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Quartierplan Visp-West Segment 4 Reglement

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<strong>Quartierplan</strong> <strong>Visp</strong>-<strong>West</strong><br />

<strong>Segment</strong> 4<br />

<strong>Reglement</strong><br />

Der Gemeinderat<br />

- eingesehen den Detailnutzungsplan <strong>Visp</strong>-<strong>West</strong> mit dem dazugehörigen <strong>Reglement</strong> vom<br />

30. August 1994;<br />

- eingesehen das Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die<br />

Raumplanung vom 22. Juni 1979;<br />

- eingesehen das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980;<br />

- eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996;<br />

beschliesst:<br />

Art. 1<br />

Zweck Der <strong>Quartierplan</strong> für das <strong>Segment</strong> 4 besteht aus dem vorliegenden <strong>Reglement</strong><br />

und der dazugehörigen Plandarstellung 1:500.<br />

Art. 2<br />

Zonen Die mit Wohnbauten und im Rahmen des Detailnutzungsplans mit Gewerbebauten<br />

überbaubaren Flächen werden in der Plandarstellung rot<br />

angegeben, die für die gedeckte Parkierung vorgesehenen Flächen gelb<br />

(Garagen und Unterstände) und die für die offene Parkierung hellgelb,<br />

die nicht überbaubaren Flächen grün.<br />

Ausrichtung der<br />

Bauten<br />

Art. 3<br />

Firsten und Fassaden sind in nord-südlicher oder ost-westlicher Richtung<br />

auszurichten.<br />

Art. 4<br />

Grenzbaurecht Die Bauten können unter den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c BauG<br />

(Dienstbarkeitsvertrag) und Art. 8 Abs. 3 BauG (doppelter Grenzabstand<br />

bei einseitigem nachträglichem Verzicht auf die geschlossene Bauweise)<br />

auf die Grenze gestellt werden.<br />

Art. 5<br />

Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist auf maximal 30 m beschränkt. Davon ausgenommen<br />

sind Gebäuderiegel mit ost-westlicher Ausrichtung entlang der Er-


2<br />

schliessungsstrasse nördlich des <strong>Segment</strong>s, deren Gebäudelänge nicht<br />

beschränkt ist. Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung.<br />

Erstreckt sich ein Bauprojekt über 5000 m2 und mehr, kann der Gemeinderat<br />

auf die Längenbeschränkung ganz oder teilweise verzichten.<br />

Art. 6<br />

Grenzabstand Der Grenzabstand gegenüber der Längsfassade im Süden oder im <strong>West</strong>en<br />

der Wohngebäude beträgt 12 m (grosser Abstand), der gegenüber<br />

den verbleibenden drei Fassaden 5 m (kleiner Grenzabstand). Der grosse<br />

Abstand ist auch da einzuhalten, wo Baulinien bestehen. Der Grenzabstand<br />

ist unabhängig von der Gebäudehöhe einzuhalten.<br />

Bei Parzellen mit einer Breite gemäss Neuzuteilungsplan von weniger als<br />

20 m verkleinert sich der seitliche Abstand zur Nachbarparzelle beidseitig<br />

gleichmässig soweit, dass die überbaubare Fläche eine maximale Breite<br />

von 10 m aufweist, wobei ein minimaler Grenzabstand von 4 m in jedem<br />

Fall einzuhalten ist.<br />

In der Zone „Gedeckte Parkierung“ können Garagen mit einer maximalen<br />

Seitenhöhe von 3 m und einer maximalen Firsthöhe von 4 m seitlich auf<br />

die Grenze gestellt werden. Andernfalls haben sie den doppelten reglementarischen<br />

Grenzabstand einzuhalten.<br />

Art. 7<br />

Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der reglementarischen<br />

Grenzabstände (vgl. Art. 10 BauG).<br />

Der Gebäudeabstand zwischen Garagen und Wohnbauten entspicht dem<br />

minimalen Abstand gemäss kantonalem Baugesetz.<br />

Art. 8<br />

Niveaulinie Als Niveaulinie gilt die mittlere Höhe des dem Gebäude oder der Gebäudegruppe<br />

am nächsten gelegenen Strassen- oder Trottoirrands.<br />

Fussboden<br />

Erdgeschoss<br />

Art. 9<br />

Die Oberkante fertiger Fussboden Erdgeschoss darf die Niveaulinie um<br />

maximal 50 cm übersteigen.<br />

Art. 10<br />

Geschosszahl Inklusive Erdgeschoss sind maximal drei Geschosse zulässig. Erstreckt<br />

sich ein Bauprojekt über 5000 m2 und mehr, kann der Gemeinderat inklusive<br />

Erdgeschoss maximal 4 Geschosse bewilligen, sofern sämltiche<br />

Gebäude mit Flachdächern gedeckt werden und die Gebäudehöhe 12 m<br />

nicht übersteigt).


3<br />

Art. 11<br />

Gebäudehöhe Unter Vorbehalt von Art. 10 beträgt die maximale Firsthöhe 12.4 m und<br />

die maximale Seitenhöhe 10.2 m ab Niveaulinie.<br />

Art. 12<br />

Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer beträgt 0.7. Erstreckt sich ein Bauprojekt über<br />

5000 m2 und mehr, kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer inklusive<br />

allfällige weitere Bonusse insgesamt auf maximal 0.8 erhöhen.<br />

Art. 13<br />

Erschliessung Grosse gemeinsame Parkierungsanlagen sind nach Möglichkeit ab den<br />

Ringstrassen zu erschliessen, Einzelparzellen hingegen über die Erschliessungsstrassen,<br />

es sei denn, sie grenzen ausschliesslich an eine<br />

Ringstrasse.<br />

Art. 14<br />

Parkierung Die Parkierung ist sowohl in der Wohnzone (rot) als auch in der Parkierungszone<br />

(gelb) zulässig.<br />

In der Wohnzone (rot) sind Garagen ins Wohngebäude zu integrieren;<br />

freistehende Garagen und freistehende Fahrzeugunterstände sowie Garagen<br />

in eingeschossigen Anbauten sind nicht zulässig.<br />

In der Zone für gedeckte Parkierung (gelb) kann die Parkierung in geschlossenen<br />

Garagen sowie in Unterständen erfolgen, in der Zone für<br />

offene Parkierung (hellgeb) nur offen. Die Ausdehnung der Parkierungsanlagen<br />

darf insgesamt 50 % der Parzellengrenze entlang der Strasse<br />

nicht überschreiten.<br />

Die Zufahrt zu Einstellhallen und anderen Parkierungsanlagen über die<br />

gemäss <strong>Quartierplan</strong> nicht überbaubaren Flächen (grün) ist zulässig.<br />

Auf- und Anschüttungen<br />

Art. 15<br />

Entlang der Zentralen Freifläche sind Auf- oder Anschüttungen bis auf<br />

die Höhe der Zentralen Freifläche zulässig, ansonsten bis auf die Höhe<br />

Oberkante fertiger Fussboden Erdgeschoss. Böschungen zur Geländeanpassung<br />

sind zulässig, sofern sie einen Winkel von 25 % einhalten.<br />

Stützmauern von über 1 m Höhe sind nicht zulässig.<br />

Art. 16<br />

Einfriedungen Entlang der Zentralen Freifläche sind Mauern und Einfriedungen inklusive<br />

Lebhäge nicht zulässig, andernorts sind sie bis zu einer maximalen<br />

Höhe von 1 m ab fertigem Boden gestattet.<br />

Das vorliegende <strong>Reglement</strong> mit Anhang und dazugehöriger Plandarstellung ist vom Gemeinderat<br />

an seiner Sitzung vom 22. Juni 2005 beschlossen und vom Staatsrat am 10. August 2005<br />

homologiert worden.

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