Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg
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(5) 1 Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzen<strong>den</strong> oder auf Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />
Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört wer<strong>den</strong>. 2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> sonstige sachkundige<br />
Personen.<br />
§ 28<br />
Beratung der Sitzungsgegenstände<br />
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der<br />
Vorsitzende die Beratung.<br />
<strong>GeschOStR</strong><br />
024 C<br />
(2) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung<br />
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1<br />
GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzen<strong>den</strong> unaufgefordert<br />
mitzuteilen. 2 Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar<br />
wer<strong>den</strong>. 3 Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und<br />
Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum<br />
Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es <strong>den</strong> Raum.<br />
(3) 1 Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzen<strong>den</strong> erteilt wird. 2 Der<br />
Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3 Bei gleichzeitiger Wortmeldung<br />
entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4 Bei Wortmeldungen „zur <strong>Geschäftsordnung</strong>“ ist das<br />
Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5 Zuhören kann das Wort nur mit Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s erteilt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(4) 1 Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>. 2 Die Redebeiträge<br />
müssen sich auf <strong>den</strong> jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.<br />
(5) 1 Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:<br />
1. Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong>,<br />
2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beraten<strong>den</strong> Antrags.<br />
2<br />
Über Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong> ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet<br />
insoweit nicht statt.<br />
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzen<strong>den</strong> geschlossen.<br />
(7) 1 Redner, die gegen die vorstehen<strong>den</strong> Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht<br />
sie auf <strong>den</strong> Verstoß aufmerksam. 2 Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.<br />
(8) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung<br />
des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s von der Sitzung ausschließen. ²Über <strong>den</strong> Ausschluss von weiteren Sitzungen<br />
entscheidet der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> (Art. 53 Abs. 2 GO).