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Satzung - WL Bank

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IV. Der aufsichtsrat 9<br />

§ 11<br />

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung<br />

der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie<br />

Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.<br />

§ 12<br />

(1) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bestimmte Geschäftsfüh rungsmaßnahmen des<br />

Vorstandes von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen und Ergän-zungen der <strong>Satzung</strong><br />

vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse wählen und ihnen – soweit<br />

gesetzlich zulässig – auch Entscheidungs befugnisse des Aufsichtsrates übertragen.<br />

§ 13<br />

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit<br />

zum Aufsichtsrat eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt<br />

wird, sowie den Ersatz seiner Auslagen.<br />

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält den doppelten Betrag der Vergütung,<br />

sein Stellvertreter das Eineinhalbfache.<br />

§ 14<br />

Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat bilden, für<br />

ihn eine Geschäftsordnung erlassen und die Bezüge festsetzen.

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