Bestattungsgebührenordnung - Stadt Weilheim an der Teck
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Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Erhebung von<br />
Gebühren im Bestattungswesen - <strong>Bestattungsgebührenordnung</strong> -<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz<br />
3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in<br />
Verbindung mit § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 11<br />
und 13 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
am 07.06.2011 die nachstehende Satzung beschlossen:<br />
Die <strong>Bestattungsgebührenordnung</strong> vom 29.10.1965, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 28.07.2009,<br />
wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1.) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
§ 1<br />
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –<br />
Verwaltungsgebührensatzung - vom 23. März 2011 entsprechend Anwendung.<br />
2.) § 5 erhält folgende Fassung:<br />
1. für die Bestattung<br />
Herstellen und Schließen des Grabes<br />
a) für Kin<strong>der</strong> bis 10 Jahre sowie Tot- und Fehlgeburten 208,00 €<br />
b) für Personen über 10 Jahren 382,00 €<br />
c) für Tieferlagerung eines Sarges zur Ermöglichung<br />
einer Doppelbelegung 90,00 €<br />
d) für Urnen 74,00 €<br />
e) für das Öffnen und Schließen einer Grabkammer 320,00 €<br />
2. für die Beisetzung von Aschenurnen<br />
je Urne ohne Geistlichen 30,00 €<br />
je Urne mit Geistlichen 60,00 €<br />
je Urne <strong>an</strong>onym ohne jegliche Begleitung 25,00 €<br />
3. für die Bestattungsaufsicht<br />
je Bestattung 66,00 €
4. für die Benutzung <strong>der</strong> Aussegnungshalle<br />
4.1 des Friedhofgebäudes Weinsteige insgesamt 800,00 €<br />
a) für die separate Benutzung <strong>der</strong> Aussegnungshalle 650,00 €<br />
b) für die separate Benutzung einer Leichenzelle in<br />
<strong>der</strong> Aussegnungshalle Weinsteige 200,00 €<br />
c) für die separate Nutzung des Sektionsraumes in <strong>der</strong><br />
Aussegnungshalle Weinsteige 100,00 €<br />
4.2 Beaufsichtigung und Reinigung <strong>der</strong> Leichenzelle<br />
am alten Friedhof 100,00 €<br />
4.3 Leichenhalle Friedhof Hepsisau 465,00 €<br />
5. für sonstige Leistungen<br />
a) für die Mithilfe bei <strong>der</strong> Sektion je Hilfskraft<br />
und Stunde 25,00 €<br />
b) für das Ausgraben, Umbetten o<strong>der</strong> Tieferlegen<br />
von Leichen und Gebeinen 800,00 € - 930,00 €<br />
von Urnen 66,00 €<br />
c) Zuschlag für H<strong>an</strong>daushub 130,00 €<br />
d) Zuschlag für Beerdigungen,<br />
die <strong>an</strong> einem Samstag stattfinden<br />
1. für ein Familien- und Reihengrab 191,00 €<br />
2. für ein Kin<strong>der</strong>grab 104,00 €<br />
3. für ein Urnengrab 66,00 €<br />
4. für die Bestattungsaufsicht 33,00 €<br />
e) für die Beisetzung <strong>der</strong> von auswärts überführten<br />
Gebeine, je nach Größe <strong>der</strong> Gebeinebehälter,<br />
Öffnen und Schließen <strong>der</strong> Gebeineruhestätte 125,00 €<br />
f) für die Bestattung unreifer Leibesfrüchte, Frühgeburten<br />
und Leichenteile, ohne Trauerfeier je Stunde 30,00 €<br />
6. für die Überlassung von Gräbern<br />
a) eines Reihengrabes für Kin<strong>der</strong> bis zu 10 Jahren 250,00 €<br />
b) eines Reihengrabes für Erwachsene 1.000,00 €<br />
c) eines Familiengrabes in <strong>der</strong> fortlaufenden Reihenfolge<br />
nach dem Friedhofspl<strong>an</strong> je Einzelgrabfläche 1.785,00 €<br />
d) Reihengrab ohne Gestaltungsvorschriften 1.438,00 €<br />
e) eines Urnenreihengrabes 450,00 €<br />
f) eines Urnenfamiliengrabes 650,00 €<br />
g) eines Urnengrabes im Grabfeld <strong>der</strong> Ungen<strong>an</strong>nten 65,00 €<br />
h) eines Rasengrabes in <strong>der</strong> Reihe 1.670,00 €
i) eines Rasengrabes als Familiengrab<br />
in <strong>der</strong> fortlaufenden Reihenfolge<br />
nach dem Friedhofspl<strong>an</strong> je Einzelgrabfläche 2.500,00 €<br />
j) eines Reihengrabes (Grabkammer) in <strong>der</strong> Reihe 1.680,00 €<br />
k) eines Familiengrabes (Grabkammer)<br />
in <strong>der</strong> fortlaufenden Reihenfolge<br />
nach dem Friedhofspl<strong>an</strong> je Einzelgrabfläche 2.500,00 €<br />
l) eines Rasengrabes Urne in <strong>der</strong> Reihe 680,00 €<br />
m) eines Rasengrabes Urne als Familiengrab<br />
in <strong>der</strong> fortlaufenden Reihenfolge<br />
nach den Friedhofsplänen 1.020,00 €<br />
7. für die Verlängerung eines Nutzungsrechts<br />
bei Familien- und Urnengräbern sowie Rasengräbern<br />
die in Ziff. 6 c, 6f, 6i, 6k und 6 m festgesetzten<br />
Gebühren. Für eine von <strong>der</strong> normalen Nutzungsdauer<br />
abweichende Verlängerungsdauer <strong>an</strong>teilmäßig nach dem<br />
Verhältnis <strong>der</strong> Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.<br />
8. Zuschlag für Auswärtige<br />
zu den Gebührensätzen Ziff. 6 Buchst. a - k von je 100 v. H.<br />
als Auswärtige sind zu beh<strong>an</strong>deln, Personen, die zum<br />
Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz o<strong>der</strong> Aufenthalt<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> keinen sonstigen Anspruch auf Bestattung<br />
bzw. Beisetzung in einem Familien- und Urnengrab<br />
hatten o<strong>der</strong> Einwohner nicht gleichgestellt werden<br />
(Anstalts- o<strong>der</strong> Altersheiminsassen).<br />
Leichen, die innerhalb <strong>der</strong> Gemeindegemarkung aufgefunden<br />
wurden, werden nicht als Auswärtige beh<strong>an</strong>delt.<br />
9. Kostenersatz für Grabeinfassungen durch Trittplatten<br />
Für das Verlegen <strong>der</strong> Trittplatten sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Kosten zu<br />
ersetzen und zwar<br />
a) für ein Einzelgrab 303,00 €<br />
b) für ein Familiengrab 495,00 €<br />
c) für ein Kin<strong>der</strong>grab 247,00 €<br />
d) für ein Urnenreihengrab 270,00 €<br />
e) für ein Urnenfamiliengrab 333,00 €<br />
f) für ein Rasenreihengrab 145,00 €<br />
g) für ein Rasengrab als Familiengrab 179,00 €<br />
h) für ein Rasengrab (Grabkammer) 234,00 €<br />
i) für ein Rasengrab (Grabkammer) als Familiengrab 365,00 €<br />
j) für ein Rasengrab Urne 125,00 €<br />
k) für ein Rasengrab Urne als Familiengrab 155,00 €<br />
In diesen Gebühren sind auch die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entstehenden
Kosten für notwendig werdende Nachverlegungen <strong>der</strong> Trittplatten<br />
enthalten.<br />
10. Gebühr für die Pflege <strong>der</strong> Rasengräber<br />
a) für ein Rasenreihengrab 521,00 €<br />
b) für ein Rasengrab als Familiengrab 1.694,00 €<br />
c) für ein Rasengrab Urne 215,00 €<br />
d) für ein Rasengrab Urne als Familiengrab 349,00 €<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2011 in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem<br />
Zeitpunkt entst<strong>an</strong>den und erst am Tag nach <strong>der</strong> öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung zu<br />
entrichten sind, gelten für die Bemessung <strong>der</strong> Abgabe die Satzungsbestimmungen,<br />
die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Abgabenschuld gegolten haben.<br />
Die übrigen Vorschriften <strong>der</strong> Satzung über die Erhebung von Gebühren im<br />
Bestattungswesen - <strong>Bestattungsgebührenordnung</strong> - vom 29.10.1965, zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t am 28.07.2009, gelten unverän<strong>der</strong>t weiter.<br />
<strong>Weilheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Teck</strong>, den 08.06.2011<br />
AZ 250 751.41 ru<br />
gez. Joh<strong>an</strong>nes Züfle<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/o<strong>der</strong> Formvorschriften nach<br />
§ 4 Abs. 4 Gemeindeordnung<br />
Eine etwaige Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Gemeindeordnung beim Zust<strong>an</strong>dekommen<br />
dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung in <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>zeit geltenden Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter<br />
Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, innerhalb eines<br />
Jahres seit dieser Bek<strong>an</strong>ntmachung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Teck</strong> geltend gemacht<br />
worden ist.<br />
Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, k<strong>an</strong>n eine etwaige<br />
Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die<br />
Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die Genehmigung o<strong>der</strong> die Bek<strong>an</strong>ntmachung verletzt<br />
worden sind, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 <strong>der</strong><br />
Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen hat o<strong>der</strong> vor Ablauf <strong>der</strong><br />
Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det hat o<strong>der</strong> ein<br />
Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.