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Leitlinie Umschlag und Lagerung Getreide, Futtermittel und Ölsaaten

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Beschreibung<br />

<strong>Leitlinie</strong> <strong>Umschlag</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong><br />

<strong>Getreide</strong>, <strong>Futtermittel</strong> <strong>und</strong> <strong>Ölsaaten</strong><br />

6.9 Frühwarnsystem<br />

Kapitel 6 Seite 19 von 19<br />

lfd.-Nr. Seite 41<br />

Augenscheinlich geschädigte Ware darf nicht umgeschlagen/eingelagert werden.<br />

Sofern Ware während des <strong>Umschlag</strong>s/der <strong>Lagerung</strong> Schaden nimmt, wird diese<br />

nicht ausgeliefert <strong>und</strong> der Wareneigentümer informiert.<br />

Behörden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet.<br />

Rückrufaktionen können nur durch den Wareneigentümer erfolgen.<br />

Sollten durch die überwachende Lebensmittel-/<strong>Futtermittel</strong>behörde Schadstoffbelastungen<br />

festgestellt werden, die einen Rückruf notwendig machen, wird im<br />

Rahmen der Rückverfolgbarkeit der überwachenden Behörde mitgeteilt, welche<br />

Wareneigentümer über welche Lagerbestände verfügen bzw. an welchen K<strong>und</strong>en<br />

bereits Warenauslieferungen aus der betreffenden Charge erfolgten.<br />

Die überwachende Behörde veranlasst dann die weiteren Maßnahmen.

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