Satzung - WL Bank
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VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverteilung 13<br />
VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
und Gewinnverteilung<br />
§ 21<br />
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 22<br />
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene<br />
Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und<br />
unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich<br />
hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag über die Verwendung des<br />
Bilanzgewinns vorzulegen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag<br />
für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner<br />
Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht<br />
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem<br />
Vorstand zuzuleiten.<br />
§ 23<br />
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie im Rahmen<br />
der gesetzlichen Bestimmungen bis zu 75 v. H. des Jahresüberschusses<br />
a) in Rücklagen, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung<br />
aus Gesellschaftsmitteln bestimmt sind, oder<br />
b) in andere Gewinnrücklagen<br />
einstellen.<br />
§ 24<br />
Der Bilanzgewinn wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht<br />
eine anderweitige Verwendung beschließt.