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Satzung - WL Bank

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<strong>Satzung</strong><br />

Ein Unternehmen der WGZ <strong>Bank</strong>-Gruppe<br />

Stand: 6. Juli 2011


<strong>Satzung</strong><br />

<strong>WL</strong> <strong>Bank</strong> aG<br />

Westfälische Landschaft Bodenkreditbank<br />

Stand: Juli 2011


4<br />

I. allgemeine Bestimmungen<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

(1) Die Gesellschaft, die auf das Jahr 1877 zurückzuführen ist, führt die Firma <strong>WL</strong> BANK<br />

AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank, nachstehend „<strong>WL</strong> BANK“ genannt.<br />

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. Sie kann Niederlassungen in Düsseldorf<br />

und in Koblenz errichten.<br />

§ 2<br />

Die <strong>WL</strong> BANK betreibt <strong>Bank</strong>geschäfte nach dem Kreditwesen gesetz, insbesondere das<br />

Pfandbriefgeschäft, das Immobilien kreditgeschäft sowie das Staatskreditgeschäft und<br />

alle damit zusammenhängenden banküblichen Geschäfte. Die im Kredit we sengesetz<br />

benannten <strong>Bank</strong>geschäfte in Form des E-Geld-Geschäfts und der Tätigkeit als zentraler<br />

Kontrahent sind hiervon ausgenommen.<br />

§ 3<br />

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektroni schen Bundesanzeiger,<br />

soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft kann<br />

freiwillige Bekannt machun gen auch nur in anderen Blättern oder elektronischen<br />

Informationsmedien veröffentlichen.


II. Grundkapital und aktien 5<br />

II. Grundkapital und Aktien<br />

§ 4<br />

(1) Das Grundkapital der <strong>WL</strong> BANK beträgt Euro 85.376.000,00 (in Worten:<br />

Euro fünfundachtzig Millionen dreihundertundsechsundsiebzigtausend).<br />

(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 166.750 auf den Namen lautende Stückaktien.<br />

Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 5. Juli 2016 mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrates das Grundkapital durch Ausgabe von 60.000 neuen auf den<br />

Namen lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens<br />

um Euro 30.720.000,00, durch Bareinlagen zu erhöhen. Den Aktionären<br />

ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktio näre<br />

auszuschließen. Der Vorstand entscheidet mit Zustim mung des Aufsichtsrates<br />

über die Art und Weise der Kapital erhöhung, insbesondere über die Höhe des<br />

Ausgabepreises. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die <strong>Satzung</strong> entsprechend<br />

dem Umfang der Kapitalerhöhung neu zu fassen.<br />

Die Aktien sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Über die<br />

Zustimmung entscheidet bei der Übertragung auf andere Aktionäre und auf<br />

Volksbanken und Raiffeisenbanken, die dem Bundesverband der Deutschen<br />

Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angehören, der Vorstand; bei Übertragung<br />

auf sonstige Dritte entscheidet die Hauptversammlung.<br />

(3) Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und<br />

Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.<br />

Die Aktienverbriefung in Einzelurkunden kann ausgeschlossen werden.


6<br />

III. Der Vorstand<br />

III. Der Vorstand<br />

§ 5<br />

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung von stellvertretenden<br />

Mitgliedern des Vorstan-des ist zulässig.<br />

(2) Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder<br />

und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, die Ernennung eines<br />

Mitglieds des Vorstandes zum Vorstandsvorsitzenden sowie weiterer Vorstandsmitglieder<br />

zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden erfolgen durch den<br />

Auf sichtsrat. Das Gleiche gilt für den Widerruf der Bestellung.<br />

§ 6<br />

(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des<br />

Aufsichts rates bedarf.<br />

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.<br />

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstands vorsitzenden, im Falle<br />

seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den<br />

Ausschlag, wenn dem Vorstand mehr als zwei Personen angehören.<br />

§ 7<br />

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstands-<br />

mitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.


IV. Der Aufsichtsrat<br />

IV. Der aufsichtsrat 7<br />

§ 8<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zusammensetzung richtet<br />

sich nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes.<br />

(2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über<br />

die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt;<br />

hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.<br />

(3) Wählbar bzw. wiederwählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat.<br />

(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds<br />

gewählt, so besteht sein Amt für die noch laufende Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.<br />

(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen<br />

Frist niederlegen.<br />

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.<br />

§ 9<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptver sammlung, in der die Aufsichts-<br />

ratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne besondere<br />

Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und<br />

einen Stellvertreter für die in § 8 Abs. 2 bestimmte Amtszeit.<br />

(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus<br />

seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit<br />

des Ausgeschiedenen vorzunehmen.


8<br />

IV. Der aufsichtsrat<br />

§ 10<br />

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt<br />

gegebenen Anschrift schriftlich eingeladen und mindestens 2/3 der Mitglieder –<br />

darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter – anwesend sind. Den Vorsitz<br />

führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Die Art der<br />

Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der Sitzung.<br />

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmen<br />

gleichheit entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.<br />

(3) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher,<br />

telegrafischer oder fernmündlicher Abstimmung zulässig, wenn der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung<br />

anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.<br />

In diesem Falle gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.<br />

(4) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrates<br />

dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche<br />

Stimmabgaben überreichen lassen.<br />

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates sind Niederschriften<br />

anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Schriftführer oder bei<br />

Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen<br />

sind.


IV. Der aufsichtsrat 9<br />

§ 11<br />

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung<br />

der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie<br />

Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.<br />

§ 12<br />

(1) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bestimmte Geschäftsfüh rungsmaßnahmen des<br />

Vorstandes von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen und Ergän-zungen der <strong>Satzung</strong><br />

vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse wählen und ihnen – soweit<br />

gesetzlich zulässig – auch Entscheidungs befugnisse des Aufsichtsrates übertragen.<br />

§ 13<br />

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit<br />

zum Aufsichtsrat eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt<br />

wird, sowie den Ersatz seiner Auslagen.<br />

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält den doppelten Betrag der Vergütung,<br />

sein Stellvertreter das Eineinhalbfache.<br />

§ 14<br />

Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat bilden, für<br />

ihn eine Geschäftsordnung erlassen und die Bezüge festsetzen.


10<br />

V. Hauptversammlung<br />

V. Hauptversammlung<br />

§ 15<br />

Hauptversammlungen der Gesellschaft werden am Sitz der Gesellschaft oder in einer<br />

deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern abgehalten.<br />

§ 16<br />

(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen<br />

Fällen vom Aufsichtsrat einberufen.<br />

(2) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Hauptver-<br />

sammlung unter Angabe der Tages ordnung einzuberufen. Der Tag der Einberufung<br />

und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist<br />

verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 17 der <strong>Satzung</strong>.<br />

(3) Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,<br />

die Gewinnverwendung und – soweit erforderlich – über die Feststellung des<br />

Jahres-abschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb<br />

der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.<br />

§ 17<br />

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden<br />

die Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und<br />

die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung<br />

muss der Gesellschaft unter der in der Ein be rufung hierfür mitgeteilten Adresse<br />

mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Fristberechnung sind<br />

der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Haupt versammlung nicht<br />

mitzurechnen.


V. Hauptversammlung 11<br />

§ 18<br />

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates<br />

oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein von den anwesenden<br />

Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrates.<br />

(2) Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz nicht übernimmt,<br />

erfolgt unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs die Wahl des Versammlungsleiters<br />

durch die Hauptversammlung.<br />

(3) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung<br />

abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er be -<br />

stimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.<br />

§ 19<br />

(1) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit<br />

der einfachen Mehrheit des vertretenen Kapitals, falls nicht Gesetz oder <strong>Satzung</strong><br />

etwas anderes vorschreiben.<br />

(2) Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht<br />

erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden<br />

höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die<br />

höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden zu<br />

ziehende Los.


12<br />

V. Hauptversammlung<br />

§ 20<br />

Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktien die gesetzliche Mindesteinlage ge -<br />

leistet ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Jeder Aktionär kann sich von einem<br />

anderen Aktionär vertreten lassen. Genossenschaften, juristische Personen des privaten<br />

oder öffentlichen Rechts und Personengesellschaften des Han delsrechts üben<br />

ihr Stimmrecht durch einen Bevoll mäch tigten aus, der dem Unternehmen oder der<br />

Körperschaft angehören muss. Eine andere Vertretung als die in Satz 3 und 4 vorgesehene<br />

ist ausgeschlossen.


VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverteilung 13<br />

VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

und Gewinnverteilung<br />

§ 21<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 22<br />

(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene<br />

Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und<br />

unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich<br />

hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag über die Verwendung des<br />

Bilanzgewinns vorzulegen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag<br />

für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner<br />

Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht<br />

innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem<br />

Vorstand zuzuleiten.<br />

§ 23<br />

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie im Rahmen<br />

der gesetzlichen Bestimmungen bis zu 75 v. H. des Jahresüberschusses<br />

a) in Rücklagen, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung<br />

aus Gesellschaftsmitteln bestimmt sind, oder<br />

b) in andere Gewinnrücklagen<br />

einstellen.<br />

§ 24<br />

Der Bilanzgewinn wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht<br />

eine anderweitige Verwendung beschließt.


14<br />

VII. auflösung der Gesellschaft<br />

VII. Auflösung der Gesellschaft<br />

§ 25<br />

Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von vier<br />

Fünfteln der abgegebenen Stimmen.


<strong>WL</strong> <strong>Bank</strong> aG<br />

Westfälische Landschaft<br />

Bodenkreditbank<br />

Sentmaringer Weg 1<br />

48151 Münster<br />

Tel. 0251 4905-0<br />

Fax 0251 4905-5555<br />

Repräsentanzen:<br />

Friedrichstraße 60<br />

10117 Berlin<br />

Tel. 030 220021-0<br />

Fax 030 220021-4391<br />

Vertriebsstandorte:<br />

Frankfurt am Main:<br />

Thomas Zajac<br />

Mobil 0160 908162 07<br />

info@wlbank.de<br />

www.wlbank.de<br />

Ludwig-Erhard-Allee 20<br />

40227 Düsseldorf<br />

Tel. 0211 210942-0<br />

Fax 0211 210942-5792<br />

Hamburg:<br />

Stefan Möller<br />

Mobil 0151 12268913<br />

Brienner Straße 14<br />

80333 München<br />

Tel. 089 4523207-0<br />

Fax 089 4523207-5798<br />

Heidelberg:<br />

Stefan Möller<br />

Mobil 0151 42621379

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