Quartierplan Visp-West Segment 4 Reglement
Quartierplan Visp-West Segment 4 Reglement
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<strong>Quartierplan</strong> <strong>Visp</strong>-<strong>West</strong><br />
<strong>Segment</strong> 4<br />
<strong>Reglement</strong><br />
Der Gemeinderat<br />
- eingesehen den Detailnutzungsplan <strong>Visp</strong>-<strong>West</strong> mit dem dazugehörigen <strong>Reglement</strong> vom<br />
30. August 1994;<br />
- eingesehen das Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die<br />
Raumplanung vom 22. Juni 1979;<br />
- eingesehen das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980;<br />
- eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996;<br />
beschliesst:<br />
Art. 1<br />
Zweck Der <strong>Quartierplan</strong> für das <strong>Segment</strong> 4 besteht aus dem vorliegenden <strong>Reglement</strong><br />
und der dazugehörigen Plandarstellung 1:500.<br />
Art. 2<br />
Zonen Die mit Wohnbauten und im Rahmen des Detailnutzungsplans mit Gewerbebauten<br />
überbaubaren Flächen werden in der Plandarstellung rot<br />
angegeben, die für die gedeckte Parkierung vorgesehenen Flächen gelb<br />
(Garagen und Unterstände) und die für die offene Parkierung hellgelb,<br />
die nicht überbaubaren Flächen grün.<br />
Ausrichtung der<br />
Bauten<br />
Art. 3<br />
Firsten und Fassaden sind in nord-südlicher oder ost-westlicher Richtung<br />
auszurichten.<br />
Art. 4<br />
Grenzbaurecht Die Bauten können unter den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c BauG<br />
(Dienstbarkeitsvertrag) und Art. 8 Abs. 3 BauG (doppelter Grenzabstand<br />
bei einseitigem nachträglichem Verzicht auf die geschlossene Bauweise)<br />
auf die Grenze gestellt werden.<br />
Art. 5<br />
Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist auf maximal 30 m beschränkt. Davon ausgenommen<br />
sind Gebäuderiegel mit ost-westlicher Ausrichtung entlang der Er-
2<br />
schliessungsstrasse nördlich des <strong>Segment</strong>s, deren Gebäudelänge nicht<br />
beschränkt ist. Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung.<br />
Erstreckt sich ein Bauprojekt über 5000 m2 und mehr, kann der Gemeinderat<br />
auf die Längenbeschränkung ganz oder teilweise verzichten.<br />
Art. 6<br />
Grenzabstand Der Grenzabstand gegenüber der Längsfassade im Süden oder im <strong>West</strong>en<br />
der Wohngebäude beträgt 12 m (grosser Abstand), der gegenüber<br />
den verbleibenden drei Fassaden 5 m (kleiner Grenzabstand). Der grosse<br />
Abstand ist auch da einzuhalten, wo Baulinien bestehen. Der Grenzabstand<br />
ist unabhängig von der Gebäudehöhe einzuhalten.<br />
Bei Parzellen mit einer Breite gemäss Neuzuteilungsplan von weniger als<br />
20 m verkleinert sich der seitliche Abstand zur Nachbarparzelle beidseitig<br />
gleichmässig soweit, dass die überbaubare Fläche eine maximale Breite<br />
von 10 m aufweist, wobei ein minimaler Grenzabstand von 4 m in jedem<br />
Fall einzuhalten ist.<br />
In der Zone „Gedeckte Parkierung“ können Garagen mit einer maximalen<br />
Seitenhöhe von 3 m und einer maximalen Firsthöhe von 4 m seitlich auf<br />
die Grenze gestellt werden. Andernfalls haben sie den doppelten reglementarischen<br />
Grenzabstand einzuhalten.<br />
Art. 7<br />
Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der reglementarischen<br />
Grenzabstände (vgl. Art. 10 BauG).<br />
Der Gebäudeabstand zwischen Garagen und Wohnbauten entspicht dem<br />
minimalen Abstand gemäss kantonalem Baugesetz.<br />
Art. 8<br />
Niveaulinie Als Niveaulinie gilt die mittlere Höhe des dem Gebäude oder der Gebäudegruppe<br />
am nächsten gelegenen Strassen- oder Trottoirrands.<br />
Fussboden<br />
Erdgeschoss<br />
Art. 9<br />
Die Oberkante fertiger Fussboden Erdgeschoss darf die Niveaulinie um<br />
maximal 50 cm übersteigen.<br />
Art. 10<br />
Geschosszahl Inklusive Erdgeschoss sind maximal drei Geschosse zulässig. Erstreckt<br />
sich ein Bauprojekt über 5000 m2 und mehr, kann der Gemeinderat inklusive<br />
Erdgeschoss maximal 4 Geschosse bewilligen, sofern sämltiche<br />
Gebäude mit Flachdächern gedeckt werden und die Gebäudehöhe 12 m<br />
nicht übersteigt).
3<br />
Art. 11<br />
Gebäudehöhe Unter Vorbehalt von Art. 10 beträgt die maximale Firsthöhe 12.4 m und<br />
die maximale Seitenhöhe 10.2 m ab Niveaulinie.<br />
Art. 12<br />
Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer beträgt 0.7. Erstreckt sich ein Bauprojekt über<br />
5000 m2 und mehr, kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer inklusive<br />
allfällige weitere Bonusse insgesamt auf maximal 0.8 erhöhen.<br />
Art. 13<br />
Erschliessung Grosse gemeinsame Parkierungsanlagen sind nach Möglichkeit ab den<br />
Ringstrassen zu erschliessen, Einzelparzellen hingegen über die Erschliessungsstrassen,<br />
es sei denn, sie grenzen ausschliesslich an eine<br />
Ringstrasse.<br />
Art. 14<br />
Parkierung Die Parkierung ist sowohl in der Wohnzone (rot) als auch in der Parkierungszone<br />
(gelb) zulässig.<br />
In der Wohnzone (rot) sind Garagen ins Wohngebäude zu integrieren;<br />
freistehende Garagen und freistehende Fahrzeugunterstände sowie Garagen<br />
in eingeschossigen Anbauten sind nicht zulässig.<br />
In der Zone für gedeckte Parkierung (gelb) kann die Parkierung in geschlossenen<br />
Garagen sowie in Unterständen erfolgen, in der Zone für<br />
offene Parkierung (hellgeb) nur offen. Die Ausdehnung der Parkierungsanlagen<br />
darf insgesamt 50 % der Parzellengrenze entlang der Strasse<br />
nicht überschreiten.<br />
Die Zufahrt zu Einstellhallen und anderen Parkierungsanlagen über die<br />
gemäss <strong>Quartierplan</strong> nicht überbaubaren Flächen (grün) ist zulässig.<br />
Auf- und Anschüttungen<br />
Art. 15<br />
Entlang der Zentralen Freifläche sind Auf- oder Anschüttungen bis auf<br />
die Höhe der Zentralen Freifläche zulässig, ansonsten bis auf die Höhe<br />
Oberkante fertiger Fussboden Erdgeschoss. Böschungen zur Geländeanpassung<br />
sind zulässig, sofern sie einen Winkel von 25 % einhalten.<br />
Stützmauern von über 1 m Höhe sind nicht zulässig.<br />
Art. 16<br />
Einfriedungen Entlang der Zentralen Freifläche sind Mauern und Einfriedungen inklusive<br />
Lebhäge nicht zulässig, andernorts sind sie bis zu einer maximalen<br />
Höhe von 1 m ab fertigem Boden gestattet.<br />
Das vorliegende <strong>Reglement</strong> mit Anhang und dazugehöriger Plandarstellung ist vom Gemeinderat<br />
an seiner Sitzung vom 22. Juni 2005 beschlossen und vom Staatsrat am 10. August 2005<br />
homologiert worden.