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35 Jahre Kita „Seepferdchen“ in Seddin - Gemeinde Seddiner See

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65 <strong>See</strong>-Kurier<br />

2.1.2 E<strong>in</strong>/e Deutsche/r ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar,<br />

wenn sie/er<br />

a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,<br />

b) <strong>in</strong>folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur<br />

Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder<br />

c) von e<strong>in</strong>em Gericht im Diszipl<strong>in</strong>arverfahren zur Entfernung<br />

aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes<br />

rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />

2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern<br />

2.2.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG s<strong>in</strong>d wählbar auch alle Staatsangehörigen<br />

anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,<br />

die<br />

a) am Tage der Hauptwahl, also dem 10.01.2010, das 25. Lebensjahr,<br />

aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet und<br />

b) <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

Die <strong>in</strong> Nummer 2.1.1 Satz 2 genannten Sonderregelungen gelten<br />

entsprechend.<br />

2.2.2 E<strong>in</strong>/e Unionsbürger/<strong>in</strong> ist nach § 65 Abs. 5 BbgKWahlG nicht<br />

wählbar, wenn sie/er<br />

a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,<br />

b) <strong>in</strong>folge Richterspruchs <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland<br />

die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter nicht besitzt,<br />

c) von e<strong>in</strong>em Gericht <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland im<br />

Diszipl<strong>in</strong>arverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur<br />

Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden<br />

ist, oder<br />

d) <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er zivil- oder strafrechtlichen E<strong>in</strong>zelfallentscheidung<br />

im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.<br />

2.3 Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung der<br />

Wahlbehörde e<strong>in</strong>zureichen, dass die/der vorgeschlagene Bewerber/<strong>in</strong><br />

wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur<br />

erklärt haben, müssen mit der Wählbarkeitsbesche<strong>in</strong>igung zusätzlich<br />

e<strong>in</strong>e Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit<br />

und darüber vorlegen, dass sie <strong>in</strong> ihrem Herkunftsmitgliedstaat<br />

nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

3. Zur Nom<strong>in</strong>ation gemäß § 33 BbgKWahlG<br />

3.1.1 Die/Der Bewerber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partei oder politischen Vere<strong>in</strong>igung<br />

muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts<br />

im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der<br />

Partei oder politischen Vere<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> geheimer Abstimmung bestimmt<br />

worden se<strong>in</strong> (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch<br />

Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte<br />

<strong>in</strong> geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden s<strong>in</strong>d<br />

(Delegiertenversammlung).<br />

3.2 Die/Der Bewerber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wählergruppe muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung<br />

der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten<br />

Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung)<br />

oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist,<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet<br />

wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung)<br />

<strong>in</strong> geheimer Abstimmung bestimmt worden se<strong>in</strong>. Dies<br />

kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder<br />

Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte <strong>in</strong> geheimer Wahl hierzu besonders<br />

gewählt worden s<strong>in</strong>d (Delegiertenversammlung).<br />

3.3 Die/Der Bewerber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Listenvere<strong>in</strong>igung muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen<br />

Mitglieder- oder Delegiertenversammlung <strong>in</strong> geheimer<br />

Nr. 10 / Woche 42 14. Oktober 2009<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Abstimmung bestimmt worden se<strong>in</strong>; im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />

des § 33 BbgKWahlG s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

3.4.1 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist<br />

e<strong>in</strong>e Niederschrift anzufertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen<br />

ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung<br />

und Durchführung der geheimen Wahl der Bewerber<strong>in</strong> oder<br />

des Bewerbers hervorgehen (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1<br />

und 2 BbgKWahlG).<br />

Die Niederschrift ist m<strong>in</strong>destens von der/dem Leiter/<strong>in</strong> der Versammlung<br />

sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet<br />

wahlberechtigt se<strong>in</strong> müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie<br />

gegenüber der Wahlleiter<strong>in</strong> an Eides statt zu versichern, dass die<br />

Wahl der Bewerber<strong>in</strong> oder des Bewerbers <strong>in</strong> geheimer Abstimmung<br />

erfolgt ist (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 5 Satz 3 bis 5 BbgKWahlG).<br />

D. Unterstützungsunterschriften<br />

1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften<br />

1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vere<strong>in</strong>igungen,<br />

die auf Grund e<strong>in</strong>es eigenen Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag<br />

oder im Landtag Brandenburg durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en im Land gewählten<br />

Abgeordneten oder im Kreistag durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vertreter<br />

oder <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vertreter<br />

seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d von dem<br />

Erfordernis von Unterstützungsunterschriften, nach § 70 Abs. 6<br />

BbgKWahlG, befreit.<br />

1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die auf Grund e<strong>in</strong>es eigenen<br />

Wahlvorschlags im Kreistag durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vertreter oder<br />

<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung durch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vertreter seit der<br />

letzten Wahl ununterbrochen vertreten s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d von dem Erfordernis<br />

von Unterstützungsunterschriften befreit.<br />

1.3 Wahlvorschläge von E<strong>in</strong>zelbewerbern, die auf Grund e<strong>in</strong>es eigenen<br />

Wahlvorschlags am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung<br />

angehörten und ihren Sitz bei der letzten Wahl auf Grund e<strong>in</strong>es<br />

E<strong>in</strong>zelwahlvorschlags erhalten haben, s<strong>in</strong>d von dem Erfordernis<br />

von Unterstützungsunterschriften befreit.<br />

1.4 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für<br />

den Amts<strong>in</strong>haber, der sich der Wiederwahl stellt, sowie für Listenvere<strong>in</strong>igungen,<br />

wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er der an ihr Beteiligten<br />

wenigstens e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen<br />

für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.<br />

2. Wichtiger H<strong>in</strong>weis<br />

2.1 Dem Wahlvorschlag e<strong>in</strong>er Partei, politischen Vere<strong>in</strong>igung, Wählergruppe,<br />

Listenvere<strong>in</strong>igung, E<strong>in</strong>zelbewerber/<strong>in</strong>, die/der nicht nach der vorstehenden<br />

Nr. 1 vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist,<br />

s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens 32 (Anzahl nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG) Unterstützungsunterschriften<br />

von wahlberechtigten Personen beizufügen. Die<br />

persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der<br />

wahlberechtigten Person ist bei der zuständigen Wahlbehörde<br />

zu leisten. Sie kann auch vor e<strong>in</strong>em Notar oder e<strong>in</strong>er anderen zur<br />

Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.<br />

2.2 Die Unterstützungsunterschriften s<strong>in</strong>d auf amtlichen Formblättern für<br />

Unterschriftslisten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbr<strong>in</strong>gen:<br />

2.2.1 Die Formblätter werden auf Anforderung der Vertrauensperson<br />

oder stellvertretenden Vertrauensperson sofort bei der zuständigen<br />

Wahlbehörde aufgelegt.

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