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NBG Änderungen 2011 - Hannover 20. 6. 2012 - GEW Niedersachsen

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<strong>Änderungen</strong> XVII
<br />

Nds. Arbeitszeitverordnung - Schule<br />

Unterteilung der ArbeitszeitVO-Schule in zwei Abschnitte:<br />

A. Lehrkräfte und B. SchulleiterInnen<br />

Altersermäßigung ab 1. 8. 2014 mit 55 Jahren eine Stunde, ab 60<br />

Lebensjahr 2 Stunden<br />

Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige mit einer Herabsetzung um<br />

mehr als 2 Stunden zur Hälfte<br />

Schwerbehinderte mit GdB 50 2 Stunden, mit GdB 70 oder mehr 3 Stunden<br />

SchulleiterInnen haben eine 40 Stundenwoche<br />

Es wird eine Leitungszeit definiert, die sich nach der Anzahl der<br />

zugewiesenen Lehrerstunden und des Zusatzbedarfs der Schule bemisst.<br />

Mindestunterrichtsverpflichtung 2 Stunden – Höchstunterrichtsverpflichtung<br />

an Gymnasien 15,5 Stunden (Anlage 1 zur ArbZVO)<br />

Schulleiter können Teile ihrer Leitungszeit auf Lehrkräfte übertragen, z. B.<br />

wenn ihre Unterrichtsverpflichtung weniger als 2 Stunden beträgt

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