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Satzung - WL Bank

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IV. Der Aufsichtsrat<br />

IV. Der aufsichtsrat 7<br />

§ 8<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zusammensetzung richtet<br />

sich nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes.<br />

(2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über<br />

die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt;<br />

hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.<br />

(3) Wählbar bzw. wiederwählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat.<br />

(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds<br />

gewählt, so besteht sein Amt für die noch laufende Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.<br />

(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen<br />

Frist niederlegen.<br />

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.<br />

§ 9<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptver sammlung, in der die Aufsichts-<br />

ratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne besondere<br />

Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und<br />

einen Stellvertreter für die in § 8 Abs. 2 bestimmte Amtszeit.<br />

(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus<br />

seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit<br />

des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

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