Förderrichtlinie zum Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen
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Förderung des <strong>Bau</strong>s <strong>von</strong> thermischen <strong>Solar</strong>anlagen<br />
<strong>und</strong> Fotovoltaikanlagen<br />
1. Fördergr<strong>und</strong>sätze<br />
1.1 Die Gemeinde Weil im Schönbuch fördert den <strong>Bau</strong> <strong>von</strong> thermischen <strong>Solar</strong>anlagen<br />
zur Brauchwassererwärmung <strong>und</strong> <strong>Photovoltaikanlagen</strong> mit mindestens einer<br />
Leistung <strong>von</strong> 1 kWp pro Gebäude durch einen pauschalen Zuschuss.<br />
1.2 Gefördert werden thermische <strong>Solar</strong>anlagen <strong>und</strong> <strong>Photovoltaikanlagen</strong> in Weil,<br />
Breitenstein <strong>und</strong> Neuweiler, welche<br />
- der Erzeugung <strong>von</strong> Warmwasser dienen,<br />
- für die Heizungsanlage verwendet werden,<br />
- der Erzeugung <strong>von</strong> Strom dienen.<br />
1.3 Gefördert werden Gebäude mit privater, landwirtschaftlicher <strong>und</strong> gewerblicher<br />
Nutzung.<br />
1.4 Eine Förderung durch Dritte kann zusätzlich in Anspruch genommen werden.<br />
1.5 Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ersetzt keine <strong>Bau</strong>- oder Betriebsgenehmigung.<br />
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss vor Zuschussbewilligung<br />
eine <strong>Bau</strong>- oder Betriebsgenehmigung vorliegen.<br />
2. Höhe der Förderung<br />
Der Zuschuss für jede thermische <strong>Solar</strong>anlage <strong>und</strong> Photovoltaikanlage beträgt<br />
bei Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern sowie bei Gebäuden mit landwirtschaftlicher<br />
<strong>und</strong> gewerblicher Nutzung pauschal 250 €, bei Häusern bis 5 Wohneinheiten 500<br />
€ <strong>und</strong> bei Häusern ab 6 Wohneinheiten 750 €. Für jedes Gebäude ist nur je eine<br />
Anlage förderfähig. Außerdem wird die einmalige Erweiterung <strong>und</strong> Vergrößerung<br />
bestehender Anlagen mit 250 € gefördert, wenn die bestehende Kollektorfläche<br />
um mindestens 50% vergrößert wird.<br />
3. Antragsberechtigte<br />
Antragsberechtigte sind<br />
- Gr<strong>und</strong>stückseigentümer,<br />
- dinglich Berechtigte <strong>und</strong><br />
- Mieter mit Zustimmung des Eigentümers oder Berechtigten.<br />
4. Förderantrag<br />
4.1 Anträge auf Gewährung <strong>von</strong> Zuschüssen sind vom Antragsberechtigten schriftlich<br />
durch Ausfüllen des dafür bestimmten Vordrucks beim Ortsbauamt zu stellen.<br />
4.2 Dem Antrag sind Lageplanskizze, Rechnung <strong>und</strong> Inbetriebnahmebestätigung<br />
beizufügen.<br />
5. Auszahlung des Zuschusses<br />
5.1 Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel<br />
bewilligt werden.
5.2 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.<br />
5.3 Der Zuschuss der Gemeinde wird ausbezahlt, wenn die Maßnahme nach dem<br />
01.01.1998 verwirklicht ist. Voraussetzung ist die Vorlage <strong>von</strong> Rechnungen.<br />
5.4 Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen<br />
nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird.<br />
6. Die Richtlinien gelten ab 18.12.2000.<br />
Brand<br />
Bürgermeister