Satzung - WL Bank
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IV. Der aufsichtsrat 9<br />
§ 11<br />
Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung<br />
der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie<br />
Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.<br />
§ 12<br />
(1) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bestimmte Geschäftsfüh rungsmaßnahmen des<br />
Vorstandes von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen und Ergän-zungen der <strong>Satzung</strong><br />
vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse wählen und ihnen – soweit<br />
gesetzlich zulässig – auch Entscheidungs befugnisse des Aufsichtsrates übertragen.<br />
§ 13<br />
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit<br />
zum Aufsichtsrat eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt<br />
wird, sowie den Ersatz seiner Auslagen.<br />
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält den doppelten Betrag der Vergütung,<br />
sein Stellvertreter das Eineinhalbfache.<br />
§ 14<br />
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat bilden, für<br />
ihn eine Geschäftsordnung erlassen und die Bezüge festsetzen.