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Förderrichtlinie zum Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen

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Förderung des <strong>Bau</strong>s <strong>von</strong> thermischen <strong>Solar</strong>anlagen<br />

<strong>und</strong> Fotovoltaikanlagen<br />

1. Fördergr<strong>und</strong>sätze<br />

1.1 Die Gemeinde Weil im Schönbuch fördert den <strong>Bau</strong> <strong>von</strong> thermischen <strong>Solar</strong>anlagen<br />

zur Brauchwassererwärmung <strong>und</strong> <strong>Photovoltaikanlagen</strong> mit mindestens einer<br />

Leistung <strong>von</strong> 1 kWp pro Gebäude durch einen pauschalen Zuschuss.<br />

1.2 Gefördert werden thermische <strong>Solar</strong>anlagen <strong>und</strong> <strong>Photovoltaikanlagen</strong> in Weil,<br />

Breitenstein <strong>und</strong> Neuweiler, welche<br />

- der Erzeugung <strong>von</strong> Warmwasser dienen,<br />

- für die Heizungsanlage verwendet werden,<br />

- der Erzeugung <strong>von</strong> Strom dienen.<br />

1.3 Gefördert werden Gebäude mit privater, landwirtschaftlicher <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Nutzung.<br />

1.4 Eine Förderung durch Dritte kann zusätzlich in Anspruch genommen werden.<br />

1.5 Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ersetzt keine <strong>Bau</strong>- oder Betriebsgenehmigung.<br />

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss vor Zuschussbewilligung<br />

eine <strong>Bau</strong>- oder Betriebsgenehmigung vorliegen.<br />

2. Höhe der Förderung<br />

Der Zuschuss für jede thermische <strong>Solar</strong>anlage <strong>und</strong> Photovoltaikanlage beträgt<br />

bei Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern sowie bei Gebäuden mit landwirtschaftlicher<br />

<strong>und</strong> gewerblicher Nutzung pauschal 250 €, bei Häusern bis 5 Wohneinheiten 500<br />

€ <strong>und</strong> bei Häusern ab 6 Wohneinheiten 750 €. Für jedes Gebäude ist nur je eine<br />

Anlage förderfähig. Außerdem wird die einmalige Erweiterung <strong>und</strong> Vergrößerung<br />

bestehender Anlagen mit 250 € gefördert, wenn die bestehende Kollektorfläche<br />

um mindestens 50% vergrößert wird.<br />

3. Antragsberechtigte<br />

Antragsberechtigte sind<br />

- Gr<strong>und</strong>stückseigentümer,<br />

- dinglich Berechtigte <strong>und</strong><br />

- Mieter mit Zustimmung des Eigentümers oder Berechtigten.<br />

4. Förderantrag<br />

4.1 Anträge auf Gewährung <strong>von</strong> Zuschüssen sind vom Antragsberechtigten schriftlich<br />

durch Ausfüllen des dafür bestimmten Vordrucks beim Ortsbauamt zu stellen.<br />

4.2 Dem Antrag sind Lageplanskizze, Rechnung <strong>und</strong> Inbetriebnahmebestätigung<br />

beizufügen.<br />

5. Auszahlung des Zuschusses<br />

5.1 Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel<br />

bewilligt werden.


5.2 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.<br />

5.3 Der Zuschuss der Gemeinde wird ausbezahlt, wenn die Maßnahme nach dem<br />

01.01.1998 verwirklicht ist. Voraussetzung ist die Vorlage <strong>von</strong> Rechnungen.<br />

5.4 Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen<br />

nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird.<br />

6. Die Richtlinien gelten ab 18.12.2000.<br />

Brand<br />

Bürgermeister

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