Satzung - WL Bank
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V. Hauptversammlung 11<br />
§ 18<br />
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates<br />
oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein von den anwesenden<br />
Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrates.<br />
(2) Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz nicht übernimmt,<br />
erfolgt unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs die Wahl des Versammlungsleiters<br />
durch die Hauptversammlung.<br />
(3) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung<br />
abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er be -<br />
stimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.<br />
§ 19<br />
(1) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit<br />
der einfachen Mehrheit des vertretenen Kapitals, falls nicht Gesetz oder <strong>Satzung</strong><br />
etwas anderes vorschreiben.<br />
(2) Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht<br />
erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden<br />
höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die<br />
höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden zu<br />
ziehende Los.