Satzung - WL Bank
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<strong>Satzung</strong><br />
Ein Unternehmen der WGZ <strong>Bank</strong>-Gruppe<br />
Stand: 6. Juli 2011
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>WL</strong> <strong>Bank</strong> aG<br />
Westfälische Landschaft Bodenkreditbank<br />
Stand: Juli 2011
4<br />
I. allgemeine Bestimmungen<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
(1) Die Gesellschaft, die auf das Jahr 1877 zurückzuführen ist, führt die Firma <strong>WL</strong> BANK<br />
AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank, nachstehend „<strong>WL</strong> BANK“ genannt.<br />
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. Sie kann Niederlassungen in Düsseldorf<br />
und in Koblenz errichten.<br />
§ 2<br />
Die <strong>WL</strong> BANK betreibt <strong>Bank</strong>geschäfte nach dem Kreditwesen gesetz, insbesondere das<br />
Pfandbriefgeschäft, das Immobilien kreditgeschäft sowie das Staatskreditgeschäft und<br />
alle damit zusammenhängenden banküblichen Geschäfte. Die im Kredit we sengesetz<br />
benannten <strong>Bank</strong>geschäfte in Form des E-Geld-Geschäfts und der Tätigkeit als zentraler<br />
Kontrahent sind hiervon ausgenommen.<br />
§ 3<br />
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektroni schen Bundesanzeiger,<br />
soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft kann<br />
freiwillige Bekannt machun gen auch nur in anderen Blättern oder elektronischen<br />
Informationsmedien veröffentlichen.
II. Grundkapital und aktien 5<br />
II. Grundkapital und Aktien<br />
§ 4<br />
(1) Das Grundkapital der <strong>WL</strong> BANK beträgt Euro 85.376.000,00 (in Worten:<br />
Euro fünfundachtzig Millionen dreihundertundsechsundsiebzigtausend).<br />
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 166.750 auf den Namen lautende Stückaktien.<br />
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 5. Juli 2016 mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrates das Grundkapital durch Ausgabe von 60.000 neuen auf den<br />
Namen lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens<br />
um Euro 30.720.000,00, durch Bareinlagen zu erhöhen. Den Aktionären<br />
ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktio näre<br />
auszuschließen. Der Vorstand entscheidet mit Zustim mung des Aufsichtsrates<br />
über die Art und Weise der Kapital erhöhung, insbesondere über die Höhe des<br />
Ausgabepreises. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die <strong>Satzung</strong> entsprechend<br />
dem Umfang der Kapitalerhöhung neu zu fassen.<br />
Die Aktien sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Über die<br />
Zustimmung entscheidet bei der Übertragung auf andere Aktionäre und auf<br />
Volksbanken und Raiffeisenbanken, die dem Bundesverband der Deutschen<br />
Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angehören, der Vorstand; bei Übertragung<br />
auf sonstige Dritte entscheidet die Hauptversammlung.<br />
(3) Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und<br />
Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.<br />
Die Aktienverbriefung in Einzelurkunden kann ausgeschlossen werden.
6<br />
III. Der Vorstand<br />
III. Der Vorstand<br />
§ 5<br />
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung von stellvertretenden<br />
Mitgliedern des Vorstan-des ist zulässig.<br />
(2) Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder<br />
und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, die Ernennung eines<br />
Mitglieds des Vorstandes zum Vorstandsvorsitzenden sowie weiterer Vorstandsmitglieder<br />
zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden erfolgen durch den<br />
Auf sichtsrat. Das Gleiche gilt für den Widerruf der Bestellung.<br />
§ 6<br />
(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des<br />
Aufsichts rates bedarf.<br />
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.<br />
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstands vorsitzenden, im Falle<br />
seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den<br />
Ausschlag, wenn dem Vorstand mehr als zwei Personen angehören.<br />
§ 7<br />
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstands-<br />
mitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
IV. Der Aufsichtsrat<br />
IV. Der aufsichtsrat 7<br />
§ 8<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zusammensetzung richtet<br />
sich nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes.<br />
(2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über<br />
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt;<br />
hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.<br />
(3) Wählbar bzw. wiederwählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat.<br />
(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds<br />
gewählt, so besteht sein Amt für die noch laufende Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.<br />
(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen<br />
Frist niederlegen.<br />
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.<br />
§ 9<br />
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptver sammlung, in der die Aufsichts-<br />
ratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne besondere<br />
Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und<br />
einen Stellvertreter für die in § 8 Abs. 2 bestimmte Amtszeit.<br />
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus<br />
seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit<br />
des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
8<br />
IV. Der aufsichtsrat<br />
§ 10<br />
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt<br />
gegebenen Anschrift schriftlich eingeladen und mindestens 2/3 der Mitglieder –<br />
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter – anwesend sind. Den Vorsitz<br />
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Die Art der<br />
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der Sitzung.<br />
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmen<br />
gleichheit entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.<br />
(3) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher,<br />
telegrafischer oder fernmündlicher Abstimmung zulässig, wenn der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung<br />
anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.<br />
In diesem Falle gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.<br />
(4) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrates<br />
dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche<br />
Stimmabgaben überreichen lassen.<br />
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates sind Niederschriften<br />
anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Schriftführer oder bei<br />
Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen<br />
sind.
IV. Der aufsichtsrat 9<br />
§ 11<br />
Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung<br />
der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie<br />
Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.<br />
§ 12<br />
(1) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bestimmte Geschäftsfüh rungsmaßnahmen des<br />
Vorstandes von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen und Ergän-zungen der <strong>Satzung</strong><br />
vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse wählen und ihnen – soweit<br />
gesetzlich zulässig – auch Entscheidungs befugnisse des Aufsichtsrates übertragen.<br />
§ 13<br />
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit<br />
zum Aufsichtsrat eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt<br />
wird, sowie den Ersatz seiner Auslagen.<br />
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält den doppelten Betrag der Vergütung,<br />
sein Stellvertreter das Eineinhalbfache.<br />
§ 14<br />
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat bilden, für<br />
ihn eine Geschäftsordnung erlassen und die Bezüge festsetzen.
10<br />
V. Hauptversammlung<br />
V. Hauptversammlung<br />
§ 15<br />
Hauptversammlungen der Gesellschaft werden am Sitz der Gesellschaft oder in einer<br />
deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern abgehalten.<br />
§ 16<br />
(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen<br />
Fällen vom Aufsichtsrat einberufen.<br />
(2) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Hauptver-<br />
sammlung unter Angabe der Tages ordnung einzuberufen. Der Tag der Einberufung<br />
und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist<br />
verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 17 der <strong>Satzung</strong>.<br />
(3) Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,<br />
die Gewinnverwendung und – soweit erforderlich – über die Feststellung des<br />
Jahres-abschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb<br />
der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.<br />
§ 17<br />
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden<br />
die Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und<br />
die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung<br />
muss der Gesellschaft unter der in der Ein be rufung hierfür mitgeteilten Adresse<br />
mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Fristberechnung sind<br />
der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Haupt versammlung nicht<br />
mitzurechnen.
V. Hauptversammlung 11<br />
§ 18<br />
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates<br />
oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein von den anwesenden<br />
Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrates.<br />
(2) Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz nicht übernimmt,<br />
erfolgt unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs die Wahl des Versammlungsleiters<br />
durch die Hauptversammlung.<br />
(3) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung<br />
abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er be -<br />
stimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.<br />
§ 19<br />
(1) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit<br />
der einfachen Mehrheit des vertretenen Kapitals, falls nicht Gesetz oder <strong>Satzung</strong><br />
etwas anderes vorschreiben.<br />
(2) Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht<br />
erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden<br />
höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die<br />
höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden zu<br />
ziehende Los.
12<br />
V. Hauptversammlung<br />
§ 20<br />
Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktien die gesetzliche Mindesteinlage ge -<br />
leistet ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Jeder Aktionär kann sich von einem<br />
anderen Aktionär vertreten lassen. Genossenschaften, juristische Personen des privaten<br />
oder öffentlichen Rechts und Personengesellschaften des Han delsrechts üben<br />
ihr Stimmrecht durch einen Bevoll mäch tigten aus, der dem Unternehmen oder der<br />
Körperschaft angehören muss. Eine andere Vertretung als die in Satz 3 und 4 vorgesehene<br />
ist ausgeschlossen.
VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverteilung 13<br />
VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
und Gewinnverteilung<br />
§ 21<br />
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 22<br />
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene<br />
Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und<br />
unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich<br />
hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag über die Verwendung des<br />
Bilanzgewinns vorzulegen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag<br />
für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner<br />
Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht<br />
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem<br />
Vorstand zuzuleiten.<br />
§ 23<br />
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie im Rahmen<br />
der gesetzlichen Bestimmungen bis zu 75 v. H. des Jahresüberschusses<br />
a) in Rücklagen, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung<br />
aus Gesellschaftsmitteln bestimmt sind, oder<br />
b) in andere Gewinnrücklagen<br />
einstellen.<br />
§ 24<br />
Der Bilanzgewinn wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht<br />
eine anderweitige Verwendung beschließt.
14<br />
VII. auflösung der Gesellschaft<br />
VII. Auflösung der Gesellschaft<br />
§ 25<br />
Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von vier<br />
Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
<strong>WL</strong> <strong>Bank</strong> aG<br />
Westfälische Landschaft<br />
Bodenkreditbank<br />
Sentmaringer Weg 1<br />
48151 Münster<br />
Tel. 0251 4905-0<br />
Fax 0251 4905-5555<br />
Repräsentanzen:<br />
Friedrichstraße 60<br />
10117 Berlin<br />
Tel. 030 220021-0<br />
Fax 030 220021-4391<br />
Vertriebsstandorte:<br />
Frankfurt am Main:<br />
Thomas Zajac<br />
Mobil 0160 908162 07<br />
info@wlbank.de<br />
www.wlbank.de<br />
Ludwig-Erhard-Allee 20<br />
40227 Düsseldorf<br />
Tel. 0211 210942-0<br />
Fax 0211 210942-5792<br />
Hamburg:<br />
Stefan Möller<br />
Mobil 0151 12268913<br />
Brienner Straße 14<br />
80333 München<br />
Tel. 089 4523207-0<br />
Fax 089 4523207-5798<br />
Heidelberg:<br />
Stefan Möller<br />
Mobil 0151 42621379