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Satzung - WL Bank

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V. Hauptversammlung 11<br />

§ 18<br />

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates<br />

oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein von den anwesenden<br />

Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrates.<br />

(2) Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz nicht übernimmt,<br />

erfolgt unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs die Wahl des Versammlungsleiters<br />

durch die Hauptversammlung.<br />

(3) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung<br />

abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er be -<br />

stimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.<br />

§ 19<br />

(1) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit<br />

der einfachen Mehrheit des vertretenen Kapitals, falls nicht Gesetz oder <strong>Satzung</strong><br />

etwas anderes vorschreiben.<br />

(2) Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht<br />

erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden<br />

höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die<br />

höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden zu<br />

ziehende Los.

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