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Geschäftsordnung für den Stadtrat (GeschOStR) - Stadt Waldkraiburg

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(5) 1 Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzen<strong>den</strong> oder auf Beschluss des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s<br />

Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört wer<strong>den</strong>. 2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> sonstige sachkundige<br />

Personen.<br />

§ 28<br />

Beratung der Sitzungsgegenstände<br />

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der<br />

Vorsitzende die Beratung.<br />

<strong>GeschOStR</strong><br />

024 C<br />

(2) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung<br />

zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1<br />

GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzen<strong>den</strong> unaufgefordert<br />

mitzuteilen. 2 Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar<br />

wer<strong>den</strong>. 3 Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und<br />

Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum<br />

Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es <strong>den</strong> Raum.<br />

(3) 1 Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzen<strong>den</strong> erteilt wird. 2 Der<br />

Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3 Bei gleichzeitiger Wortmeldung<br />

entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4 Bei Wortmeldungen „zur <strong>Geschäftsordnung</strong>“ ist das<br />

Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5 Zuhören kann das Wort nur mit Zustimmung des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s erteilt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(4) 1 Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an <strong>den</strong> <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>. 2 Die Redebeiträge<br />

müssen sich auf <strong>den</strong> jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.<br />

(5) 1 Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:<br />

1. Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong>,<br />

2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beraten<strong>den</strong> Antrags.<br />

2<br />

Über Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong> ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet<br />

insoweit nicht statt.<br />

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzen<strong>den</strong> geschlossen.<br />

(7) 1 Redner, die gegen die vorstehen<strong>den</strong> Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht<br />

sie auf <strong>den</strong> Verstoß aufmerksam. 2 Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.<br />

(8) 1 Mitglieder des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung<br />

des <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong>s von der Sitzung ausschließen. ²Über <strong>den</strong> Ausschluss von weiteren Sitzungen<br />

entscheidet der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> (Art. 53 Abs. 2 GO).

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