
(1) 1 Der erste Bürgermeister beruft die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder<br />
wenn ein Viertel der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes<br />
beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2 Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2<br />
Satz 3 GO beruft er die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach<br />
Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfin<strong>den</strong> kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4<br />
GO).<br />
(2) 1 Die Sitzungen fin<strong>den</strong> grundsätzlich am Dienstag im Rathaus statt; sie beginnen regelmäßig um 15.30<br />
Uhr mit dem nichtöffentlichen Teil. 2 Der öffentliche Teil der Sitzung beginnt regelmäßig um 17.00 Uhr.<br />
3<br />
In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt wer<strong>den</strong>.
§ 23<br />
Tagesordnung<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2 Rechtzeitig eingegangene Anträge von <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitgliedern<br />
setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3 Ist<br />
das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer<br />
<strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzung zu setzen. 4 Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.<br />
(2) 1 In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen,<br />
damit es <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände<br />
vorzubereiten. 2 Das gilt sowohl <strong>für</strong> öffentliche als auch <strong>für</strong> nichtöffentliche <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>ssitzungen.<br />
(3) 1 Die Tagesordnung <strong>für</strong> öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens<br />
am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2 Die Tagesordnung<br />
nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.<br />
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt wer<strong>den</strong>.<br />
(1)<br />
(2)<br />
§ 24<br />
Form und Frist <strong>für</strong> die Einladung<br />
1<br />
Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder wer<strong>den</strong> schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu <strong>den</strong> Sitzungen eingela<strong>den</strong>.<br />
2 Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung ergänzt<br />
wer<strong>den</strong>. 3 Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt wer<strong>den</strong>,<br />
wenn und soweit das sachdienlich ist. 4 Dies soll vorrangig mit Unterstützung der Informations- und<br />
Kommunikationstechnik (IuK-Technik) erfolgen, soweit zwingende Gründe der Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. 5 Dabei genügt es, mit Kennund<br />
Passwort ausgestattete Adressdaten per eMail über die Bereitstellung von Daten im geschützten<br />
und verschlüsselten Bereich zu benachrichtigen.<br />
1<br />
Die Ladungsfrist beträgt vier Kalendertage; sie kann in dringen<strong>den</strong> Fällen auf drei Tage verkürzt wer<strong>den</strong>.<br />
2 Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung wer<strong>den</strong> bei der Berechnung der Frist nicht<br />
mitgerechnet.<br />
§ 25<br />
Anträge<br />
(1) 1 Anträge, die in einer Sitzung behandelt wer<strong>den</strong> sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begrün<strong>den</strong>.<br />
2 Sie müssen spätestens am siebten Tage vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht<br />
wer<strong>den</strong>. 3 Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbun<strong>den</strong> ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll<br />
er einen Deckungsvorschlag enthalten.
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellt Anträge können nachträglich<br />
in die Tagesordnung aufgenommen wer<strong>den</strong>, wenn<br />
1. die Angelegenheit dringlich ist und der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder<br />
2. sämtliche Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.<br />
(3) Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong> oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung<br />
eines Antrages, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der<br />
Schriftform gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
III. Sitzungsverlauf<br />
§ 26<br />
Eröffnung der Sitzung<br />
(1) 1 Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2 Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder<br />
sowie die Beschlussfähigkeit des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s fest und erkundigt sich nach Einwän<strong>den</strong> gegen die Tagesordnung.<br />
³Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche<br />
Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.<br />
(2) 1 Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung<br />
zur Einsicht <strong>für</strong> die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder auf. 2 Über die Genehmigung der nichtöffentlichen Niederschrift ist<br />
abzustimmen.<br />
§ 27<br />
Eintritt in die Tagesordnung<br />
(1) 1 Die einzelnen Tagesordnungspunkte wer<strong>den</strong> in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge<br />
behandelt. 2 Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert wer<strong>den</strong>.<br />
(2) 1 Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wer<strong>den</strong> (§ 21), so wird darüber<br />
vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschie<strong>den</strong> (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO).<br />
2<br />
Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingela<strong>den</strong>, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher<br />
Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> anders entscheidet.<br />
(3) 1 Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt <strong>den</strong> Sachverhalt<br />
der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2 Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf<br />
schriftliche Vorlagen verwiesen wer<strong>den</strong>.<br />
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt wor<strong>den</strong> sind, ist der Beschluss des Ausschusses<br />
bekannt zu geben.
(5) 1 Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzen<strong>den</strong> oder auf Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />
Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört wer<strong>den</strong>. 2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> sonstige sachkundige<br />
Personen.<br />
§ 28<br />
Beratung der Sitzungsgegenstände<br />
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der<br />
Vorsitzende die Beratung.<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(2) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung<br />
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1<br />
GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzen<strong>den</strong> unaufgefordert<br />
mitzuteilen. 2 Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar<br />
wer<strong>den</strong>. 3 Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und<br />
Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum<br />
Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es <strong>den</strong> Raum.<br />
(3) 1 Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzen<strong>den</strong> erteilt wird. 2 Der<br />
Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3 Bei gleichzeitiger Wortmeldung<br />
entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4 Bei Wortmeldungen „zur <strong>Geschäftsordnung</strong>“ ist das<br />
Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5 Zuhören kann das Wort nur mit Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s erteilt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(4) 1 Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>. 2 Die Redebeiträge<br />
müssen sich auf <strong>den</strong> jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.<br />
(5) 1 Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:<br />
1. Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong>,<br />
2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beraten<strong>den</strong> Antrags.<br />
2<br />
Über Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong> ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet<br />
insoweit nicht statt.<br />
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzen<strong>den</strong> geschlossen.<br />
(7) 1 Redner, die gegen die vorstehen<strong>den</strong> Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht<br />
sie auf <strong>den</strong> Verstoß aufmerksam. 2 Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.<br />
(8) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung<br />
des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s von der Sitzung ausschließen. ²Über <strong>den</strong> Ausschluss von weiteren Sitzungen<br />
entscheidet der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1 Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal<br />
auf andere Weise nicht wiederhergestellt wer<strong>den</strong> können. 2 Eine unterbrochene Sitzung ist<br />
spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3 Die<br />
Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4 Der Vorsitzende<br />
gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.<br />
§ 29<br />
Abstimmung<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung"<br />
schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über <strong>den</strong> Beratungsgegenstand abstimmen. 2 Er vergewissert<br />
sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.<br />
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehen<strong>den</strong> Reihenfolge abgestimmt:<br />
1. Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong>,<br />
2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern<br />
oder einschnei<strong>den</strong>dere Maßnahmen zum Gegenstand haben,<br />
3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1<br />
oder 2 fällt.<br />
(3) 1 Grundsätzlich wird über je<strong>den</strong> Antrag insgesamt abgestimmt. 2 Über einzelne Teile eines Antrags wird<br />
getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.<br />
(4) 1 Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen wer<strong>den</strong>. 2 Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung<br />
anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet wer<strong>den</strong> kann. 3 Grundsätzlich wird in der<br />
Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt.<br />
(5) 1 Beschlüsse wer<strong>den</strong> in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />
durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmen<strong>den</strong> gefasst, soweit nicht im<br />
Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt<br />
(Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet<br />
dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3 Kein Mitglied des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s darf sich der Stimme<br />
enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).<br />
(6) 1 Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> zu zählen. 2 Das Abstimmungsergebnis<br />
ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen<br />
oder abgelehnt ist.<br />
(7) 1 Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und<br />
Abstimmung nicht nochmals aufgenommen wer<strong>den</strong>, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung<br />
teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstan<strong>den</strong> sind. 2 In einer späteren Sitzung kann, soweit<br />
gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
insbesondere dann erneut behandelt wer<strong>den</strong>, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte<br />
vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.<br />
§ 30<br />
Wahlen<br />
(1) Für Entscheidungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die in der <strong>Stadt</strong>ordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen<br />
bezeichnet wer<strong>den</strong>, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt<br />
ist.<br />
(2) 1 Wahlen wer<strong>den</strong> in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2 Ungültig sind insbesondere<br />
Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die <strong>den</strong> Namen des Gewählten nicht eindeutig<br />
ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen<br />
können.<br />
(3) 1 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2 Ist mindestens die<br />
Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3 Ist die Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen, findet Stichwahl unter <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Bewerbern mit <strong>den</strong> höchsten Stimmenzahlen statt. 4 Haben<br />
im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt.<br />
5 Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber,<br />
wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6 Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls<br />
das Los.<br />
§ 31<br />
Anfragen<br />
1<br />
Die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong><br />
Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s fallen und nicht auf der<br />
Tagesordnung stehen. 2 Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> oder anwesende<br />
<strong>Stadt</strong>bedienstete beantwortet wer<strong>den</strong>. 3 Ist das nicht möglich, so wer<strong>den</strong> sie in der nächsten Sitzung<br />
oder schriftlich beantwortet. 4 Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.<br />
§ 32<br />
Beendigung der Sitzung<br />
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift<br />
§ 33<br />
Form und Inhalt<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 Über die Sitzungen des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s wer<strong>den</strong> Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs.<br />
1 GO richtet. 2 Die Niederschriften wer<strong>den</strong> getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten<br />
geführt. 3 Niederschriften sind jahrgangsweise zu bin<strong>den</strong>.<br />
(2) 1 Als Hilfsmittel <strong>für</strong> das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt wer<strong>den</strong>. 2 Der Tonträger<br />
ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehen<strong>den</strong> nicht zugänglich<br />
gemacht wer<strong>den</strong>.<br />
(3) 1 Ist ein Mitglied des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift<br />
besonders zu vermerken. 2 Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird,<br />
wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).<br />
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzen<strong>den</strong> und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> zu<br />
genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).<br />
(5) Neben der Niederschrift wer<strong>den</strong> Anwesenheitslisten geführt.<br />
§ 34<br />
Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle <strong>Stadt</strong>bürger Einsicht nehmen; dasselbe<br />
gilt <strong>für</strong> auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).<br />
(2) 1 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen<br />
einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art.<br />
54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2 Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wur<strong>den</strong>,<br />
können sie verlangen, wenn die Gründe <strong>für</strong> die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m.<br />
Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch <strong>für</strong> Niederschriften früherer Wahlzeiten.<br />
(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder jederzeit die Berichte über die<br />
Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften wer<strong>den</strong> nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />
§ 35<br />
Anwendbare Bestimmungen<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(1) 1 Für <strong>den</strong> Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß. 2 Abweichend von § 31 Satz<br />
1 sind Anfragen in Ausschusssitzungen nur im nichtöffentlichen Sitzungsteil möglich. 3 <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieder,<br />
die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu <strong>den</strong> Sitzungen nebst Tagesordnung<br />
nachrichtlich.<br />
(2) 1 Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme an einer Ausschusssitzung verhindert, so hat er seine Verhinderung<br />
dem <strong>für</strong> ihn bestellten Vertreter rechtzeitig vor Beginn der Ausschusssitzung unter Beifügung der<br />
ihm zugestellten Einladung mitzuteilen. 2 Wird dies unterlassen, so gilt die Sitzung trotzdem gemäß § 24 als<br />
ordnungsgemäß gela<strong>den</strong>.<br />
(3) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als<br />
Zuhörer anwesend sein. 2 Berät ein Ausschuss über <strong>den</strong> Antrag eines <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>smitglieds, das diesem<br />
Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich<br />
zu begrün<strong>den</strong>. 3 Satz 1 und 2 gelten <strong>für</strong> öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.<br />
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen<br />
§ 36<br />
Art der Bekanntmachung<br />
(1) 1 Satzungen und Verordnungen wer<strong>den</strong> dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung<br />
der <strong>Stadt</strong> zur Einsichtnahme niedergelegt wer<strong>den</strong> und die Niederlegung durch Anschlag an <strong>den</strong> <strong>Stadt</strong>tafeln<br />
bekannt gegeben wird. 2 Der Anschlag wird an <strong>den</strong> Aushangtafeln (Abs. 3) erst angebracht, wenn<br />
die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3 Er wird an allen Aushangtafeln angebracht<br />
und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4 Es wird schriftlich festgehalten, wann der<br />
Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu <strong>den</strong> Akten genommen.<br />
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26<br />
Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Aushangtafeln<br />
hingewiesen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> unterhält folgende Aushangtafeln:<br />
1. in <strong>Waldkraiburg</strong>-Nordost (Daimler-/Dieselstraße),<br />
2. in <strong>Waldkraiburg</strong>-West (Graslitzer-/Aussiger Straße),<br />
3. in <strong>Waldkraiburg</strong>-Süd (Franz-Liszt-/Beethovenstraße),<br />
4. im Ortsteil Föhrenwinkel (Meisenweg),
5. am Verwaltungsgebäude im <strong>Stadt</strong>teil Pürten,<br />
6. an der Friedhofsmauer im <strong>Stadt</strong>teil Pürten,<br />
7. an der Friedhofsmauer im <strong>Stadt</strong>teil Ebing,<br />
8. im <strong>Stadt</strong>teil Niederndorf,<br />
9. im <strong>Stadt</strong>teil Sankt Erasmus (Kirchenvorplatz).<br />
C) Schlussbestimmungen<br />
§ 37<br />
Änderung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
Vorstehende <strong>Geschäftsordnung</strong> kann durch Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s geändert wer<strong>den</strong>.<br />
§ 38<br />
Verteilung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
1 2<br />
Jedem Mitglied des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s ist ein Exemplar der <strong>Geschäftsordnung</strong> auszuhändigen. Im Übrigen liegt die<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der <strong>Stadt</strong> auf.<br />
§ 39<br />
Inkrafttreten<br />
1 Diese <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt mit Wirkung vom 07. Mai 2008 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsord-<br />
nung vom 27. März 2003 außer Kraft.