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Infoblatt Geprüfte/r Industriemeister/in Mechatronik Informationen zum

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Zulassungsvoraussetzungen:<br />

Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“<br />

- - erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung <strong>in</strong> dem anerkannten Ausbildungsberuf<br />

<strong>Mechatronik</strong>er/<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro-,<br />

fahrzeugtechnischen und <strong>in</strong>formationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann<br />

oder<br />

- e<strong>in</strong>e mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf<br />

und danach m<strong>in</strong>destens 6 Monate Berufspraxis<br />

oder<br />

- e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens vierjährige Berufspraxis.<br />

Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“<br />

- der Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ muss abgelegt<br />

se<strong>in</strong> und darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen<br />

und<br />

- <strong>in</strong> den oben genannten Fällen m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> weiteres Jahr Berufspraxis<br />

- die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben e<strong>in</strong>es <strong>Geprüfte</strong>n <strong>Industriemeister</strong>s/e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Geprüfte</strong>n <strong>Industriemeister</strong><strong>in</strong> - Fachrichtung <strong>Mechatronik</strong> haben und<br />

elektrotechnische Arbeiten <strong>in</strong> der betrieblichen Anwendung e<strong>in</strong>schließen<br />

- abweichend von den genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen<br />

werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu<br />

haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen<br />

Gliederung der Prüfung:<br />

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation<br />

Schriftliche Prüfung<br />

1) Rechtsbewusstes Handeln 90 M<strong>in</strong>.<br />

2) Betriebswirtschaftliches Handeln 90 M<strong>in</strong>.<br />

3) Anwendung von Methoden der Information,<br />

Kommunikation und Planung 90 M<strong>in</strong>.<br />

4) Zusammenarbeit im Betrieb 90 M<strong>in</strong>.<br />

5) Berücksichtigung naturwissenschaftlicher 60 M<strong>in</strong>.<br />

und technischer Gesetzmäßigkeit<br />

7 Std.<br />

(M<strong>in</strong>destzeit laut Prüfungsordnung,<br />

maximal 8 Std.)<br />

Mündliche Prüfung<br />

Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses wenn nicht<br />

mehr als zwei Fächer mangelhafte Leistungen vorliegen. Bei e<strong>in</strong>er oder mehreren ungenügenden<br />

schriftlichen Prüfungsleistungen muss die Prüfung schriftlich wiederholt werden. Die Bewertung<br />

der schriftlichen Prüfung wird doppelt gewichtet<br />

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