35 Jahre Kita âSeepferdchenâ in Seddin - Gemeinde Seddiner See
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65 <strong>See</strong>-Kurier<br />
2.1.2 E<strong>in</strong>/e Deutsche/r ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar,<br />
wenn sie/er<br />
a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,<br />
b) <strong>in</strong>folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur<br />
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder<br />
c) von e<strong>in</strong>em Gericht im Diszipl<strong>in</strong>arverfahren zur Entfernung<br />
aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes<br />
rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />
2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern<br />
2.2.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG s<strong>in</strong>d wählbar auch alle Staatsangehörigen<br />
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,<br />
die<br />
a) am Tage der Hauptwahl, also dem 10.01.2010, das 25. Lebensjahr,<br />
aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet und<br />
b) <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Die <strong>in</strong> Nummer 2.1.1 Satz 2 genannten Sonderregelungen gelten<br />
entsprechend.<br />
2.2.2 E<strong>in</strong>/e Unionsbürger/<strong>in</strong> ist nach § 65 Abs. 5 BbgKWahlG nicht<br />
wählbar, wenn sie/er<br />
a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,<br />
b) <strong>in</strong>folge Richterspruchs <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland<br />
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />
Ämter nicht besitzt,<br />
c) von e<strong>in</strong>em Gericht <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland im<br />
Diszipl<strong>in</strong>arverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur<br />
Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden<br />
ist, oder<br />
d) <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er zivil- oder strafrechtlichen E<strong>in</strong>zelfallentscheidung<br />
im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.<br />
2.3 Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung der<br />
Wahlbehörde e<strong>in</strong>zureichen, dass die/der vorgeschlagene Bewerber/<strong>in</strong><br />
wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur<br />
erklärt haben, müssen mit der Wählbarkeitsbesche<strong>in</strong>igung zusätzlich<br />
e<strong>in</strong>e Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit<br />
und darüber vorlegen, dass sie <strong>in</strong> ihrem Herkunftsmitgliedstaat<br />
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />
3. Zur Nom<strong>in</strong>ation gemäß § 33 BbgKWahlG<br />
3.1.1 Die/Der Bewerber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partei oder politischen Vere<strong>in</strong>igung<br />
muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts<br />
im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der<br />
Partei oder politischen Vere<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> geheimer Abstimmung bestimmt<br />
worden se<strong>in</strong> (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch<br />
Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte<br />
<strong>in</strong> geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden s<strong>in</strong>d<br />
(Delegiertenversammlung).<br />
3.2 Die/Der Bewerber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wählergruppe muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung<br />
der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten<br />
Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung)<br />
oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist,<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet<br />
wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung)<br />
<strong>in</strong> geheimer Abstimmung bestimmt worden se<strong>in</strong>. Dies<br />
kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder<br />
Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte <strong>in</strong> geheimer Wahl hierzu besonders<br />
gewählt worden s<strong>in</strong>d (Delegiertenversammlung).<br />
3.3 Die/Der Bewerber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Listenvere<strong>in</strong>igung muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen<br />
Mitglieder- oder Delegiertenversammlung <strong>in</strong> geheimer<br />
Nr. 10 / Woche 42 14. Oktober 2009<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Abstimmung bestimmt worden se<strong>in</strong>; im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />
des § 33 BbgKWahlG s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
3.4.1 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist<br />
e<strong>in</strong>e Niederschrift anzufertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen<br />
ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung<br />
und Durchführung der geheimen Wahl der Bewerber<strong>in</strong> oder<br />
des Bewerbers hervorgehen (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1<br />
und 2 BbgKWahlG).<br />
Die Niederschrift ist m<strong>in</strong>destens von der/dem Leiter/<strong>in</strong> der Versammlung<br />
sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet<br />
wahlberechtigt se<strong>in</strong> müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie<br />
gegenüber der Wahlleiter<strong>in</strong> an Eides statt zu versichern, dass die<br />
Wahl der Bewerber<strong>in</strong> oder des Bewerbers <strong>in</strong> geheimer Abstimmung<br />
erfolgt ist (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 5 Satz 3 bis 5 BbgKWahlG).<br />
D. Unterstützungsunterschriften<br />
1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften<br />
1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vere<strong>in</strong>igungen,<br />
die auf Grund e<strong>in</strong>es eigenen Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag<br />
oder im Landtag Brandenburg durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en im Land gewählten<br />
Abgeordneten oder im Kreistag durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vertreter<br />
oder <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vertreter<br />
seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d von dem<br />
Erfordernis von Unterstützungsunterschriften, nach § 70 Abs. 6<br />
BbgKWahlG, befreit.<br />
1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die auf Grund e<strong>in</strong>es eigenen<br />
Wahlvorschlags im Kreistag durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vertreter oder<br />
<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vertreter seit der<br />
letzten Wahl ununterbrochen vertreten s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d von dem Erfordernis<br />
von Unterstützungsunterschriften befreit.<br />
1.3 Wahlvorschläge von E<strong>in</strong>zelbewerbern, die auf Grund e<strong>in</strong>es eigenen<br />
Wahlvorschlags am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung<br />
angehörten und ihren Sitz bei der letzten Wahl auf Grund e<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>zelwahlvorschlags erhalten haben, s<strong>in</strong>d von dem Erfordernis<br />
von Unterstützungsunterschriften befreit.<br />
1.4 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für<br />
den Amts<strong>in</strong>haber, der sich der Wiederwahl stellt, sowie für Listenvere<strong>in</strong>igungen,<br />
wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er der an ihr Beteiligten<br />
wenigstens e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen<br />
für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.<br />
2. Wichtiger H<strong>in</strong>weis<br />
2.1 Dem Wahlvorschlag e<strong>in</strong>er Partei, politischen Vere<strong>in</strong>igung, Wählergruppe,<br />
Listenvere<strong>in</strong>igung, E<strong>in</strong>zelbewerber/<strong>in</strong>, die/der nicht nach der vorstehenden<br />
Nr. 1 vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist,<br />
s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens 32 (Anzahl nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG) Unterstützungsunterschriften<br />
von wahlberechtigten Personen beizufügen. Die<br />
persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der<br />
wahlberechtigten Person ist bei der zuständigen Wahlbehörde<br />
zu leisten. Sie kann auch vor e<strong>in</strong>em Notar oder e<strong>in</strong>er anderen zur<br />
Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.<br />
2.2 Die Unterstützungsunterschriften s<strong>in</strong>d auf amtlichen Formblättern für<br />
Unterschriftslisten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbr<strong>in</strong>gen:<br />
2.2.1 Die Formblätter werden auf Anforderung der Vertrauensperson<br />
oder stellvertretenden Vertrauensperson sofort bei der zuständigen<br />
Wahlbehörde aufgelegt.