NBG Änderungen 2011 - Hannover 20. 6. 2012 - GEW Niedersachsen
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<strong>Änderungen</strong> XVII <br />
Nds. Arbeitszeitverordnung - Schule<br />
Unterteilung der ArbeitszeitVO-Schule in zwei Abschnitte:<br />
A. Lehrkräfte und B. SchulleiterInnen<br />
Altersermäßigung ab 1. 8. 2014 mit 55 Jahren eine Stunde, ab 60<br />
Lebensjahr 2 Stunden<br />
Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige mit einer Herabsetzung um<br />
mehr als 2 Stunden zur Hälfte<br />
Schwerbehinderte mit GdB 50 2 Stunden, mit GdB 70 oder mehr 3 Stunden<br />
SchulleiterInnen haben eine 40 Stundenwoche<br />
Es wird eine Leitungszeit definiert, die sich nach der Anzahl der<br />
zugewiesenen Lehrerstunden und des Zusatzbedarfs der Schule bemisst.<br />
Mindestunterrichtsverpflichtung 2 Stunden – Höchstunterrichtsverpflichtung<br />
an Gymnasien 15,5 Stunden (Anlage 1 zur ArbZVO)<br />
Schulleiter können Teile ihrer Leitungszeit auf Lehrkräfte übertragen, z. B.<br />
wenn ihre Unterrichtsverpflichtung weniger als 2 Stunden beträgt