leistungsverzeichnis über dachbauarbeiten - Hardtwaldsiedlung ...
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DAMMERSTOCK_DANZIGER STR. 5_11<br />
Projekt: Energetische Sanierung<br />
LV-Bezeichnung: LV005_DACHBAU<br />
bestimmt sind.<br />
Vorbemerkungen / Vertragstexte<br />
Seite 6 von 38<br />
Der Auftraggeber ist berechtigt, von allen für den Bau vorgesehenen Leistungen kostenlos Muster anzufordern.<br />
Eine förmliche Freigabe der Muster hat durch den Auftraggeber vor Ausführung zu erfolgen. Qualität, Form,<br />
Farbe und Material sowie technische Eigenschaften sind Grundlage der Ausführungsqualität für das gesamte<br />
Bauvorhaben, die an alle einzubauenden Materialien gestellt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers sind<br />
Gütezeugnisse vorzulegen und Bezugsquellen nachzuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet das Gutachten einer<br />
staatlich anerkannten Materialprüfstelle. Die Verwendung von Materialien, die nicht von der Bauleitung<br />
genehmigt sind, ist unzulässig.<br />
5. Ausführung<br />
Zur Unterbringung von Baustoffen und Werkzeugen werden vom Auftraggeber -soweit möglich- Räume zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Falls diese Räume zur Fertigstellung anderer Arbeiten geräumt werden müssen, hat dies auf Verlangen des<br />
Auftraggebers innerhalb von 2 Arbeitstagen zu erfolgen.<br />
Wird für die Einrichtung der Baustelle und die Lagerung von Baustoffen öffentlicher oder privater Grund und<br />
Boden in Anspruch genommen, so hat der Auftragnehmer sich hierfür die notwendige Genehmigung beim<br />
Eigentümer zu beschaffen und die Kosten und Gebühren zu tragen.<br />
Das Aufstellen von Bauschildern oder Firmenschildern bedarf der Zustimmung durch den Auftraggeber. Wird ein<br />
Bauschild aufgestellt, so bestellt der Auftraggeber nach Zustimmung des Auftragnehmers das jeweilige<br />
Firmenschild auf Kosten des Auftragnehmers<br />
Bauschutt, Abfälle und Verunreinigungen sind in angemessenen Zeiträumen und ohne besondere Vergütung zu<br />
entfernen. Kommen Auftragnehmer einer entsprechenden Aufforderung des AG nicht innerhalb 24 Stunden<br />
nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Entfernung auf Kosten des Auftragnehmers anzuordnen. Sind<br />
mehrere Auftragnehmer betroffen, entscheidet die Bauleitung verbindlich <strong>über</strong> die Aufteilung der Kosten.<br />
6. Ausführungsfristen<br />
Die mit Auftragsschreiben bestätigten oder später im Bauzeitenplan oder von bevollmächtigten Vertretern der<br />
Vertragspartner festgelegten Fristen (Ausführungsfrist Gesamtleistung, Einzelfristen) sind verbindliche<br />
Vertragsfristen, die nicht <strong>über</strong>schritten werden dürfen. Tritt durch Qualitätsbeanstandungen eine Verzögerung<br />
ein, so wird die Ausführungsfrist hierdurch nicht verlängert.<br />
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten zu jedem annehmbaren Preis auf Kosten des Auftragnehmers durch<br />
Dritte fertig stellen zu lassen. Ihm steht dar<strong>über</strong> hinaus Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen<br />
Schadens zu. Neben den im Vertrag geregelten Ansprüchen bleiben die weitergehenden gesetzlichen<br />
Ansprüche unberührt.<br />
Anträge auf Fristverlängerung sind spätestens 2 Arbeitstage nach Eintreten des Anlasses beim Auftraggeber in<br />
dreifacher Fertigung einzureichen. Fristverlängerung ist nur dann gewährt, wenn eine schriftliche Anerkennung<br />
der Fristverlängerung durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer zugeht.<br />
7. Vertragsstrafe<br />
Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft vereinbarte Herstellungs- oder Lieferfristen bzw. -termine, so sind<br />
neben der weiterbestehenden Pflicht zur Vertragserfüllung Vertragsstrafen für jeden verspäteten Werktag fällig.<br />
Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 % -mindestens EURO 25,00- je Werktag, höchstens jedoch 5 % der<br />
Bruttoauftragssumme. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.<br />
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch ist die<br />
Vertragstrafe anzurechnen.<br />
Die Vertragsstrafenvereinbarung bezieht sich auch auf solche Herstellungs- und Lieferfristen bzw. -termine, die erst<br />
im Zuge der Durchführung des Bauwerkes vereinbart werden.