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20 Jahre Kleine Konzertreihe Heitersheim Sonntag, 09. Oktober ...

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Freitag, den 30. September <strong>20</strong>11<br />

4<br />

ÖFFENTLICHE<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der<br />

örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet<br />

„Schaffhauser – 1. Erweiterung“<br />

Der Gemeinderat der Stadt <strong>Heitersheim</strong> hat am<br />

<strong>20</strong>. September <strong>20</strong>11 den Bebauungsplan<br />

„Schaffhauser – 1. Erweiterung“ nach § 10<br />

Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen<br />

mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen<br />

Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung<br />

in öffentlicher Sitzung beschlossen.<br />

Das Plangebiet liegt westlich der Malteserhalle<br />

und nördlich der Jahnstraße und wird begrenzt<br />

im Osten: durch das Grundstück<br />

Flst.Nr. 7467 (Malteserhalle),<br />

im Süden: durch die Jahnstraße,<br />

im Westen: durch das Grundstück<br />

Flst.Nr. 7478 sowie<br />

im Norden: durch die Zufahrt zur Malteserhalle,<br />

Flst.Nr. 7494.<br />

Maßgebend ist der nebenstehend abgedruckter<br />

Lageplan des Bebauungsplans in<br />

der Fassung vom <strong>20</strong>.<strong>09.</strong><strong>20</strong>11.<br />

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften<br />

für das Gebiet „Schaffhauser –<br />

1. Erweiterung“ treten mit dieser Bekanntmachung<br />

in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).<br />

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften<br />

können einschließlich der Begründung<br />

(mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden<br />

Erklärung nach § 10 Abs.<br />

4 BauGB beim Bürgermeisteramt <strong>Heitersheim</strong>,<br />

Stadtbauamt, Zimmer B 11 und B 12,<br />

Hauptstr. 9, 79423 <strong>Heitersheim</strong> während der<br />

Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann<br />

kann den Bebauungsplan und die örtlichen<br />

Bauvorschriften einsehen und über den<br />

Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1<br />

und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

im Falle der in den §§<br />

39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />

deren Leistung schriftlich beim<br />

Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist,<br />

und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen<br />

von Entschädigungsansprüchen,<br />

wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von<br />

drei <strong>Jahre</strong>n gestellt ist, wird hingewiesen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung<br />

der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3des<br />

BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

eine unter Berücksichtigung des §<br />

214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />

über das Verhältnis des Bebauungsplans<br />

und des Flächennutzungsplans oder<br />

aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher<br />

Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich<br />

werden, wenn sie innerhalb eines <strong>Jahre</strong>s<br />

seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber<br />

der Stadt <strong>Heitersheim</strong> geltend gemacht<br />

worden sind. Der Sachverhalt, der die<br />

Verletzung von Rechtsvorschriften oder den<br />

Mangel des Abwägungsvorgangs begründen<br />

soll, ist darzulegen.<br />

<strong>Heitersheim</strong>, den 30.<strong>09.</strong><strong>20</strong>11<br />

gez. Martin Löffler<br />

Bürgermeister

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