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Satzung - WL Bank

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VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverteilung 13<br />

VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

und Gewinnverteilung<br />

§ 21<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 22<br />

(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene<br />

Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und<br />

unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich<br />

hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag über die Verwendung des<br />

Bilanzgewinns vorzulegen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag<br />

für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner<br />

Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht<br />

innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem<br />

Vorstand zuzuleiten.<br />

§ 23<br />

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie im Rahmen<br />

der gesetzlichen Bestimmungen bis zu 75 v. H. des Jahresüberschusses<br />

a) in Rücklagen, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung<br />

aus Gesellschaftsmitteln bestimmt sind, oder<br />

b) in andere Gewinnrücklagen<br />

einstellen.<br />

§ 24<br />

Der Bilanzgewinn wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht<br />

eine anderweitige Verwendung beschließt.

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